BVwG W203 2107146-1

W203 2107146-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2015

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Regest

Altersgrenze, besonders berücksichtigungswürdige Gründe,<br/>Diskriminierung, Kind, Pflege und Erziehung, Studienbeihilfe

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BVwG W203 2107146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2107146.1.00

Spruch

W203 2107146-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Karl-Franzens-Universität Graz, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 18.03.2015, DokNr. 332269901, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Z 4 lit. b StudFG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) begann im Wintersemester 2014/15 das Doktoratsstudium XXXX an der Karl-Franzens-Universität Graz.

2. Am 09.11.2014 beantragte der BF die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für sein Doktoratsstudium.

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 09.12.2014, DokNr. 327276301, wurde der Antrag das BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser sein Doktoratsstudium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen habe.

4. Am 22.12.2014 brachte der BF eine Vorstellung gegen den abweisenden Bescheid vom 09.12.2014 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Er habe 2 Kinder, geboren am XXXX, zu deren Pflege und Erziehung er gesetzlich verpflichtet sei und deren Vaterschaft er "offiziell anerkannt" habe. Auf Grund des guten Einvernehmens mit der Kindesmutter habe er von einer formalen Vereinbarung über eine gemeinsame Obsorge abgesehen, er hätte sich aber de facto die Kindesbetreuung mit seiner Lebensgefährtin geteilt. Es habe sich in seinem Fall somit die Altersgrenze von 30 Jahren im Sinne des § 6 Z 4 lit. b StudFG um 4 Jahre erhöht, sodass der Beginn seines Doktoratsstudiums noch vor Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze erfolgt wäre.

Außerdem habe sich wegen einer schweren Erkrankung der Abschluss des Vorstudiums verzögert und sich somit auch der Beginn des Doktoratsstudiums nach hinten verschoben.

5. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 23.01.2015 wurde der Vorstellung des BF keine Folge gegeben. Begründet wird die Entscheidung damit, dass sich die grundsätzlich mit 30 Jahren festgesetzte Altersgrenze nur für Studierende erhöhe, die zur Pflege mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet wären. Im Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 wäre geregelt, dass bei nichtverheirateten Eltern allein die Kindesmutter mit der Obsorge des Kindes betraut sei. Es gäbe keine Vereinbarung über eine gemeinsame Obsorge des BF zusammen mit der Kindesmutter.

6. Am 04.02.2015 brachte der BF eine Vorstellung (gemeint: einen Vorlageantrag) an den Senat der Studienbeihilfenbehörde ein, wobei er die bereits anlässlich der Vorstellung vorgebrachte Begründung gleich lautend wiederholte.

7. Am 10.02.2015 gaben der BF und die Kindesmutter, XXXX, folgende "Eidesstattliche Erklärung" ab: "Wir erklären eidesstattlich, dass wir die Obsorge für unsere beiden Kinder XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX seit unserer Trennung im Jahr 2013 in allen wesentlichen Aspekten gemeinsam übernehmen. Auch vor der Trennung haben wir beiden die Obsorge gemeinsam übernommen. Da in den unsere Kinder betreffenden Angelegenheiten beiderseitiges Einvernehmen besteht, wurde auf eine gerichtliche Regelung verzichtet."

8. Mit Bescheid vom 18.03.2015, DokNr. 332269901, gab der bei der Stipendienstelle Graz eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und wies den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe vom 09.11.2014 ab.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass Krankheit eine Überschreitung der Altersgrenze nicht zu rechtfertigen vermöge.

Der BF habe auch weder eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge, die vor dem Standesbeamten geschlossen worden wäre, noch einen Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes über eine gemeinsame Obsorge vorgelegt.

9. Am 27.04.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde und verwies dabei neben der Wiederholung des Vorstellungsvorbringens nochmals darauf, dass er zwar die geforderten Nachweise nicht vorlegen könne, eine "geteilte Obsorge" jedoch aus den konkreten Umständen hervorgehe. Außerdem erscheine die Abweisung bloß aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze unsachlich und würde dies dem grundrechtlich eingeräumten Diskriminierungsverbot widersprechen.

10. Am 08.05.2015 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 12.05.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 6 Z 4 lit. b Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2015, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre.

Gemäß § 28 StudFG erhöht sich die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um monatlich 100 Euro für jedes Kind.

Gemäß § 158 Abs. 1 ABGB hat, wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.

Gemäß § 177 Abs. 1 ABGB sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. können die Eltern weiters dem Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Unstrittig ist, dass der am XXXX geborene BF zu Beginn des Wintersemesters 2014/15, in dem er das Studium, für das er Studienbeihilfe beantragt, begonnen hat, bereits das 30. Lebensjahr, noch nicht aber das 35. Lebensjahr vollendet hatte.

Eine Erhöhung der Altersgrenze im Sinne des § 6 Z 4 lit. b StudFG setzt die "gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung" mindestens eines Kindes voraus.

Eine Erhöhung der Altersgrenze ist auch nur für "Studierende gemäß § 28 StudFG" vorgesehen, der eine Erhöhung der Studienbeihilfe ebenfalls nur für jene Studierenden vorsieht, für die eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht.

Zwingende Voraussetzung sowohl für den Erhalt einer höheren Studienbeihilfe im Sinne des § 28 StudFG als auch für eine Anhebung der Altersgrenze im Sinne des § 6 Z 4 lit. b StudFG ist demnach die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung, die nicht durch die faktische Tätigkeit ersetzt werden kann (vgl. RV 1992 zum StudFG, 473, BlgNR. 18. GP, Erl. zu § 28).

Wie sich aus § 158 Abs. 1 ABGB ableiten lässt, ist die "Pflege und Erziehung" ein Teilaspekt der "Obsorge". Wem diese Obsorge zukommt, ist in Art. 177 ABGB geregelt. Demnach ist bei unverheirateten Eltern - wie im Fall des BF - alleine die Mutter des Kindes mit der Obsorge betraut. Das ABGB sieht im § 177 Abs. 2 und 3 zwei Möglichkeiten vor, um von dieser grundsätzlich alleinigen Betrauung mit der Obsorge der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter abzusehen, nämlich einerseits durch eine gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten und andererseits durch die Vorlage einer Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge an das Pflegschaftsgericht. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde von keiner der beiden Möglichkeiten, eine gemeinsame Obsorge zu erwirken, Gebrauch gemacht. Insbesondere kann auch die am 10.02.2014 gegenüber der belangten Behörde abgegebene "eidesstattliche Erklärung" der Kindeseltern über die gemeinsame Obsorge die im § 177 Abs. 2 und 3 ABGB vorgesehenen, taxativ umschriebenen Vorgehensweisen für die Erlangung einer gemeinsamen Obsorge nicht ersetzen.

Insoweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass die Festlegung einer Altersgrenze für den Bezug einer Studienbeihilfe gegen das grundrechtlich eingeräumte Diskriminierungsverbot verstoße, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Die Altersgrenze im § 6 Z. 4 StudFG verfolgt das Ziel, die Studienförderung auf jene Gruppe Studierender zu konzentrieren, die ihre qualifizierte Ausbildung noch längere Zeit beruflich nutzen kann. Weiters soll die grundsätzlich nicht rückzahlbare Studienförderung dem Staat auf dem Umweg über höhere Steuerleistungen auf Grund eines höher qualifizierten Berufes zumindest teilweise zurückfließen (vgl. RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR, 20. GP zu Art. 89 Z. 2). Zur Erreichung dieses Zieles ist die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe einerseits notwendig, andererseits bestehen angesichts der die persönlichen und familiären Umstände der Studierenden berücksichtigenden Altersgrenze des § 6 Z. 4 StudFG auch keine Bedenken, dass diese Festsetzung zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht angemessen wäre. Von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers durch die Altersgrenze gemäß § 6 Z. 4 StudFG kann daher keine Rede sein. In diesem Sinn hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1642/08, ausgesprochen, dass er unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes gegen die Altersgrenze des § 6 Z. 4 StudFG keine Bedenken hegt (VwGH 31.03.2011, 2009/10/0048). Auch aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschreitet, dass er die Studienförderung auf jene Gruppe konzentriert, die eine qualifizierte Ausbildung noch durch eine längere Zeit beruflich nützen kann (VwGH 01.06.2005, 2002/10/0169 mit Verweis auf die RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR. XX. GP, Art. 89 Z. 1).

Auch der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Festlegung einer Altersgrenze aus folgenden Erwägungen keine Bedenken:

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen generell ein weiter ist (so VfSlg. 8605/1979; zur Studienförderung vgl. VfSlg. 18.638/2008; vgl. weiters VfSlg. 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen).

In diesem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen auch die Festlegung einer Altersgrenze bei der Gewährung von Studienbeihilfe (vgl. dazu auch die Ausführungen der RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR 20. GP, Art 89 Z2) und die Erhöhung dieser Grenze aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (VfGH 16.06.2010, B1215/09).

Somit liegen im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Altersgrenze gemäß § 6 Z 4 lit. b StudFG nicht vor und erweisen sich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht als gleichheitswidrig.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Vorstellung nicht statt zu geben, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH bzw. des VfGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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