G309 2110648-1•BVwG G309 2110648-1
G309 2110648-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015
Behindertenpass, Revision zulässig, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
G309 2110648-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2015 mündlich
verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 23.06.2015,
Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte mit am 24.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Schriftsatz, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung" ein. Dem Antrag war ein Arztbrief des 1. Oberarztes XXXX, der HNO-Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX, sowie verschiedene sonstige medizinische Beweismittel (Ambulanzkarte, Radiologischer Befund udgl.), angeschlossen. Im Arztbrief des XXXX wird ausgeführt wie folgt:
Herr XXXX musste sich im Jahre 2010 einer Laryngektomie und auch Neck dissection aufgrund eines Plattenepithelkarzinom-Rezidivs am rechten Stimmband trotz Operation und Radiatio unterziehen. Seitdem ist der Patient tracheotomiert und Halsatmer. Der Patient spricht über eine Stimmprothese, welche in einer Fistel zwischen Trachea und Ösophagus eingesetzt ist.
Immer wieder kommt es auch zu leichten Entzündungen am Tracheostoma bzw. auch im Fistelbereich, sodass diese Fistel undicht wird und schon mehrfach die Stimmprothesen gewechselt werden mussten.
Bei Infekten in diesem Bereich ist das Sprechen für den Patienten oft sehr schwierig. Sprechen ist für den Patienten vor allem bei lauteren Umgebungsgeräuschen sehr schwierig, da eine laute Stimmbildung bei Stimmprothese nicht ausreichend möglich ist. Anzumerken ist, dass beim tracheotomierten Patienten die Atmung über die Kanüle erfolgt und trotz Anwendung von Filtersystemen an der Kanüle (feuchte Nase) eine normale Anfeuchtung der Atemwege wie beim Gesunden nicht möglich ist. Insbesondere besteht auch eine deutlich höhere Infektrate der oberen Atemwege bei tracheotomierten Patienten. Bei unkontrolliertem Auswurf von Sekret kommt es zwangsläufig auch zur Beeinträchtigung Mitreisender in öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufgrund der deutlich erhöhten Keimbelastung der Luft in öffentlichen Verkehrsmitteln erleiden Tracheostomapatienten besonders leicht eine Infektion, welche für diese Patienten meist zu einer stärkeren Beeinträchtigung führt als für ansonsten gesunde Menschen.
Aufgrund der oben angeführten Gründe ist es für XXXX nicht möglich, immer und uneingeschränkt öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, sodass dadurch eine deutliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt.
Aus diesem Grund halte ich aus HNO-ärztlicher Sicht die Zuerkennung des Merkmals "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" für Herrn XXXX für zweifellos angemessen und empfehle dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen- und Konsumentenschutz eine entsprechende Anerkennung.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 17.04.2015, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.05.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Kehlkopfverlust 2010 Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Zustand nach totaler Kehlkopfentfernung mit Sprachbeeinträchtigung Reizerscheinungen, regelmäßig erforderlichem Stimmprothesenwechsel, Abhusten von Schleimbildungen und Geruchsverlust bei fehlender Nasenbelüftung
120503
60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Weiters wurde im Gutachten
angeführt, dass auf Grund der Funktionsbeeinträchtigung, keine erhebliche Einschränkung der Mobilität, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sowie keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems festgestellt werden konnte.
3. Mit Parteiengehör vom 11.05.2015 wurde dem BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend der beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Aufnahme des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel", zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Zum Parteiengehör erstattete der BF eine umfangreiche Stellungnahme, und führte insbesonders aus, dass er regelmäßig aus der Kanüle, Sekret, teilweise auch mit Blut vermischt, abhusten müsse, dieser Hustenreiz nicht kontrollierbar sei, und er schon ein Mal in einer voll besetzten U-Bahn, leider das ausgehustete Sekret nicht zur Gänze auffangen konnte, und mitfahrende Fahrgäste unbeabsichtigt bespuckte, was zu großen Unmut führte. Abermals wurde der Arztbrief des 1. Oberarztes XXXX, HNO-Abteilung des LKH XXXX, in Vorlage gebracht.
5. Aufgrund der gemachten Einwendungen des BF wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde eingeholt.
In dieser Stellungnahme wird ausgeführt wie folgt:
Beim AW erfolgte im Jahr 2010 eine Kehlkopfentfernung aufgrund eines Stimmbandplattenepithelkarzinoms. Der AW ist Tracheostomaträger. Das Sprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln stellt kein Kriterium für die Beurteilung des Zusatzes dar. Eine deutlich erhöhte Infektionsrate der oberen Atemwege geht aus den vorliegenden Befunden nicht hervor. Eine erhöhte Infektionsgefährdung besteht lediglich in Grippezeiten, wobei jedoch die Voraussetzung für die Eintragung ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten heranzuziehen ist. Eine Belästigung von Mitreisenden ist unter üblichen Bedingungen nicht zu erwarten. Nach allgemeinen Erfahrungen ist bei Tracheostomaträger durchaus eine Teilnahme am allgemeinen gesellschaftlichen Leben möglich. Auch Kino- und Konzertbesuche sowie auch die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind für Tracheostomaträger üblicherweise möglich. Bezüglich der Argumentation bezüglich der Gleichbehandlung von laryngektomierten Patienten ist anzumerken, dass es keine ministerielle Richtlinie gibt wonach Tracheostomapatienten die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln als unzumutbar anzusehen ist.
Warum einzelne Tracheostomapatienten über diese Zusatzeintragung verfügen kann mangels Detailkenntnisse des Krankheitsbildes nicht beurteilt werden. Das SVG XXXX erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Die Funktionseinschränkungen erfolgten entsprechend dem Ausmaß mit einem GdB von 60 v.H. entsprechend der geltenden aktuellen Einschätzungsverordnung bei Kehlkopfverlust, wobei die Sprachbeeinträchtigung und der regelmäßigen erforderlichen Stimmprothesenwechsel unter Heranziehung des mittleren RSW berücksichtigt wurde. Zusammenfassend besteht weder eine erhebliche Mobilitätseinschränkung, welche die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen bzw. einen sicheren Transport unter üblichen Bedingungen in öffentlichen Verkehrsmitteln als hochgradig erschwert oder verunmöglicht. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend. Es liegt keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems vor und es bestehen auch keine therapieresistenten psychischen Erkrankungen, welche den begehrten Zusatz rechtfertigen.
6. Mit Bescheid vom 23.06.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
7. Dagegen brachte der BF fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte der BF im Wesentlichen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung aus, wie in seiner Stellungnahme zur Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme.
8. Am 29.10.2015 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die dem Verfahren hinzugezogene Amtssachverständige XXXX (SV), Ärztin für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht wie folgt:
"Der VR (Vorsitzender Richter) stellt fest, dass der BF im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vom Arzt für Allgemeinmedizin XXXX am 17.04.2015 begutachtet wurde, und diesbezüglich ein schriftliches Gutachten vorliegt (AS 53-58).
Hiebei wurde insbesonders zur Pos.Nr.: 12.05.03, Zustand nach Kehlkopfverlust, ein Grad der Behinderung von 60 vH. festgestellt.
VR an BF: Sie schildern in ihrer Beschwerde bzw. auch in der übermittelten Stellungnahme, dass es häufig notwendig ist, über die Kanüle Sekret abzuhusten. Wie häufig ist das notwendig bzw. inwiefern kann der Zeitpunkt wo das notwendig ist gesteuert bzw. kontrolliert werden ?
BF: Ich muss ca. alle 10 Minuten Sekret bzw. Schleim abhusten, kann dies aber wenn ich verkühlt bin auch öfter notwendig sein. Hier kann es schon sein, dass es alle 2 Minuten notwendig ist. Wenn sich Schleim gebildet hat, muss ich den unverzüglich über die Kanüle aushusten, da es ansonsten bis zum Brechreiz kommen kann. Dies ist demnach völlig unabhängig wo ich mich befinde, sei es am Arbeitsplatz, in der Freizeit oder auch beim Autofahren.
VR: Wenn Sie Ihre Infektanfälligkeit vergleichen zum Zeitpunkt vor dem Eingriff (2010) und zum jetzigen Zeitpunkt, wie stellt sich das für Sie dar ?
BF: Meine Atemluft geht ja völlig ungefiltert durch die Kanüle, direkt in meine Lunge. Wenn zum Beispiel, in meiner Familie jemand erkältet ist oder häufig husten muss, kann ich mir sicher sein, dass ich kurze Zeit später auch erkältet oder erkrankt bin, je nachdem welche Bakterien bzw. Viren in der Luft sind.
VR an SV (Sachverständige): Sind die Schilderungen des BF aus medizinsicher Sicht nachvollziehbar ?
SV: Hinsichtlich des Abhustens ist das jedenfalls nachvollziehbar, es ist ja auch deutlich während der Verhandlung das Räuspern wahrnehmbar. Hinsichtlich der Infektanfälligkeit kommt es auf 2 Faktoren an, auf die Potenz des Erregers und auf die Abwehrkräfte des Menschen.
SV an BF: Wie oft waren Sie in den letzten 5 Jahren schwerer krank z. B. Lungenentzündung, wo Sie sogar stationär aufgenommen werden mussten ?
BF: Ich musste nie in stationäre Behandlung, waren es Erkältungen und Entzündungen, die der Hausarzt behandeln konnte z.B. eitriger Hals usw.
SV: Es ist da die Filterfunktion der Nase und des Mundes fehlt, natürlich ein höheres Risiko an einem Infekt zu erkranken vorhanden, ob dann tatsächlich die Krankheit ausbricht hängt von den ersten beiden genannten Faktoren ab.
VR an SV: Oberarzt XXXX, HNO-Abteilung, LKH XXXX, führt in einem Schreiben (AS 67) vom 02.03.2015 insbesondere aus, dass bei derartige Patienten eine deutlich höhere Infektrate der oberen Atemwege vorliegt, und auch zu unkontrollierten Auswurf von Sekret kommen kann. Sind für sie die gemachten Ausführen aus medizinischer Sicht nachvollziehbar ?
SV: Die in diesem Schreiben vor allem genannte Entzündungshäufigkeit im Tracheostoma bzw. auch im Fistelbereich ist nachvollziehbar, da umgangssprachlich gesprochen, der Hals nicht dafür gebaut ist, dass er ein Loch hat. Demnach ist diese Stelle anfällig für Entzündungen. Dies ist auch fachärztlich so bestätigt, mag es auch Fälle geben wo die Stelle bland ist.
BF: Genaugenommen habe ich 2 Löcher im Halsbereich, nämlich ist auch zwischen der Luftröhre und der Speiseröhre ein Sprechventil (Stimmprothese) eingesetzt um mir das Sprechen zu ermöglichen. Wenn dieses undicht wird, kommt Flüssigkeit beim Trinken in die Luftröhre, was zu Hustenreiz führt. Wie lange diese Stimmprothese hält, kann man im Vorhinein schwer sagen. Sie besteht aus Silikon und wird mit der Zeit schlechter. Eine hat zum Beispiel nur 2 Wochen gehalten, auch ist es möglich, dass sie bis zu einem Jahr halten. Halbjährlich ist jedenfalls eine Kontrolle notwendig, und wird diese im Bedarfsfall ausgetauscht. Das ist eine Operation die stationär vorgenommen wird und befinde ich mich da einen Tag im Krankenhaus."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einem Zustand nach Kehlkopfverlust, wobei ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde. Der BF muss durch eine im Bereich des unteren Halses im Tracheostoma (Atemöffnung) eingeführte Kanüle, in regelmäßigen (maximal 10 Minuten) Abständen, Schleim und Sekret abhusten. Dieses Abhusten lässt sich nicht kontrollieren, und erfolgt reflexartig, wenn sich Schleim und Sekret gebildet haben.
Da die Filterfunktion der Nase und des Mundes fehlen, besteht beim BF ein deutlich höheres Risiko an einem Infekt zu erkranken, insbesonders bei Aufenthalt in Räumen mit deutlich erhöhter Keimbelastung (zB.: öffentliche Verkehrsmittel). Weiters besteht beim BF eine deutlich höhere Infektrate der oberen Atemwege.
Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegt vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung, und beruhen einerseits auf das glaubwürdige Vorbringen des BF, sowie andererseits auf den Ausführungen die der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen
XXXX.
Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung der in Vorlage gebrachte Arztbrief des 1. Oberarztes der HNO-Abteilung, LKH XXXX, XXXX, vom 02.03.2015 erörtert, welcher ebenfalls in freier Beweiswürdigung bei den vom erkennenden Senat vorgenommenen Feststellungen berücksichtigt wurde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.
Es ist hiebei laut Ansicht des erkennenden Senates nicht nur zu berücksichtigen, wie sich der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf Grund des beim Beschwerdeführer vorherrschenden Krankheitsbildes darstellt, sondern wie sich diese Krankheitsbild auch auf die in einem öffentlichen Verkehrsmittel weiters mitfahrenden Fahrgäste auswirkt.
Das in relativ kurzen Abständen reflexartige notwendige Abhusten von Schleim und Sekret, bei der nachvollziehbaren Möglichkeit, dass dieser Auswurf nicht zur Gänze aufgefangen, und andere Fahrgäste unabsichtlich vom Auswurf getroffen werden, stellt jedenfalls einen Zustand dar, der die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel deutlich einschränkt. In Zusammenschau mit der beim BF vorherrschenden erhöhten Infektionsanfälligkeit, in Räumen mit erhöhter Keimbildung, führt bei einer Gesamtbetrachtung zur festgestellten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim BF keiner der in § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, demonstrativ angeführte Gründe zutrifft, ergibt sich aber durch die Wortfolge "... insbesondere dann nicht zumutbar ...", dass es eben auch neben den demonstrativ angeführten Krankheitsbildern, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, auch andere Krankheitsbilder geben kann, die ebenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde stattzugeben.
3.3. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage kommt grundsätzlicher Bedeutung zu, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Hinsichtlich der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, gibt es noch keine Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in § 1 Abs. 2 Z 3 Wortfolge "... insbesondere dann nicht zumutbar ...", dh. welche neben den demonstrativ angeführten Krankheitsbildern (hier: Krankheitsbild der Laryngektomie), ebenfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen.
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