I403 2109974-3•BVwG I403 2109974-3
I403 2109974-3Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2015
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
I403 2109974-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015, Zl. 831493706/151603628 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin zu Recht erkannt:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im Oktober 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin entzog sich in der Folge dem Verfahren.
2. Am 18.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin nach der damals gültigen Dublin-II-Verordnung von Norwegen nach Österreich rücküberstellt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 831493706/14466845 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
4. Der bezeichnete Bescheid wurde der Beschwerdeführerin samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 24.03.2014, wonach ihr die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 24.03.2015 durch unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde zugestellt.
5. Dieser Bescheid erwuchs am 07.04.2014 in Rechtskraft.
6. Mit Schriftsatz vom 05.06.2014, eingelangt am 18.06.2014, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob sie Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.
6.1. In der Begründung zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie am 24.03.2014 den abweisenden Asylbescheid ohne Kommentar überreicht bekommen habe. Sie habe nicht damit gerechnet, dass sie sofort eine Entscheidung erhalten werde, weil sie auch gefragt worden sei, ob sie mit Ermittlungen in ihrem Land einverstanden sei. Sie habe gedacht, dass das sicher etwas länger dauern werde und deshalb nicht verstanden, dass bereits eine negative Entscheidung vorliege. Erst am 05.06.2015 sei ihr von einer Rechtsberaterin erklärt worden, dass eine negative Entscheidung vorliege und sie die Beschwerdefrist versäumt habe. Schließlich habe sie sich der Rechtsberaterin offenbart und ihr gegenüber angegeben, Betroffene von Frauenhandel zu sein. Die Angaben im Asylverfahren würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Menschenhändler würde befohlen haben, diese Angaben zu machen. Sie habe aus Angst das getan, war ihr befohlen worden sei. Aufgrund der Überforderung und Traumatisierung sei sie so abgelenkt und nicht der Lage gewesen, sich um ihre rechtlichen Belange zu kümmern. Sie treffe kein Verschulden an der Säumnis. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung würden vorliegen.
6.2. In der gleichzeitig eingebrachten gegenständlichen Beschwerde wurde zunächst beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ihr den Status einer Asylberechtigten, in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass ihre Ausweisung dauerhaft unzulässig sei. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer großen Angst bisher keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht habe und sie nunmehr alles berichtigen wolle. Sie sei eine Betroffene des Frauenhandels und habe viele schreckliche Dinge über sich ergehen lassen müssen. Sie habe ihre Eltern nie gesehen und sei nicht wie im Asylverfahren behauptet bei ihrer Tante, sondern bei einer "Pflegefamilie" aufgewachsen. Dort sei sie als Bedienstete gesehen und sehr schlecht behandelt worden. Vom "Pflegevater" sei sie nach Europa bzw. nach Österreich gebracht worden. Sie habe auf dessen Anweisung einen Asylantrag stellen und nach seinen Instruktionen ein Fluchtvorbringen erstatten müssen. Danach habe er sie nach Norwegen gebracht. Dort sei sie wieder aufgefordert worden, einen Asylantrag zu stellen. Sie sei einem Mittelsmann übergeben worden und ihr "Pflegevater" sei wieder nach Nigeria zurückgereist. Der Mittelsmann habe sie zur Prostitution aufgefordert, ihre Arbeit überwacht sowie sichergestellt, dass sie das Geld dem "Pflegevater" schicke. Nach fünf Monaten habe sie in Norwegen eine zurückweisende Entscheidung erhalten und sei nach Österreich überstellt worden. Sie sei immer noch sehr eingeschüchtert und es falle ihr schwer, offen zu sprechen. Daher behalte sie sich vor, ihre Angaben in Zukunft noch zu ergänzen. Durch häufiges Nachfragen und längere vertrauliche Gespräche habe sie sich schließlich ihrer Rechtsberaterin etwas geöffnet. Von dieser sei sie an die Beratungsstelle XXXX verwiesen worden. Dass Frauenhandel in Nigeria ein großes Problem darstelle, sei notorisch. Sie könne aus diesen Gründen auch nicht nach Nigeria zurückkehren. Es drohe ihr dort große Gefahr. Sie habe ihre "Schulden" beim Menschenhändler noch nicht vollständig abbezahlt. Der Menschenhändler würde sie finden und sie zur Rechenschaft ziehen.
Unter Hinweis auf verschiedene Berichtsquellen verwies die Beschwerdeführerin schließlich darauf, dass ihr aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Nigeria subsidiärer Schutz gewährt werden müsse. Es komme immer wieder zu Unruhen. Vor allem für sie als alleinstehende Frau ohne sozialem und familiärem Netzwerk sei es - von der Bedrohung durch den Menschenhändler abgesehen - fast unmöglich bzw. gefährlich, in Nigeria Fuß zu fassen. Die gegenwärtigen Konflikte würden die Situation für Frauen weiter verschlechtern.
7. Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2015, Zl. 831493706/14466845 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.06.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen ihres Bescheides aus, dass der bekämpfte Bescheid am 24.03.2014 ordnungsgemäß durch persönliche Ausfolgung bei der Regionaldirektion Niederösterreich zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung einer fristgerechten Beschwerde habe am 07.04.2014 geendet. Am 18.06.2014 sei beim Bundesamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG in den vorigen Stand eingelangt. Zugleich sei die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung und kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vor.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde: "Wenn Sie als Hinderungsgrund für die Einbringung einer Beschwerde anführten, dass Sie sich aufgrund Ihrer Situation überfordert gesehen hätten, so war Ihnen dahingehend kein Glauben zu schenken. Sie führten an, dass Ihnen im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt worden sei, dass Recherchen im Heimatland durchgeführt werden würden und Sie deshalb davon ausgegangen seien, dass eine Entscheidung noch länger auf sich warten lassen würde. Eine Frage nach Recherchen im Heimatland findet jedoch keine Erwähnung.
Als Hinderungsgrund für die Einbringung einer Beschwerde führten Sie weiters an, dass Sie mit einem "Menschenhändler" nach Norwegen gegangen seien. Bei der Einvernahme am 24.03.2014 führten Sie aber dazu widersprüchlich aus, dass Sie Österreich verlassen hätten, weil Sie Angst gehabt hätten, nach Nigeria abgeschoben zu werden. Aufgrund dieser widersprüchlichen Ausführungen war Ihren Angaben kein Glauben zu schenken.
Wenn Sie Ihre emotionale Situation als Grund dafür nennen, eine Beschwerde nicht eingebracht zu haben, so ist dies in keinster Weise glaubhaft, zumal Ihnen ausreichende Information und Belehrung nicht nur im Rahmen der Einvernahme am 24.3.14 gegeben wurde, sondern auch bei der persönlichen Ausfolgung des Bescheides. Abgesehen davon befindet sich auf dem Ihnen persönlich ausgehändigten Bescheid die Entscheidung in einer Ihnen bekannten Sprache (Englisch) und sind ebenfalls Verfahrensanordnungen beigefügt, aus welcher Sie die Information erlangten, wohin Sie sich für den Fall der Beschwerdeeinbringung wenden können. Ihre Begründung für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist somit nicht nachzuvollziehen, und zielt nach Ansicht der Behörde darüber hinaus am Thema vorbei."
8. Die Beschwerde gegen den unter Punkt 3 genannten Bescheid vom 24.03.2014 und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015 vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
9. Am 02.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am 07.10.2015 stattfindenden Erstbefragung "Folgeantrag" erklärte die Beschwerdeführerin, durch die Kanzlei Edward W. Daigneault vertreten zu werden. Ein Vertreter der Kanzlei war bei der Befragung auch anwesend. Die Beschwerdeführerin erklärte, im ersten Verfahren nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, sondern dass ihre Tante vorgehabt habe, sie zur Heirat mit einem älteren Mann zu zwingen und sie einer Genitalverstümmelung zu unterziehen.
10. Bei einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2015 meinte die Beschwerdeführerin, dass sich bei einem Bluttest ein Problem ergeben habe, man wisse aber noch nichts Genaueres. Dem beigelegten Blutbefund ist zu entnehmen, dass kein Hinweis auf eine Infektion mit HIV 1 oder 2 vorliege, dass aber bei Verdacht auf eine kürzlich stattgefundene HIV-Infektion ein Virusnukleinsäurenachweis mittels PCR empfohlen werde. Die Beschwerdeführerin stellte klar, dass sie nicht von der Kanzlei Edward W. Daigneault, sondern wie im Vorverfahren von Rechtsanwältin Mag. Singer vertreten werde. Befragt nach ihren Gründen, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, meinte sie, dass sie nicht nach Nigeria zurück wolle, da sie dort keine Familie mehr habe. Sie wolle nicht zu ihrer Tante, da diese gewollt habe, dass sie einen älteren Mann heirate. Außerdem würden Frauen vor der Heirat beschnitten und das wolle sie nicht.
11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
12. Nach Inanspruchnahme eines Gesprächs mit einer Rechtsberaterin wurde die Beschwerdeführerin am 22.10.2015 neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte, am 28.10.2015 mit einem Deutschkurs beginnen zu wollen. Sie wies darüber hinaus darauf hin, dass sie seit acht Monaten eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger habe.
13. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.10.2015 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG aufgehoben. Das Bundesamt stellte diesbezüglich fest, dass der gegenständliche Fluchtgrund bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei. Bereits damals habe sie erklärt, dass sie mit einem älteren Mann hätte verheiratet werden sollen. Das Parteivorbringen decke sich mit dem des Vorverfahrens. Hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtung, einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden, sei dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens bekannt gewesen. Der neue Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei keine wesentliche Änderung erkennbar. Sie habe zwar einen Freund in Österreich, doch habe sie in der ersten Einvernahme klargestellt, dass sie nicht zusammenleben würden. Dies entspreche auch den Angaben im Melderegister, auch wenn sie dann in der zweiten Einvernahme plötzlich behauptet habe, sehr wohl mit ihm zusammenzuleben. Es hätten sich keine Krankheiten oder psychischen Probleme ergeben, die einer Abschiebung entgegenstünden; aus den vorliegenden ärztlichen Attesten ergebe sich kein Hinweis, auch nicht auf eine HIV-Infektion. Nachdem die Beschwerdeführerin zwar Österreich, aber nicht das Gebiet der Europäischen Union verlassen habe, sei die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2014 noch aufrecht. Aufgrund der Feststellungen zu Nigeria drohe der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat für sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstelle bzw. ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt sei. Es bestehe für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
14. Die Verwaltungsakten langten am 27.10.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung am folgenden Tag informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin stehen fest. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014 abgewiesen. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Die Situation in Nigeria hat sich seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014 nicht wesentlich geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist auch keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge der mit ihr durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände geltend gemacht, die sie bereits im Erstverfahren behauptete bzw. welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens bestanden haben. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Die Behauptung, dass sie von ihrer Tante zu einer Ehe mit einem älteren Mann gezwungen werden würde, war Grundlage des Vorbringens im ersten Asylverfahren. Wenn die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nun dahingehend steigert, dass sie außerdem befürchte, dass ihr vor der Ehe eine Genitalverstümmelung drohen könnte, ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Befürchtung keinen neuen Fluchtgrund darstellen kann, da es sich um keinen neuen Sachverhalt handelt, der bei der Stellung des ersten Asylantrages nicht gegeben bzw. nicht bekannt gewesen war. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Auf die Frage des Organwalters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2015, ob sie in Österreich besonders integriert sei, hier arbeite oder Deutschkurse besucht habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Nein, aber ich habe einen Freund in Österreich. Er ist Österreicher und wohnt in Linz, aber nicht bei mir." Aus diesen Angaben kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Insofern liegt auch diesbezüglich keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes vor. Es wird nicht verkannt, dass in der Einvernahme am 22.10.2015 folgender Dialog zwischen Rechtsberaterin (RB) und Beschwerdeführerin (BF) geführt wurde:
"RB: Können Sie Ihr Privatleben genau beschreiben?
BF: Ich lebe mit meinem Freund seit acht Monaten zusammen. Ich habe eine private Versicherung, die ich alle zwei Monate bezahle. Mein Freund kommt für die Gesamtkosten auf, ich bekomme keine staatliche Unterstützung.
RB: Beabsichtigen Sie Ihren Freund zu heiraten?
BF: Ja."
Diese Darstellung weicht eklatant von jener in der vorhergehenden Einvernahme ab und sind daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit angebracht. Zudem wäre auch im Falle, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich seit acht Monaten eine Lebensgemeinschaft führt, welche zu einem Zeitpunkt eingegangen worden wäre, zu dem gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorlag, nicht davon auszugehen, dass dadurch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten wäre. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass - selbst wenn tatsächlich eine Lebensgemeinschaft bestünde - diese nach acht Monaten zu einem Familien- bzw. Privatleben derart hoher Intensität geführt haben sollte, dass durch eine Rückkehrentscheidung in Art. 8 EMRK eingegriffen wird. Was die Aufenthaltsdauer betrifft, ist festzuhalten, dass der Vorbescheid aus dem Jahr 2014 stammt und sich daher an der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet nichts wesentlich geändert hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Aufrechte Rückkehrentscheidung
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen die Beschwerdeführerin besteht nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.03.2014 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin hatte das Bundesgebiet vor Erlassung des Bescheides verlassen, war aber im Jänner 2014 nach Österreich rücküberstellt worden.
Res iudicata
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesamt, erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren, nämlich aus Angst vor einer Zwangsehe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Das Vorbringen, sich in diesem Zusammenhang auch vor einer Genitalverstümmelung zu fürchten, ist unbeachtlich, war es doch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bekannt und hätte damals vorgebracht werden müssen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Verletzungen der EMRK
Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Gefährdung ihrer Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass sie im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für die Beschwerdeführerin im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt, sie wurde zweimal einvernommen.
Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2015 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision) :
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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