I402 2010179-2•BVwG I402 2010179-2
I402 2010179-2Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
I402 2010179-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 18.03.2015, Zahl 18-2013-BW-MS2BG-000K7, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm. § 34 Abs. 2 und § 113 Abs. 4 ASVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.03.2013 wurde über die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag verhängt. Das gegen diese Erledigung erhobene Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.02.2015, I402 2010179-1/3E, wegen Fehlens der Bescheidqualität der Erledigung als unzulässig zurück.
2. In weiterer Folge verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.03.2015, Zl 18-2013-BW-MS2BG-000K7, über die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 40,-. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Beitragsgrundlagennachweise für zwei (näher bezeichnete) Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft für das Jahr 2012 seien erst am 14.03.2013 übermittelt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (am 09.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangte) Beschwerde, in der die (durch ihren zur Vertretung befugten und als Steuerberater berufsberechtigten Gesellschafter vertretene) beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die Lohnzettel hätten auf Grund von ELDA-Übermittlungsproblemen sowie teilweise fehlender Versicherungsnummern von Dienstnehmern nicht rechtzeitig übermittelt werden können. Die Verhängung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 3 ASVG sei eine Ermessensentscheidung, bei der auch das Verschulden, die Art der Meldepflichtverletzung, das Ausmaß der Verspätung der Meldung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das bisherige Meldeverhalten des Meldepflichtigen zu berücksichtigen seien. Der durch den Meldeverstoß verursachte Mehraufwand sei die Obergrenze, die Verzugszinsen (im konkreten Fall seien solche nicht angefallen) seien die Untergrenze. Dass der belangten Behörde ein Mehraufwand entstanden sei, habe diese nicht dargelegt, es sei konkret auch keiner entstanden. Die Beschwerdeführerin habe bis dato keine Meldeverstöße gesetzt und Beiträge immer pünktlich beglichen. Der Bescheid sei auch aufzuheben, da die Festsetzung einer Strafe iSd. § 111 ASVG gemäß § 207 Abs. 3 BAO als verjährt gelte. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Nachsicht für das einmalige Versehen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zur Begründung führt sie aus, dass die Meldefrist für die Beitragsgrundlagennachweise für zwei namentlich angeführte Dienstnehmer für das Kalenderjahr 2012 am 28.02.2013 geendet hätte, die Übermittlung der Nachweise jedoch erst am 14.03.2013 erfolgt sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe in den letzten zwölf Monaten bereits zum dritten Mal Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen verletzt, in einem der Fälle habe die belangte Behörde auf die Verhängung von Beitragszuschlägen verzichtet. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich € 26,57 brutto betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 79,71 ergebe. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG und der Judikatur zum Verwaltungsmehraufwand als zweiter Obergrenze betrage der konkrete Entscheidungsrahmen im Beschwerdefall zwischen € 0,- und € 159,42. Dieser Betrag könne auch als Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, da er die absolute Obergrenze des § 113 Abs. 4 ASVG jedenfalls unterschreite. Die in der Beschwerde eingewandte Verjährungsfrist des § 207 Abs 3 BAO sei nicht einschlägig. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Habe der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts werde durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Gemäß Abs 2. leg.cit. verjähre das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung werde durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zB durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie werde durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Im Hinblick auf die Verjährung gemäß § 68 ASVG für Beitragszuschläge habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich hier - mangels gesetzlicher Konkretisierung - zwei Lesearten anbieten (VwGH 17.12.1991, 1991/08/0042). Einerseits verjähre gemäß § 68 Abs. 1 ASVG das Recht zur Festsetzung des Beitragszuschlages in der gleichen Zeit wie das Recht auf Feststeilung der Beiträge. Der Bescheid vom 18.03.2015 sei in Anlehnung der Meldepflichtverletzung vom 14.03.2013 jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen, wodurch diese auch unterbrochen wurde. Die fristunterbrechende Wirkung dauere bis zur Erledigung eines allfälligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287; 22.12.2004, 2004/08/0099). Da der Beitragszuschlag erst mit seiner Festsetzung fällig werde, wäre nach einer zweiten in Betracht kommenden Auslegungsvariante eine Verjährung des Rechts auf Feststellung nach Eintritt der Fälligkeit begrifflich ausgeschlossen und somit § 68 Abs. 1 ASVG auf den Beitragszuschlag überhaupt nicht anzuwenden. Es käme nur eine Verjährung der Einforderung des Beitragszuschlages im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG in Betracht. Deren Frist würde aber frühestens mit Rechtskraft der Feststellung des Beitragszuschlages zu laufen beginnen. Welcher der beiden Auslegungen der Vorzug zu geben sei, könne im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil eine Verjährung des Beitragszuschlages unter keiner der in Betracht kommenden Varianten zu bejahen wäre (Hinweis auf BVwG 26.09.2014, L511 2005407-1).
5. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 28.04.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.04.2015 beantragte sie, dass die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Ergänzend führte sie aus, dass das gesamte Verfahren wegen eines Beitragszuschlages von € 40,- erneut wiederholt werde, was weitere Beschwerden provoziere und weitere Verfahren mit sich bringen würde (gemeint ist wohl die Erlassung des Bescheides nach der Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang). Auch die belangte Behörde sei an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Amtshandlungen gebunden. Wirtschaftlichkeit bzw. Effizienz bedeute einen günstigen Zusammenhang zwischen Ressourceneinsatz und Ergebnis. Von Wirtschaftlichkeit könne in diesem Fall nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin gebe zu bedenken, dass auch ihr durch den Fehler der belangten Behörde Kosten entstanden seien, die sie selbst zu tragen habe. Es würden somit Anträge auf Aufhebung des Bescheides und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Jahr 2012 Dienstgeberin von (mindestens) drei versicherungspflichtigen Dienstnehmern gewesen und hat der belangten Behörde zwei Beitragsnachweisungen für das Kalenderjahr 2012 am 14.03.2013 übermittelt. Es handelt sich um zwei von drei Fällen verspäteter Übermittlung an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten.
Durch die Nachbearbeitung von verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweisen entsteht der belangten Behörde durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 pro betroffenem Dienstnehmer.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der festgestellte Sachverhalt folgt aus dem Akteninhalt und wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bestritten. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes ergibt sich aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Beschwerdevorentscheidung und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
3.2.1. Zu klären ist vorab, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.
3.2.2. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im
Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die
Beschwerdevorentscheidung". Es liegt derzeit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Fall einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung als Entscheidung über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung zu gelten hat oder ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ungeachtet der vorherigen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - jedenfalls als Entscheidung "über die Beschwerde" (gegen den "Ausgangs"bescheid) zu ergehen hat. Der erkennende Richter folgt der zuletzt genannten Auslegung: Dies zum Einen, weil sie näher am Wortlaut des VwGVG ist (dieses sieht ausdrücklich vor, dass "dem Verwaltungsgericht" nicht etwa der Vorlageantrag, sondern "die Beschwerde" vorgelegt wird, und zwar "zur Entscheidung") und zum Anderen, weil sie auch der in den parlamentarischen Materialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNR 24. GP) erwähnten Anknüpfung an § 276 BAO (alt) entspricht (vgl. zu dieser Auslegung näher auch den Beschluss BVwG 07.01.2015, I402 2011624-1 [= ZVG-Slg 2015/65]). Diese Auslegung hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den "Ausgangsbescheid" (hier: den Bescheid vom 03.04.2015) erlässt und dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt bzw. die Beschwerdevorentscheidung somit (eo ipso) hinfällig wird (aus dem Rechtsbestand ausscheidet). Diese Auslegung verhindert freilich nicht, dass die Argumente der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrags in die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einfließen und die Reaktion des Beschwerdeführers darauf - insbesondere etwa in der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung - entsprechend berücksichtigt wird.
3.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft
3.3.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.
3.3.4. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.3.5. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232). Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 4 ASVG (entspricht der Vorgängerbestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG nach der Rechtslage vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I 31) eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben und sie handelt dabei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung (§ 113 Abs. 4 ASVG) jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687/1964 und 9691/1983 zur Frage der Verfassungskonformität des § 113 Abs. 1 ASVG angestellt hat. Vor der 21. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 6/1968, sah der Wortlaut des § 113 sowohl im Abs. 1 als auch im Abs. 2 (der Vorgängerbestimmung des im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Abs. 4) einen Rahmen für die Festsetzung der Zuschlagshöhe vor, ohne dass die Ermessenskriterien im Einzelnen im Gesetzestext ausformuliert gewesen wären. Der Verfassungsgerichtshof hielt diese Rechtslage nicht für verfassungswidrig und erkannte, dass sich dem Sinn des Gesetzes ausreichende Kriterien ableiten ließen. Diese Kriterien erkannte der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 4687/1964, also zur Rechtslage vor der 21. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 6/1968, , mit der dem § 113 Abs. 1 ASVG der folgende Satz angefügt wurde: "Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen". Im Erkenntnis VfSlg. 9691/1983 meinte der Verfassungsgerichtshof, es sei durch diese Novelle der Gesetzestext "auch verbal in einer Weise ergänzt (worden), wie sie als Inhalt der
Regelung vom Verfassungsgerichtshof (schon) mit dem ... Erkenntnis
(VfSlg. 4687/1964) als dem Sinn der Bestimmung entsprechend erschlossen wurde". Da der Verfassungsgerichtshof diese Kriterien bereits nach der Rechtslage vor der 21. ASVG-Novelle dem Gesetz entnehmen konnte und weil sich nach dieser früheren Rechtslage der Wortlaut des Abs. 1 und des Abs. 2 (entspricht heute: Abs. 4) - was das Fehlen einer ausdrücklichen Festlegung näherer Ermessenskriterien im Gesetzeswortlaut betrifft - nicht unterschied, wohnen derartige Kriterien nach Auffassung des erkennenden Richters auch dem § 113 Abs. 4 (bis zum SRÄG 2007: Abs. 2) ASVG inne. Diese Kriterien, die - dem Verfassungsgerichtshof folgend - auch der Verwaltungsgerichtshof für den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 ASVG übernommen hat (und die der Verwaltungsgerichtshof für § 113 Abs. 4 [vormals Abs. 2] zumindest nie verworfen hat), lassen sich wie folgt zusammenfassen (sinngemäß wiedergegeben aus VwGH 18.12.1981, 2083/79):
Der Beitragszuschlag ist eine - inhaltlich ausreichend determinierte - Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; Beitragszuschläge gegen den säumigen Verpflichteten sind aber außerdem sachlich gerechtfertigt wegen des durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung. Aber auch der Sinn der Ermessensübung bei der Vorschreibung und Bemessung der Zuschläge im Einzelfall ist ausreichend bestimmt; dieser Sinn ergibt sich bei der Bemessung der Zuschläge innerhalb des engen gesetzlichen Rahmens (...) offenkundig aus dem Gewicht des jeweiligen Verstoßes gegen die Beitragsbestimmungen, d. h. durch den mit solchen Verstößen verbundenen Mehraufwand der Verwaltung und dort, wo ein Verschulden vorliegt, auch aus dem Grad des Verschuldens. Daraus ist zu ersehen, dass auch der Verfassungsgerichtshof ein Verschulden des Dienstgebers nicht als Tatbestandsvoraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlages ansieht, wenn er auch die Ansicht vertritt, dass ein allfälliges Verschulden des Meldepflichtigen bei der Handhabung des Ermessens anlässlich der Festsetzung der Zuschlagshöhe zu berücksichtigen sein werde.
3.3.6. Dass die zu § 113 Abs. 1-3 entwickelten Ermessenskriterien für § 113 Abs. 4 ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach § 113 Abs. 4 ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (zB Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist: Folglich kommt der Beitragsentgang im Fall des § 113 Abs. 4 ASVG weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Auch die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des § 113 Abs. 4 keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie zB das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1-3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 ASVG wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, so dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).
3.3.7. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
3.3.8. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist als Dienstgeber der termingerechten Einhaltung ihrer Meldeverpflichtung in drei Fällen (für drei Dienstnehmer) nicht nachgekommen, wobei die Behörde den Meldeverstoß hinsichtlich von zwei Dienstnehmern zum Anlass der Verhängung des Beitragszuschlages genommen hat.
3.3.9. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen. Bei dem in diesem Zusammenhang ausgeübten Ermessen der Behörde ist - wie oben dargestellt wurde - auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand (als weitere Höchstgrenze) sowie (für die Bemessung der Höhe) den Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der Verspätung sowie den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist.
3.3.10. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft Verjährung einwendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr ins Treffen geführte Bestimmung des § 207 BAO hier nicht anwendbar ist und dass die Frist des § 68 ASVG jedenfalls nicht überschritten ist. Zu dem noch in der Beschwerde angeführten Argument, der belangten Behörde seien durch die verspätete Übermittlung "keinerlei Kosten" angefallen, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung näher begründete Ausführungen zum durchschnittlich durch die Nachbearbeitung von verspäteten Meldungen entstehenden Aufwand getätigt, denen die beschwerdeführende Gesellschaft im Vorlageantrag nicht mehr substantiiert entgegen getreten ist. Sie hat dazu (im Vorlageantrag) jedoch sinngemäß damit argumentiert, dass das Verwaltungsverfahren und das ihm nachfolgende Beschwerdeverfahren einen zusätzlichen Aufwand herbeiführen würden, der außer Verhältnis zum verhängten Beitragszuschlag stehe und der die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit verletze. Dieser (offenbar auf Art. 126b Abs. 5 B-VG gestützten) Argumentation ist zu erwidern, dass die besagten Grundsätze den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht zurückdrängen können und dass eine Herabsetzung oder ein Entfall des Beitragszuschlags allein aus dem Grund, dass das zuvor bereits bereits geführte Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) einen größeren Umfang eingenommen hat, dem Zweck des Beitragszuschlags als Sicherungsmittel entgegenstünde und als eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung jener Personen erschiene, deren Verfahren sich - wodurch auch immer - in die Länge gezogen hat, gegenüber solchen, bei denen dies nicht der Fall war.
3.3.11. Das Bundesverwaltungsgericht bemerkt zudem, dass die Behörde den von ihr angenommenen (letztlich unbestritten gebliebenen) Verwaltungsmehraufwand als Obergrenze ins Kalkül gezogen hat und mit den verhängten € 40,- relativ weit unterhalb des so kalkulierten Höchstbetrags geblieben ist. Diese Höhe kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil zum Versehen, auf dem die Verspätung beruht, der Umstand hinzu kommt, dass durch die Verspätung, die vorliegendenfalls keineswegs minimal war, ein durchschnittlich angenommener Mehraufwand für 3 Dienstnehmer verursacht wurde, den die Behörde ohnehin nur im Hinblick auf 2 Fälle zum Anlass der Beitragszuschlagsvorschreibung genommen hat. Zur näheren Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren aufgefordert; diese hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
3.3.12. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 40,- vorzuschreiben ist.
3.3.13. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.4.2. Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die beschwerdeführende Gesellschaft bereits bei Einbringung der Beschwerde (ebenso wie auch bei Stellung des Vorlageantrages) ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.
3.4.3. Da der Sachverhalt letztlich unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.4.4. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Was die unter Pkt. II.3.2. angestellten Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung und zur Frage betrifft, ob das Verwaltungsgericht über den Ausgangsbescheid oder die Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hat, ändern diese am Verfahrensergebnis nichts, weil die Beschwerdevorentscheidung den Ausspruch des Ausgangsbescheids bestätigt und davon nicht abweicht und zumal auch vorliegende Erkenntnis dies bestätigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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