W209 2113529-1•BVwG W209 2113529-1
W209 2113529-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W209 2113529-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 03.06.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe (Spruchpunkt A) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden die belangte Behörde) vom 03.06.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.05.2015 bis 23.06.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX (gemeint: XXXX ) als Konditor vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er begründend ausführte, dass es nicht zutreffe, dass er die Arbeitsaufnahme bei dem im Bescheid angegebenen Dienstgeber vereitelt habe. Er habe sich bei diesem Dienstgeber beworben und sei abgelehnt worden. Erst danach habe er um eine Begründung gebeten. Eine Einstellung habe er daher nicht vereiteln können, denn die sei ja schon abgelehnt worden. Sollte sein Anliegen, eine Begründung für seine Ablehnung zu erhalten, unangemessen gewesen sein, so bitte er dies zu entschuldigen und zu berücksichtigen, dass eine so lange Arbeitslosigkeit Spuren hinterlasse. Er ersuche daher um Aufhebung der Sperre.
3. Mit Bescheid vom 03.08.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer eine abgeschlossene Berufsausbildung als Konditor mit Lehrabschlussprüfung habe und eine Beschäftigung in diesem Beruf bzw. im Hilfsarbeiterbereich im Bezirk
XXXX bzw. im Bundesland XXXX suche. Während des Leistungsbezuges sei er wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt worden und auch über die Vorgangsweise hinsichtlich Zusendung passender Vermittlungsvorschläge mit nachfolgender Ergebnismeldung binnen sieben Tagen informiert worden. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass ihm der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Konditor bei der XXXX im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 27.04.2015 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und möglichem Arbeitsantritt am 13.05.2015 ausgefolgt worden sei.
Wie zweifelsfrei feststehe, habe sich der Beschwerdeführer auch per Mail vom 27.04.2015 um die zugewiesene Stelle beworben. Laut Rückmeldung der Personalleiterin, Frau XXXX , vom 05.05.2015 habe ihm jedoch aufgrund des Inhaltes und der Formulierung seines Bewerbungsschreibens eine Absage erteilt werden müssen. Wörtlich habe er in seinem Bewerbungsmail vom 27.04.2015 ausgeführt:
"Betreff: Bewerbung als Konditor-Chef patissier, Hilfskraft,
Lehrling, Bodenaufwischer .... Sehr geehrte Damen und Herren, Herr
Personalchef. Ich bewerbe mich vollster Freude und zu Versicht bei Ihnen als (Chef)patissier-Konditor-meister, da ich in gehobener Gastronomie arbeiten würde wollen und mein Können unter Beweis zu stellen. Soeben hab ich bei einem Forum die Stelle gesehen und mich umgehend dafür Beworben, weil sie mir sehr attraktiv erschien und meinen Qualifikationen und Ehrfahrungsstand entspricht. Ich hoffe demnächst positiv von Ihnen zu hören, natürlich können Sie mich jederzeit anrufen und um ein Vorstellungsgespräch einen Termin vereinbaren. mit freundlichen Grüßen Boesch Sebastian". Angefügt war dem Bewerbungsschreiben ein Zusatz folgenden Inhalts: "Ein Gedankenhinweis und Ansporn für alle Arbeitgeber: Ps Ich bin mir nichts zu schade, aber auch nicht unter und nicht überqualifiziert. Ich will nur endlich das Gefühl bekommen gebraucht zu werden. Alles was noch fehlt, kann und will ich erlernen, darum wurde ich Amateurautor eines Kinder und Jugendbuches. Man benötigt nur die Möglichkeit es erlernen zu Wollen! Und muss es Zeigen dass man es will. Und ständig diese 0815 Absagen hören, das ein anderer Besser geeignet war. Ich bin für einen Hilfsjob auf alle Fälle geeignet, als Meister meines Faches."
Per Mail vom 05.05.2015 habe Frau XXXX dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ausgeschriebene Stelle bereits erfolgreich besetzt worden sei, und sich für die Bewerbung bedankt. Auf dieses Mail habe der Beschwerdeführer wörtlich geantwortet: "Betreff: AW:
Bewerbung als Konditor-Chef patissier, Hilfskraft, Lehrling, Bodenaufwischer.... Danke an einen Arbeitstourist, der einem Österreicher wieder einen Job weggenommen hat !!!, Hoch lebe die Offenen Grenzen der beschissenen EU!!! HOCH HOCH HOCH!! Diese zahlen nur Sozialvers., Lohnsteuer holen Sie sich wieder zum Teil zurück !!! Man sollte Arbeitstouristen den SELBEN KV LOHN ZAHLEN; wie in IHRER Heimat!!.."
Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 27.05.2015 von der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses befragt worden, wo er ausgeführt habe, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhebe. Mit den Angaben von Frau XXXX konfrontiert, dass sein Bewerbungsverhalten dazu geführt habe, dass er nicht als möglicher Bewerber in Frage gekommen sei, habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er sich ordnungsgemäß und ordentlich beworben habe. Er habe mit seinem "(Gedanken-)"Hinweis lediglich seine Arbeitswilligkeit untermauern wollen und würde gerne eine Beschäftigung finden. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, habe er keine bekannt gegeben. Laut Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23.07.2015 habe der Beschwerdeführer während der verhängten Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen und stehe seit 24.06.2015 bis laufend wieder im Notstandshilfebezug.
Zur Formulierung seiner schriftlichen Bewerbung sei festzuhalten, dass diese keinesfalls dazu geeignet sei, einen potentiellen Dienstgeber zu einer Einstellung zu bewegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt habe, sei unter dem Begriff der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses müsse nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Obwohl aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgehe, dass der potentielle Dienstgeber einen Konditor gesucht habe, habe der Beschwerdeführer bereits im Betreff ausgeführt: "Bewerbung als Konditor-Chef patissier, Hilfskraft, Lehrling, Bodenaufwischer....". Weiters habe er noch einen "Gedankenhinweis und Ansporn für alle Arbeitgeber" seiner Bewerbung angefügt und dort ausgeführt, Amateurautor eines Kinder- und Jugendbuches zu sein. All diese Angaben seien nicht geeignet, einen potentiellen Dienstgeber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch bzw. in weiterer Folge zu einer Einstellung zu bewegen. Er habe durch die Art der Bewerbung seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt und in Kauf genommen, die zumutbare Beschäftigung, die seine Arbeitslosigkeit sofort beendet hätte, nicht zu erhalten; dolus eventualis sei daher gegeben.
Die zugewiesene Beschäftigung als Konditor bei der XXXX sei hinsichtlich der Qualifikationen des Beschwerdeführers zumutbar gewesen, da er eine abgeschlossene Berufsausbildung als Konditor und auch Berufserfahrung in diesem Bereich habe.
Wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene und zumutbare Beschäftigung zu akzeptieren. Die Begründung seiner Beschwerde, dass die Arbeitslosigkeit Spuren hinterlassen habe, könne nicht als Rechtfertigung für sein Bewerbungsverhalten dienen.
4. Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 18.08.2015, in dem er ausführte, dass er mittlerweile die Möglichkeit einer Beschäftigung in Kärnten habe und den einbehaltenen Leistungsbezug dringend benötige, um nach Kärnten übersiedeln zu können, legte die belangte Behörde die Beschwerde am 02.09.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 21.09.2015 urgierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine fixe Beschäftigungszusage einer Bäckerei in Kärnten eine positive Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, um die Beschäftigung annehmen zu können.
6. Eine am 14.10.2015 amtswegig durchgeführte Hauptverbandsabfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 05.10.2015 bis laufend in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einer Kärntner Bäckerei steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vom Beschwerdeführer versendeten Bewerbungsschreibens und aus dem Verfahrensgang.
Der unstrittige Inhalt des Bewerbungsschreibens und der Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Das seit 05.10.2015 bestehende Dienstverhältnis wurde mittels einer am 14.10.2015 amtswegig durchgeführten Hauptverbandsabfrage festgestellt und deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, ab 05.10.2015 ein fixe Beschäftigungszusage einer Bäckerei in Kärnten zu haben.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) bis (8) [...]"
§ 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."
§ 38 AlVG in der Stammfassung:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es nicht zutreffe, dass er die Arbeitsaufnahme bei dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Dienstgeber vereitelt habe. Er habe sich bei diesem Dienstgeber beworben und sei abgelehnt worden. Erst danach habe er um eine Begründung gebeten. Eine Einstellung habe er daher nicht vereiteln können, denn die sei ja schon abgelehnt worden. Sollte sein Anliegen, eine Begründung für seine Ablehnung zu erhalten, unangemessen gewesen sein, so bitte er dies zu entschuldigen und zu berücksichtigen, dass eine so lange Arbeitslosigkeit Spuren hinterlasse.
Mit diesem Vorbringen gelingt es ihm nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer bewarb sich unstrittig mit E-Mail vom 27.04.2015 um eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene Stelle als Konditor. Bereits der Betreff seines Bewerbungsschreibens, der wörtlich nicht auf eine Bewerbung als (einfacher) Konditor abzielt, lässt darauf schließen, dass er nicht mit Aussicht auf Erfolg sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekunden wollte. Die Formulierung des Betreffs mit dem Inhalt "Konditor-Chef patissier, Hilfskraft, Lehrling, Bodenaufwischer...." ist geeignet, potentiellen Dienstgebern gegenüber den Eindruck zu vermitteln, dass der Bewerber einerseits für die angebotene Beschäftigung überqualifiziert (und damit nicht geeignet) sei und andererseits im Gegensatz zum Berufsbild eines Konditors auch erwarte, für einfache Hilfstätigkeiten herangezogen zu werden, und daher jedenfalls gewichtige Vorbehalte gegenüber der ausgeschriebenen Positon bestünden. Der eigentliche, im Grunde nicht zu beanstandende Inhalt des Beschwerdeschreibens selbst wird durch den Zusatz "Gedankenhinweis und Ansporn für alle Arbeitgeber" konterkariert, in dem der Beschwerdeführer erneut darauf hinweist, dass er sich "als Meister seines Faches" für nichts zu schade sei und auf alle Fälle auch für einen Hilfsjob geeignet wäre, obwohl er sich auf eine Stelle als Konditor bewerben sollte. Die nachfolgende ausdrückliche Versicherung, dass er für die offene Stelle weder unter- noch überqualifiziert sei, ändert nichts mehr daran, dass ein potentieller Arbeitgeber bereits aufgrund der eingangs erwähnten Formulierungen wohl kein Interesse mehr am Zustandekommen des Dienstverhältnisses haben wird.
Enthält ein Bewerbungsschreiben eines Arbeitslosen für eine freie Stelle bei einem vom Arbeitsmarktservice vermittelten Arbeitgeber den Hinweis, er entspreche nicht ganz den geforderten Qualifikationen, hat der Arbeitslose seine Eignung gegenüber dem Arbeitgeber in Zweifel gezogen. Dies allein gesehen stellt bereits ein Vereitelungsverhalten iSd § 10 AlVG dar, das eine zeitweilige Sperre des Arbeitslosengeldbezuges rechtfertigt. Durch die Formulierung des Bewerbungsschreibens muss ein objektiver Leser daher insgesamt den Eindruck gewinnen, der Arbeitslose bekunde kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit, sondern bewerbe sich eigentlich nur unter Druck seitens des Arbeitsmarktservice. Durch die Wortwahl in seinem Bewerbungsschreiben, das nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet war, seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen und den potenziellen Arbeitgeber von einer Einstellung abzuhalten, nahm der Arbeitslose jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0142).
Der vorliegende Sachverhalt gleicht jenem des oben zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses, welches somit auch im gegenständlichen Fall einschlägig ist.
Die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 ASVG setzt weiters voraus, dass die dem Arbeitslosen zugewiesene Beschäftigung zumutbar war. Dies ist unstrittig der Fall.
Schließlich sind der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer steht zwar seit 05.10.2015 wieder in einer Vollzeitbeschäftigung. Dies stellt jedoch keinen Nachsichtsgrund dar, weil die Beschäftigung nicht innerhalb der Sperrfrist aufgenommen wurde (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte notwendige Übersiedelung nach Kärnten, um eine Beschäftigung aufnehmen zu können, da hierfür andere arbeitsmarkpolitische Instrumente (Übersiedlungsbeihilfe) bereitstehen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete der erkennende Senat nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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