W164 2013196-1•BVwG W164 2013196-1
W164 2013196-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2015
Berufsausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
W164 2013196-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Walter GERBAUTZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dieter Ebner, 1050 Wien gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 2.7.2014, Zl. 08114/GF 3690687, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 23.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit 4.4.2014 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) an die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG, gestellt. Angeschlossen wurde eine Arbeitgebererklärung der Friseur Sneza KG, 1170 Wien, mit der eine Entlohnung von € 1800,-- in Aussicht gestellt wurde.
Mit Bescheid vom 2.7.2014 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) diesen Antrag abgewiesen. Zur Begründung führte das AMS aus, die vom Arbeitgeber angebotene Entlohnung entspreche nicht dem anzuwendenden Mindestlohn.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dieter Ebner Beschwerde rügte darin, dass kein Verbesserungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Höhe einer dem Gesetz entsprechenden Entlohnung sei ursprünglich nicht bekannt gewesen. Eine Bestätigung des voraussichtlichen Dienstgebers über ein höheres Bruttomonatsentgelt hätte beigebracht werden können.
Mit Schreiben vom 27.8.2014 forderte das AMS die BF auf, folgende Unterlagen nachzureichen:
-Abschlusszeugnis der in Serbien besuchten Grundschule (Kopie des Originals und deutsche Übersetzung)
Mit 26.9.2014 legte die BF folgende Beweismittel vor:
-Zeugnis über die abgeschlossene Grundausbildung (VIII Klasse) vom 8.6.2004;
-Diplom vom 28.12.2005 der Handwerkeruniversität " XXXX ", über den Abschluss des Fachausbildungslehrgangs im Beruf Friseur.
-Zeugnis vom 29.5.2010 der Technikschule " XXXX ", Serbien, über den Abschluss der 1. Klasse des Ausbildungsprofils - Beruf Damenfriseur (für welches die Ausbildung 3 Jahre dauert) im Schuljahr 2009/10;
-Bestätigung vom 30.12.2013 der Technikschule " XXXX ", Serbien mit der bestandene Prüfungen in den Fächern Chemie, Bildnerische Erziehung und Psychologie) im Schuljahr 2009/10 als Voraussetzung für die 2. Klasse des Ausbildungsprofils - Beruf: Damenfriseur nachgewiesen werden.
Das AMS sendete am 30.9.2014 an die BF zu Handen ihres Rechtsvertreters eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme und führte aus, die BF verfüge nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die einem Lehrabschluss oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule vergleichbar wäre. Das Diplom vom 28.12.2005 bestätige lediglich, dass die BF einen Fachausbildungslehrgang absolviert habe. Ein solcher Lehrgang sei nicht mit einer Ausbildung in einer Lehre oder mit einer drei-bis vierjährigen schulischen Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule vergleichbar. Die Handwerkeruniversität " XXXX " entspreche von Typ her einer Volkshochschule. Es sei nicht gewährleistet, dass die absolvierte Ausbildung der Ausbildung an einer drei- bis vierjährigen Berufsschule oder Fachschule gleichwertig sei. Das Diplom sei bereits 1 1/2 Jahre nach Abschluss der Grundschule ausgestellt worden.
Die vorgelegten Zeugnisse der dreijährigen Technikschule " XXXX ", Serbien vom 29.5.2010 und 30.12.2013 würden belegen, dass die BF die erste Klasse des Ausbildungsprofils Beruf: Damenfriseur im Schuljahr 2009/10 absolviert hat und die Prüfungen in den Fächern Chemie, Bildnerische Erziehung und Psychologie als Voraussetzung für die 2. Klasse der Ausbildung zur Damenfriseurin im Schuljahr 2009/10 bestanden hat.
Es fehle jedoch an einer dreijährigen Ausbildung als Friseurin.
Die BF habe weiters vorgebracht, sechs Jahre im mütterlichen Friseurbetrieb in Serbien beschäftigt gewesen zu sein - ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein, was in Serbien bei einer Beschäftigung im Rahmen von Familienbetrieben zulässig sei. Somit liege aber kein Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung vor.
Gemäß Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG seien der BF daher für Qualifikation 0 Punkte, für ausbildungsadäquate Berufserfahrung 0 Punkte, für Sprachkenntnisse 15 Punkte und für das Alter 20 Punkte, also insgesamt 35 Punkte zuzuerkennen.
Die BF äußerte sich zu diesem Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 2.9.2015 an die BF wies das Bundesverwaltungsgericht auf die Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 135/2014 hin, derzufolge der Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet ist. Die BF habe dem gegenüber laut den vorgelegten Zeugnissen der Technikschule " XXXX ", zwar im Schuljahr 2009/10 eine dreijährige Ausbildung zur Friseurin begonnen, jedoch nur das erste Ausbildungsjahr abgeschlossen. Mit dem vorgelegten Diplom der Handwerkeruniversität " XXXX " vom 28.12.2005 (das also bereits eineinhalb Jahre nach Abschluss der achtjährigen Grundschule erworben wurde) könne schon aufgrund der geringen Ausbildungsdauer nicht der Nachweis für eine einer dreijährigen Lehrausbildung vergleichbare Berufsausbildung als erbracht angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der BF die Möglichkeit der Stellungnahme und der Vorlage einer geänderten Arbeitgebererklärung sowie Nachweise über allenfalls neu erworbene Qualifikationen ein.
Die BF ersuchte zunächst mit Schreiben vom 21.9.2015 um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 15.10.2015 gab sie bekannt, dass sie keine weiteren Unterlagen vorlegen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF wurde am XXXX geboren. Sie ist serbische Staatsbürgerin. Die BF strebt die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG an.
Die BF hat folgende Nachweise vorgelegt:
-Zeugnis über die abgeschlossene Grundausbildung (VIII Klasse) vom 8.6.2004;
-Diplom vom 28.12.2005 der Handwerkeruniversität " XXXX ", dass die BF den Fachausbildungslehrgang im Beruf Friseur absolviert hat.
-Zeugnis vom 29.5.2010 der Technikschule " XXXX ", Serbien, über die
1. Klasse des Ausbildungsprofils - Beruf Damenfriseur (für welches die Ausbildung 3 Jahre dauert) im Schuljahr 2009/10;
-Bestätigung vom 30.12.2013 der Technikschule " XXXX ", Serbien mit der bestandene Prüfungen in den Fächern Chemie, Bildnerische Erziehung und Psychologie) im Schuljahr 2009/10 als Voraussetzung für die 2. Klasse des Ausbildungsprofils - Beruf: Damenfriseur nachgewiesen werden.
Laut aktueller Arbeitgebererklärung wurde der BF ein monatliches Entgelt von € 1800,-- in Aussicht gestellt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie durch Vornahme eines schriftlichen Parteiengehörs. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Gemäß Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z1 AuslBG lauten diese wie folgt:
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
75 20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/09/0207 vom 26.01.2012 klargestellt hat, sind die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und das "Mindestbruttoentgelt" zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft und müssen kumulativ erfüllt sein.
Gemäß § 1 der Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 135/2014 ist der Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Die Verordnung definiert auch das Berufsbild und die wesentlichen Ausbildungsinhalte.
Die BF hat laut den von ihr vorgelegten Zeugnissen der Technikschule " XXXX ", zwar im Schuljahr 2009/10 eine dreijährige Ausbildung zur Friseurin begonnen, jedoch nur das erste Ausbildungsjahr abgeschlossen.
Das vorgelegte Diplom der Handwerkeruniversität " XXXX " vom 28.12.2005 wurde bereits eineinhalb Jahre nach Abschluss der achtjährigen Grundschule erworben. Daraus muss auf eine maximal 1 1/2 jährige Ausbildungsdauer geschlossen werden. Auch dieses Dokument kann somit nicht als Nachweis für eine einer dreijährigen Lehre vergleichbare Berufsausbildung beurteilt werden.
Die BF hat von der ihr gebotenen Möglichkeit der Stellungnahme, der Vorlage einer geänderte Arbeitgebererklärung und der Vorlage von Nachweisen über allenfalls neu erworbene Qualifikationen keinen Gebrauch gemacht.
Die BF konnte keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne der Anlage C zu § 12b Abs 1 Z 1 AuslBG nachweisen. Sie kann somit keinesfalls die in Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG vorgesehene Mindespunktezahl erreichen und daher nicht als Schlüsselkraft im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG zugelassen werden. Die Prüfung der weiteren Kriterien erübrigt sich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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