W163 2113696-1•BVwG W163 2113696-1
W163 2113696-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2015
Familienverband, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Intensität, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, Versorgungslage
W163 2113696-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGvG in Verbindung mit § 52 BFA-VG, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 25.02.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.
In weiterer Folge wurde die BF am 01.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien (RD Wien), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 24.08.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei.
3. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 31.08.2015 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern und ihr einen Verfahrenshelfer zuzuweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 04.09.2015 vom BFA vorgelegt.
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Die BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Bundesstaat Punjab (Indien). Die BF ist Staatsangehörige der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs. Die BF spricht Punjabi, Hindi und etwas Englisch.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist mit dem indischen Staatsbürger Herrn XXXX, welcher am 01.08.2012 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, verheiratet und lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX, Punjab (Indien). Die Mutter der BF ist noch immer im Heimatland der BF aufhältig. Die BF hat ihren Angaben nach zwölf Jahre lang eine Schule besucht und danach als Nachhilfelehrerin sowie Schneiderin gearbeitet.
Laut ZMR-Auszug vom 29.09.2015 lebt die BF mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Ansonsten hat die BF keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Indien zuletzt am 11.02.2015 mit dem Flugzeug und flog schlepperunterstützt von Neu Delhi in die Ukraine. Von dort gelangte sie über ihr nicht bekannte Länder nach Österreich. Die BF reiste schließlich unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 25.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Sicherheitslage
Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen - erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen - sowohl hinduistisch als auch islamistisch - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014).
Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).
Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).
Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).
Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014).
Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).
Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014).
Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2014).
Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders bei Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2014).
Die Behörden verstießen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gab Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen unter dem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit hielten an (USDOS 27.2.2014).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.).
Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden. Jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, eine finanzielle Kompensation an die Familien von Opfern zu richten; aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht. Die Sicherheitskräfte mussten Tode innerhalb des Gewahrsams nicht an die NHRC melden (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 27.2.2014).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann; hat sie nicht die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen; noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und deren Versäumnis, Verstöße, die älter als ein Jahr sind zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte und es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 27.2.2014).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, wurden aber von Sicherheitskräften in ihrer Arbeit behindert oder belästigt. (USDOS 27.2.2014).
Indien, die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt, hat, trotz Zusicherungen, die wichtigsten Probleme anzugehen, weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014).
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent) (CIA Factbook 22.6.2014).
In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.7.2014).
Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.5.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.2.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.4.2013).
Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.5.2014).
Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.7.2014).
Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.7.2014).
Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 3.3.2014).
Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe, angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.7.2014).
Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften - Muslime, Sikh, Christen, Parsis und Buddhisten - als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.7.2014).
Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 3.3.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.7.2014).
Regierungsschätzungen zufolge, wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr 2012. Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.1.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September, starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.7.2014).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 3.3.2014).
Häftlinge haben das Recht ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.2.2014).
Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.7.2014).
Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30) (AA 3.3.2014).
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB Neu Delhi 8.2011). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen (AA 3.3.2014).
Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitesten gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41 Prozent der Menschen. Es gibt je nach Quelle 14 - 20 offizielle Sprachen. Das CIA Factbook gibt die 14 offiziellen Sprachen als folgende an:
Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber keine offizielle Sprache (CIA Factbook 22.6.2014).
Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu bestimmen und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (AA 3.3.2014).
Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen", fest. Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2013 war der Vize-Präsident ein Muslim, der Premierminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau. Einige Bundesstaaten wurden durch weibliche Premierminister regiert, eine davon war eine Dalit. Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger Diskriminierung konfrontiert. Dalits wird häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und Polizisten und sind oft gezwungen unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 19.5.2014).
Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, die seit Jahrzehnten kriminelle und/oder terroristische Gewalttaten verüben, die bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch. Dabei kommt es zu zum Teil schweren Ausschreitungen der Ethnien untereinander. Vor allem in Assam ist Gewalt gegen wirkliche oder vermeintliche Zuwanderer aus Bangladesch aus Angst vor "Überfremdung" und "Islamisierung" zu verzeichnen; hier kam es im August 2012 zu Ausschreitungen, die zum Tod von mindestens 74 Personen und der Flucht von über 400.000 Menschen führten (AA 3.3.2014).
Quellen:
Frauen
Die Verfassung sieht die uneingeschränkte Gleichstellung von Frauen und Männern vor. Zahlreiche Gesetze versuchen, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen (AA 3.3.2014). Die indische Verfassung hat eine explizite Klausel in Artikel 14, welche Diskriminierung am Arbeitsplatz, und aus bestimmten Gründen, einschließlich des Geschlechts, verbietet; abgesehen davon gibt es besondere Bestimmungen für Frauen und Kinder (UNFPA 8.2013). Auch verbietet das Gesetz Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitete mit unterschiedlichem Erfolg an der Forcierung dieser Bestimmungen (USDOS 27.2.2014).
Der Staat fördert Frauen durch besondere Programme. Seit 1947 haben Frauen in der indischen Politik immer wieder eine entscheidende Rolle gespielt. Indira Gandhi und ihre Schwiegertochter Sonia Gandhi haben das Land und seine wichtigste politische Partei, den "Kongress", jahrelang geführt. Lediglich rund 10 Prozent der Mitglieder beider Parlamentskammern sind Frauen. Anders sieht es auf kommunaler Ebene aus. Dort sind nach Einführung einer gesetzlichen Quotenregelung derzeit 37 Prozent der Mitglieder in dörflichen Räten Frauen. Die Quote wurde inzwischen auf 50 Prozent heraufgesetzt. Es gibt weithin respektierte Unternehmensführerinnen. In zahlreichen NGOs erheben Frauen ihre Stimme, die in zahlreichen Gruppen organisierte Frauenbewegung genießt hohes Ansehen. Insgesamt aber sind Frauen in Politik und Wirtschaft erheblich unterrepräsentiert. Frauen und Mädchen werden gesellschaftlich weiterhin gegenüber Männern benachteiligt (AA 3.3.2014).
Indien ist eine männerzentrierte Gesellschaft. Die soziale Kluft ist groß, vor allem in den Städten. In Neu Delhi oder Mumbai treffen ungebildete Landbewohner auf moderne Frauen, die ihr eigenes Geld verdienen. Eine Werteordnung wird auf den Kopf gestellt. Buben und Männer werden - auch in vielen gebildeten und wohlhabenden Familien - immer noch bevorzugt. Nicht zuletzt zeigt sich das am Männerüberschuss am Land (RP 17.1.2014). Die Präferenz eines Sohnes, manifestiert sich sowohl in traditionellen, als auch in den gegenwärtigen Praktiken, wie zum Beispiel Geschlechterselektion, Kindestötung und Vernachlässigung von Mädchen im Bereich Nahrung, Gesundheitsleistungen und Bildung (UNFPA 8.2013).
Neben finanziellen Gründen wird auch die kulturelle symbolische Bedeutung eines Sohnes für die Familie sehr hoch angesehen. Gründe für die Ablehnung von Mädchen sind die herausgehobene Stellung des Stammhalters und das hohe Brautgeld, das für die Töchter im Heiratsfall aufzubringen ist. Die Höhe des Brautgeldes variiert dabei stark und ist u.a. auch abhängig von sozialer Stellung der Familien. Die pränatale Geschlechtsbestimmung ist zwar verboten, findet aber gleichwohl statt, vor allem in der Mittelschicht (AA 3.3.2014).
Gewalt gegen Frauen
Generell ist Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und trotz gesetzlicher Regelungen kein soziales Tabu. Sexuell motivierte Angriffe auf Frauen und sexuelle Belästigung gibt es häufig (AA 3.3.2014). Das Gesetz schützt Frauen vor einigen Formen häuslichen Missbrauches, darunter physischen, sexuellen, verbalem, emotionalem oder ökonomischem Missbrauch. Das Gesetz erkennt das Recht von Frauen an in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten oder Partner zu leben, solange der Streit anhält. Frauen können aber auch auf Kosten des Partners in anderen Unterkünften untergebracht werden. Obwohl das Gesetz auch das Recht auf Unterstützung durch die Polizei, rechtliche Hilfe, Schutzunterkünfte und Zugang zu medizinischer Hilfe vorsieht, bleibt häusliche Gewalt ein ernstes Problem. Fehlende Strafverfolgung und eine allgegenwärtige Korruption begrenzen die Effektivität des Gesetzes (USDOS 27.2.2014).
Die Anzahl polizeilich registrierter Fälle häuslicher Gewalt steigt drastisch und hat sich seit 2005 fast verdoppelt, dabei sind Familien auf dem Land bzw. mit geringem Bildungsniveau häufiger betroffen. Es ist davon auszugehen, dass der dramatische Anstieg der Zahlen vor allem einem geänderten Anzeigeverhalten geschuldet ist, Frauen schätzen die Situation als unverändert dramatisch ein. Jüngste Erhebungen verschiedener staatlicher wie nichtstaatlicher Quellen kommen zu dem Ergebnis, dass 35 Prozent der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer entweder physischer oder sexueller Gewalt geworden sind. Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act, 2005) enthält keine Regelungen zur Strafverfolgung. Es soll die Ehefrau vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Es gibt einige Frauenhäuser, dazu NGOs, die hier aufklärerisch tätig sind (AA 3.3.2014).
Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung - außer Vergewaltigung in der Ehe, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Die Bestrafung reicht von einer Haftstrafe von zwei Jahren bis lebenslang. Oder einer Strafe von 20.418 Rupien ($333), oder beides. Laut den offiziellen Statistiken ist Vergewaltigung das am stärksten wachsende Verbrechen. Das NCRB (National Crime Records Bureau) berichtet von
24. 923 Vergewaltigungsfällen landesweit im Jahr 2012. Beobachter gehen davon aus, dass nur in wenigen Vergewaltigungsfällen auch Anzeige erstattet wird. Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für Vergewaltigungsopfer waren inadäquat, überlastet und außerstande das Problem effizient anzugehen. Gesetzeshüter strebten manchmal eine Schlichtung von Vergewaltigungsopfer und dessen Vergewaltiger an, in manchen Fällen ermutigten sie das weibliche Opfer seinen Angreifer zu heiraten. Manchmal misshandelten Ärzte die Vergewaltigungsopfer, welche das Verbrechen angezeigt hatten, indem sie den "zwei-Finger-Test" durchführten, um über die sexuelle Vergangenheit des Opfers zu spekulieren. Das Oberste Gericht urteilte im Mai 2013, dass diese Praxis die Privatsphäre des Vergewaltigungsopfers verletzt und forderte die Regierung auf, bessere Alternativen zu finden (USDOS 27.2.2014).
Eine besonders brutale Gruppenvergewaltigung einer Studentin am 16.12.2012, an deren Folgen das Opfer am 30.12.2012 verstarb, löste eine Protestwelle und eine breite Diskussion zum Thema der Frauenrechte, der Gewalt gegen Frauen und der sexuellen Selbstbestimmung aus. Wie bereits die Massenbewegung gegen Korruption wurden auch diese Proteste weitgehend von den jüngeren urbanen Mittelschichten Indiens getragen. Derartige spektakuläre Fälle, die breite öffentliche Diskussionen auslösen, gelten als Spitze des Eisbergs in Bezug auf Gewalt gegen Frauen in der indischen Gesellschaft (BICC 6.2014).
Von der Regierung wurde ein Komitee, bestehend aus drei Mitgliedern, gegründet, um legale Reformen einzubringen, um mit geschlechtsspezifischer Gewalt besser umgehen zu können (HRW 21.1.2014). Diese Verma-Kommission, die nach der Gruppenvergewaltigung im Dezember 2012 gegründet wurde, identifiziert Bereiche legislativer Reformen, um Verbrechen an Frauen zu thematisieren (USDOS 27.2.2014). Die Verma-Kommission legte am 23.01.2013 ihren Bericht mit Empfehlungen an die Regierung zur Verschärfung des Strafrechts und Sensibilisierung der Sicherheitskräfte vor (AA 3.3.2014). Basierend auf den Ergebnissen der Kommission, nahm das Parlament Gesetzesänderungen an, die neue und erweiterte Begriffe von Vergewaltigung und sexueller Gewalt beinhalteten, Säureangriffe kriminalisierten, das Recht auf medizinische Behandlung beinhalteten und ein neues Prozedere, um die Rechte invalider Frauen zu schützen, die sexuelle Misshandlungen erfuhren (HRW 21.1.2014).
Diese oben erwähnte Gruppenvergewaltigung hat in der indischen Öffentlichkeit eine breite Diskussion zum Thema der Frauenrechte, der Gewalt gegen Frauen und der sexuellen Selbstbestimmung ausgelöst. Dabei handelt es sich um keinen Einzelfall, täglich werden Frauen vergewaltigt, Tendenz bisher steigend (AA 3.3.2014). Als Reaktion auf das allgemeine Entsetzen verabschiedete das Parlament innerhalb weniger Monate ein verschärftes Gesetz gegen Vergewaltiger, was erstaunlich ist, weil ein solcher Vorgang für gewöhnlich Jahre dauert (FAZ 6.1.2014).
Die Empfehlungen der Verma-Kommission sind in Teilen in eine vom Präsidenten am 03.02.2013 in Kraft gesetzte und für sechs Monate gültige Rechtsverordnung eingeflossen (AA 3.3.2014). Das Unterhaus hat am 19. März, das Oberhaus am 21. März, die Criminal Law (Amendment) Bill verabschiedet und damit die Rechtsverordnung in ein reguläres Gesetz umgewandelt. In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (nachfolgende Todesfolge oder Koma) kann im Extremfall die Todesstrafe verhängt werden (AA 3.3.2014 vgl. auch: USDOS 27.2.2014, FAZ 6.1.2014). Ebenso dauerte es nur wenige Monate, bis die fünf Vergewaltiger verurteilt wurden, vier von ihnen zum Tode (FAZ 6.1.2014 vgl. USDOS 27.2.2014). Auch ein solcher Prozess dauert in Indien üblicherweise Jahre, wenn nicht Jahrzehnte (FAZ 6.1.2014).
Trotz dieser wichtigen Reformen, gibt es auch weiterhin Lücken. Zum Beispiel, das Gesetz sieht noch immer nicht adäquate legale Sanktionen für "Ehrenmorde", oder Opfer- und Zeugenschutz, vor. Im April 2013 erweiterte das Parlament den Anwendungsbereich der Todesstrafe für Vergewaltigung (HRW 21.1.2014). Nach dem neuen Gesetz wird der Tatbestand einer Vergewaltigung rascher, etwa schon bei versuchter Belästigung, festgestellt. Das hat zur Folge, dass sexuelle Vergehen am Arbeitsplatz, auch seitens der Vorgesetzten, leichter geahndet werden können. Vor allem Frauen aus höheren Gesellschaftsschichten wagen sich zwar inzwischen an die Öffentlichkeit zu treten und sexuelle Übergriffe anzuklagen. In der Unterklasse ist das Szenario dagegen dramatisch anders (FAZ 6.1.2014).
Nach einer Gruppenvergewaltigung an einer Journalistin im Mumbai, wurden Rufe nach besseren Sicherheitsmaßnahmen für Frauen im öffentlichen Bereich laut (HRW 21.1.2014). Im Jänner 2014 segnete das Kabinett in Delhi die Errichtung eines Mahila Suraksha Dal, eine Kommandoeinheit, die für die Sicherheit der Frauen in der Hauptstadt verantwortlich sein wird. Die Errichtung dieser Einheit war eins der Wahlversprechen der Aam Aadmi Partei (AAP). Diese Sicherheitseinheit für Frauen wird keine Polizeigewalt haben und die Regierung wird die finanziellen Kosten dieser Einheit übernehmen. Ein hochrangiges Komitee, bestehend aus dem Hauptsekretär, dem Generaldirektor (Home Guards) und dem Frauen- und Kinderentwicklungsdirektor, wurde gegründet und wird mit Mitte Februar anfangen Berichte zu schreiben. Die Aufgabenstellung dieses Komitees beinhaltet die Untersuchung der Anzahl der bestehenden Gerichte in der Stadt und die Empfehlung wie viele neue Gerichte notwendig sein werden um als spezielle Fast-Track-Gerichte zu funktionieren, um strafrechtliche Fälle zu verhandeln, die schlimme Verbrechen gegen Frauen beinhalten (The Indian Express 29.1.2014).
Laut dem Polizeibericht haben sich in Neu-Delhi die Fälle gemeldeter Vergewaltigungen im vergangenen Jahr verdoppelt, die Anzeigen wegen sexueller Belästigung verfünffacht. Das führt die Polizei allerdings auf die größere Bereitschaft bei Frauen zurück, Übergriffe nun zu melden. Mit Sicherheit ist eine erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit gegenüber sexueller Gewalt erreicht worden. Während des gesamten Jahres 2013 wurde in Zeitungen und im Fernsehen fast täglich von neuen Vergewaltigungen berichtet, die Probleme von Frauen in der indischen Gesellschaft wurden zur Diskussion gestellt. Nicht wenige der bekanntgewordenen neuen sexuellen Übergriffe waren ebenso brutal wie der Fall, der am Anfang stand (FAZ 6.1.2014). Im Jahr 2013 wurden hunderte Vergewaltigungen landesweit angezeigt (HRW 21.1.2014). Zumeist fand dies kein Presseecho, die meisten Opfer gehören den unteren sozialen Schichten an und finden ohnehin kaum Gehör, auch nicht in der Polizeistation. Themen wie die Häufigkeit von Vergewaltigungen und sexueller Belästigung werden nun offen diskutiert. Die staatlichen Organe, besonders die Polizei, sind wegen Untätigkeit und eigener Übergriffe stark in die Kritik geraten. Die indische Regierung hat mit einer Reihe von Maßnahmen, wie der beabsichtigten vermehrten Einstellung von Frauen in den Polizeidienst, reagiert. Eher traditionell ausgerichtete Gruppen fordern dagegen eine stärkere Rückkehr zur Tradition in Kleidung und Auftreten (AA 3.3.2014).
Die Polizei im westlichen Bundesstaat Bengal hat 13 Männer in Verbindung mit einer - von einem Dorfältesten angeordneten - Gruppenvergewaltigung einer Frau festgenommen, da dieser Einwände gegen ihre Beziehung mit einem Mann hatte. Laut Vertretern war der vorsätzliche Angriff angetrieben durch die Beziehung einer Stammesfrau mit einem Nichtstammesmann aus einem naheliegenden Dorf (BBC 23.1.2014). Das besonders in den ländlichen Gebieten Nordindiens verbreitete System der Dorfräte, Khap Panchayats genannt, ist umstritten. Kritiker werfen den Räten vor, reaktionäre Moralvorstellungen zu vertreten und mit ihren Urteilen gegen die geltenden Gesetze zu verstoßen (salzburg24.at 24.1.2014).
Besonders Frauen, die benachteiligten Gruppen wie den registrierten Kasten und Stämmen angehören, haben oft unter sexueller Gewalt zu leiden. Im informellen Arbeitsmarkt sind sexuelle Übergriffe gegen Frauen an der Tagesordnung. Nicht selten wird eine Frau vergewaltigt, um den Ehemann zu demütigen (AA 3.3.2014). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2014).
Ein Gericht in Neu Delhi bezeichnete vorehelichen Geschlechtsverkehr als unmoralisch. Ein Richter in Indien sagte, dass vorehelicher Sex "immoralisch" und gegen die Grundsätze jeder Religion verstoßen. Im Jahr 2010 lehnte das Supreme Court eine Anzahl von Fällen gegen einen Schauspielerin aus Tamil ab, die das Recht der Frauen zu vorehelichem Sex unterstützte. Das Gericht befürwortete das Recht unverheirateter Paare auf Zusammenleben. Vorehelicher Sex ist auch weiterhin ein Tabu in Indien. Voreheliche Beziehungen werden in der indischen Gesellschaft noch immer missbilligt (BBC 6.1.2014).
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass es sich in den nordindischen Bundesstaaten Haryana und Punjab bei 10% aller Tötungen um sogenannte Ehrenmorde handelt, d.h. insbesondere die Ermordung von Frauen oder Mädchen, die sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. Verbrechen in der Ehe verdächtigt werden. Dafür genügt allerdings schon ein Austausch "ungebührlicher SMS". Ehrenhändel werden oft auch in Form von Säureattentaten ausgetragen. Die Täter sind vorwiegend abgewiesene Bewerber oder verlassene Ehemänner und Lebenspartner. Da diese Taten nicht separat in der Kriminalstatistik Indiens geführt werden, liegen allerdings keine verlässlichen offiziellen Zahlen über entsprechende Anklagen bzw. Verurteilungen vor. Eine Strafverfolgung findet nur dann statt, wenn derartige Attacken der Polizei gemeldet werden. Dies unterbleibt häufig, Säureattentate werden mitunter als "Haushaltsunfälle" vertuscht (AA 3.3.2014).
Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach belastbaren Angaben von Human Rights Watch werden jährlich bis zu 15.000 meist noch sehr junge Mädchen, oft mit Dalit-Hintergrund, einem Tempel geweiht oder mit einer Gottheit "verheiratet" und de-facto zu einer ritualisierten Prostitution im Tempel gezwungen. Das UN Office on Drugs and Crimes (UNODC) kommt zu der Schätzung, dass ein großer Teil der etwa 5 Millionen vom Menschenhandel betroffenen Personen Frauen und Mädchen sind, die zur Prostitution gezwungen werden. Viele stammen aus dem Nordosten Indiens, aus Bangladesch und aus Nepal (AA 3.3.2014).
Die indische Regierung verkündete bei der Budgetansprache einen Fonds von 125 Millionen Britischen Pfund für Maßnahmen zur Stärkung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Frauen am Land, die von sexueller Gewalt betroffen waren. Der Fonds wird nach der jungen Frau benannt, die nach einer Gruppenvergewaltigung starb (The Guardian 28.2.2013).
Gesundheit:
Der allgemeine Gesundheitszustand von Frauen ist schlechter als der von Männern. Die Blutarmut (Anämie), die in Indien ohnehin weit verbreitet ist, ist unter Frauen doppelt so häufig wie unter Männern. Die Müttersterblichkeit ist weiterhin extrem hoch (AA 3.3.2014).
Laut dem jährlichen Bericht des UNFPA (United Nations Population Fund) des Jahres 2013, lag die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2010 bei 200 Toten bei 100.000 Lebendgeburten (UNFPA 30.10.2013). Die Hauptfaktoren, welche die hohe Müttersterblichkeitsrate beeinflussen sind fehlende adäquate Nahrung, medizinische Versorgung und Sanitäranlagen. Die Weltbank schätzt, dass in 47 Prozent der Geburten Fachpersonal zugegen war, dass 75 Prozent der Frauen zumindest eine Vorgeburtsuntersuchung hatten und dass 50 Prozent mindestens 4 Vorgeburtsuntersuchungen hatten (USDOS 27.2.2014).
Ein paar Bundesstaaten, wie zu Beispiel Tamil, Nadu, Maharashtra und Kerala haben schon die Millenium Development Goals (MDG), die Müttersterblichkeitsrate auf weniger als 109 Toten Müttern bei 100.000 Lebendgeburten zu senken, erreicht (IMS- Institute 6.2013).
Bildung:
Die Alphabetisierungsrate liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen von 2011 bei etwa 74.1 Prozent (65.5 Prozent der Frauen, 82,1 Prozent der Männer, Zensus). In knapp einem Drittel der Bezirke liegt die Alphabetisierungsrate der Frauen unter 50 Prozent. Allerdings ist ein positiver Trend bei der Bildung von Frauen zu verzeichnen. Entsprechend dem Jahresbericht des indischen Bildungsministeriums 2010/2011 betrug das Geschlechterverhältnis an Grundschulen 1:1 (Mädchen zu Jungen - im Vergleich lag es 2001 bei 0,83:1) sowie an weiterführenden Schulen 0,96:1 (2001: 0,77:1) (AA 3.3.2014).
Laut dem UNFPA Bericht des Jahres 2013 sind sowohl bei den Mädchen als auch bei den Burschen im Grundschulalter 99 Prozent angemeldet. Es liegen keine Zahlen für die sekundären Schulen vor (UNFAPA 30.10.2013).
Bei den Frauen in benachteiligten Gruppen (registrierte Kasten und Stämme, Ureinwohner) sind die Zahlen noch geringer. Frauen können seltener als Männer von der wirtschaftlichen Entwicklung profitieren. Sie haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, in leitenden Positionen sind sie die Ausnahme. Im formellen Sektor des Arbeitsmarktes sind lediglich 20,6 Prozent der Beschäftigten Frauen, der öffentliche Dienst schneidet noch schlechter ab. 59,3 Prozent (Stadt) und 39,8 Prozent (Land) der Frauen zwischen 15 und 64 kümmern sich ausschließlich um häusliche Aufgaben (National Sample Survey Report, NSSR-Bericht Nr.515) (AA 3.3.2014).
Brautgeld:
Trotz des fast 50-jährigen gesetzlichen Verbots (Dowry Prohibition Act, 1961) ist das Brautgeld ein selbstverständlich von der Brautfamilie geleisteter und von der Bräutigamfamilie entgegengenommener finanzieller und materieller Transfer, häufig in der Höhe mehrerer Jahreseinkommen. Die öffentliche Berichterstattung deutet darauf hin, dass Mitgift durch Beleidigungen, Misshandlungen und Hausverweise deutlich nachdrücklicher als früher eingefordert wird. In extremen Fällen werden die betroffenen Frauen in den Selbstmord getrieben oder fallen einem Mitgiftmord zum Opfer, der als häuslicher Unfall, Verkehrsunfall, Selbstmord u.ä. getarnt wird. Die offiziellen Zahlen liegen für 2005 bei knapp 6.000 und für 2011 bei 8241 als "Dowry Deaths" offiziell registrierten Fällen; die Dunkelziffer wird erheblich höher geschätzt. In den ersten sieben Jahren einer Ehe muss die Polizei jeden Todesfall einer verheirateten Frau untersuchen, da eine gesetzliche Vermutung für einen Mitgiftmord besteht (Section 304b, Indian Penal Code). Die Täter können auf der Grundlage einer hierfür geschaffenen Strafnorm grundsätzlich zu langen Haftstrafen verurteilt werden (AA 3.3.2014).
Zwangsehen:
Bei der Beurteilung von Zwangshochzeiten ist angesichts der Grauzone zwischen arrangierter und erzwungener Ehe Vorsicht geboten. Arrangierte Ehen sind überwiegend auch bei städtisch und westlich geprägten Jugendlichen akzeptiert. In einem Land, in dem praktisch alle Ehen arrangiert werden, auch in der städtischen Mittel-/Oberschicht, ist eine "Love Marriage" ein gesellschaftliches Tabu und für die Paare ein sozialer Makel, der dazu führen kann, dass sie faktisch von (Teilen) der eigenen Familie nicht mehr akzeptiert werden. Inakzeptabler Zwang ist dann zu vermuten, wenn Minderjährige oder im westlichen Ausland aufgewachsene, sehr junge Inder, die sich dort eine andere Vorstellung von der Partnerwahl angeeignet haben könnten, mit von den Eltern ausgewählten Partnern im Heimatland verheiratet werden und wenn Alters- und Entwicklungsunterschiede zwischen den Eheleuten offensichtlich eine angemessene eheliche Partnerschaft schwer vorstellbar erscheinen lassen. Für die angemessene Partnerwahl wird ein großer Aufwand betrieben. Vor allem im Punjab und Haryana sind Ehen mit Ausländern nur zur Aufenthaltssicherung im Ausland akzeptiert. In Visumsverfahren kommen Scheinehen sehr häufig vor. Der Druck und der Einfluss der Familien in familienrechtlichen Angelegenheiten ist immens, sich den Entscheidungen der Eltern zu widersetzen ist äußerst unüblich. Im Zuge des immer stärker auseinanderklaffenden Zahlenverhältnisses zwischen den Geschlechtern zeichnet sich ein Trend zu Polyandrie (d.h. Vielmännerei) und der Anwerbung von Bräuten aus großer Entfernung an (AA 3.3.2014).
Das für Hindus geltende Erb- und Familienrecht wurde im Jahr 2005 von diskriminierenden Klauseln befreit, so dass verheirateten Töchtern und Söhnen die gleichen Erbanteile zustehen. In der Praxis wird diese Regelung aber nicht durchgehend beachtet. Sie ist insbesondere in der ländlichen Bevölkerung nicht bekannt bzw. nicht akzeptiert und wird somit de facto ignoriert. Witwen bleiben oft unversorgt. Es kommt vor, dass sie von der Familie des Mannes verstoßen werden, ohne in ihre Ursprungsfamilie zurückkehren zu können. Die erbrechtlichen Regelungen für Muslime sehen vor, dass die Erbanteile der Töchter grundsätzlich nur halb so groß sind wie die der Söhne. Die nach islamischem Recht gegebene Möglichkeit der Scheidung durch dreifache Lossagung (talaq) des Ehemanns von seiner Frau besteht ebenfalls fort. Bei familienrechtlichen Streitfällen vor örtlichen Gerichten werden Frauen oft gar nicht angehört, etwa weil die Verhandlung in einer Moschee stattfindet, zu der Frauen keinen Zutritt haben (AA 3.3.2014).
Laut Menschenrechtsorganisation, ist die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung unter den Dawoodi Bohra Muslimen, einer Gemeinschaft im westlichen Teil des Landes, bekannt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).
Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).
BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).
Quellen:
Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).
Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).
Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
Quellen:
Sozialbeihilfen
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013)
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).
Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).
Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).
Quellen:
UKBA - UK Border Agency - Home Office (30.3.2012): Country of Origin Information Report; India / Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 7.8.2014
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren.
Die BF hat weder vor dem BFA noch vor dem BVwG unbedenkliche Dokumente, die ihre Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass die BF im bisherigen Verfahren lediglich vorgebracht hat, dass sie einen Deutschkurses besuche, ohne bisher diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorzulegen.
2. Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Indien, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich Angaben der BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass die BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Das BVwG erachtet das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
3.1. In der Erstbefragung am 25.02.2015 gab die BF an, dass sie Indien am 11.02.2015 verlassen hätte und über die Ukraine und weitere, ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist sei.
Weiters gab die BF an, Punjabi und in Hindi in Wort und Schrift zu beherrschen. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule in XXXX besucht und danach als Nachhilfelehrern gearbeitet. Ihr letzter Wohnort sei in XXXX Punjab, gewesen.
Zum Grund ihrer Ausreise aus Indien befragt, gab die BF an, dass es am 05.12.2009 im Punjab Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Sikhs gegeben hätte. Es wäre um einen Hindu-Guru namens Ashutosh gegangen. Der Ehegatte der BF wäre bei den Auseinandersetzungen anwesend und dabei von Hindus geschlagen worden. Danach hätte er immer wieder Morddrohungen von Hindus bekommen, weshalb er geflüchtet wäre. Die BF wäre bei ihrer Mutter in XXXX zurück geblieben. In den letzten beiden Jahren wäre die BF von diesen Männern immer wieder bedroht worden, auch hätten sie zwei Mal versucht, Säure in ihr Gesicht zu werfen. Die Mutter hätte große Angst um die BF bekommen und deshalb ihre Ausreise organisiert.
In der Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, am 01.06.2015 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie gesund sei und nur bei Bedarf Schmerzmittel gegen Migräne nehme. Sie sei am XXXX geboren und habe am 11.02.2015 ihre Heimat verlassen. Zuvor habe sie durchgehend im Stadtviertel XXXX in der Stadt XXXX gelebt. Sie habe dort mit ihrer Mutter gewohnt, der Vater sei bereits 2005 verstorben. Erst gestern habe sie mit der Mutter Kontakt gehabt, es gehe ihr gut. Die Mutter habe immer gearbeitet und als Hausangestellte auf die Kinder anderer Leute aufgepasst. Der Vater wäre LKW-Fahrer bei einer Fabrik in XXXX gewesen. Die BF selbst habe nach zwölf Jahren die Schule mit Matura abgeschlossen und danach als Nachhilfelehrerin und Schneiderin gearbeitet. Sie habe Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren in Punjabi und Englisch unterrichtet.
Weiters gab die BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiter der Amtshandlung]: Sind Sie verheiratet?
VP [Verfahrenspartei]: Ja. Mein Mann heißt XXXX. Er ist sechs Monate jünger als ich, nein er ist 4 Jahre jünger, er ist geboren am XXXX.
LA: Hat der Mann Kinder aus früheren Ehen?
VP: Nein, ich bin seine erste Frau, er hat keine Kinder.
LA: Haben Sie Kinder?
VP: Nein.
LA: Wo befindet sich Ihr Mann?
VP: Wir leben hier in Wien gemeinsam.
LA: Wer lebt nun noch an der angegebenen Adresse?
VP: Diese Wohnung teilen wir mit noch zwei weiteren Personen, wir leben in einer Wohngemeinschaft.
LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?
VP: Ich werde ab heute einen A1 Deutschkurs besuchen.
LA: Wie bestreiten Sie nun Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Sind Sie in Österreich jemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen?
VP: Mein Ehemann unterstützt mich. Befragt gebe ich an, mein Mann ist bei der Firma XXXX als Fahrer tätig, er liefert Medikamente an Apotheken.
LA: Wie kommen Sie aus mit dem Geld?
VP: Er verdient ca. 1200 Euro im Monat.
LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Ehemann in Österreich?
VP: Er ist Asylwerber er hat eine weiße Karte.
LA: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten?
VP: Ja. Ich bin bereit für jede Arbeit. Ich will zuerst die Sprache lernen.
LA: Wie sind Sie verheiratet, haben Sie Unterlagen darüber?
VP: Wir haben in XXXX standesamtlich und traditionell geheiratet. Befragt gebe ich an, das war am 11.12.2005. Ich habe eine Heiratsurkunde, aber die befindet sich in Indien.
LA: Wer hatte die Idee dass Sie Indien verlassen?
VP: Meine Mutter.
LA: Wann hat Ihre Mutter das entschieden?
VP: Im Dezember 2014, ca. 2 - 2,5 Monate vor meiner Ausreise.
LA: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel vorlegen oder noch beibringen?
VP: Nein.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Am 05.12.2009 gab es eine Auseinandersetzung zwischen Sikhs und Hindus (Ashutosh- Sekte). Mein Mann war auch involviert und musste deshalb Indien verlassen. Jetzt seit einigen Jahren werde ich von Hindus verfolgt und schikaniert. Sie haben zweimal versucht, auf mich Säure zu werfen. Sie fragten mich nach dem Aufenthalt meines Mannes. Da meine Mutter Angst um mein Leben hatte, hat Sie entschieden, ich soll das Land verlassen. Nach dem letzten Angriff, wo sie versucht haben, auf mich Säure zu werfen, hatte ich sehr viel Angst um mein Leben.
LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
VP: Ja. Das ist alles.
LA: Sind Sie allein nach Österreich gekommen?
VP: Alleine mit dem Schlepper.
LA: Seit wann ist Ihr Mann in Österreich?
VP: Am 01.08.2012 ist mein Mann nach Österreich eingereist.
LA: Erzählen Sie bitte genau wo und von wem Sie angegriffen worden sind.
VP: Der erste Angriff war im Oktober 2014, ich war gemeinsam mit meiner Freundin unterwegs zu der Wohnung meiner Schüler, um dort zu unterrichten. Etwas entfernt von meiner Wohnung standen zwei Männer. Als sie mich gesehen haben, liefen sie in meine Richtung mit einer Glühbirne gefüllt mit Säure in ihrer Hand. Wir haben sie rechtzeitig bemerkt und sind schnell nachhause gelaufen. Das zweite Mal war im Dezember 2014, auch diesmal war ich mit meiner Freundin unterwegs. Die hat sich bei dem Angriff verletzt, die Säure wurde auf ihren Arm geworfen. Danach habe ich die Wohnung kaum verlassen, weil ich so viel Angst vor diesen Männer hatte.
LA: Was waren das für Männer?
VP: Ich kenne die Männer nicht. Ich schätze, das sind die Männer, mit denen mein Mann Streit hatte. Ich habe persönlich keine Feinde in Indien.
LA: Wissen Sie, warum Ihr Mann Streit hatte?
VP: Der Sektenführer hat etwas Schlechtes über Sikhs erzählt, und das war der Grund, weshalb es eine Auseinandersetzung zwischen Hindus und Sikhs gab. Mein Mann wurde auch zweimal geschlagen, und er musste ins Spital um seine Verletzungen zu behandeln.
LA: Das war nun nicht die Antwort auf die Frage. Warum hat Ihr Mann sich gestritten?
VP: Vielleicht ist mein Mann in Ihren Augen aufgefallen und sie haben ihn bemerkt. Jetzt wollen Sie ihn umbringen und weil er nicht greifbar ist, haben Sie versucht mich zu verletzen.
LA: Wo fand diese Auseinandersetzung am 05.12.2009 statt?
VP: In XXXX an der KreuzungXXXX.
LA: Auf der Straße?
VP: Ja.
LA: Wo waren Sie damals?
VP: Ich war zuhause. Mein Mann ist mit den anderen Männern zu der Kreuzung hingegangen.
LA: Warum?
VP: Alle Sikhs haben sich versammelt und wollten sich gegen die Hindus wehren.
LA: Was davon haben Sie konkret gesehen?
VP: Ich war zuhause, ich habe nichts gesehen.
LA: Woher wissen Sie dann, was dort geschehen ist?
VP: Diese Kreuzung ist nur 5 Minuten entfernt von mir, die Schießerei habe ich gehört, und es gab danach eine Ausgangssperre. Und danach hat mein Mann mir auch erzählt, was vorgefallen ist.
LA: Was genau hat er erzählt?
VP: Das ist schon 6 Jahre her. Ich habe es schon gesagt.
LA: Was für eine Schießerei gab es?
VP: Das weiß ich nicht, aber ich habe die Schüsse gehört. Ich weiß nicht, wer geschossen hat.
LA: Erzählen Sie mir von dem zweiten Angriff gegen Sie.
VP: Auch bei dem zweiten wollte ich zu einem Schüler. Da ist ein Mann auf einem Moped gekommen und warf etwas in unsere Richtung. Meine Freundin bekam etwas davon auf ihren Arm und musste sofort ins Spital, ihre Haut wurde verbrannt.
LA: Was ist dann passiert?
VP: Nach dem Spital sind wir nach Hause gegangen und erzählten unserer Familie alles. Die haben beschlossen, dass es nichts bringen würde, wenn wir zur Polizei gehen. Die Familie meiner Freundin sagte zu ihr, sie darf mit mir keinen Kontakt mehr halten. Das war auch der Grund, weshalb meine Mutter mich ins Ausland geschickt hat.
LA: Erzählen Sie genau, nach dem Angriff, als Ihre Freundin die Säure am Arm hatte, was genau ist passiert?
VP: Wir haben keine Rettung gerufen, das dauert sehr lang, bis die kommt. Dort war ein Mann anwesend, der bracht uns mit seinem Scooter ins Spital.
LA: Wie heißt Ihre Freundin?
VP: XXXX mit Spitznamen XXXX.
LA: Zu welchem Kind waren Sie unterwegs?
VP: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
LA: Und beim ersten Angriff, zu welchem Kind waren Sie unterwegs?
VP: Ich weiß nicht.
LA: Sie müssen ja wissen, welchen Weg sie gegangen sind.
VP: Damals habe ich 10 - 12 Kinder unterrichtet, ich kann mich nicht erinnern, zu wem genau ich unterwegs war.
LA: Wo genau wurden Sie angegriffen?
VP: Ca. 5 Minuten von meiner Wohnung.
LA: Da wissen Sie nicht, wohin Sie unterwegs waren?
VP: Nein.
LA: Warum liegen die Angriffe so weit auseinander?
VP: Ich weiß nicht. Ich wurde davor einige Male angehalten, und sie fragten mich nach meinem Mann, und wenn ich nicht sage, dann werfen sie Säure auf mich.
LA: Wer genau hat Sie angehalten?
VP: Ich kenne Ihre Namen nicht, ich kenne die Personen nicht persönlich.
LA: Woher kennen die Personen Sie?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Was genau haben die Personen gesagt?
VP: Sie fragen mich, wo mein Mann ist.
LA: Woher wussten Sie, dass Sie mit dem gesuchten Mann verheiratet sind?
VP: Ich und mein Mann haben dort gemeinsam gewohnt.
LA: Wie viele Leute waren das?
VP: Es war verschieden.
LA: Wie oft ist das passiert?
VP: Das kann ich nicht angeben, sie waren auch bei uns zuhause und haben nach meinem Mann gefragt.
LA: Wenn die Männer wissen, wo sie wohnen, warum greifen Sie die Männer dann auf offener Straße an?
VP: Das weiß ich nicht, ich weiß nicht, wie die denken.
LA: Wo war Ihre Mutter, als die Männer da waren?
VP: Meine Mutter war zuhause, aber sie sind nicht reingekommen, sondern nur bis zur Haustür.
LA: Was haben Sie zu der Zeit des Angriffs am 05.12.2009 konkret gemacht?
VP: Haushalt. Genau kann ich es nicht sagen.
Vorhalt: Es ist natürlich, dass Sie sich nicht genau erinnern können, es scheint aber, dass Sie die anderen Daten, die Sie genau wissen, auswendig gelernt haben.
VP: Ich habe das nicht auswendig gelernt. Ich habe zuhause vieles gemacht.
LA: Was wissen Sie genau über die Fluchtgründe Ihres Mannes?
VP: Diese Gründe, die ich gesagt habe.
LA: Sie haben keine konkreten Angaben gemacht.
VP: Ich weiß es nicht genau.
LA: Warum konnten Sie nicht zur Polizei?
VP: Die Polizei dort arbeitet nicht ohne Bestehung.
LA: Warum sind Sie nicht in Indien wo anders hingezogen?
VP: Weil mein Mann hier war. Ich bin zu meinem Mann geflüchtet.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin eine Lubana. Ich bin Sikh.
LA: Hatten Sie noch weitere Probleme in Ihrem Herkunftsland?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie jemals Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wegen oder der Religion verfolgt?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft?
VP: Nein.
[...]
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP: Nur meinen Mann.
LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!
VP: Ja, mit meinem Mann.
LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?
VP: Wir haben einige Freunde.
LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?
VP: Ich kümmere mich um den Haushalt und in unserer Freizeit gehen wir unser Freunde besuchen und in den Park.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Punjabi, Hindi und wenig Englisch.
LA: Wenn Sie wenig Englisch sprechen, wie konnten Sie dann Nachhilfe geben?
VP: So viel kann ich für die kleinen Kinder zum Unterrichten.
LA: Was wissen Sie über den Sektenführer?
VP: Ich weiß nichts von ihm, ich weiß nur, dass er ein Guru ist.
LA: Wissen Sie, wie Ihr Mann involviert war damals 2009?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien?
VP: Ich habe Angst um mein Leben."
Abschließend wurde der BF angeboten, Einsicht in Länderfeststellungen zur Situation in Indien zu nehmen, was jedoch von der BF abgelehnt wurde.
3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und sie somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass ihre Angaben vage inhaltslos und unkonkret gehalten blieben, fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass die BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Indien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sie in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre und würde eine Rückverbringung der BF nach Indien als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Die BF sei eine gesunde Frau, die in Indien über ein soziales Netz verfüge und ihren Lebensunterhalt bei ihrer Rückkehr, wenn auch vorübergehend, mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Darüber hinaus stehe es ihr offen, gemeinsam mit ihrem Ehemann, der in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfüge, nach Indien zurückzukehren. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die BF in Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass der in Österreich lebende Ehegatte hier ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel verfüge und gemeinsam mit ihr nach Indien zurückkehren könne, nicht entgegen, und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Indien.
3.3. In der Beschwerde monierte die BF, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden lediglich Textbausteine zu unterschiedlichen Themen enthalten und nicht auf das konkrete Fluchtvorbringen der BF, nämlich Opfer von Säureanschlägen geworden zu sein, eingehen. Die BF führte in der Folge verschiedene Berichte an, in denen Säureattacken auf Frauen, die arrangierte Ehen oder unerwünschte sexuelle Avancen abgelehnt hätten, sowie die Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Sikhs am 05.12.2009 in XXXX erwähnt wurden.
Hätte das BFA somit das aktuelle Berichtsmaterial berücksichtigt, so hätte es feststellen müssen, dass Frauen in Indien häufig Opfer von Säureattacken seien und das Vorbringen hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen Sikhs und Hindus am 05.12.2009 in den Länderberichten Deckung finde. Die Erstbehörde hätte berücksichtigen müssen, dass die BF nicht nur wegen der Furcht vor Verfolgung durch ihr unbekannte Anhänger einer Sekte, sondern auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen in Indien massiv diskriminiert werde und die indischen Behörden nicht fähig bzw. willens seien, die BF vor Übergriffen zu schützen.
Weiters monierte die BF mangelhafte Beweiswürdigung und verwies erneut auf die Länderberichte, in denen die Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Sikhs am 05.12.2009 angeführt worden wären. Sie hätte - entgegen der Ansicht des BFA, derzufolge sie keinerlei Angaben zu ihren Verfolgern machen hätte können - unmissverständlich dargelegt, von Hindus verfolgt und schikaniert worden zu sein, und zwar von Männern, mit denen ihr Mann Streit gehabt hätte.
Hätte die Erstbehörde genauere Fragen gestellt, so hätte klargestellt werden können, dass die Männer bereits vor der Säureattacke bei ihr zuhause angeklopft und nach ihrem Mann geschrien hätten, sie jedoch aus Angst die Tür nicht geöffnet hätte. Erst danach, im Oktober und Dezember 2014, wäre es schließlich zu den Säureangriffen gekommen. Die BF hätte ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet, und ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten hätte ergeben, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Der Umstand, dass die BF in Indien wegen ihrer religiösen Überzeugung und ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Ehegatten von Mitgliedern einer Sekte verfolgt werde und Indien wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen nicht willens bzw. fähig sei, sie zu schützen, lasse für die BF die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Da die BF eine Frau sei, könne es jederzeit passieren, dass sie erneut Opfer von Übergriffen werde. Die indischen Behörden seien nicht willens, ihr den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich, da ein Überleben ohne familiäre/soziale Netzwerke kaum möglich sei.
Ferner sei der BF subsidiärer Schutz zu gewähren, da ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen Verfolgung durch Mitglieder der Sekte drohe und eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegen könnte.
Die BF habe sich gut integriert und besuche einen Deutschkurs. Ihr Mann sei als Fahrer tätig, und die BF lebe vom Einkommen des Gatten. Das BFA hätte feststellen müssen, dass die Rückkehrentscheidung in Hinblick auf ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig und somit unzulässig sei.
Abschließend beantragte die BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Es wurde ausgeführt, dass § 40 VwGVG vorsehe, dass das BVwG einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren unentgeltlich einen Verteidiger beizugeben habe. Der VfGH prüfe derzeit die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, da der EGMR im Hinblick auf Art. 6 EMRK festgehalten habe, dass der Zugang zu einem Gericht effektiv gewährleistet sein müsse. Zwar falle die gegenständliche Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Aber in Durchführung des Unionsrechts (gemäß Art. 51 Abs. 1 Grundrechtecharta - GRC im Zusammenhalt mit der Statusrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie) statuiere Art. 47 GRC den gleichen Status. Die BF sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, ihre Sache vor Gericht selbst zu vertreten, sodass aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes der Antrag ergehe, ihr einen Verfahrenshelfer - und nicht nur einen Rechtsberater, da bei diesem keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien, beizugeben.
3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde die BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben der BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass die BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es der BF im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen.
Festzuhalten ist einerseits, dass das Vorbringen der BF vor dem BFA, von Anhängern einer Hindu-Sekte bedroht worden zu sein, auf dem Fluchtvorbringen ihres Ehegatten Amandeep SINGH MULTANI in dessen damaligem Asylverfahren aufbaut. Dieser hatte angegeben, nach Ausschreitungen am 05.12.2009 zwischen Sikhs und Hindus von Anhängern eines Hindu-Predigers verfolgt worden zu sein. Allerdings wurden diese Aussagen des Ehemannes durch das Bundesasylamt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 13.08.2012 als realitätsfern, vage sowie widersprüchlich und somit unglaubwürdig beurteilt und eine gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde durch Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2014, Zahl W192 1428863-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Da der Ehegatte der BF somit in seinem Asylverfahren ein Bestehen einer konkreten, ihn persönlich betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte, sind auch die diesbezüglichen, darauf aufbauenden Angaben der BF in Zweifel zu ziehen, zumal hier der Eindruck entsteht, dass die BF versucht, die vage und unstimmige Fluchtgeschichte ihres Mannes für die Schaffung eigener, sie betreffende Fluchtgründe heranzuziehen.
Andererseits erstattete die BF auch selbst vage und unplausible Angaben, denen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Sie beschränkte sich in ihren Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Bereits in Zusammenhang mit den Ereignissen ihren Ehegatten betreffend konnte die BF nur oberflächliche Angaben machen und die Gründe für dessen Flucht nach Österreich lediglich rudimentär beschreiben ("LA: Was wissen Sie genau über die Fluchtgründe Ihres Mannes? VP: Diese Gründe, die ich gesagt habe. LA: Sie haben keine konkreten Angaben gemacht. VP: Ich weiß es nicht genau."). Allerdings wäre es hier naheliegend gewesen, dass gerade eine Person wie die BF, die aufgrund offenbar einschneidender Ereignisse von ihrem Ehemann im Heimatland zurückgelassen worden ist, genauere und konkretere Aussagen über die Beweggründe ihres Gatten für die Ausreise machen hätte müssen.
Auch hinsichtlich ihr selbst widerfahrener Vorfälle blieb das Vorbringen detailarm sowie vage, und die BF konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. So brachte sie zwar vor, dass sie vor den angeblichen Säureangriffen mehrmals bedroht worden wäre, allerdings konnte sie keinerlei Angaben dazu machen, wie oft es zu solchen Vorfällen gekommen wäre und wie viele Männer daran beteiligt gewesen sein sollen. Abgesehen davon erwähnte sie diese Ereignisse in wenigen kurzen Sätzen, ohne Details über den Ablauf der Bedrohungen zu nennen. Geht man davon aus, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und ihn betreffende Vorfälle möglichst lebensnah und emotional zu schildern, so sind die farblosen und kurz gehaltenen Schilderungen der BF nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte zu untermauern.
Darüber hinaus erscheinen die von der BF getätigten Aussagen nur wenig plausibel und wirklichkeitsfern. So konnte sie nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Anhänger der Sekte sie erst im Oktober und Dezember 2014 und sohin über zwei Jahre nach der Ausreise ihres Ehegatten attackieren hätten sollen. Wären die Männer tatsächlich intensiv auf der Suche nach ihrem Mann gewesen, so wäre es wohl naheliegender gewesen, sich umgehend bereits im Jahre 2012 an seine Ehefrau zu wenden und Maßnahmen zu setzen, dessen Aufenthaltsort herauszufinden. Auch der erste angebliche Angriff mit Säure auf die BF und ihre Freundin konnte die BF nicht realitätsnah beschreiben. Sie gab dabei an, dass sie zwei Männer mit einer Art Glühbirne, in der sich Säure befunden haben soll, gesehen und sofort vor ihnen geflüchtet wäre. Geht man dabei allerdings davon aus, dass sich die Männer somit in einiger Entfernung befunden haben müssen, ist nicht nachvollziehbar, woher die BF gewusst haben will, dass die Unbekannten Säure bei sich hatten.
Letztendlich spricht auch gegen das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation der Umstand, dass die BF vor dem BFA behauptete, die Mutter lebe noch immer im Heimatort und es sei alles in Ordnung bei ihr. Würden die Anhänger der Sekte tatsächlich intensiv danach streben, den Aufenthaltsort des Ehegatten der BF herauszufinden, so würde ihnen als Auskunftsperson nach der Ausreise der BF nur mehr deren Mutter zur Verfügung stehen und sie sich wohl an diese wenden. Da die BF jedoch aussagte, dass es dieser gut gehe und auch keinerlei möglicherweise stattgefundene Vorfälle erwähnte, ist nicht davon auszugehen, dass im Heimatland der BF eine akute Bedrohungslage vorherrscht.
Ferner wird festgehalten, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die von der BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Anhänger einer Sekte an sich nicht geeignet wären, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Die BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle der BF Indien nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber der BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Im Falle der BF jedoch stellte diese jedoch lediglich in den Raum, dass sie nicht einmal den Versuch unternommen hätte, sich an die Polizei zu wenden, da ihr ihre Familie davon abgeraten hätte und die Behörden bestechlich seien. Allerdings wir in diesem Zusammenhang auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien verwiesen, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Behauptet die BF in der Beschwerde, dass die Ereignisse am 05.12.2009 tatsächlich stattgefunden hätten und somit auch ihre Fluchtgeschichte der Wahrheit entspreche, so wird dem entgegengehalten, dass sich aufgrund der vagen und unplausiblen Angaben keinerlei Hinweise dafür finden haben lassen, dass die BF und ihr Ehegatte von den Vorfällen des 05.12.2009 bzw. dessen Folgewirkungen direkt und persönlich betroffen gewesen wären. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sich die BF und ihr Ehemann dieser tatsächlich stattgefundenen Ereignisse bedient haben, um für sich daraus frei erfundene und potentiell asylrelevante Fluchtgründe zu kreieren.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die BF ihr Vorbringen in der Beschwerde in unglaubwürdiger Weise ausbaute und steigerte. Sie behauptete darin, in Indien einerseits lediglich aufgrund des Umstandes, eine Frau zu sein, verfolgt worden zu sein, und andererseits hätten sie die Anhänger der Sekte wegen ihrer religiösen Überzeugung bedroht. Dies alles steht allerdings in krassem Widerspruch zu den vor dem BFA getätigten Aussagen, wo die BF angab, dass der Grund für die Verfolgung die Suche der Anhänger der Sekte nach ihrem Ehegatten gewesen wäre. Weder erwähnte sie, dass diese Anhänger sie wegen ihrer religiösen Überzeugung bedroht hätten, noch dass sie aufgrund ihres weiblichen Geschlechts in Indien auf irgendwelche Weise verfolgt worden wäre ("LA: Hatten Sie noch weitere Probleme in Ihrem Herkunftsland? VP: Nein. LA: Wurden Sie jemals Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wegen oder der Religion verfolgt? VP: Nein.").
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde unbeachtlich ist, da die BF diese Ausführungen erst in der Beschwerde tätigt und somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG verstößt. Das BFA hat der BF in der Einvernahme am 01.06.2015 mehrmals die Möglichkeit gegeben, alle Fluchtgründe anzuführen, sie hat jedoch keinerlei diesbezüglichen Aussagen getätigt. Auch hat sie in der Beschwerde nicht erklärt, warum sie nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Gründe vor dem BFA darzulegen. Daher ist dieses Vorbringen unzulässig und wäre auch auf Grund der unglaubwürdigen Steigerung nicht als Sachverhalt anzunehmen.
Zur Behauptung in der Beschwerde, die BF werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Frau bzw. Familie des Ehegatten) verfolgt, hat der VwGH, angeführt im Kommentar Asylrecht (Schrefler-König - Gruber, Asylrecht, Stand 01.10.2011), ausgesprochen:
"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH vom 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).
Abgesehen davon, dass eine Verfolgung wegen Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe somit nur als Auffangtatbestand einer asylrelevanten Verfolgung in Betracht käme, wenn sonst keine Verfolgung im Sinne der GFK vorliegt, ist eine solche im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben, weil die BF - wie oben dargelegt - ihr Fluchtvorbringen aufgrund vager und unplausibler Angaben nicht glaubhaft machen konnte und sich auch aus den getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde - die ausführlich zur Situation von Frauen in Indien eingehen - keine Hinweise darauf ergeben, dass Frauen allgemein wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer Verfolgungsgefahr in Indien ausgesetzt wären. Wie oben dargelegt, vermochte die BF nicht glaubhaft zu machen, abgeleitet von ihrem Ehegatten als dessen Frau und damit seiner Familie zugehörig, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein.
Zusammengefasst spricht es gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn die Aussagen der BF unnachvollziehbar und unplausibel sind bzw. die BF zu wesentlichen Punkten keine konkreten Angaben machen kann. Die BF erweckt damit den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben, zumal sie diesfalls in der Lage wäre, detaillierte Angaben zu machen und auch nicht dargelegt hat, warum sie dazu nicht in der Lage sein sollte.
4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die BF ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen bzw. hier mit ihrem Ehegatten ein Leben aufzubauen, verlassen hat.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden.
Die BF moniert in ihrer Beschwerde, dass die vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen teilweise unvollständig und unrichtig seien und legt ihrerseits verschiedene Berichte vor, die auf Säureanschläge auf Frauen und Gewalt gegen Frauen in Indien eingehen. Allerdings ist hierzu auszuführen, dass es sich bei den beschriebenen Übergriffen um Vorfälle handelt, die ihren Ursprung in gesellschaftlichen Sitten und damit zusammenhängenden Missständen haben (Bestrafung von Frauen, die eine arrangierte Ehe bzw. sexuelle Annäherungsversuche ablehnen oder soziale Regeln brechen), von denen die BF laut eigenen Angaben jedoch nicht betroffen war, zumal sie angab, von den Anhängern der Sekte lediglich aufgrund deren Suche nach ihrem Mann (und nicht aufgrund des Umstandes, eine Frau zu sein) attackiert worden zu sein und ansonsten keine Probleme - weder aufgrund ihres weiblichen Geschlechtes noch ihrer Volksgruppe oder ihrer Religionszugehörigkeit - gehabt zu haben.
Die in der Beschwerde enthaltene umfassende Kritik an den Länderfeststellungen des BFA kann zusammengefasst nicht nachvollzogen werden, zumal es sich bei den angeführten Quellen um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Hinweise, dass der indische Staat aufgrund der Zugehörigkeit der BF zur sozialen Gruppe der Frauen nicht willens bzw. fähig ist, sie vor Übergriffen Dritter zu schützen, haben sich nicht ergeben, zumal den Erkenntnisquellen zu Indien zu entnehmen ist, dass die staatlichen Organe hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig sind.
Im Zuge des Verfahrens wurden seitens des BFA Länderfeststellungen in der Einvernahme zwar erwähnt, nachvollziehbar wurden diese der BF allerdings erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da die BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen der BF umfassend dargelegt, sodass diese die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon sie auch - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
5. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Da der Bescheid des BFA am 24.08.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 31.08.2015 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Die BF hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.3. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des oben angeführten Vorbringens der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, nämlich dass sie von Mitgliedern einer Sekte verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen des Herkunftsstaates im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Indien ersichtlich. Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass die indischen Sicherheitskräfte - trotz lokaler Probleme in einigen Regionen - über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet verfügen und somit davon auszugehen ist, dass die BF wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates vor einer Privatverfolgung der behaupteten Art in Anspruch nehmen könne.
Aus den Länderberichten ergibt sich auch deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Die BF würde auch bei Zugrundelegung ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation durch Mitglieder einer Sekte die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil ihres Heimatlandes außerhalb ihrer Herkunftsregion und gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem kein Aufenthaltsrecht in Österreich zusteht und der mit ihr zurückkehren könnte, Sicherheit zu finden. Dies erscheint für die BF auf Grund ihrer Schulbildung und Berufserfahrung zumutbar, zumal sie vor ihrer Ausreise als Nachhilfelehrerin gearbeitet hat und ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte.
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass die BF den entsprechenden Feststellungen über das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative mit keinerlei konkreten und auf Quellenbelege gestützten Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegengetreten ist.
4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
3.1. Dass ie BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
3.2. Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über einen Maturaabschluss und Berufserfahrung als Nachhilfelehrerin. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, zumal sich ihre Mutter im Heimatort aufhält und auch ihr Ehegatte mangels Aufenthaltstitels in Österreich gemeinsam mit ihr zurückkehren könnte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.3. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befindet sich erst seit 25.02.2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2. Die BF ist als Staatsangehöriger von Indien keine begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
4.2. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten, dem indischen Staatsbürger Amandeep SINGH MULTANI, geboren am 13.07.1984, in einem gemeinsamen Haushalt. Weitere Verwandte oder sonstige nahe Angehörigen befinden sich nicht in Österreich.
Der Ehegatte verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, zumal ihm das BFA mit Bescheid vom 08.11.2014 einen solchen aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilte und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erließ. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2014, Zahl W163 1428863-4/3E, als unbegründet abgewiesen
Die Ausweisung der BF bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens, zumal bezüglich des Ehegatten ebenfalls eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und es der BF und ihrem Gatten zumutbar ist, gemeinsam nach Indien auszureisen und dort ihr Familienleben fortzuführen.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit ihrer Einreise am 25.02.2015 ist als äußerst kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies musste der BF bewusst gewesen sein.
Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, zumal sie - wie sie selbst angegeben hat - ihren Lebensunterhalt durch die Einkünfte des Ehegatten bestreitet.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die BF im Verfahren nicht dargetan, und sie hat auch - abgesehen von der lediglich unbelegt in den Raum gestellten Behauptung, einen Deutschkurs zu besuchen - keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort Freunde und Bekannte leben und die BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
III.5. Zu Spruchpunkt A) II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Beigabe eines Verfahrenshelfers)
Ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.
In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:
"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.
Auf dieses Erkenntnis des VfGH bezog sich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Zahl Ro 2015/21/0032. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. [...] Die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe habe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussicht des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
Im vorliegenden Verfahren wurde der BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).
Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.
III.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ausgesprochen, dass sich die bisher zu
§ 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär
§ 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal sich die BF darauf beschränkte, einerseits ihre Angaben bezüglich der Verfolgung durch Sektenmitglieder zu wiederholen, ohne dass dabei weitere Details hervorgekommen wären, und andererseits die Ermittlungstätigkeit bzw. Beweiswürdigung des BFA unsubstantiiert zu kritisieren.
Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die BF werde aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit und ihrer religiösen Überzeugung verfolgt, ohne dies näher zu begründen, vermag auch unter Beachtung des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG, nicht, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Das BFA hat der BF mehrmals die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich und umfassend anzuführen, allerdings beschränkte sich ihr Vorbringen darauf anzugeben, dass der Grund für die Verfolgung durch die Sektenmitglieder lediglich deren Suche nach ihrem Mann sei und keinerlei sonstige Probleme in Indien - weder in Bezug auf ihr Geschlecht noch ihre Volks- bzw. Religionszugehörigkeit - bestanden hätten. Zudem haben sich auch aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde - die ausführlich zur Situation von Frauen in Indien eingehen - keine Hinweise darauf ergeben, dass Frauen nur wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit in Indien einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollten. Die lapidaren, gegen das Neuerungsverbot verstoßende Behauptungen in der Beschwerde sind somit - wie der VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ausgesprochen hat - nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da deren Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - einerseits eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens vor dem BFA darstellt und andererseits gegen das Neuerungsverbot verstößt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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