I402 2100655-1•BVwG I402 2100655-1
I402 2100655-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015
Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Gesellschaft,<br/>Pflichtversicherung, Rückforderung
I402 2100655-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER sowie die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rauch Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 03.11.2014 (ohne Zl.) betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 02.01.2012 - 09.03.2012 und Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 1.860,48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog von 02.01.2012 bis 09.03.2012 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 27,36 täglich.
2. Mit Schreiben vom 02.10.2014 forderte die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme dazu auf, dass "aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger" festgestellt werden musste, dass die Beschwerdeführerin "von 02.01.2012 bis 9.3.2012 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig" gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.
3. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 31.10.2014, dass sie an der [D] KG als Kommanditistin beteiligt sei und dass sämtliche Bezüge, die sie im Jahr 2012 bezogen habe, dem ASVG unterlegen und für folgende Zeiträume bezogen worden seien: 01.01.2012 bis 01.01.2012 sowie 10.03.2012 bis 31.12.2012. Es bestehe davon ausgehend keine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Sie habe auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) die "Ausnahme von der GSVG" beantragt.
4. Mit Bescheid vom 03.11.2014 verfügte die belangte Behörde den Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 02.01.2012 bis 09.03.2012 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages von € 1.860,48.
5. In der durch ihre steuerliche Vertretung eingebrachten (am 03.12.2014 zur Post gegebenen) Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei "durch automatisierte EDV-technische Vorgangsweisen" irrtümlich in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen worden. Konkret sei es so gewesen, dass sie im Zeitraum vom 10.03. bis 31.12.2012 im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG für die [D] KG tätig gewesen sei. Nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts seien ihre Einkünfte aus der Kommanditistenstellung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären gewesen. Infolge der entsprechenden Veranlagung im Einkommensteuerbescheid für 2012 und der automatisierten Meldung der Abgabebehörde an die SVA habe die SVA irrtümlich und unrichtigerweise eine ganzjährige GSVG-Pflicht für dieselbe Tätigkeit (gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) unterstellt, woraus sich die unrichtige Datenlage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erkläre. Der bei der SVA gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass keine Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht, sei in Bearbeitung.
6. Die belangte Behörde holte (am 19.01.2015) einen Auszug aus dem Gewerberegister ein, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin von 13.05.2011 bis 01.01.2013 (dem Tag der Löschung der Gewerbeberechtigung der [D] KG aus dem Gewerberegister) gewerberechtliche Geschäftsführerin der [D] KG gewesen ist.
7. Im Verwaltungsakt befindet sich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags der [D] KG (vom 01.01.2010), aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin einfache Kommanditistin der Gesellschaft ist. Weiters findet sich eine Bestätigung der Wirtschaftskammer Tirol vom 13.01.2012, wonach die [D] KG ihre Gewerbeberechtigung ab 01.01.2012 mit Aussicht auf Wiederbetrieb ab 01.03.2012 ruhend gemeldet hat. Mit Schreiben vom 03.03.2015 teilte die SVA, Landesstelle Tirol, der belangten Behörde mit, dass "die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG" der Beschwerdeführerin "für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorläufig beendet wurde". Die für die Überprüfung der Ausnahme von der Pflichtversicherung angeforderten Unterlagen (Einkommensteuererklärungen 2010 bis 2012 samt Beilage) seien jedoch nicht vorgelegt worden, so dass die "endgültige Ausnahme" von der Pflichtversicherung bis dato noch nicht vorgenommen habe werden können.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Bescheides der SVA über die Versicherungspflicht im strittigen Zeitraum aus.
9. In weiterer Folge kam dem Gericht ein mit 02.09.2015 datiertes Schreiben der SVA, Landesstelle Tirol, zu, in dem Folgendes ausgeführt wird: "Wir bestätigen, dass Frau [Name der Beschwerdeführerin] bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert ist. Der Versicherungsschutz umfasst: die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von 01.01.2010 bis 31.12.2010 [und] von 01.01.2014 bis lfd., die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von 01.01.2014 bis lfd."
10. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der belangten Behörde dazu Parteiengehör, sie brachte keine Einwände vor und gab bekannt, dass auch ihr keine Anhaltspunkte (mehr) vorliegen, aus denen sich für den strittigen Zeitraum eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung ergäben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verwirklichte keinen Sachverhalt, der dazu führt, dass sie im Zeitraum vom 02.01.2012 bis 09.03.2012 in der Pensionsversicherung pflichtversichert war.
Die belangte Behörde stützte ihre Sachverhaltsannahme, dass die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung (nach dem GSVG) pflichtversichert war, offenkundig auf eine entsprechende Mitteilung (bzw. einen entsprechenden Datenauszug) des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. Dem damaligen Informationsstand der SVA zufolge bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer die Geringfügigkeit überschreitenden Höhe, so dass (für Zeiträume, in denen sie nicht bereits nach dem ASVG versichert war) vorläufig ihre Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG als "neue Selbständige" (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) angenommen wurde. Nach näherer Prüfung (Einholung eines Gesellschaftsvertrages über die Kommanditgesellschaft, an der die Beschwerdeführerin als Kommanditistin beteiligt war, Parteienvorbringen, Firmenbuchauszug, Anzeige über die Ruhendmeldung des von der Kommanditgesellschaft ausgeübten Gewerbes für den betreffenden Zeitraum, Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, Bestätigung der SVA über die versicherungspflichtigen Zeiten) ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vor dem hier strittigen Zeitraum als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft angestellt war, danach aber (dh. während der Zeit, für die das Gewerbe ruhend gestellt war) nicht mehr von der KG beschäftigt war. Die zunächst von der SVA und der belangten Behörde getätigte Annahme einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beruhte offenkundig allein auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im betreffenden Jahr als Kommanditistin entsprechende Einkünfte bezogen hatte (die auf sämtliche Kalendermonate verteilt wurden). Angesichts des Umstandes, dass sich die gesellschaftsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin (ausweislich des Gesellschaftsvertrags) in der reinen Kommanditistenstellung erschöpfte, war darin aber keine Tätigkeit zu erblicken, die die Pflichtversicherung (nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) begründet. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder für sonstige Umstände vor, die es ausschlössen, die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum als arbeitslos einzustufen. Auch die belangte Behörde hat keine solchen Umstände ins Treffen geführt.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Der angefochtene Bescheid betrifft eine Angelegenheit des AlVG. Der Beschwerdefall unterliegt somit der erwähnten Senatszuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde durch ersatzlose Behebung
3.2.1. § 7 AlVG normiert (auszugsweise)
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist."
3.2.2. § 12 AlVG sieht Folgendes vor:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde."
3.2.3. §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise wie folgt:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) ...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]".
3.3. Anwendung auf den Beschwerdefall
Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin (und verfügte die Rückforderung des bereits geleisteten Arbeitslosengeldes) in der Annahme, die Beschwerdeführerin sei im strittigen Zeitraum in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Diese Annahme hat sich, wie in den Feststellungen konstatiert und in der Beweiswürdigung näher erläutert wird, als unzutreffend erwiesen: Die Beschwerdeführerin war im betreffenden Zeitraum nur Kommanditistin der [D] KG und die Annahme ihrer Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG beruhte auf einer bloß vorläufigen Einschätzung des SVA, ohne nähere Prüfung des Gesellschaftsvertrages. Da diese nähere Prüfung ergeben hat, dass eine Einbeziehung in die Pensionsversicherung (nach dem hier einzig in Betracht kommenden Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) nicht rechtens war, ist die notwendige Voraussetzung für den angefochtenen Bescheid nicht erfüllt. Die als Voraussetzung des Widerrufs erforderliche Schlussfolgerung, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den strittigen Zeitraum "gesetzlich nicht begründet war" (§ 24 Abs. 1 AlVG) kann daher auf Basis der von der Behörde herangezogenen Annahme (Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung - vgl. § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG) nicht gezogen werden. Der Bescheid hat daher in dieser Form keine Grundlage im Gesetz, weshalb er ersatzlos zu beheben ist.
3.4. Eine mündliche Verhandlung wurde von der - rechtskundig vertretenen - Beschwerdeführerin nicht beantragt und konnte im Übrigen bereits nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und die einschlägige Rechtslage ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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