BVwG L502 1436209-1

L502 1436209-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2015

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Regest

Beweiswürdigung, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit, Integration,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

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BVwG L502 1436209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1436209.1.00

Spruch

L502 1436209-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2013, Zl. 1213.425-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird stattgegeben und gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte, im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet, am 27.09.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des ehemaligen Bundesasylamtes bzw. nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.09.2012 gab der BF in arabischer Sprache neben seinen og. Personalien an, er sei irakischer Staatsangehöriger, ledig, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und stamme aus XXXX . In seiner Heimat würden noch seine Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Sein letzter Wohnsitz im Irak habe sich in XXXX im Stadtteil

XXXX befunden. Er habe in XXXX zwischen 1994 und 2005 die Grundsowie die allgemein bildende höhere Schule besucht. Zuletzt sei er Soldat gewesen.

Als Identitätsnachweis legte er seinen Personalausweis, ausgestellt am 06.09.2006 in XXXX , vor, der im Zuge einer späteren urkundentechnischen Untersuchung als unverfälscht bewertet wurde.

Zum Reiseweg gab er an, er habe am 15.09.2012 XXXX verlassen und sei er über Mosul im Nordirak in die Türkei ausgereist, von dort sei er einige Tage später schlepperunterstützt in einem LKW versteckt nach Österreich gelangt.

Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, sein Vater sei unter der Regierung von Saddam Hussein Offizier des Geheimdienstes gewesen. Der BF sei deshalb als Soldat an die irakisch-iranische Grenze versetzt und dort bei einer Minenentschärfungseinheit eingesetzt gewesen. Als eines Tages sein Fahrzeug "in die Luft gesprengt" worden sei, sei er schwer verletzt worden. Nach seiner Genesung sei er vom Militärkommando aufgefordert worden den Schaden am Fahrzeug zu bezahlen. Er habe bezahlt und daraufhin "gekündigt". Als "am Tag der Flucht" Soldaten seine Wohnung in XXXX gestürmt hätten um ihn zu töten oder festzunehmen, sei er durch den Hinterausgang geflohen. Bei einer Rückkehr rechne er damit getötet zu werden.

3. Mit 17.10.2012 wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Am 25.02.2013 wurde der BF an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner vormaligen militärischen Laufbahn ergänzte er, er sei von 2007 bis September 2012 Berufssoldat gewesen.

Zu seinen früheren Lebensumständen befragt legte er dar, seine Angehörigen würden in XXXX im Stadtteil XXXX im familieneigenen Haus leben und ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen eines älteren Bruders des BF, der eine Wechselstube betreibe, bestreiten. Sein Vater sei bis zum Sturz Saddam Husseins Geheimdienstoffizier gewesen und habe danach seinen Dienst nicht mehr aufgenommen. Der zweite Bruder besuche noch die Schule. Der BF habe seinen Wohnsitz mit seinen Angehörigen bis Juli 2007 im Stadtteil XXXX , danach im Stadtteil XXXX gehabt, von dort ausgehend habe er am 15.09.2012 seine Ausreise angetreten. Er stehe mit seinen Angehörigen in telefonischem Kontakt. Seine Tätigkeit als Berufssoldat habe er bis 10.09.2012 ausgeübt, er sei einfacher Soldat und seit 2007 als Minensucher an der irakisch-iranischen Grenze eingesetzt gewesen.

Zu seinen Antragsgründen befragt führte er aus, er sei noch während seines Aufenthalts im Stadtteil XXXX bedroht worden, weil er Sunnit sei, nach dem Umzug nach XXXX sei er Berufssoldat geworden und deshalb von "aufständischen Gruppen" bedroht worden, weil er Soldat geworden sei. Darüber hinaus sei er von Soldatenkollegen bedroht worden, weil sein Vater unter Saddam Hussein "aktiv" gewesen und ebenfalls Sunnit sei.

Er legte in der Folge ein Drohschreiben vor, das er einer Gruppe namens "Abu Bakhr" zuschrieb, dieses sei am 14.09.2012 in einem Kuvert mit einer Patrone unter seiner Eingangstür durchgeschoben worden. Darin werde er als "Spion" und "Verräter" mit dem Tod bedroht. Seine Mutter habe das Schreiben der Polizei und einem Gericht vorgelegt, die Behörden seien jedoch nicht tätig geworden. Nähere Angaben zu den Tätern könne er nicht machen. Auf Befragen führte er weiter aus, er sei in dem Schreiben aufgefordert worden seine berufliche Tätigkeit aufzugeben, widrigenfalls er mit dem Tod bedroht sei. Er habe "versucht den Aufenthaltsort zu wechseln", als er zurückgekehrt sei um seine Habseligkeiten zu holen, sei unweit seines Wohnsitzes auf ihn geschossen worden, er sei ins Haus gelaufen, dann über eine Mauer zu Nachbarn und von dort nach Mosul gelangt.

Im Weiteren schilderte er, dass er wegen der Vergangenheit seines Vaters im April 2008 an die Grenze versetzt worden sei. Im August 2011 sei es zu einem Vorfall gekommen, indem er mit seinem Fahrzeug auf eine Mine aufgefahren, das Fahrzeug umgekippt und er verletzt worden sei. Er sei entgegen seinen eigenen Bedenken von einem Offizier gezwungen worden diese Route zu nehmen. Er vermute, dass man versucht habe ihn auf diese Weise "los zu werden", weil er Sunnit sei. In der Folge habe er sogar die Reparatur des Fahrzeugs bezahlen müssen. Auf Nachfrage ergänzte er, er habe seine Stellung beim Heer nicht gekündigt, seine Vorgesetzten würden sich sogar über sein Nichterscheinen zum Dienst freuen. Würde er nicht von der genannten terroristischen Gruppierung bedroht sein, könnte er in seine Heimat zurückkehren.

In der Folge wurden der BF noch zu Details seiner Tätigkeit als Minensucher befragt.

Als weitere Beweismittel legte der BF fünf Fotos über seine militärische Dienstzeit, einen Ausdruck eines "Ausbildungszertifikats", neun handschriftlich in arabischer Sprache beschriebene und jeweils mit Rundstempeln u.a. einer "Al Doura Police Station" versehene DIN-A4-Seiten, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am 22.09.2003 in XXXX , einen militärischen Dienstausweis, ausgestellt am 25.01.2010 in XXXX , sowie eine Dienstmarke und einen früheren Dienstausweis seines Vaters vor, die jeweils - teils als Kopien - zum Akt genommen wurden.

Die belangte Behörde nahm ihrerseits verschiedene dem Internet entnommene Informationen über im Irak verwendete Minen zum Akt.

5. Dem BF wurden mit 27.02.2013, zugestellt durch Hinterlegung am Postamt mit 01.03.2013, allgemeine länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

Der BF erstattete in der Folge keine Stellungnahme dazu.

6. Mit 06.03.2013 langten beim Bundesasylamt amtswegig veranlasste Übersetzungen der vom BF als Beweismittel vorgelegten Schreiben in arabischer Sprache ein.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF festgestellt, seine Identität stehe fest, sein Herkunftsstaat sei der Irak. Eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können, ebenso wie Umstände, die einer Rückkehr aus Gründen der Art. 2 und 3 EMRK entgegenstehen würden, zumal die allgemeine Lage im Irak nicht dergestalt sei, dass eine Rückkehr in den Irak generell unmöglich wäre. Maßgebliche Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, seien gleichfalls nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Ausreisegründe nicht glaubhaft darlegen konnte, da sie sich als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht hinreichend substantiiert und nicht plausibel erwiesen hätten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen. Diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wie auch im Herkunftsstaat mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.

8. Mit Verfahrensanordnung des Bundeasylsamtes vom 19.06.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

9. Gegen den dem BF durch Hinterlegung am Postamt mit 24.06.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von diesem mit Unterstützung der Caritas Wien mit Telefax vom 03.06.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

In dieser wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und daraus gefolgert, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung dieses glaubhaften Sachverhalts dem BF Asyl zu gewähren sei. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak würde es den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde an der erforderlichen Aktualität mangeln.

10. Das Beschwerdeverfahren wurde mit 08.07.2013 beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

11. Mit 15.07.2013 übermittelte der BF im Wege der Caritas Wien per E-Mail vier eingescannte Fotos, welche "Beschädigungen seines Elternhauses nach dem Beschuss durch die Al Mahdi-Miliz bei einem Schussattentat unmittelbar vor der Flucht" zeigen würden, deren Originale befänden sich beim BF.

12. Mit Eingabe vom 25.09.2013 legte der BF per E-Mail die (eingescannte) Sterbeurkunde seines Bruders vor, der am 23.07.2013 in XXXX erschossen worden sei, was in einem - nicht weiter erläuterten - "direkten Zusammenhang mit den Drohungen gegen den BF stehe".

13. Ab 01.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren beim nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) fortgeführt und wurde dieses der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

14. Mit 19.02.2014 veranlasste das BVwG amtswegig die Übersetzung der vom BF vorgelegten Ausweise, die am 05.03.2014 ho. einlangte.

15. Am 05.06.2014 nahm eine Vertreterin der Caritas Wien Akteneinsicht.

16. Am 03.07.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie der einer Vertreterin der Caritas Österreich eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.

Der BF legte im Zuge dessen die Originale der am 15.07.2013 per E-Mail übermittelten Fotos sowie ein Unterstützungsschreiben der "Arabischen Organisation für Menschenrechte in Österreich", dem zufolge der BF wegen der früheren Tätigkeit des Vaters des BF im irakischen Innenministerium unter Saddam Hussein sowie dessen früherer Mitgliedschaft in der Baath-Partei einer im Irak besonders gefährdeten Personengruppe angehöre.

17. Mit Schreiben des BVwG vom 02.07.2015 wurde der BF aufgefordert, Nachweise für die in der Beschwerdeverhandlung behauptete berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet vorzulegen sowie allfällige Änderungen in seinem Privat- und Familienleben bekannt zu geben.

18. Mit 29.07.2015 langte eine Stellungnahme der Vertretung des BF ein, in der zur Frage einer Rückkehr in den Irak auf die allgemein bekannten Ereignisse im Irak seit Mitte des Jahres 2014 verwiesen wurde. Zudem wurden eine Darstellung des aktuellen Privatlebens bzw. der bisherigen Integrationsschritte des BF sowie verschiedene Nachweise dafür übermittelt.

19. Der Aufforderung des BVwG vom 18.08.2015 folgend nahm die Vertretung des BF mit Schreiben vom 02.09.2015 nochmals Stellung zum aktuellen Privatleben bzw. der bisherigen Integration des BF im Bundesgebiet und legte weitere Nachweise dafür vor.

20. Das BVwG erstellte abschließend aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die genaue Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.

Er stammt aus XXXX , wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs, die Schule besuchte und ein Jahr Informatik studierte. 2007 trat er freiwillig in die irakische Armee ein, war zuerst ein Jahr lang in XXXX am Flughafen XXXX und in der Folge an der irakisch-iranischen Grenze stationiert und diente bis zuletzt vor der Ausreise als einfacher Soldat. Nicht feststellbar war, dass der BF im Speziellen bei der Minensuche und -entschärfung eingesetzt war.

Ausgehend von XXXX reiste er im September 2012 über Mosul auf dem Landweg in die Türkei, von wo er anschließend schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich weiterreiste, wo er im Gefolge seiner illegalen Einreise am 27.09.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Eltern und die beiden Schwestern sowie einer der beiden Brüder des BF lebten zuletzt weiterhin im Irak in XXXX . Die Familie besitzt dort ein eigenes Haus sowie zwei Geschäftslokale, die sie verpachtete. Eine der Schwestern des BF ist verheiratet, die andere verlobt, der jüngere Bruder besucht die Schule, der ältere Bruder verstarb im Juli 2013 eines gewaltsamen Todes, zuletzt betrieb dieser einen Handyshop. Der Vater des BF war bis 2003 bzw. zum Sturz der Regierung von Saddam Hussein im irakischen Verkehrsministerium tätig, sein genauer Aufgabenbereich dort war nicht feststellbar, er war jedenfalls nicht Mitglied des früheren irakischen Geheimdienstes. 2008 wurde er nochmals kurz in den Staatsdienst aufgenommen, beendete jedoch seine Tätigkeit wieder und bezieht nun eine Rente.

In Österreich leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Er verfügt hierorts über gewöhnliche soziale Kontakte.

Der BF bezieht seit der Einreise nach Österreich bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist seit Mai 2013 im gesetzlich erlaubten Rahmen in einer Gaststätte, die sich im Gebäude seiner Unterkunft befindet, als Küchenhilfe beschäftigt, darüber hinaus war er 2014 und 2015 für die Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes stundenweise gemeinnützig tätig.

Er verfügt mittlerweile über gute Kenntnisse der deutschen Sprache für den täglichen Gebrauch.

Der BF ist gesund, erwerbsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, XXXX , Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. In Art. 2 wird der Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung erklärt. Die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit inkl. der Freiheit ihrer Ausübung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Nunmehr wird die Region Kurdistan-Irak von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig.

Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach XXXX (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig in den Irak zurück.

Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft XXXX durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft XXXX oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft XXXX durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.

Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in XXXX , Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.

(Quelle: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak, die Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und Schriftsätze sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsnachweise festgestellt werden.

Die Feststellungen oben zum Lebensverlauf des BF vor der Einreise nach Österreich, zu seinem bisherigen Lebensverlauf im Gefolge der Einreise nach Österreich bzw. seiner aktuellen Lebenssituation, zum Gesundheitszustand des BF sowie seiner Unbescholtenheit und zu den früheren und den aktuellen Lebensumständen der Angehörigen im Irak stützen sich auf die Aussagen des BF über den Verfahrensverlauf hinweg in der Zusammenschau mit den von ihm selbst beigebrachten sowie den dazu amtswegig beigeschafften Informationen.

Im Einzelnen ist hierzu ergänzend anzumerken, dass im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen zwar festgehalten wurde, dass der Vater des BF im früheren irakischen Geheimdienst tätig gewesen sei, der BF dies jedoch in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneinte bzw. darauf verwies, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler gehandelt habe und dieser vielmehr im Verkehrsministerium mit ihm nicht genau erinnerlichen Zuständigkeiten tätig gewesen sei.

Seine eigene militärische Laufbahn legte der BF ebenso in der Beschwerdeverhandlung dar, wobei sich insbesondere ergab, dass er nach dem freiwilligen Eintritt in die Armee im Jahr 2007 einer Einheit zugeteilt wurde, die am alten Flughafen in XXXX , stationiert, darüber hinaus aber auch an der irakisch-iranischen Staatsgrenze eingesetzt war und dort u.a. für die Beseitigung von Kriegsrelikten zuständig war. In diesem Zusammenhang gab der BF auch ausdrücklich an, dass er selbst nicht bei der Minensuche und -entschärfung als solche eingesetzt war.

2.3. Zu den vom BF behaupteten Ausreisegründen ist wie folgt auszuführen:

2.3.1. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt vorerst an, sein Vater sei unter der Regierung von Saddam Hussein Offizier des Geheimdienstes gewesen, er selbst sei deshalb als Soldat an die irakisch-iranische Grenze versetzt und dort bei einer Minenentschärfungseinheit eingesetzt gewesen.

Wie bereits erwähnt wurde berichtigte der BF dies jedoch, vor dem erkennenden Gericht dazu befragt, ausdrücklich in der Weise, dass sein Vater nie Mitglied des Geheimdienstes gewesen sei, weshalb dieser ursprünglich behauptete und bereits von der belangten Behörde in Zweifel gezogene Umstand schon nicht als Anlass für eine Versetzung des BF an die Staatsgrenze bzw. einen Einsatz als Minensucher in Frage kommen konnte. Ergänzend legte er dazu dar, dass seine Einheit dort zwar auch mit der Beseitigung von Kriegsrelikten (Anm.: aus dem Irak-Iran-Krieg in den 1980-iger Jahren) befasst war, er selbst jedoch nicht bei der Minensuche und -entschärfung eingesetzt gewesen sei, sodass auch dieses Vorbringen in der Erstbefragung als unrichtig zu würdigen war, dies im Übrigen in Übereinstimmung mit der bereits von der belangten Behörde getroffenen Einschätzung, dass der BF schon in Ermangelung spezifischer Kenntnisse dazu, trotz behaupteter Spezialausbildung, offenkundig nicht solchen Aufgaben nachgegangen sein konnte.

Nicht in Widerspruch zu diesen Feststellungen des BVwG stand auch der Inhalt der vom BF dazu vorgelegten Beweismittel, zumal die während der Militärdienstzeit hergestellten Erinnerungsfotos des BF diesen lediglich in militärischer Kleidung bzw. an entsprechenden Einsatzorten und gemeinsam mit US-amerikanischen Militärkräften zeigten, jedoch sich daraus keine weiteren Aufschlüsse ergaben, ebenso wie das vorgelegte "Ausbildungszertifikat" der Erklärung des BF vor dem BVwG sowie der amtswegig veranlassten Übersetzung derselben folgend lediglich eine kurze kriminalistische Spezialschulung bescheinigte.

Soweit der BF in der Erstbefragung in den Raum gestellt hatte, sein Fahrzeug sei während seines Grenzeinsatzes "gesprengt" worden, bzw. er vor der belangten Behörde noch weiter darlegte, er sei von einem Vorgesetzten absichtlich in ein Minenfeld gesandt worden, weil man ihn wegen der Vergangenheit seines Vaters oder wegen seiner eigenen Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe "los werden" wollte, so stand diesem Vorbringen daher ebenfalls entgegen, dass er eben nicht im Speziellen bei der Minensuche und -entschärfung eingesetzt und auch sein Vater nie beim Geheimdienst gewesen war.

Ob er demgegenüber während seines Militärdienstes allenfalls einmal in einen bloßen Unfall mit einem Militärfahrzeug geraten war, worauf das von ihm auch vorgelegte Foto eines eher geringfügig beschädigten Fahrzeugs, das er behaupteter Weise gelenkt habe, hinweisen könnte, konnte vor diesem Hintergrund mangels Entscheidungsrelevanz ebenso dahin gestellt bleiben wie die Behauptung, er habe die Reparatur des am Fahrzeug entstandenen Schadens bezahlen müssen.

Soweit der BF in der Erstbefragung noch behauptet hatte, er sei aus dem Militärdienst entlassen bzw. "gekündigt" worden, berichtigte er dies in der erstinstanzlichen Einvernahme dahingehend, dass dies eben nicht der Fall gewesen sei.

Zuletzt hatte der BF in der Erstbefragung noch behauptet, am Tag seiner Flucht aus dem Irak hätten Soldaten seine Wohnung gestürmt um ihn festzunehmen oder zu töten, was er - in Ermangelung sonstiger in der Erstbefragung in den Raum gestellter Bedrohungen - offenbar mit den anderen behaupteten Ereignissen während seines Militärdienstes in Zusammenhang stehend erachtete. Dieses Szenario stellte sich jedoch nicht nur im Lichte der eben dargestellten Erwägungen als nicht plausibel dar, sondern fand sich dieses im weiteren erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen des BF gar nicht mehr als Flucht auslösendes Ereignis. Vielmehr verwies er im Gegensatz dazu darauf, dass er von einer terroristischen Gruppierung bedroht und verfolgt worden sei, weil er zum einen Sunnit und zum anderen Militärangehöriger gewesen sei.

Insgesamt gesehen war sohin festzustellen, dass schon das gesamte Vorbringen des BF in der Erstbefragung zu seinen Ausreisegründen unrichtig gewesen war.

2.3.2. Soweit der BF erstinstanzlich auch eine individuelle Bedrohung durch etwaige nicht-staatliche Akteure wegen seiner (bloßen) Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft in den Raum stellte, war letztlich aus seinen weiteren Darstellungen, zuletzt in der Verhandlung vor dem BVwG, zu gewinnen, dass seine Familie bereits 2007 gerade wegen religiös bedingter sozialer Spannungen aus dem vormaligen Wohnsitz im Stadtteil Al Zafaraniya in den Stadtteil XXXX verzogen war, wo es offenbar bis zur Ausreise des BF im Jahr 2012 keine religiös bedingten unmittelbaren Bedrohungen der Familie des BF mehr gegeben hat, worauf insbesondere auch der unbeeinträchtigte weitere Lebenswandel der Mitglieder der Herkunftsfamilie hinwies.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der BF auch nochmals zum ursprünglich behaupteten Zusammenhang zwischen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft und etwaigen daraus resultierenden Problemen während seines Militärdienstes befragt. Zwar vermeinte der BF dort, er sei als Sunnit von Kollegen oder Vorgesetzten "abgelehnt" worden, konkrete als Verfolgungshandlungen zu qualifizierende Ereignisse vermochte er jedoch auch dabei nicht wiederzugeben bzw. stellte er zuletzt selbst ausdrücklich fest, dass seine persönliche Situation bei der Armee nicht auslösend für die Ausreise gewesen sei.

Den gewaltsamen Tod seines älteren Bruders im Juli 2013 führte der BF ebenso nicht auf dessen bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft zurück.

Insgesamt gesehen wohnte sohin dem Faktum der (bloßen) Zugehörigkeit des BF zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft kein die Ausreise auslösendes Bedrohungsmoment inne.

2.3.3. Wie bereits oben dargestellt wurde, hatte der BF noch unmittelbar nach der Einreise eine individuelle Verfolgung durch Mitglieder der irakischen Armee behauptet, die zu seiner sofortigen Ausreise geführt habe. Diese Behauptung erwies sich jedoch nicht nur letztlich als unzutreffend, sondern warf die Tatsache, dass er - unabhängig von der Frage der Richtigkeit dieser ursprünglichen Behauptung - in weiterer Folge seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit gänzlich anderen Umständen begründete, bereits maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser geänderten Ausreisemotive auf.

Auch das neue Vorbringen war jedoch per se aus weiteren Gründen nicht glaubhaft.

Im Wesentlichen stellte der BF diesbezüglich in den Raum, er sei von Mitgliedern einer terroristischen Gruppierung mit dem Tod bedroht worden, weil er wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Soldat ein "Spion" oder "Verräter" gewesen sei.

Zunächst fiel dabei auf, dass er schon zur Identität seiner Verfolger divergierende Angaben machte. Hatte er in der erstinstanzlichen Einvernahme noch auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, diese gehörten Einheiten des "Abu Bakhr" an, so schrieb er in seiner Beschwerdeergänzung vom 15.07.2013 seine Bedrohung den "Al Mahdi"-Milizen zu. In der Beschwerdeverhandlung sprach er wiederum von "Milizen von Abu Bakhr".

Zu den mutmaßlichen Gründen für seine Bedrohung in der Verhandlung nochmals befragt, vermeinte er, dass dem ihm zugespielten Drohbrief zufolge "jeder, der seine Religion verrät", getötet werden sollte. Angesichts des Umstands, dass er selbst der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört, wurde ihm vorgehalten, dass demnach seine Verfolger wohl Sunniten gewesen sein müßten, woraufhin der BF vermeinte, er wisse nicht, welcher Religionsgruppe seine Verfolger angehört hätten. Dem erkennenden Gericht ist jedoch als notorische Tatsache bekannt, dass sowohl die "Abu Bakr"- als auch die "Al Mahdi"-Milizen jedenfalls schiitische bewaffnete Gruppierungen darstellen, weshalb schon insofern die Erklärung des BF für seine Bedrohung eines Sinns entbehrte. Darüber hinaus würde auch der Umstand, dass diese Gruppierungen seit der Machtübernahme schiitischer Parteien im Irak ab 2006/2007 als "staatsnahe" bewaffnete Milizen Sicherheitsaufgaben vollziehen, einer Bedrohung des BF als Berufssoldat schon aus logischen Gründen keinen Sinn verleihen. Dass ein schiitisches Übergewicht in den wichtigsten irakischen Ministerien sowie eine schiitische Dominanz bei den Sicherheitskräften insgesamt besteht, ist allgemein bekannt und führt dieser Umstand auch seit Jahren zu gezielten Anschlägen sunnitischer Extremisten auf Sicherheitseinrichtungen und -organe. Insofern aber der BF selbst die staatlichen Sicherheitskräfte durch seine Tätigkeit als Berufssoldat unterstützte, würde sich gerade seine Verfolgung durch schiitische Gruppierungen als sinnwidrig darstellen.

Auch den konkreten Ablauf des behaupteten Bedrohungsgeschehens betreffend ergaben sich verschiedene Widersprüche. Mehrfach nannte der BF als Zeitpunkt, an dem ihm das vermeintliche Drohschreiben zugegangen sei, den 14.09.2012. Am 15.09.2012 habe er bereits ausgehend von XXXX die Ausreise angetreten.

Neuerlich ist an dieser Stelle vorweg darauf zu verweisen, dass er in der Erstbefragung noch behauptet hatte, seine Wohnung sei "am Tag seiner Flucht" gestürmt worden, woraufhin er eben aus XXXX geflohen sei. Über dieses schon oben in Anbetracht anderer Erwägungen als offenkundig unrichtig gewürdigtes Szenario hinaus fiel sohin auf, dass er dort also das Flucht auslösende Ereignis und die Flucht selbst auf den gleichen Tag legte.

Darüber hinaus hatte der BF aber auch noch angegeben, er habe bereits am 13.09.2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Dass diese Behauptung aber nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen war, dass es dem späteren Vorbringen nach erst am 14.09.2012 zum nunmehr als Flucht auslösend dargestellten Ereignis der Zustellung eines Drohschreibens gekommen sei, war evident. Dem diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung begegnete der BF mit der bloßen Schutzbehauptung, dass der Dolmetscher ihn in der Erstbefragung wohl missverstanden habe, was jedoch auch damit nicht zu vereinbaren war, dass der BF die Richtigkeit der Niederschrift seiner damaligen Angaben noch mit seiner Unterschrift bestätigt hatte.

Selbst wenn man im Übrigen als wahr unterstellen würde, dass es am 14.09.2012 zur behaupteten brieflichen Bedrohung gekommen sei, so wäre aus Sicht des Gerichtes als lebensfremd zu erachten, dass der BF schon am Folgetag die - ungeplante bzw. überstürzte - Ausreise aus dem Irak angetreten hätte, macht man sich diesbezüglich zum einen bewußt, dass es den weiteren Angaben des BF zufolge schon nach der Ankunft des BF in Mosul zum Treffen mit einem Schlepper gekommen sei, mit dem er wiederum in die Türkei weitergefahren sei, wie er sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Beschwerdeverhandlung darlegte, was vielmehr auf eine schon vorweg geplante Ausreise hinwies, ebenso wie es zum anderen als nicht plausibel anzusehen war, dass der BF auf diese so kurzfristige Weise auf Dauer sein gesamtes früheres familiäres und soziales Umfeld verlassen habe. Nicht zuletzt war auch zu bemerken, dass er vor dem Bundesasylamt schon behauptete, er habe sich nur einen Tag lang in Mosul aufgehalten, während er vor dem BVwG noch von zwei Tagen sprach, was jenseits dieses zeitlichen Widerspruches jedenfalls auch auf eine längerfristig geplante Ausreise aus dem Irak hinwies, ebenso wie seine Aussage, er habe bereits am 10.09.2012 seinen Dienst in der Armee beendete.

Zur Frage, auf welche Weise er das angebliche Drohschreiben erhalten habe, legte der BF vor dem Bundesasylamt dar, dieses sei an seinem Wohnsitz "unter der Eingangstür durchgeschoben" worden, in der Beschwerdeverhandlung vermeinte er - zumindest diesbezüglich nicht wesentlich voneinander abweichend - es sei "unter der Haustür durchgeschoben" worden. Maßgeblich voneinander abweichend stellte er jedoch den weiteren Verlauf der Ereignisse dar. So legte er vor dem Bundesasylamt dar, seine Mutter habe den Drohbrief zur Polizei gebracht und eine Anzeige gemacht, danach habe sie sich auch noch an ein Gericht gewandt. In der Beschwerdeverhandlung behauptete er demgegenüber, er selbst habe den Brief zur Polizei gebracht und eine Anzeige machen wollen, die aber nicht angenommen worden sei, was doch einen erheblichen Unterschied in den Darstellungen ergab.

Auf entsprechenden Vorhalt dieser Diskrepanz in der Verhandlung vermeinte der BF sodann, es habe einen zweiten Drohbrief gegeben, der nach seiner Ausreise bei seinen Angehörigen eingelangt sei. Einen solchen zweiten Drohbrief hatte der BF selbst bis dahin jedoch noch nie erwähnt, weshalb dessen Inhalt wie auch dessen Authentizität schon von daher mit maßgeblichen Zweifeln behaftet war. Zudem war aus der Darstellung des BF in der Verhandlung zu gewinnen, dass dieser zweite Drohbrief vor dem Tod seines älteren Bruders im Juli 2013 bei seinen Angehörigen eingelangt sein müßte, stellte er doch auf Nachfrage insofern einen Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen her, als er vermeinte, dass ihm im zweiten Brief Rache angedroht worden sei und er annehme, dass an seiner Stelle sein Bruder "aus Rache" getötet worden sei. Im Hinblick auf die Frage der Plausibilität dieses Zusammenhang war diesbezüglich jedenfalls festzustellen, dass auch dieser zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Raum gestellt wurde, hatte sich dergleichen doch in der Beschwerdeergänzung, mit der die Sterbeurkunde des Bruders vorgelegt worden war, ebenso noch nicht gefunden, sondern war dort nur vage auf einen nicht näher dargestellten Zusammenhang mit dem BF abgestellt worden. Im Übrigen war weiter festzustellen, dass der BF ursprünglich behauptet hatte, er sei deshalb als "Verräter" bedroht worden, weil er Berufssoldat gewesen sei und insoweit die Regierung unterstützt habe, und aufgefordert worden seine Tätigkeit zu beenden, widrigenfalls er getötet werde, während er in der Beschwerdeverhandlung mit Blick auf den zweiten Drohbrief vermeinte, er sei für den Fall mit dem Tod bedroht worden, dass er sich bei einer Rückkehr nicht "freiwillig melde", an anderer Stelle, dass an ihm Rache geübt würde, was neuerlich widersprüchliche Szenarien ergab. Dass er im Gegensatz zum ersten Drohschreiben das vor dem BVwG erstmals behauptete zweite Drohschreiben auch gar nicht vorlegen konnte, rundete dieses Gesamtbild eines nicht glaubhaften Vorbringens hinsichtlich dieses zweiten Drohbriefes und eines damit in Verbindung stehenden Hintergrundes für den Tod seines Bruders wie auch für eine Bedrohung des BF selbst ab.

In einer dem Akt beiliegenden Übersetzung der vom BF erstinstanzlich beigebrachten Beweismittel fand sich zum einen der Inhalt einer (undatierten) polizeilichen Niederschrift einer Aussage der Mutter des BF, in der sie sich zum einen auf einen Briefumschlag, in dem sich eine "Drohung der salafistischen Abu Bakr-Brigaden" gegen den BF samt einer Patrone befunden habe, den der BF am 14.09.2012 vormittags beim Verlassen des Hauses vorgefunden habe, und zum anderen auf eine weitere Drohung in einem Briefumschlag mit einer Patrone vom 05.10.2012, die nach der Abreise des BF eingelangt sei, bezogen habe. Der nächstfolgenden Übersetzung war wiederum zu entnehmen, dass die Mutter des BF am 24.10.2012 eine Aussage vor einem Untersuchungsrichter gemacht habe, wobei festgehalten wurde, dass sie selbst am 14.09.2012 vormittags beim Verlassen des Hauses einen Drohbrief vorgefunden habe, in welchem der BF aufgefordert worden sei seine Tätigkeit im Verteidigungsministerium zu beenden. In der Gegenüberstellung dieser beiden Beweismittel fiel sohin auf, dass sich dort wiederum zwei unterschiedliche Szenarien bezüglich des Auffindens der ersten Drohung fanden. Darüber hinaus war der Übersetzung des ersten Beweismittels zu entnehmen, dass die Mutter des BF erst am 24.10.2012 und jedenfalls auch nach dem Einlangen einer zweiten Drohung bzw. nach der Abreise des BF bei Gericht erschienen war, was in Widerspruch zu jener Darstellung durch den BF stand, als dieser gemeint hatte, seine Mutter sei sogleich nach dem Auffinden des ersten Briefes zu Polizei und in weiterer Folge auch zu Gericht gegangen um den Sachverhalt dort anzuzeigen. Einer ebenso im Akt befindlichen Übersetzung eines weiteren vom BF vorgelegten Beweismittels war wiederum zu entnehmen, dass die ältere Schwester des BF am 14.09.2012 vormittags beim Verlassen des Hauses einen gegen den BF wegen seiner beruflichen Tätigkeit gerichteten Drohbrief vorgefunden habe, was ein neuerlich vom sonstigen Vorbringen abweichendes Vorbringen ergab. Festzustellen war im Hinblick auf den Inhalt dieser Niederschriften weiter, dass - folgt man der Übersetzung des ersten Beweismittels - der BF das erste Drohschreiben am 14.09.2012 selbst vorgefunden habe, während er in seiner erstinstanzlichen Einvernahme ausführte, er sei "an dem Tag, an dem der Brief einlangte", gar nicht zu Hause gewesen, er habe ihn "erst bei der Rückkehr" gesehen. In der Beschwerdeverhandlung vermeinte er wiederum, er habe von diesem Brief noch am 14.09.2012, also am Tag seines Einlangens, von seiner Mutter erfahren. Zudem vermeinte er vor dem Bundesasylamt, es sei "bei der Rückkehr" auf ihn geschossen worden, er sei ins Haus und weiter zu Nachbarn gelaufen und von dort wiederum nach Mosul (gemeint wohl: gefahren). Nachdem er eingangs des Verfahrens aber mehrfach gemeint hatte, er habe XXXX am 15.09.2012 nach Mosul verlassen, wäre er im Zusammenhang betrachtet somit auch erst am 15.09.2012 nach Hause zurückgekehrt um sodann von dem Drohbrief durch seine Mutter zu erfahren. Auch die genannten Zeitpunkte betreffend waren die Darstellungen des BF also widersprüchlich. Einem weiteren erstinstanzlich vorgelegten und zur Übersetzung gebrachten Beweismittel war wiederum zu entnehmen, dass die Familie des BF selbst am 14.09.2012 wegen der Tätigkeit des BF aufgefordert worden sei ihre Wohngegend zu verlassen, was ein neuerlich abweichendes Bedrohungsszenario beinhaltete.

In einer Gesamtbewertung waren diese Beweismittel in Anbetracht ihres Inhalts daher weder geeignet, die sonstigen Widersprüche im Vorbringen des BF zu entkräften, noch per se als beweiskräftig anzusehen. Zudem trugen sie zwar jeweils einen oder mehrere Rundstempel, jedoch wiesen sie ansonsten in ihrem Äußeren keinerlei behördlichen Charakter auf. Berücksichtigt man diesbezüglich, dass jedwede gefälschte Urkunde im Irak gegen Bezahlung erhältlich und auch eine Überprüfung derselben im Amtshilfeweg nicht möglich ist, wie dies jeweils regelmäßig vom Deutschen Auswärtigen Amt in seinen Lageberichten zum Irak festgehalten wird (vgl. oben), so kam den vom BF erstinstanzlich vorgelegten Beweisstücken in Form von Anzeigebestätigungen und -Protokollen auch aus dieser Sicht keine maßgebliche Beweiskraft zu.

Dies traf auch auf jene Fotos zu, die mit der Beschwerdeergänzung vom 15.07.2013 sowie nochmals in der Beschwerdeverhandlung vom BF zum Beweis dafür vorgelegt wurden, dass auf ihn geschossen worden sei. Diesen war nämlich per se kein stichhaltiger Hinweis auf das vom BF behauptete Geschehen zu entnehmen, während sein Vorbringen dazu wiederum widersprüchlich war. So hat er in der Beschwerdeverhandlung angegeben, er habe noch am 14.09.2012 vom ersten Drohbrief durch seine Mutter erfahren, sohin als er offenbar noch an diesem Tag nach Hause gekommen sei. "Am nächsten Tag, am 15.09.2012", als der BF auf ein Läuten an der Tür geöffnet habe, sei plötzlich auf ihn geschossen worden. Andererseits hatte er vor dem Bundesasylamt aber gemeint, als er "Sachen von zu Hause holen wollte", sei unweit des Hauses auf ihn geschossen worden, er sei ins Haus gelaufen und von dort zu Nachbarn usw. Diese beiden Szenarien wichen sohin ebenfalls erheblich voneinander ab.

Das vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Unterstützungsschreiben einer in Österreich ansäßigen "Arabischen Organisation für Menschenrechte in Österreich" war nur allgemein gehalten und zudem in Anbetracht dessen, dass es hierorts verfasst wurde, als bloßes Gefälligkeitsschreiben zu bewerten.

2.3.4. In einer Gesamtwürdigung des vom BF dargebotenen Vorbringens und der von ihm vorgelegten Beweismittel war sohin im Lichte der eben dargestellten Erwägungen zum Ergebnis zu gelangen, dass es dem BF nicht gelang das von ihm behauptete Verfolgungsgeschehen vor der Ausreise sowie folgerichtig auch die von ihm behaupteten Bedrohungsszenarien für den Fall einer Rückkehr glaubhaft darzustellen. Diese erwiesen sich vielmehr als ein bloß gedankliches Konstrukt des BF ohne die erforderliche Tatsachengrundlage, die eine allfällige Schutzgewährung indiziert hätte.

Mangels glaubhafter Angaben des BF zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen konnte damit nicht festgestellt werden, dass der BF Verfolgungshandlungen bzw. Drohungen von staatlichen oder quasi-staatlichen Institutionen oder von Privatpersonen ausgesetzt gewesen war oder im Falle der Rückkehr einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.

2.4. Es ergaben sich bis zuletzt auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer aktuellen schweren psychischen oder physischen Erkrankung des BF.

Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in seine engere Heimat im Irak in wirtschaftlicher Hinsicht in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich beim BF um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten handelt, der bereits vor der letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt wie schon zuvor aus eigener Kraft zu bestreiten. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde dem BF angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung.

2.5. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak zog das erkennende Gericht ergänzend länderkundliche Informationen zur Entscheidungsfindung heran (vgl. oben).

Diese zeigen, dass große Teile des Zentraliraks derzeit aufgrund der Aktivitäten der Terrororganisation IS in diesen von ihr kontrollierten Gebieten Binnenvertriebenen oder aus dem Ausland Zurückkehrenden zumutbarer Weise nicht zugänglich sind. Die - grundsätzlich auch aus dem Ausland auf dem Luftweg erreichbare - Hauptstadt XXXX ist wiederum zwar von punktuellen Terroranschlägen in Form von Selbstmordattentaten betroffen, jedoch ist vor diesem Hintergrund weder die allgemeine wirtschaftliche Lage dergestalt, dass bereits die bloße Anwesenheit das reale Risiko einer Existenzbedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage bzw. wegen fehlender Versorgung mit den überlebensnotwendigen Gütern und Leistungen mit sich brächte, noch ist die Sicherheitslage dergestalt, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Über diese allgemeinen Erwägungen hinaus war im gg. Fall auch zu berücksichtigen, dass der BF aus individuellen Gründen keiner besonders verwundbaren bzw. schutzbedürftigen Personengruppe zuzuzählen war. Substantiierte gegenteilige Aussagen oder Beweisangebote fanden sich auch in der Stellungnahme der Vertretung des BF vom 29.07.2015 zu diesem Thema nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

1.3. Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.4. Die Beschwerde war sohin zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen jungen, gesunden und daher arbeitsfähigen Mann, bei dem die neuerliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich (wieder) ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch seitens seiner Verwandtschaft eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt sohin nicht vor.

Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevanten Erkrankungen des BF hervor.

Zur Frage der etwaigen Erfordernis subsidiären Schutzes aufgrund der seit Sommer 2014 im Irak vorherrschenden Sicherheitslage war auf der Grundlage oben dargestellter Erwägungen nicht festzustellen, dass der BF bei einer Rückkehr alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch hinreichende Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.

2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.06.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

3.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im September 2012 faktisch im Bundesgebiet auf. Er verfügt hierorts über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Der BF betrieb seinen Spracherwerb im Rahmen seiner sozialen Kontakte sowie seiner Erwerbstätigkeit hierorts, sodass er nunmehr über gute Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch verfügt.

Der BF bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er ist darüber hinaus seit Mai 2013 im gesetzlich erlaubten Rahmen in einer Gaststätte, die sich im Gebäude seiner Unterkunft befindet, als Küchenhilfe beschäftigt, darüber hinaus war er 2014 und 2015 für die Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes stundenweise gemeinnützig tätig.

Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Eine Rückkehrentscheidung stellt somit (lediglich) einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.

3.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

3.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:

Der BF reiste im September 2012 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin bereits mehr als dreijährigen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist zwar dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen, die lange Dauer seines Verfahrens war demgegenüber nicht seinem persönlichen Verhalten, sondern der Säumigkeit der hiesigen Behörden anzulasten.

Der BF verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte und gute Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Aufgrund seiner persönlichen Bemühungen gelang ihm darüber hinaus im Rahmen der dafür bestehenden Beschränkungen eine spezifische Integration in der Weise, dass er schon seit mehreren Jahren einer regelmäßigen Beschäftigung als Küchenhilfe nachgeht und fallweise auch in gemeinnütziger Weise für die Gemeindeverwaltung tätig ist.

Der BF verbrachte demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Der Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens bereits überwiegen.

3.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen hinreichende Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

4. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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