BVwG G305 2004321-1

G305 2004321-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015

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Regest

Dienstverhältnis, Exekutionsverfahren, Gefälligkeitsdienst,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Unterbrechung,<br/>Verjährung

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BVwG G305 2004321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004321.1.00

Spruch

G305 2004321-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013,

GZ: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, iVm. § 1 Abs. 1 lit. a) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 27.05.2013, GZ: XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: StGKK) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass Herr XXXX, geb. XXXX (in der Folge: der Erstmitbeteiligte), und Herr XXXX, geb. XXXX (in der Folge: der Zweitmitbeteiligte) auf Grund ihrer von 17.01.2013 bis 18.01.2013 für den BF ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien.

Begründend führte die StGKK im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Organe des Finanzamtes XXXX auf Grund einer am 18.01.2013, um 13:15 Uhr auf einer Baustelle des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft mit der Anschrift XXXX, nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz durchgeführten Kontrolle den Erst- und den Zweitmitbeteiligten, bei denen es sich um Vater und Sohn gehandelt habe, beim Verlegen von Fliesen betreten hätten. Die Mitbeteiligten seien im Zeitpunkt der Kontrolle mit einer blauen Arbeitsmontur und -schuhen bekleidet gewesen, die sehr stark verschmutzt waren. Im Verlauf ihrer schriftlichen Einvernahme hätten die Mitbeteiligten lediglich die persönlichen Daten, wie Vor- und Zunahmen und Geburtsdatum bekannt gegeben. In der Folge sei mit dem Bauherrn, dem BF, telefonisch Kontakt aufgenommen worden und mit ihm eine weitere Niederschrift aufgenommen worden. Anlässlich seiner Einvernahme habe der BF angegeben, dass die Mitbeteiligten seit zwei Tagen auf der Baustelle gearbeitet hätten. Der Arbeitsbeginn sei der 17.01.2013, zwischen 08:00 und 09:00 Uhr gewesen. Am 17.01.2013 seien die Mitbeteiligten bis 16:30 Uhr tätig gewesen. Am 18.01.2013 sei der Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr gewesen. Der BF habe die Mitbeteiligten täglich von XXXX auf die Baustelle gefahren und wieder zurück. Sie hätten zwar kein Entgelt erhalten, doch seien Essen und Trinken frei gewesen. Der BF habe das Material und das Werkzeug zur Verfügung gestellt. Bis dato seien weder für den Erst-, noch für den Zweitmitbeteiligten die Versicherungsmeldungen erstattet worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes feststehe, dass die Mitbeteiligten vom BF im Zeitraum 17.01.2013 bis 18.01.2013 in dienstnehmerhafter Weise (§ 4 Abs. 2 ASVG) beschäftigt worden seien. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Ein angemessenes Entgelt gelte im Zweifel als bedungen. Zur Angabe des BF, dass er mit den Mitbeteiligten in einem Verein sei und sie sich aus diesem Grund auch gegenseitig helfen würden, führte die belangte Behörde ins Treffen, dass als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden könnten, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht würden. Für das Bestehen einer spezifischen Bindung zwischen dem BF und den Mitbeteiligten befänden sich im Akt keine Anhaltspunkte bzw. seien keine Argumente vorgebracht worden. Das gesamte Material und das Werkzeug sei vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden. Bei den Mitbeteiligten sei daher eine dem ASVG zu unterstellende versicherungspflichtigte Beschäftigung unzweifelhaft gegeben.

2. Gegen diesen, dem BF am 29.05.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der StGKK richtete sich der zum 25.06.2013 datierte, fristgerechte Einspruch des Beschwerdeführers an den Landeshauptmann für Steiermark, den er mit den Anträgen verband, dass der angefochtene Bescheid der StGKK dahin abgeändert werden möge, dass festgestellt werde, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte auf Grund ihrer im Rahmen eines Gefälligkeitsdienste ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 17.01.2013 und 18.01.2013 nicht als Hilfsarbeiter der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neufindung einer Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Seinen Einspruch begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass es zwar zutreffe, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte am 17.01.2013 und am 18.01.2013 auf der Liegenschaft des BF bei der Sanierung dessen Wohnhauses geholfen hätten. Sie hätten dies aber im Rahmen eines Gefälligkeitsdienstes getan. Die Mitbeteiligten und der BF würden sich aus dem ilsamistischen Verein der Gemeinde in XXXX kennen, deren Mitglieder sie seien. Bei den Renovierungsarbeiten hätten sie ihrem Glaubens- und Vereinskollegen vollkommen unentgeltlich geholfen. Anstandshalber habe der BF den Mitbeteiligten Essen und Trinken zur Verfügung gestellt. Im islamistischen Verein sei es üblich, sich gegenseitig unentgeltlich bei diversen Arbeiten zu helfen. Anlässlich eines Treffens, bei dem der BF und die Mitbeteiligten auf Renovierungsarbeiten bei der Liegenschaft des BF zu sprechen gekommen seien, hätten der Erst- und der Zweitmitbeteiligte sich aus eigenem Antrieb angeboten, dem BF zu helfen. Der BF habe sie nur aus Leoben abgeholt und dann wieder zurückgefahren. Eine persönliche Abhängigkeit des Erst- und des Zweitmitbeteiligten sei schon deshalb zu verneinen, da sie dem BF aus eigenem Antrieb und ohne Verpflichtung geholfen hätten und auch den Beginn und die Dauer des Freundschaftsdienstes selbst bestimmt hätten. Zum Vorhalt der StGKK, wonach der BF das Material und das Werkzeug zur Verfügung gestellt hätte, hielt der BF entgegen, dass das bei der Erbringung eines Freundschaftsdienstes durchaus üblich sei. Gestützt auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179, brachte der BF vor, dass schon auf Grund der spezifischen Vereinsbindung zwischen dem BF und den Mitbeteiligten ein Gefälligkeitsdienst vorliege.

3. Am 23.08.2013 legte die StGKK den gegen den Bescheid vom 27.05.2013, Zl. XXXX, gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für Steiermark zur Erledigung vor.

In dem mit gleicher Post ergangenen Vorlagebericht vom 16.08.2013 führte die StGKK im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass außer Streit stehe, dass die Mitbeteiligten anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde am 18.01.2013 um 13:15 Uhr beim Verlegen von Fliesen betreten worden seien. Die Hilfstätigkeiten seien keinesfalls als unentgeltlicher Freundschaftsdienst zu qualifizieren. Familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Bindungen hätten vom BF nicht in ausreichender Intensität aufgezeigt werden können. Die Beteuerung "freundschaftliche Bindungen" oder Mitglieder desselben Vereins zu sein, reichten nicht aus. Somit liege bei beiden Beschäftigten ein klassisches dienstnehmerhaftes und sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor. Ungewöhnlich wirke in diesem Zusammenhang auch die Angabe des Erst- und des Zweitmitbeteiligten, dass sie lediglich ihre Schwester in Österreich besucht hätten und nur für ca. 3 Wochen in Österreich aufhältig seien. Sie seien in Österreich im Zentralen Melderegister gemeldet und nach Angaben des Beschwerdeführers "rege Mitglieder des Vereines ‚XXXX', bei dem sich deren Mitglieder ständig gegenseitig und unentgeltlich Hilfeleistungen bieten würden". Entsprechend dem in der Sozialversicherung geltenden Anspruchslohnprinzip sei eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch habe, gleichgültig ob ihr tatsächlich ein Entgelt ausbezahlt worden sei oder nicht. Die Mitbeteiligten hätten Anspruch auf Entgelt gehabt.

4. Mit Schreiben vom 28.08.2013, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann für Steiermark dem BF den Vorlagebericht der StGKK und räumte diesem die Gelegenheit ein, sich dazu binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist zu äußern.

5. In seiner zum 25.09.2013 datierten Stellungnahme hielt der BF zum Vorlagebericht der StGKK im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass schon sein möge, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gelte. Unter Berücksichtigung der den Dienstnehmerbegriff nach § 4 Abs. 2 ASVG kennzeichnenden Kriterien habe gegenständlich nur ein Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst vorgelegen. Sodann wiederholte sich der BF, indem er ausführte, dass ihm die Mitbeteiligten aus eigenem Antrieb geholfen hätten und sie auch den Beginn und die Dauer des Freundschaftsdienstes selbst bestimmt hätten. Die Arbeitskraft sei unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten anstandshalber lediglich Essen und Trinken zur Verfügung gestellt bekommen. Der BF hätte den Mitbeteiligten auch keine Weisungen erteilt. Auch seien keine Kontrollrechte ausgeübt worden. Dass er den Mitbeteiligten das erforderliche Material und das Werkzeug zur Verfügung gestellt habe, lasse keinesfalls auf ein Dienstverhältnis schließen.

6. Mit Schreiben vom 27.09.2013, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann für Steiermark die Stellungnahme des BF der StGKK und gab dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist.

7. Darauf reagierte die StGKK mit E-Mail vom 14.10.2013, worin festgehalten wurde, dass zur Stellungnahme des BF vom 25.09.2013 keine weitere Stellungnahme abgegeben werde. Stattdessen verwies sie auf die Inhalte des Nachversicherungsbescheides vom 27.05.2013 und die Stellungnahme vom 16.08.2013.

8. Mit Bescheid vom 04.11.2013, GZ: XXXX, wies der Landeshauptmann für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 27.05.2013, Zl. XXXX, gerichteten Einspruch ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Kurzwiedergabe des Verfahrensganges und der entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF Eigentümer jener Liegenschaft sei, auf der die beiden bosnischen Staatsangehörigen bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen wurden. Die Mitbeteiligten hätten sowohl die Arbeitsbekleidung als auch Essen und Getränke zur Verfügung gestellt bekommen. Laut ZMR-Ausdruck sei XXXX in der Zeit vom 23.12.2010 bis 17.03.2011 und vom 26.05.2012 bis 28.06.2012 und XXXX vom 14.11.2011 bis 20.01.201 und von 16.05.2012 bis 28.06.2012 in der XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. In der rechtlichen Beurteilung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes heißt es, dass die beiden Mitbeteiligten vom 17.01.2013 bis 18.01.2013 für den BF in dessen Wohnhaus Fliesenlegerarbeiten durchgeführt hätte und von diesem die Bekleidung, sowie Essen und Getränke zur Verfügung gestellt bekommen hätten. In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach einer Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst, dass aus den Angaben des BF gegenüber den Organen der Abgabenbehörde hervorgehe, dass er XXXX ersucht habe, für ihn Fliesen in seinem Haus zu verlegen. Sodann seien die beiden bosnischen Staatsangehörigen am 17. und am 18.01.2013 in XXXX abgeholt worden und seien diese von 08:00 Uhr bzw. 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr auf der Baustelle des Einspruchswerbers tätig gewesen. Aus der vorliegenden Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort gehe eindeutig eine persönliche Abhängigkeit hervor. Im gegenständlichen Fall sei auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu bejahen, da keine im eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel gegeben gewesen sei. Zum Vorhalt des BF, dass es sich beim gegenständlichen Fall um eine bei islamistischen Vereinen durchaus übliche Vorgehensweise einer unentgeltlichen Hilfestellung unter Glaubens- und Vereinskollegen gehandelt habe und alle beteiligten Personen ständige Mitglieder eines XXXX Vereins wären, verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2004, Zl. 2003/09/0078, demzufolge die unsubstanziierte und nicht näher ausgeführte Behauptung, es handle sich bei den bei der Arbeit betretenen Ausländern um langjährige Bekannte, für sich genommen nicht ausreiche, um einen freiwilligen Freundschaftsdienst anzunehmen. Die Mitbeteiligten seien im Bundesgebiet nicht gemeldet und hätten von der StGKK daher nicht geladen werden können. Die StGKK sei in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, dass keine solchen atypischen Umstände vorgebracht wurden, dass es sich um Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienste gehandelt habe.

9. Gegen diesen, dem BF per ERV und an die beiden Mitbeteiligten durch öffentliche Bekanntmachung jeweils am 07.11.2013 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark richtete sich die zum 13.11.2013 datierte, am 14.01.2013 beim Landeshauptmann für Steiermark eingelangte Berufung des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in der er erklärte, den oben genannten Bescheid vollumfänglich anfechten zu wollen und die er mit den Anträgen verband, die Berufungsbehörde wolle den Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2013, GZ: XXXX beheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und nach Verfahrensergänzung in der Sache selbst neu entscheiden.

Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen "reinen Freundschaftsdienst" gehandelt habe. Dass das Erbringen des Freundschaftsdienstes (hier das Verlegen von Fliesen) und der Arbeitsort vorgegeben waren, mag an der persönlichen Unabhängigkeit der Beschwerdeführer nichts ändern. In der gegenständlichen Angelegenheit hätten weder eine persönliche, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Mitbeteiligten zum BF vorgelegen, noch seien sie den Weisungs- und Kontrollbefugnissen des BF unterlegen. Auch sei es im Rahmen eines Freundschaftsdienstes üblich, dass die helfenden Personen nicht auch noch das Material beschaffen. Das widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Arbeitsbekleidung sei vom BF deshalb zur Verfügung gestellt worden, wie die Mitbeteiligten in Österreich längere Zeit auf Besuch gewesen seien. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Mitbeteiligten zum BF sei ebenfalls zu verneinen. Die Vereins- und Glaubenskollegen des BF hätten ihre Arbeitskraft ohne Verpflichtung und unentgeltlich dem BF zur Verfügung gestellt. Die Bestimmungsfreiheit der beiden Mitbeteiligten sei nicht ausgeschaltet gewesen. Bei der Erbringung der Fliesenlegerarbeiten seien sie weder den Weisungs-, noch den Kontrollbefugnissen des BF unterlegen, noch hätten sie die Hilfeleistungen in Verbindung mit Verpflichtungen erbracht.

10. Am 19.11.2013 legte der Landeshauptmann für Steiermark die gegen den vorgenannten Bescheid vom 04.11.2013, GZ: XXXX, gerichtete Berufung und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erledigung vor.

11. Mit Schreiben vom 04.12.2013, GZ: XXXX, teilte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem BF mit, dass ihm die gegen den oben genannten Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark gerichtete Berufung betreffend die Pflichtversicherung des Erst- und des Zweitmitbeteiligten übermittelt worden sei und dass zur oben bezeichneten Geschäftszahl ein Berufungsverfahren geführt wurde. In der Folge erging der Hinweis, dass das Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen werde.

12. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht per 01.01.2014 legte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung des BF vom 13.11.2013 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus mit der Anschrift XXXX.

1.2. Im Zuge von Renovierungsarbeiten am genannten Haus führten der am 18.05.1984 geborene XXXX und der am XXXX geborene XXXX am 17.01.2013 und am 18.01.2013 Fliesenlegerarbeiten durch.

Bei den Genannten handelt es sich um zwei bosnische Staatsangehörige, die in Bosnien Herzegowina wohnhaft sind.

XXXX war vom 16.05.2012 bis 28.06.2012 und vom 23.12.2010 bis 17.03.2011 mit Nebenwohnsitz in Österreich (XXXX) gemeldet.

XXXX war 14.11.2011 bis 20.01.2012 und vom 16.05.2012 bis 28.06.2012 mit Nebenwohnsitz in Österreich (XXXX) gemeldet.

Für keinen der Genannten liegt eine Hauptwohnsitzmeldung vor.

1.3. Anlässlich einer am 18.01.2013, 13:45 Uhr, von Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX, auf der Liegenschaft XXXX durchgeführten Kontrolle wurden die beiden Mitbeteiligten arbeitend bei Fliesenlegerarbeiten im Wohnhaus des Beschwerdeführers angetroffen.

Die Mitbeteiligten haben an den bereits genannten Tagen über Ersuchen durch den Beschwerdeführer auf dieser Baustelle gearbeitet. Der Erstmitbeteiligte, XXXX, half dem Beschwerdeführer, da dieser "beim Fliesenlegen nicht so schnell" ist und der Erstmitbeteiligte beim Fliesenlegen Fachmann ist.

Vor den Organen der Finanzpolizei sagte der Beschwerdeführer am 18.01.2013 - auszugsweise wiedergegeben - nachstehendes niederschriftlich aus:

"[...] Woher kennen Sie Herrn XXXX und seinen Vater XXXX?

Wir sind in der islamischen Gemeinde in XXXX Straße ehemalig Firma XXXX ("XXXX"). Sie waren bei einem Freund (Schwiegervater) von mir zu Besuch, von daher kenne ich sie und habe sie gebeten, mir zu helfen.

Waren bestimmte Tätigkeiten ausgemacht?

Ich bin beim Fließen kleben nicht so schnell und Herr XXXX ist ein Fachmann in diesem Bereich.

Wann war die Anfrage an Herrn XXXX?

Vor einer Woche beim Gebet habe ich Herrn XXXX gefragt.

Wie lange sind die Herren XXXX auf der Baustelle?

Sie arbeiten seit 2 Tagen auf der Baustelle.

Woher haben die Herren XXXX ihre Arbeitsbekleidung?

Von mir. Overall, Arbeitsschuhe sind alles von mir. Er ist zu Besuch da, dann habe ich ihn gebeten, dass er mir zeigt, wie das geht.

[...]

Was macht der Vater von XXXX auf der Baustelle?

Er ist mitgekommen, um XXXX zu helfen.

Von wem kommt das Material und haben Sie XXXX gezeigt, wo alles ist?

Das Material kommt von mir. Normalerweise bin ich auch auf dieser Baustelle, ich war nur gerade zuhause Essen holen.

[...]"

Der Beschwerdeführer hat den Mitbeteiligten die Arbeitskleidung und die Verpflegung zur Verfügung zur Verfügung gestellt.

Er hat sie abgeholt, zum Arbeitsort gefahren und in der Folge wieder nach Hause gefahren.

1.4. Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten kennen einander aus einem zumindest XXXX Mitglieder zählenden Verein mit der Bezeichnung

"XXXX".

Wie der Beschwerdeführer sind auch die beiden Mitbeteiligten Mitglieder dieses Vereins.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt und den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch § 46 AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH vom 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).

Vor diesem Hintergrund konnte die zum 18.01.2013 datierte Niederschrift der Organe der Finanzpolizei und die darin dokumentierte Aussage des Beschwerdeführers, die selbst durch sein eigenes Schriftsatzvorbringen nicht in Zweifel gezogen wurde und als solches auf Grund der zeitlichen Nähe zur Betretung glaubwürdig erscheint, dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

3.2.2.1. Im beschwerdegegenständlichen Anlassfall ist strittig, ob es sich beim erstmitbeteiligten XXXXund beim zweitmitbeteiligten XXXX wegen ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer am 17.01.2013 und am 18.01.2013 um dessen Dienstnehmer handelt bzw. letzteren die Verpflichtung traf, die Mitbeteiligten vor Antritt der genannten Tätigkeit bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anzumelden, bzw. ob eine Anmeldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG auf Grund eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes bestanden hat oder nicht.

3.2.2.2. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, sowie über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen und wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegt.

Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137 mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229).

3.2.2.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall stützt der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013 im Kern darauf, dass gegenständlich ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon deshalb nicht vorgelegen habe, da die Arbeiten vom Erst- und vom Zweitmitbeteiligten im Rahmen eines Gefälligkeitsdienstes erbracht worden seien. Es wird zwar eingeräumt, dass das Verlegen der Fliesen und der Arbeitsort vorgegeben gewesen seien, doch habe gegenständlich persönliche Unabhängigkeit vorgelegen. Auch habe es an der wirtschaftlichen Abhängigkeit der beiden Mitbeteiligten gefehlt, noch wären sie der Weisungs- und Kontrollbefugnisse des BF unterlegen.

Der BF räumt zwar ein, dass die Mitbeteiligten hinsichtlich der Fliesenverlegearbeiten an den Arbeitsort (das Wohnhaus des BF) gebunden gewesen seien, allerdings bleibt er hinsichtlich der übrigen, die persönliche Abhängigkeit kennzeichnenden Kriterien ein Vorbringen schuldig. Wenn er meint, dass die Mitbeteiligten den Weisungsbefugnissen des BF nicht unterlegen seien, weil vielleicht keine Weisungen erteilt wurden, so übersieht er, dass die Erteilung von Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, somit nicht auf den Arbeitserfolg, in der Regel dann unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat (VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Gerade bei der bloßen Verrichtung manueller Tätigkeiten, wie im gegenständlichen Fall, kommt dem Empfänger dieser Arbeitsleistungen eine für die persönliche Abhängigkeit entscheidende Weisungsbefugnis in Bezug auf das auf das arbeitsbezogene Verhalten, wenn auch nur in Form der "stillen Autorität" zu (siehe VwGH vo 16.11.1993, Zl. 92/08/0223). Von einer stillen Autorität des Dienstgebers ist in der Regel dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechts des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051).

Im gegenständlichen Fall hat eine Möglichkeit des BF zur Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes des BF schon bestanden, ist aber insofern zurückgetreten, als die Mitbeteiligten wussten, was sie zu tun hatten. Vor den Organen der Finanzpolizei sagte der BF aus, dass er den Erstmitbeteiligten ersucht habe, für ihn die Fliesen in seinem Haus zu verlegen, da er "Fachmann in diesem Bereich" war, während er selbst im Vergleich zum Erstmitbeteiligten einräumte, beim Fliesenkleben nicht so schnell zu sein. Schon daraus ergibt sich, dass hier die Weisungs- und Kontrollbefugnisse des BF zu Gunsten der "stillen Autorität" zurückgetreten sind. Die Mitbeteiligten hatten sich bei der Verlegung der Fliesen an den Vorgaben und Wünschen des BF zu orientieren.

Wenn der BF ausführt, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit gefehlt habe, ist ihm entgegen zu halten, dass er auch diesbezüglich konkrete Ausführungen in der Rechtsmittelschrift schuldig blieb. Er begnügte sich mit dem allgemein gehaltenen Vorhalt: "Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der bosnischen Staatsbürger zum Berufungswerber ist jedenfalls zu verneinen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179) die wirtschaftliche Abhängigkeit , die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 59 zu § 4).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der BF den Mitbeteiligten die für die Verlegearbeiten notwendigen Materialien, das Werkzeug und die Arbeitsbekleidung zur Verfügung gestellt. Den Mitbeteiligten fehlte die Verfügungsmacht über die für die Verrichtung der Tätigkeit notwendigen "wesentlichen" Betriebsmittel. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Erst- und des Zweitmitbeteiligten angenommen hat.

3.2.3. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall ein Gefälligkeitsdienst bzw. ein Freundschaftsdienst vorgelegen habe, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter einem Gefälligkeitsdienst ein kurzfristiger, freiwilliger und unentgeltlicher Dienst verstanden wird, der vom Leistenden auf Grund einer spezifischen Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht wird (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen oder Beweise anzubieten (VwGH vom 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111 mwN).

Es ist eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung darzulegen, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv (siehe dazu VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137) bilden könnte.

Der Erst- und der Zweitmitbeteiligte wurden vom BF für Fliesenlegerarbeiten herangezogen. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist diese Tätigkeit als einfache manuelle Hilfstätigkeit zu qualifizieren.

Im vorliegenden Beschwerdefall spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, zumal der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte arbeitend unter Umständen angetroffen wurden, die typischerweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Als atypische Umstände führte der BF einerseits die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, andererseits die fehlende Unterworfenheit der Mitbeteiligten unter die Weisungs- und Kontrollbefugnis des BF und das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ins Treffen. In einem derartigen Fall obliegt es dem BF, die maßgeblichen Umstände und subjektiven Motive darzulegen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

Das ist ihm im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen, zumal er mit seinem Vorbringen, das im Wesentlichen darin bestand, dass er die Mitbeteiligten von einem XXXX Verein her kenne und es dort üblich sei, einander unentgeltlich zu helfen. Er hat wiederholt darauf hingewiesen, dass keine Ermittlungen stattgefunden hätten und gerügt, dass sowohl die belangte Behörde als auch die StGKK es unterlassen hätten, die - im Ausland aufhältigen Mitbeteiligten - einzuvernehmen. Allerdings erhellt der BF den Sachverhalt durch sein Mitwirken nicht. Im gesamten bisherigen Vorbringen wird das Naheverhältnis, welchem der Gefälligkeitsdienst entspringen soll, nur insoweit erklärt, dass der BF und die Mitbeteiligten einem Verein angehören und es dort üblich sei, einander zu helfen. Das genügt für die Annahme eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes noch nicht, zumal das Vorbringen einen Beweis für eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen dem BF und dem Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten vermissen lässt, wie etwa eine verwandtschaftliche Bindung zwischen dem BF und den Betretenen oder eine enge nachbarschaftliche Freundschaft. Wenn von Üblichkeit die Rede ist, so ergibt sich aus dieser allgemeinen Diktion noch nicht, dass für andere Vereinsmitglieder erbrachte Leistungen ausschließlich unentgeltlich erbracht werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass von Vereinsmitgliedern für andere Vereinsmitglieder erbrachte Leistungen auch entgeltlich erbracht werden. Von einer auf der Grundlage einer idealistischen Einstellung erbrachten Dienstleistung kann im gegenständlichen Fall auch nicht ausgegangen werden, da die Leistungen einem Vereinsmitglieder gegenüber erbracht wurden und nicht dem Verein.

Insofern kann das Vorbringen nicht als subtanziiert eingestuft werden und vermag dieses das Vorliegen atypischer Umstände im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht belegen.

Ebenso kann dem Vorbringen des BF, dass es sich um unentgeltliche Leistungen der Mitbeteiligten gehandelt habe, aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden:

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49 Abs. 2 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. gelten, d. h. die zwar an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmenkatalogs erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 sind (vgl. VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229).

Gegenständlich hat der BF vorgebracht, dass er den Mitbeteiligten Essen und Trinken zur Verfügung gestellt habe. Er habe sie auch mit Arbeitsbekleidung ausgestattet.

Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei einem bloßen Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, vielmehr muss sie - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318). Gemäß § 1152 ABGB gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen. Es kann auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden, doch ist im Zweifel von Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrages auszugehen (OGH vom 30.05.2007, Zl. 9 ObA 12/07s).

Im Verwaltungsverfahren hat der BF nur angegeben, dass er und die Mitbeteiligten Mitglieder eines Vereins seien und dass sich die Mitglieder dort üblicherweise helfen würden; dass er mit ihnen Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung vereinbart hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Abgesehen von dieser relativierenden Diktion ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine Leistung eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit verlangt (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229 mwN).

Da es der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Fall unterlassen hat, jene atypischen Umstände aufzuzeigen, die der Deutung, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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