BVwG G312 2112215-1

G312 2112215-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2015

Abrir fonte

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG G312 2112215-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2112215.1.00

Spruch

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.10.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 30.07.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Hartberg des Arbeitsmarktservice vom 15.07.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hartberg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.05.2015 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 15.05.2015 bis 25.06.2015 verloren hat.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF eine mögliche Arbeitsaufnahme beim XXXX mit 15.05.2015 vereitelt habe, Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden können.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 02.06.2015 datierte und am 02.06.2015 fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF am 05. oder 06.06.2015 bei der belangten Behörde angerufen und das Telefonat mit einem Herren stattgefunden habe. Sie habe nachgefragt, ob sie unbedingt auch am Wochenende arbeiten müsse. Anscheinend habe er dies so verstanden, dass sie am Wochenende nicht arbeiten möchte, dass sei falsch verstanden worden. Die BF habe danach noch ein Gespräch mit einer namentlich genannten Mitarbeiterin der belangten Behörde geführt, um das Problem nochmals zu besprechen. Der BF sei mitgeteilt worden, dass sie dies alles noch bei ihrem vereinbarten Termin am 18.05.2015 mit der (namentlich genannten) Mitarbeiterin besprechen könne. Jedoch sei dann am 18.05.2015 bereits alles zu spät gewesen und ihr sei eine Niederschrift vorgelegt worden, die sie - obwohl sie mit den Ausführungen nicht einverstanden gewesen war - unterschrieben habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt seelisch überfordert gewesen. Daher widerrufe sie diese Niederschrift. Zudem merke sie noch an, dass die Bewerbung nur auf elektronischem Wege möglich gewesen sei und sie keinen Computer zu Hause habe, daher sei dies nicht möglich gewesen. Sie beantrage daher Nachsicht zu gewähren und die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum auszubezahlen.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 15.07.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF XXXX Jahre alt sei, ledig und über keine Sorgepflichten verfüge. Sie habe nach der Pflichtschule die Haushaltungsschule in XXXX und danach eine Ausbildung zur Heimhelferin absolviert, im Jahr 2011 habe sie eine Schulung im Bereich Basisversorgung beim XXXX besucht. Die BF habe sich Berufserfahrung als Heimhelferin und als Reinigungskraft aneignen können, jedoch bereite die fehlende Qualifikation als Pflegehelferin bei Bewerbungen in verschiedenen Pflegeeinrichtungen Probleme, vor allem, da die Ausbildung als Heimhelferin nicht den aktuellen Pflegeanforderungen entspräche. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis habe am 31.08.2011 geendet, seit dieser Zeit stehe die BF durchgehend mit kurzer Unterbrechung im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 19.10.2013 habe die BF eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen und seit 11.05.2015 eine zweite geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX. Die Ausübung einer oder mehrere geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei nur dann zulässig, wenn die arbeitslose Person weiterhin uneingeschränkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und sie sich weiterhin uneingeschränkt auf Stellenangebote - in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise - bewerbe. Somit dürfe eine geringfügige Beschäftigung kein Grund für die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung sein.

Die BF werde von der belangten Behörde bei der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung als Heimhelferin bzw. als Reinigungskraft unterstützt, wobei aufgrund der sehr langen Arbeitslosigkeit auch Stellen in allen sonstigen Hilfsbereichen zumutbar seien. Dies sei im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung am 21.04.2015 schriftlich festgehalten worden, wie auch die Verpflichtung der BF, die Meldepflichten einzuhalten und sich auf Stellenangebote zu bewerben und der belangten Behörde darüber Rückmeldung zu geben.

Am 15.05.2015 habe die BF die Möglichkeit gehabt, die Beschäftigung als Reinigungskraft im XXXX, einer barrierefreien Erholungseinrichtung der XXXX, aufzunehmen. Diese Beschäftigung sei zweifelsfrei zumutbar gewesen, da eine kollektivvertragliche Entlohnung angeboten wurde und die BF mobil sei - sie verfüge über einen PKW, zudem entspräche die Beschäftigung der Berufspraxis und Qualifikation der BF.

Am 05.05.2015 ersuchte die BF die belangte Behörde telefonisch, die Stelle abzubuchen, da sie am Wochenende nicht arbeiten möchte. Dazu wurde sie am 18.05.2015 niederschriftlich befragt und habe nochmals erklärt, dass sie gegen die vom Dienstgeber vorgegebenen Arbeitszeiten Einwende habe, da sie am Wochenende nicht arbeiten möchte. Somit habe die BF selbst nachweislich ausgedrückt, dass sie an der angebotenen Stelle nicht interessiert gewesen sei. Zudem sei keine Bewerbung seitens der BF bei diesem Dienstgeber erfolgt. Zum Einwand der BF, sie habe keinen Computer zu Hause und die Bewerbung hätte elektronisch durchgeführt werden müssen, sei entgegen zu halten, dass sie die Computer der Selbstbedienungszone der belangten Behörde benutzten hätte können und zudem mit ihrer Beraterin Kontakt aufnehmen hätte können, um dieses Problem zu besprechen und zu lösen, dies sei kein berücksichtigungswürdiger Grund.

4. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015, datiert mit 28.07.2015, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies damit, dass die belangte Behörde ihr vorwerfe, dass sie absichtlich die Bewerbung als Reinigungskraft im XXXX unterlassen habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen, sondern die Nichtbewerbung sei das Ergebnis einer missverständlichen Kommunikation gewesen. Zudem weise sie ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung einer Arbeitsunwilligkeit von ihr in keiner Weise den Tatsachen entspreche, sondern dass sie trotz einer chronischen, erheblichen gesundheitlichen Belastung in allen Jahren große Anstrengungen unternommen habe, um einen Arbeitsplatz zu finden. Diese Beeinträchtigungen hätten wahrscheinlich dazu geführt, dass sie keinen dauerhaften Arbeitsplatz gefunden habe. Entgegen den Ratschlägen von Freunden und Familie habe sie keinen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, da sie gerne einen Arbeitsplatz hätte. Daher sei die Begründung im Bescheid für sie schwer nachvollziehbar. Zudem habe sie nur ein geringes Einkommen und sei der vorenthaltene Betrag für sie eine weitere große Belastung für die Bewältigung ihrer Lebenssituation.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF in Begleitung einer Vertrauensperson persönlich teilnahm. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist seit 2011 arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete im August 2011. Seit diesem Zeitpunkt steht sie im Bezug von Arbeitslosengeld, seit 26.09.2012 im Bezug der Notstandshilfe, aktuell in der Höhe von täglich 27,63 Euro.

Die BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bereich der Heimhilfe bzw. Reinigungsbereich. Sie ist XXXX Jahre alt, alleinstehend und verfügt über keine Sorgepflichten. Sie absolvierte die Haushaltungsschule, danach eine Heimhelferinausbildung und kann mehrjährige Berufserfahrung als Heimhelferin sowie mehrjährige Praxis als Aufräumerin vorweisen und verfügt einen eigenen PKW. Diese aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 21.04.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten.

Die BF leidet seit ihrer Kindheit nach einer Gehirnhautentzündung an epileptischen Anfällen und muss seit ihrem XXXX Lebensjahr Medikamente einnehmen. Diese Erkrankung hat die BF der belangten Behörde nicht mitgeteilt, da sie nicht gerne darüber spricht.

Der BF wurde am 04.05.2015 eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 15.05.2015 zugewiesen. Der Aufgabenbereich umfasste die Reinigung der Gästezimmer, die Aushilfe in der Küche (beispielsweise beim Waschen des Schwarzgeschirrs) sowie die Reinigung aller hausinternen Gemeinschaftsflächen. Geboten wurde eine 38 Wochenstunde nach Dienstplan mit 1/2 Jahres Durchrechnung, befristet bis 31.10.2015 mit Mindestentgelt brutto 1.518,50 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung.

Am 05.05.2015 kontaktierte die BF die belangte Behörde über die ServiceLine und ersuchte um Abbuchung der Stelle, da sie am Wochenende nicht arbeiten möchte.

Bei der niederschriftlichen Befragung zu ihrer telefonischen Meldung betreffend der Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX erklärte die BF vor der belangten Behörde nochmals, dass sie Einwendungen gegen die angebotene Stelle als Reinigungskraft habe, da sie am Wochenende nicht arbeiten möchte.

Die BF hat sich nicht für die Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX beworben, da sie nicht am Wochenende arbeiten möchte.

Die BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen.

Die BF steht seit 19.10.2013 bis laufend bei der Firma XXXX in XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, und seit 15.12.2014 bis 09.03.2015, vom 11.05.2015 bis 23.05.2015, sowie vom 20.07.2015 bis 03.09.2015 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen, der am 28.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat, auf die angeführten Unterlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung ermittelten Feststellungen.

In der mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 erklärte die BF, dass sie im Alter von XXXX Jahren an einer Gehirnhautentzündung erkrankt ist und als deren Folge an Epilepsie leidet. Sie muss seit ihrem XXXX Lebensjahr Medikamente einnehmen. Diese Erkrankung hat sie der belangten Behörde nicht gemeldet, da sie trotz dieser Krankheit arbeiten kann, wie auch ein zur Gänze gesunder Mensch.

Zur Nichtbewerbung für die zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX erklärte die BF in der mündlichen Verhandlung, dass dies aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten passiert sei. Sie habe bei der belangten Behörde über die ServiceLine angerufen und sich erkundigt, ob sie auch am Wochenende arbeiten muss. Sie erhielt die Auskunft, dass sie am Wochenende nicht arbeiten müsse und das Wochenende herausgenommen werden könne, dies sei mit ihrer Beraterin zur klären. Jedoch sei dies eine unbedachte Äußerung gewesen und sie wisse nicht, warum sie sich nicht beworben hat.

Auf die Frage, ob die geringfügige Beschäftigungen ein Grund dafür gewesen ist, dass sie am Wochenende nicht arbeiten will, erklärte die BF, dass dies nicht der Grund gewesen sei, da sie sich die Arbeitszeit einteilen könne, sie bestätigte jedoch, dass eine geringfügige Beschäftigung am Wochenende (Reinigung einer XXXX) ausgeübt wird.

Die BF bekräftigt ausdrücklich arbeitswillig zu sein, auch wenn sie einräumen muss, dass die Nichtbewerbung beim XXXX ein Fehler gewesen sei und sie nicht wisse, warum sie sich nicht beworben habe. Sie erklärte, dass wenn die belangte Behörde ihr gesagt hätte, sie müsse sich bewerben - als sie wegen der Wochenendarbeit nachgefragt habe - sie zur Firma gegangen wäre und sich beworben hätte.

Die BF erklärte weiters, dass sie sich auch nach der niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde bzw. der Verhängung der Sanktion beim XXXX nicht beworben hat, da die Stelle schon vergeben war.

Die BF erweckte während der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sie diese Stelle als Reinigungskraft beim XXXX ausdrücklich nicht gewollt hatte. Dies offensichtlich weil sie nicht am Wochenende arbeiten will, um die Ausübung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse - eine geringfügige Tätigkeit wird von der BF am Wochenende ausgeübt - nicht zu gefährden.

Die BF hat somit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft beim XXXX durch ihre Nichtbewerbung vereitelt.

Die BF hat weder die Aufnahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung im Sanktionszeitraum vorgebracht, noch andere zumutbarkeitsausschließende Gründe eingewendet. Somit ist bewiesen, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände zur Nachsichtsgewährung gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1) verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF erklärt in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass sie am Wochenende nicht arbeiten kann.

In der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung erklärt sie hingegen, dass die Nichtbewerbung auf ein Missverständnis in der Kommunikation erfolgt sei, sie sich beworben hätte, wenn die belangte Behörde ihr gesagt hätte, dass sie zur der Firma XXXX gehen muss.

Zu prüfen ist somit, ob die BF eine Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht von einer temporären mangelnden Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG ausgeht.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.

Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX steht unstrittig fest. Unstrittig ist ebenso, dass sich die BF auf die zugewiesene Stelle als Reinigungskraft nicht beworben hat.

Als Notstandshilfebezieherin ist die Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (VwGH 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. (Hinweis: VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).

Im konkreten Fall ist bewiesen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht für die zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX beworben hat. Als Rechtfertigung gibt die BF an, dass die Nichtbewerbung aufgrund einer missverständlichen Kommunikation erfolgt ist, sie jedoch wisse, dass sie sich bewerben hätte müssen und nicht weiß, warum sie sich nicht beworben hat.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187).

Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; VwGH vom 5. September 1995, 94/08/0050, VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).

Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (VwGH vom 26.10.2009, 2009/02/0297).

Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH vom 18.05.2006, 2005/16/0260).

Mit dem allgemeinen Wissen einer arbeitslosen Person hat die BF davon ausgehen können, dass - wenn sie sich beim DG nicht bewirbt - eine Einstellung nicht stattfindet. Ein solches Verhalten einer Arbeitssuchenden ist offenkundig geeignet, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu verhindern, sodass weder der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch dass die Arbeitssuchenden diese Folge ihres Verhaltens als ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist.

Wenn eine Arbeitslose die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Unter dem Hintergrund der ständigen Judikatur stellt das Verhalten der BF eine Arbeitsvereitelung dar. Die belangte Behörde hat bei dieser Sachlage im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die BF eine zumutbare Beschäftigung beim XXXX im Sinne des Tatbestandes des § 10 AlVG vereitelt hat und die BF vom Leistungsbezug für 6 Wochen gemäß § 10 AlVG auszuschließen ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.