I407 2100579-1•BVwG I407 2100579-1
I407 2100579-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I407 2100579-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden, den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. am XXXX, Passnummer XXXX, vertreten durch Arbeiterkammer Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 16.12.2014, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde am 04.08.2009 ein Behindertenpass ausgestellt und ein GdB von 60% eingetragen.
2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem am 30.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr auch Sozialministeriumservice und im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Schriftsatz vom 28.04.2014 die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Als Gesundheitsschädigungen führte sie in ihrem Antrag drei Bandscheibenoperationen, eine Lähmung des rechten Fußes sowie vier Leistenbrüche an und wies auf den Bezug von Pflegegeld/Pflegezulage/Blindenzulage hin.
3. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.09.2014 wird von Dr. M. [...] J [...], einem Arzt für Allgemeinmedizin sowie Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16.09.2014, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend.
Ernährungszustand:
übergewichtig.
Größe: 160 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Laseque beidseits negativ.
Beide Hüftgelenke: Beugung rechts 110 Grad, links 100 Grad, jeweils schmerzfrei.
Rechtes Kniegelenk: keine Entzündungszeichen; Beugung 130 Grad.
Linkes Kniegelenk: keine Entzündungszeichen, Beugung 90 Grad mit endlagigem Beugeschmerz, Streckung frei.
Senk-Spreizfuß beidseits.
Keine Vorfußheberschwäche beidseits.
Schulter- und Beckenhochstand links, reizfreie mediane Operationsnarbe über der Lendenwirbelsäule.
Bewegungsprüfung:
Halswirbelsäule Rotation rechts 50-0-60 Grad;
Kinn-Brustbein-Abstand (KJA) 1 Querfinger.
Rumpf-Seitneigung rechts 20-0-10 Grad.
Finger-Boden-Abstand: mit beiden Händen wird das obere Unterschenkeldrittel erreicht. Die Rumpf-Beugung nach vorne, rückwärts und seitwärts sowie das Aufrichten erfolgt vorsichtig ohne Ausweichbewegungen.
Beide Schultergelenke: Bewegungsumfang in allen Ebenen frei, keine Impingement- Symptomatik, Kreuz- und Nackengriff beidseits frei.
Ellbogengelenke, Hand- und Fingergelenke beidseits frei beweglich.
Händedruck kraftvoll, Oppositions- und Spitzgriff beidseits frei.
Faustschluss und Strecken aller Finger frei.
Peripher bestehen an den Armen keine Gefühlsminderungen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehleistung: drei Kilometer mit Hilfe eines Rollators; ohne Rollator habe sie verstärkt Schmerzen im Kreuz.
Zur Untersuchung sei sie mit dem Auto gefahren worden.
Beim Stufensteigen müsse sie sich anhalten; Handlauf und Haltegriff seien benützbar.
Kommt selbstständig gehend, in Begleitung ihres Sohns, unter Verwendung eines Rollators zur Untersuchung; trägt Straßenschuhe.
Das Umkleiden erfolgt in üblicher Zeit; Linkshänder.
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unbeschuht auf ebener Fläche kleinschrittig, etwas unsicher; ein normales Abrollen ist möglich. Der Zellenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist beidseits unsicher.
In die Hocke Gehen sowie Aufrichten aus der Hocke erfolgt mit Armhilfe.
Das Aufrichten aus der Rückenlage erfolgt mit Armhilfe.
Psycho(patho)logischer Status:
unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulenleiden Belastungsbeschwerden in der Wirbelsäule nach Bandscheibenoperationen (zuletzt 1992) und röntgenologisch nachgewiesenen Abnützungen; unterer Rahmensatz, da die Rumpfbeweglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt ist und keine neurologische Ausfälle vorliegen.
020103
50
2
Knieleiden Oberer Rahmensatz aufgrund von Belastungsbeschwerden in den Kniegelenken bei röntgenologisch nachgewiesenen Aufbrauchserscheinungen links
020519
30
3
Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz aufgrund eines nicht insulinpflichtigen Diabetes
090201
20
4
Narbenbeschwerden Gelegentlich auftretende Bauchdeckenbeschwerden bei mehreren Narben
070801
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden lfd. Nr. 1 wird durch Leiden lfd. Nr. 2 aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden Ifd. Nr. 3 erhöht nicht weiter aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung; Leiden lfd. Nr. 4 erhöht nicht weiter aufgrund von Geringfügigkeit.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Tinnitus; Bluthochdruck (medikamentös eingestellt).
Die Angabe "rechte Fuß gelähmt" (A-Bl. 29) kann aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht objektiviert werden.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 2.7.2009, Dr. [S] (A-Bl. 20ff), ist das Knieleiden hinzugekommen. Die Bauchdeckenbeschwerden sind rückläufig.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung möglich.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor :
ja nein nicht
geprüft
Die / Der Untersuchte
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
? ? ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen
dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Begründung
Öffentliche Verkehrsmittel:
Die Gehleistung beträgt bis zu drei Kilometer unter Verwendung eines Rollators; dieser ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses jedoch nicht zwingend erforderlich; Das Gehen ist jedenfalls auch mit Hilfe einer Unterarmstützkrücke zumutbar.
Das Stufensteigen ist mit Anhalten möglich; die Verwendung von Handläufen und Haltestangen ist möglich.
Die Bewegungsfähigkeit (Gangbild, Aufstehen) ist im Vergleich zum Vorgutachten vom 2.7.2009, Dr. [S] (A-Bl. 20ff) wesentlich verbessert.
? Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
ja nein nicht
geprüft
? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder
eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab
? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab"
4. Mit Schreiben vom 20.11.2014 wurde das Gutachten von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin übermittelt und ihr zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.11.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bescheiderstellung, um in weiterer Folge Rechtsmittel erheben zu können.
5. Mit Bescheid vom 16.12.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.09.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, betrage die Gehleistung unter Verwendung eines Rollators bis zu drei Kilometer, dieser sei aufgrund des Untersuchungsergebnisses jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Gehen sei jedenfalls auch mit Hilfe einer Unterarmstützkrücke zumutbar. Das Stufensteigen sei mit Anhalten bzw. durch Verwendung von Handläufen und Haltestangen möglich. Die Bewegungsfähigkeit habe sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 02.07.2009 wesentlich verbessert. Die belangte Behörde habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgehen können, da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt sei.
6. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.01.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend machte die Beschwerdeführerin eine unrichtige rechtliche Beurteilung, eine mangelhafte Tatsachenfeststellung sowie eine unrichtige Würdigung der aufgenommenen Beweise geltend. Die Beschwerdeführerin verwies auf mehrere Gesundheitsschädigungen sowie den Bezug der Pflegestufe 2 und die Zuerkennung von Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde könne die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe nicht aus eigener Kraft bewältigen. Die Beschwerdeführerin war im Beschwerdeverfahren durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte vertreten. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte sie weder im Beschwerdeschriftsatz noch in einem späteren Stadium des Beschwerdeverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, ist in Österreich wohnhaft und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist seit 04.08.2009 in Besitz eines Behindertenpasses.
1.2. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig von hundert) wird festgestellt. Diese Behinderung stellt einen dauerhaften Leidenszustand dar.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Sie ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und dem Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage aus dem zentralen Melderegister vom 30.09.2015.
2.2. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16.09.2014 erhobenen klinischen Befund und entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Gesamtgrad der Behinderung resultiert aus einem Diabetes Mellitus, Narbenbeschwerden sowie die einander wechselseitige beeinflussende Wirbelsäulen- und Knieleiden. Der Tinnitus sowie der medikamentös eingestellte Bluthochdruck erreichen keinen Grad der Behinderung. Die Angabe, wonach der "rechte Fuß gelähmt" sei, konnte vom Sachverständigen bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.09.2014 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Auf die Leiden und deren Ausmaß wurde im Sachverständigengutachten ausführlich eingegangen.
2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Sachverständigengutachten ebenfalls eingehend Stellung genommen. Vom Sachverständigen wird ausgeführt, dass die Gehleistung unter Verwendung eines Rollators bis zu drei Kilometer beträgt. Der Rollator ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht zwingend erforderlich. Das Gehen ist auch unter zu Hilfenahme von Unterarmstützkrücken zumutbar. Ebenso ist das Stufensteigen mit Anhalten und unter Verwendung von Handläufen und Haltestangen möglich. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 02.07.2009 attestierte der Sachverständige hinsichtlich der Bewegungsfähigkeit (Gangbild, Aufstehen) eine Verbesserung.
2.4. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.09.2014 steht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
2.5. Die Beschwerdeführerin hat davon Abstand genommen, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern und umgehend eine Bescheidausfertigung angefordert. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist).
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson gg. Schweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen gg. Schweiz, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer gg. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Dazu kommt, dass angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde durch eine rechtskundige Vertretung (die Kammer für Arbeiter und Angestellte) eingebracht, aber keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt und kein geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet hat, im Lichte von Art. 6 EMRK ein konkludenter Verzicht auf die mündliche Verhandlung angenommen werden kann.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist die - rechtskundig vertretene - Beschwerdeführerin den Feststellungen im Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zur Entscheidung in der Sache
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat dieser zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet laut § 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013
(https://www.sozialministeriumservice.at/cms/site/attachments/2/2/6/CH0003/CMS1385116932323/beilage_2__erlaeuterungenaktuell[1].pdf) wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258)
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt, kann sich die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, sich unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln fortzubewegen. Das unbeschuhte Gangbild ohne Hilfsmittel zeigt sich auf ebener Fläche kleinschrittig, etwas unsicher und das normale Abrollen ist möglich. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist gesichert möglich.
Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten erreichen kein Ausmaß, welches das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben.
Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wenn die Beschwerdeführerin begründend ausführt, sie beziehe Pflegegeld der Stufe 2 und ihr wurde Pflegebedarf hinsichtlich der Mobilitätshilfe zuerkannt, so übersieht sie, dass in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht auf die Höhe eines von der Pensionsversicherungsanstalt zu bemessenden Pflegebedarfs und des daraus resultierenden Pflegegeldes Bezug genommen wird, sondern die Einschätzung vielmehr ohne Berücksichtigung der konkreten, individuellen Pflegesituation der Beschwerdeführerin erfolgt. Ihre Ausführungen zu der ihr zuerkannten Mobilitätshilfe in Form von Pflegegeld führen daher aus rechtlicher Sicht nicht zu einer anderen Einstufung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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