BVwG W170 2115738-1

W170 2115738-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2015

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Bescheidadressat, Bescheidqualität, Liegenschaftseigentum,<br/>Parteifähigkeit, Tod, Unterschutzstellung, Verlassenschaft,<br/>Zurückweisung, Zustellung

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BVwG W170 2115738-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2115738.1.00

Spruch

W170 2115738-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian Grasl, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.3.2012, Zl. 47.406/2/2012, beschlossen (weitere Parteien des Verfahrens: XXXX, Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien, Stadt Wien):

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision zu ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.3.2012, Zl. 47.406/2/2012, festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshaus in Wien 1., XXXX Innere Stadt mit Ausnahme des Inneren des ausgebauten Dachbodens, gemäß §§ 1, 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Laut der Zustellverfügung im Bescheid war jener Bescheid an XXXX, z. H. RA Mag. Michael Stanzl" sowie die XXXX, den Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien und die Stadt Wien gerichtet.

Der Bescheid wurde den Parteien bzw. deren jeweiligen Vertreter am 28.3.2012 zugestellt.

2. Mit am 11.4.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde durch die Rechtsanwalt Mag. Michael Stanzl im Namen der Verlassenschaft nach

XXXX das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass XXXX am 12.12.2011 verstorben und der Nachlass zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung noch unvertreten sei.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde richten sich gegen die nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien rechtswidrige Unterschutzstellung des Objekts. Auch wurde ausgeführt, dass um Fristerstreckung ersucht wurde und dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben sei; schließlich habe die Behörde auch dem im Verfahren vor Bescheiderlassung ergangenen Behebungsbescheid der Berufungsbehörde nicht genügt, da sie die angeordnete mündliche Verhandlung unterlassen habe. Auch aus diesen Gründen sei der Bescheid zu beheben.

3. Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 20.4.2012, Gz. 47.406/3/2012, wurde die Berufung samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt, mit undatiertem Schriftsatz dieses Bundesministeriums wurde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21.6.2012, Gz. BG 010TZ25191/2012 in der Verlassenschaftssache XXXXeingeholt, aus dem hervorgeht, dass jene am 12.12.2011 verstorben ist. Weiters wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Grundbuchauszug beigeschafft, aus dem sich ergibt, dass das Objekt nunmehr im Eigentum der Frau XXXX steht.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts von 13.7.2015, Gz. W170 2000811-1/3E, wurde die Beschwerde der Verlassenschaft nach

XXXX im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtsfähigkeit und somit die Parteifähigkeit der XXXXmit deren Tod geendet habe und der angefochtene Bescheid - der erst nach deren Tod erlassen worden sei - XXXXeindeutig als Partei benenne. Somit richte sich der Bescheid an einen nicht rechtsfähigen Adressaten und sei daher jedenfalls gegenüber der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin und der beschwerdeführenden Verlassenschaft ins Leere gegangen; somit sei die Beschwerde unzulässig, da der Bescheid weder gegenüber der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin und der beschwerdeführenden Verlassenschaft Rechtswirkungen zeitigen könne, auch wenn er durch die Zustellung an die Legalparteien rechtlich in Existenz getreten sei.

6. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 24.8.2015, Gz. BDA-47406.obj/0001-Recht/2015, wurde der unter 1. dargestellte Bescheid der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den unter 5. dargestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und unter Anschluss einer den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rechtsmittelbelehrung übermittelt.

7. Mit am 28.9.2015 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde die Beschwerdeführerin "aus anwaltlicher Vorsicht" das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das unter 6. dargestellten Schreiben eingebracht.

Begründend wurde unter einleitend ausgeführt, dass der dem unter 6. dargestellten Schreiben angeschlossene Bescheid nicht an XXXX adressiert sei und es sich lediglich um eine Kopie des unter 1. dargestellten Bescheides handle. Es sei für die Beschwerdeführerin fraglich, welche "rechtliche Eigenschaft" das unter 6. dargestellte Schreiben habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits richtigerweise festgehalten, dass der Bescheid vom 26.3.2012 für die nunmehrige Beschwerdeführerin keinerlei Rechtswirkungen entfaltet habe, daran könne auch die neuerliche Zustellung des Bescheides an diese nichts ändern.

Der unter 1. dargestellte Bescheid habe offensichtlich durch die Zustellung an andere Parteien rechtliche Existenz erlangt, die erneute Zustellung an eine "Nichtpartei" begründe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung. Weiters erfülle das unter 6. dargestellte Schreiben nicht die wesentlichen Bescheidanforderungen.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde richten sich gegen die nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien auch materiell rechtswidrige Unterschutzstellung des Objekts. Auch aus diesen Gründen sei der Bescheid zu beheben.

8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 5.10.2015, Gz.: BDA-47406.obj/0002-RECHT/2015 vorgelegt, wo sie am 13.10.2015 einlangte.

Im Schriftsatz wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A)

1. Grundsätzliches:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in der Entscheidung kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in der Entscheidung kurz: DMSG), noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Entscheidung kurz: VwGVG), normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2. Zum Verfahren über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX am 11.4.2012 (im Folgenden: erstes Verfahren):

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 28.3.2012 ein Bescheid (Zl. 4.542/12/2010) gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 (in der Entscheidung kurz: DMSG alt), erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshaus in Wien 1., XXXX Innere Stadt mit Ausnahme des Inneren des ausgebauten Dachbodens (in der Entscheidung kurz: Objekt) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Verlassenschaft nach XXXX am 11.4.2012 (rechtzeitig) das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, über die zunächst bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig war; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt, sodass die Zuständigkeit mit Ablauf des 31.12.2013 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG und Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 102/2014 (in der Entscheidung kurz: B-VG), auf das Bundesverwaltungsgericht überging. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im ersten Verfahren die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXXmit Beschluss von 13.7.2015, Gz. W170 2000811-1/3E, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtsfähigkeit und somit die Parteifähigkeit der XXXX mit deren Tod geendet sei und der angefochtene Bescheid - der erst nach deren Tod zugestellt wurde - XXXXeindeutig als Partei benenne. Somit richte sich der Bescheid an einen nicht rechtsfähigen Adressaten und sei daher jedenfalls gegenüber der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin und der beschwerdeführenden Verlassenschaft ins Leere gegangen; somit sei die Beschwerde unzulässig, da der Bescheid weder gegenüber der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin und der beschwerdeführenden Verlassenschaft Rechtswirkungen zeitigen könne, auch wenn er durch die Zustellung an die Legalparteien rechtlich in Existenz getreten sei.

3. Zum nunmehrigen Verfahren über die Beschwerde der XXXX vom 28.9.2015:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht, soweit - was im gegenständlichen Verfahren nicht relevant ist - sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gegenständlich liegt der Beschwerde ein Verwaltungsvorgang des Bundesdenkmalamtes - einer bundesunmittelbaren Behörde - in (bundesunmittelbarer) Vollziehung des DMSG, sodass - soweit dieser Verwaltungsvorgang in einem Bescheid gemündet ist - die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 24.8.2015, Gz. BDA-47406.obj/0001-Recht/2015, wurde der unter 1. dargestellte Bescheid der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den unter 5. dargestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und unter Anschluss einer den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rechtsmittelbelehrung übermittelt.

Es stellt sich daher die Frage, ob entweder dem Schreiben vom 24.8.2015, Gz. BDA-47406.obj/0001-Recht/2015, oder - durch die neuerliche Zustellung mit jenem Schreiben - der Kopie des Bescheides vom 26.3.2012, Zl. 47.406/2/2012, nunmehr gegenüber der Beschwerdeführerin die rechtliche Wirkung eines Bescheides zukommt, was denklogisch die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - eine andere der in Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG genannten Zuständigkeiten ist nicht im Ansatz zu erkennen - sowie die Voraussetzung für das Bestehen einer Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt; ansonsten wird die Beschwerde zurückzuweisen sein.

Dies ist nicht der Fall und die Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

Zum neuerlich zugestellten Bescheid vom 26.3.2012, Zl. 47.406/2/2012, ist im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im verfahrensbeendenden Beschluss hinzuweisen:

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass nach dem Inhalt des Bescheides (einschließlich seiner Zustellverfügung) unzweifelhaft Frau XXXXBescheidadressat und Verpflichtete der bescheidmäßigen Feststellung, an der Erhaltung des näher bezeichneten (und in ihrem Eigentum stehenden) Denkmals bestehe ein öffentliches Interesse, ist und nach dem Willen der belangten Behörde sein sollte; diese ist bereits vor der neuerlichen Zustellung des Bescheides verstorben. Der in dem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals ergangene Bescheid bezog sich nach dem klaren Wortlaut des Bescheides, insbesondere der im Bescheid vorkommenden Zustellverfügung, auf eine bereits verstorbene Liegenschaftseigentümerin und hatte diese als Bescheidadressatin im Blick. Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Die verstorbene Liegenschaftseigentümerin kann daher - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu ihrem Ableben in ihrem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren ergangene Bescheid konnte daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden; er kann aber auch - trotz Zustellung an die Beschwerdeführerin - keine Auswirkungen auf diese haben, da diese nicht als Adressat bezeichnet wurde. Der angefochtene Bescheid ist daher - auch wenn er durch Erlassung an die in § 1 Abs. 3 DMSG genannten Organparteien rechtliche Existenz erlangte - jedenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer und der Berufungswerberin ins Leere gegangen (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, 1995, Rz 431; vgl. VwGH B vom 15.4.1998, Gz. 96/09/0136, vom 21.6.1994, Gz. 94/07/0064, vom 13.11.1990, Gz. 89/08/0288, vom 7.10.1976, Slg. NF Nr. 5027/F und vom 11.6.1974, Slg. NF Nr. 4703/F).

Siehe hiezu auch folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen dieser ausgesprochen hat, dass mit dem Tod einer physischen Person deren Rechtsfähigkeit endet und ein verstorbener Liegenschaftseigentümer daher nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu seinem Ableben in seinem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein kann:

VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 95/09/0077, vom 20.11.2001, Gz. 95/09/0077 und vom 15.04.1998, 96/09/0136.

Daher ist abermals zu bemerken, dass der gegenständliche Bescheid auch durch seine Zustellung an Frau XXXX gegen diese keinerlei Rechtswirkungen entfaltet.

Zum Schreiben vom 24.8.2015, Gz. BDA-47406.obj/0001-Recht/2015, ist anzumerken, dass dieses sich zwar an den richtigen Adressaten - die Beschwerdeführerin - richtet, aber - dem klaren Wortlaut nach (arg.:

"Das Bundesdenkmalamt übermittelt Ihnen daher als jetzige grundbücherliche Eigentümerin den Bescheid vom 26.3.2012, Zl. 47.406/2/2012. Gleichzeitig wird auf die folgende Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid hingewiesen:") - kein eigenes hoheitliches Wollen zum Ausdruck bringt und somit über keinen Spruch verfügt. Daher handelt es sich auch bei diesen Schreiben schon aus diesem Grund um keinen Bescheid.

Daher ist die Beschwerde abermals zurückzuweisen, da gegenüber der Beschwerdeführerin kein Bescheid erlassen wurde.

4. Will das Bundesdenkmalamt das gegenständliche Objekt noch unter Denkmalschutz stellen, wird es den die Behörde gegenüber den Amtsparteien bindenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts aufzuheben haben; immerhin ist aus dem Bescheid niemandem ein Recht erwachsen, sodass dieser sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden kann.

Dann wird das Verwaltungsverfahren unter Einbindung der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu führen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben die relevante, einschlägige und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, die keine Rechtsfragen offen lässt. Daher ist die Revision nicht zulässig.

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