BVwG W164 2004296-1

W164 2004296-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2015

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Regest

Beitragszuschlag, Meldepflicht

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BVwG W164 2004296-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2004296.1.00

Spruch

W164 2003011-1/21E

W164 2002999-1/12E

W164 2004296-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden des Herrn XXXX, gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse

  1. GZ A/2-31-7737 vom 18.2.2013 betreffend

I. die Pflichtversicherung des Herrn XXXX, nach § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG sowie 1 Abs 1 lit a AlVG aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX von 19.5.2010 bis 20.5.2010 sowie

II. die Verpflichtung des XXXX zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 58 Abs 2 ASVG in Höhe von €

41,15 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse

  1. GZ A/2-31-7737 vom 18.2.2013 betreffend

I. die Pflichtversicherung des Herrn XXXX, nach § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG sowie 1 Abs 1 lit a AlVG aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX von 19.5.2010 bis 20.5.2010 sowie

II. die Verpflichtung des XXXX zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 58 Abs 2 ASVG in Höhe von €

41,15 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse

  1. GZ A/2-31-7737 vom 19.2.2013 betreffend

I. die Verpflichtung des XXXX zur Entrichtung von eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1800,-- binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 33 Abs 1 und Abs 1a ASVG sowie

II. die Verpflichtung des XXXX zur Entrichtung von eines Beitragszuschlages in Höhe von € 91,70,-- binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 33 Abs 1 und Abs 1a ASVG für die Dienstnehmer XXXX

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6.10.2015 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird Folge gegeben:

I. Herr XXXX, unterlag von 19.5.2010 bis 20.5.2010 nicht der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG sowie 1 Abs 1 lit a AlVG aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX;

II. Herr XXXX, unterlag von 19.5.2010 bis 20.5.2010 nicht der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG sowie 1 Abs 1 lit a AlVG aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX;

III. XXXX ist nicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 58 Abs 2 ASVG in Höhe von zwei Mal je € 41,15 und auch nicht zur Entrichtung von Beitragszuschlägen in Höhe von € 1800,-- und €

91,70,-- gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 33 Abs 1 und Abs 1a ASVG verpflichtet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 20.5.2010 um 11:30 Uhr führten Organe der Finanzverwaltung, Team KIAB, eine Baustellenkontrolle in XXXX durch, trafen Herrn XXXX und Herrn XXXXarbeitend und in stark verschmutzter Arbeitskleidung an und nahmen um 12:10 desselben Tages mit beiden Personen eine Niederschrift auf.

Beide vernommenen Personen gaben an, sie seien mit dem Montieren der Unterkonstruktion für Rigipsplatten beschäftigt gewesen. Beide Personen seien am 19.5.2010 von 08:00 bis 16:00 und am 20.5.2010 ab 08:00 bis zur Baustellenkontrolle auf der genannten Baustelle tätig gewesen. Sie seien mit ihrem Privat PKW hingefahren. Die Eingangstür zur Baustelle sei um 08:00 Uhr bereits geöffnet gewesen, da auch andere Firmen auf der Baustelle tätig gewesen seien. Das Material habe sich bereits auf der Baustelle befunden und gehöre dem Hausbesitzer. Die beiden Arbeiter würden eigenes Werkzeug verwenden.

Die Frau des Hausbesitzers sei die Cousine des Herrn XXXX. Sie habe angerufen und gefragt, ob die beiden vernommenen Personen Trockenbauarbeiten auf ihrer Baustelle in XXXX erledigen würden. Die Arbeiten würden ca. 3 Tage dauern. Sie würden dafür gemeinsam €

200,-- bis 250,-- erhalten. Herr und Frau XXXX seien am 19.5.2010 auf der Baustelle gewesen und hätten den beiden Arbeitern gezeigt, wo in zwei Badezimmern Rigipswände montiert werden sollen.

Herr XXXX sei gelernter Tischler. Herr XXXX habe Trockenbauer gelernt. Beide seien arbeitslos. Beide seien in Ungarn nicht selbständig erwerbstätig.

Diese Baustellenkontrolle hatte die folgenden Verfahren zur Folge:

I. Drei Verfahren über die Versicherungspflicht der beiden Arbeiter aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin Mag. XXXX nach ASVG und über der Dienstgeberin Frau Mag. XXXX vorgeschriebene Beitragszuschläge. Gegen die diesbezüglichen Bescheide der BGKK vom 12.8.2010 und 13.8.2010 hat Frau Mag. XXXX Einsprüche erhoben, denen der LH von Burgenland Folge gab, da er zu dem Schluss kam Frau Mag. wäre nicht Dienstgeberin der Herren XXXX und XXXX gewesen: Sie habe sich zum gegenständlichen Zeitpunkt im Ausland aufgehalten und habe keinen Einfluss auf die Tätigkeit der ungarischen Staatsbürger nehmen können. Herr XXXX sei nicht Mittelsperson gewesen: Frau Mag. XXXX habe ihn weder beauftragt, für die Durchführung der Trockenbauarbeiten zu sorgen, nach habe dieser Frau Mag. XXXX von der Tätigkeit der Herren XXXX in Kenntnis gesetzt. Diese Bescheide wurden rechtskräftig.

II. Ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen den Beschuldigten XXXXwegen illegaler Beschäftigung von zwei ausländischen Arbeitnehmern. In diesem Verfahren hat der BF Beschwerden an den VfGH und VwGH erhoben. Letztendlich führte dieses Verfahren zu einer Aufhebung des vom UVS Burgenland mit 20.12.2012 ergangenen Straferkenntnisses E019/12/2012.025/010 durch den Verwaltungsgerichtshof aus verfahrensrechtlichen Gründen (2013/09/0103 vom 3.10.2013).

III. Ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG gegen den Beschuldigten XXXX wegen Meldepflichtverletzung bezüglich der beiden oben genannten Arbeitnehmer. In diesem Verfahren wurden am 11.1.2012 und 25.4.2012 beim UVS Burgenland je eine mündliche Verhandlungen abgehalten. Es wurden XXXX, Herr XXXX, Herr XXXX vernommen. Der UVS Burgenland hat mit Erk. E109/12/2011.033/016 vom 7.5.2012 die von der BH Neusiedl gegen XXXX verhängte Strafe auf € 365,-- je nicht gemeldetem Ausländer herabgesetzt und die Berufung im übrigen Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

IV. Die drei hier anhängigen Verfahren:

Mit drei Bescheiden vom 18.2.2013 und 19.2.2013 hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (=BGKK)

  1. die Pflichtversicherung des Herrn XXXX nach § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG sowie 1 Abs 1 lit a AlVG aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX von 19.5.2010 bis 20.5.2010 festgestellt und dem Dienstgeber die Nachentrichtung von € 41,15 vorgeschrieben.

  2. die Pflichtversicherung des Herrn XXXX nach § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG sowie 1 Abs 1 lit a AlVG aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX von 19.5.2010 bis 20.5.2010 festgestellt und dem Dienstgeber die Nachentrichtung von € 41,15 vorgeschrieben.

  3. Herrn XXXX gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG Beitragszuschläge für die gesonderte Bearbeitung, für den Prüfeinsatz und für den Verwaltungsmehraufwand vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 11.3.2013 richtete der nunmehrige BF ein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft, Eisenstädterstraße 1a, 7100 Neusiedl am See und wendete sich darin gegen die Geschäftszahlen A/2-31-7737; A/2-31-7737. XXXX; A/2-31-7737 - XXXX und inhaltlich gegen drei Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 18.2.2013. Der BF verwies in diesem Einspruch auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und ersuchte das Ergebnis des höchstgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See leitete dieses Schreiben innerhalb der damals geltenden Einspruchsfrist an den Landeshauptmann von Burgenland weiter. Der Landeshauptmann von Burgenland galt gemäß der damaligen Rechtslage als Einbringungsbehörde.

Die Einsprüche sind als rechtzeitig zu beurteilen.

Mit Schreiben vom 2.11.2013 stellte der BF (ohne dazu durch einen Verbesserungsauftrag aufgefordert worden zu sein) klar, dass er mit seinem Einspruch die Verfahren mit den Geschäftszahlen 6-SO-N5295/-2013; 6-SO-N5296/-2013; 6-SO-N5270/-2013 betreffen wollte, und brachte vor, dass die eingangs von der Finanzverwaltung, Team KIAB am 20.5.2010 aufgenommene Niederschrift nicht unter Beiziehung eines beeideten oder befugten Dolmetschers zu Stande gekommen sei. Darin sei von einer Frau XXXX die Rede. Es sei nicht klar, wer Frau XXXX sei. Der BF sei erst am 19.5.10 abends von einer Auslandsreise heimgekommen, habe übernachtet und sei am nächsten Tag wieder ins Ausland gereist. Er habe den Arbeitern keine Anweisungen gegeben. Er habe mit dem Kleinunternehmer XXXX einen Werkvertrag geschlossen. Dieser sei Dienstgeber der beiden Arbeiter.

Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof "alle angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben".

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 7.11.2013 stellte der Landeshauptmann klar, dass der BF seinen Einspruch gegen die drei Bescheide 6-SO-N5295/-2013; 6-SO-N5296/-2013; 6-SO-N5270/-2013 vom 18.2.2013 und 19.2.2013 wegen Pflichtversicherung, Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlagsvorschreibung richten wollte.

Der BF nannte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ferner seine Beschwerdegründe: Es habe sich um eine private Baustelle der Lebenspartnerin gehandelt. Diese habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle im Ausland befunden. Frau Mag. XXXX XXXX sei Alleineigentümerin des Hauses das neu errichtet wurde. Die beiden hätten vereinbart dass der Beschwerdeführer für die Baustelle zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe die Baustelle überwacht und Aufträge an Firmen verteilt. Hinsichtlich des Errichtens der Gipskartonwände und der abgehängten Decken habe der Beschwerdeführer zunächst eine österreichische Firma beauftragt die aber sehr schlecht gearbeitet habe. Der BF habe die Arbeiter vor Beendigung des Werks hinausgeschmissen und habe dann mit Herrn XXXX Kontakt aufgenommen auf Empfehlung des Herrn XXXX von der Firma XXXX. Herr XXXX habe sich mit dem Beschwerdeführer die Baustelle angesehen; man habe einen Preis vereinbart. Die beiden Arbeiter habe der Beschwerdeführer nicht gekannt und habe ihnen keine Aufträge erteilt. Auch seine Frau habe ihnen keine Aufträge erteilt. Diese sei von Jänner bis August 2010 durchgehend in Ungarn gewesen und immer nur ein paar Tage in Österreich. Die Aussagen der beiden Arbeiter, wonach Frau XXXX sie beauftragt hätte könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen. Der BF selbst sei von 12.5.2010 bis 19.5.2010 in Russland gewesen. Am 20.5.2010 sei er morgens nach Mailand geflogen und am Abend zurückgekommen. Der BF selbst könne daher zum 20.5.2010 keine Angaben machen, da er nicht anwesend war. Von den beiden Arbeitern habe der BF erstmals im Protokoll der Finanzverwaltung gelesen, habe die beiden jedoch nicht gekannt. Der BF habe Herrn XXXX, der in Ungarn ein Unternehmen betreibe, den Auftrag erteilt, die Trockenbauarbeiten durchzuführen. Der BF gehe davon aus, dass die beiden Arbeiter im Auftrag des Herrn XXXX auf der Baustelle waren. Er selbst sei nicht Dienstgeber der beiden Herren.

Die Einsprüche sind als fristgerecht verbessert und damit als zulässig zu beurteilen.

Herr XXXX, Mitarbeiter der Fa. XXXX, bestätigte am 25.4.2012 im oben genannten Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland, dass er Herrn XXXX mit HerrnXXXX, einem Kunden der Fa. XXXX, bekannt gemacht habe da ihn dieser zuvor gefragt habe, ob er jemanden kenne, der für ihn Trockenbauarbeiten durchführen könne. Nachher habe ihn Herr Dr XXXX gefragt, ob es sich bei Herrn XXXX um eine Firma handeln würde.

Herr XXXXsagte am 25.4.2012 im genannten Verwaltungsstrafverfahren aus, er habe Herrn XXXX durch Herrn XXXX von der Fa. XXXX kennen gelernt. Er habe damals bei der FaXXXX XXXX diverse Einkäufe getätigt für den Bau seines eigenen Hauses. Herr XXXX habe Baumaterialien für Herrn Dr XXXX zusammengestellt und habe Herrn XXXX aus diesem Anlass gefragt, ob er für Herrn XXXX arbeiten könnte. Herr XXXX habe die Baustelle mit Herrn XXXXund Herrn Dr. XXXX besichtigt und habe dann zwei Bekannte seiner Ortschaft, Herrn XXXX und Herrn XXXX gefragt, ob sie die Arbeiten durchführen würden. Er selbst habe nicht bei Herrn Dr. XXXX gearbeitet. Mit den beiden Arbeitern habe er keine Vereinbarungen getroffen. Er sei nur auf der Baustelle gewesen um ihnen zu erklären was zu tun sei. Herr XXXX habe auch weder Werkzeug noch Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt. Das Material habe ja die Firma XXXXgeliefert.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung vor dem UVS Burgenland durchgeführten Verhandlung vom 25.4.2012 die Kopie eines Zettels vor wonach HerrXXXX € 300 erhalten habe.

Herr XXXX bestätigte dass das seine Unterschrift sei und gab an er habe das Geld an die beiden Arbeiter weitergegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte einen Grundbuchsauszug über die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an.

Mit Schreiben vom 29.7.2015 beantragte der BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Anlässlich der am 6. 10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden Angaben:

Das verfahrensgegenständliche Grundstück habe zunächst ihm gehört. Er habe auch noch den Bauantrag gestellt. Im Laufe des Bauprojekts habe er das Grundstück seiner Lebensgefährtin geschenkt, er glaube Anfang 2010. Möglicherweise sei diese Schenkung als Kaufvertrag tituliert gewesen. Für den Hausbau habe der Beschwerdeführer einen Kredit aufgenommen, der mit einer Hypothek auf das Haus gesichert wurde. Diese Hypothek habe die Lebensgefährtin dann mit dem Haus übernommen. Befragt über eine mit seiner Lebensgefährtin geschlossene entgeltliche Vereinbarung über den Hausbau gab der BF an, da gäbe es nichts Schriftliches. Er habe einfach weitergemacht wie bisher. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit freiberuflich als Architekt, nicht aber als Baumeister, tätig gewesen. Sein Büro und seine Wohnung habe er in Wien gehabt. Dienstag und Donnerstag nachmittags sei er regelmäßig an der Baustelle vorbeigefahren und habe seine Kinder besucht, die damals wegen einer länger dauernden medizinischen Behandlung in Ungarn wohnten. So habe er die Baustelle betreut. Die Rechnungen über Ausgaben, die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Materialbeschaffung für die Baustelle tätigte, hätten zunächst teilweise auf seinen Namen gelautet, teilweise auf den Namen seiner Lebensgefährtin. Bei der Abrechnung mit dem Finanzamt habe er dann sämtliche Rechnungen auf den Namen seiner Lebensgefährtin umschreiben lassen. Ab Ende 2010 sei Frau Mag. XXXX unselbstständig erwerbstätig gewesen.

Der Beschwerdeführer machte weitere Angaben zu seinen mit Herrn XXXX geschlossenen Vereinbarungen, die im Wesentlichen mit seinen bis dahin getätigten Angaben übereinstimmten, ebenso der Zeuge XXXX.

Mit Stellungnahme vom 8.10.2015 brachte der BF ergänzend folgendes vor: Er sei mit seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Erwerb des Grundstücks nicht ganz sicher gewesen, und habe noch einmal nachgeschaut: Im Jahr 2009 hätte er mit seiner Lebensgefährtin das Grundstück ursprünglich gemeinsam kaufen wollen. Aus steuerrechtlichen Gründen sei ihm jedoch empfohlen worden, dass nur eine Person das Grundstück erwerben solle. Daher habe Frau Mag. XXXX dieses Grundstück 2009 direkt von der Gemeinde gekauft. Der vom BF bereits fertig gestellte Antrag auf Baubewilligung sei dann auch auf Frau Mag. XXXX umgestellt und bewilligt worden. Der Beschwerdeführer habe dann ein anderes Grundstück erworben und dieses dann Mag. XXXX geschenkt. Anlässlich seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 habe er offensichtlich beide Fälle verwechselt. Ab 2011 habe Frau Mag. XXXX steuerlich den zulässigen Pauschalbetrag als Sonderausgabe für Wohnraumbeschaffung (§ 18 EStG) beantragt. Rechnungen, die versehentlich auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt waren, seien auf den Namen der Bauherrin, Frau Mag. XXXX umadressiert worden. Schriftliche Unterlagen darüber seien nicht mehr vorhanden. Die Lebensgefährtin des BF unterliege keiner Aufbewahrungspflicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 20.5.2010 um 11:30 Uhr führten Organe der Finanzverwaltung, Team KIAB, eine Baustellenkontrolle in XXXX durch, trafen Herrn XXXX und Herrn XXXX XXXX arbeitend und in stark verschmutzter Arbeitskleidung an.

Die Liegenschaft XXXX hat Frau Mag. XXXX XXXX, die Lebensgefährtin des BF, am 28.5.2009 durch Kaufvertrag erworben, seither steht sie in ihrem Alleineigentum. Für den Hausbau wurde ein Kredit aufgenommen und mit einer Hypothek auf das Haus gesichert.

Der BF ist Architekt. Während der verfahrensgegenständlichen Zeit war der BF freiberuflich tätig. Im Einvernehmen mit seiner Lebensgefährtin hat der BF die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Neubaus neben seiner beruflichen Tätigkeit beaufsichtigt. Eine entgeltliche Vereinbarung darüber schloss der BF mit seiner Lebensgefährtin nicht.

Im Zuge der Koordinierung des Hausbaus hat der BF, nachdem er mit den Arbeiten einer anderen Firma unzufrieden war, diese von der halb fertigen Baustelle weggeschickt, über Vermittlung durch den beim XXXXbeschäftigtenXXXXkennen gelernt, ihm bei einer Besichtigung der Baustelle die halbfertigen Arbeiten gezeigt und gezeigt, was noch zu tun sei. Man einigte sich auf einen nicht zu versteuernden Preis von zunächst € 200 Euro.

Herr XXXX bot zwei Bewohnern seines Dorfes in Ungarn, Herr XXXX und Herr XXXX, an, die Arbeiten zu erledigen, brachte diese zur Baustelle und zeigten ihnen was zu tun sei.

Die beiden Arbeiter führten am 19.5.2010 und am 20.5.2010 auf der Baustelle XXXX die so vereinbarten Trockenbauarbeiten aus. Konkret wurden in zwei Badezimmern Unterkonstruktionen für Rigipswände montiert. Herr XXXX und Herr XXXX wurden am 20.5.2010 um 11:30 Uhr von Organen der Finanzverwaltung, Team KIAB, beim Arbeiten betreten. Beide Personen waren nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Akten der belangten Behörde, weiters durch Einsicht in den Grundbuchsauszug betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft und in das Protokoll der beim UVS Burgenland zur Zl. E109/12/2011.033 vorgenommenen mündlichen Verhandlung vom 25.4.2012 darüber hinaus durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6.10.2015 und durch Einsicht in die Stellungnahme des BF vom 8.10.2015. Das letztgenannte Beweismittel wurde der BGKK im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die übrigen herangezogenen Beweismittel wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2015 erörtert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei dem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Im hier vorliegenden Verfahren wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

In seinem Erkenntnis vom 17.12.1991, Zl.90/08/0222 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers in Abgrenzung von sonstigen Personen, die am Betriebsergebnis interessiert oder beteiligt oder in die Beziehungen zum Dienstnehmer eingebunden sind, zunächst wesentlich ist, wer (nach rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, unmittelbar berechtigt oder verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer solchen (aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten) Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht.

An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei den einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt" kommt es bei Zutreffen der vorgenannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung einschließlich der Beschäftigung einer Person durch den Dritten. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte der, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich - aus welchen Gründen immer - um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine oder mehrere in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs.2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2001/08/0130 vom

21.04. 2004 ausgeführt hat, kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, darauf an, ob jene Person, deren Dienstgebereigenschaft beurteilt werden muss, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Ob eine Person, die einen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr (im oben dargelegten Sinn) führt, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichtet lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant.

Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG ist jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Eine Hauswirtschaft, eine bloße Verwaltung, selbst eine bloße Tätigkeit sind einen Betrieb gleichzuhalten. (vgl. Mossler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2015, RZ 14 zu § 35 ASVG).

Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Die hier gegenständlichen Arbeiten wurden auf einer privaten Baustelle verrichtet. Alleineigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die private Baustelle befand, war die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Finanziert wurde der Bau durch einen Kredit, für den eine Hypothek auf das Haus aufgenommen wurde.

Der BF war nicht (Mit)Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Er hat den verfahrensgegenständlichen Neubau auch nicht im Rahmen seiner freiberuflichen (also betrieblichen) Tätigkeit als Architekt beaufsichtigt, sondern als Privatperson aufgrund einer schlüssigen Absprache mit seiner Lebensgefährtin. Eine entgeltliche Vereinbarung über den Hausbau schlossen der BF und seine Lebensgefährtin nicht.

Als Dienstgeber der beiden am 20.5.2010 betretenen Arbeiter kommt somit keinesfalls der BF sondern nur seine Lebensgefährtin (und allenfalls Herr XXXX) in Betracht: Die Lebensgefährtin des BF wurde aus der Betriebsführung (Hausbau) im Außenverhältnis unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Der BF hat den Hausbau insgesamt im Einvernehmen mit seiner Lebensgefährtin durchgeführt. Darauf, dass er die Durchführung der verfahrensgegenständlichen Trockenbauarbeiten und die Indienstnahme der beiden Arbeiter im eigenen Namen veranlasst und auch finanziell abgegolten hat, kommt es unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an.

Daraus ist zu schließen, dass die beiden Herrn XXXX und XXXX nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers beschäftigt waren. Nachprüfungen darüber, ob der BF mit Herrn XXXX einen Werkvertrag geschlossen hat, erübrigen sich für das vorliegende Verfahren.

Hinsichtlich der eingangs genannten Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland, mit denen die Dienstgeber-Eigenschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit dem Argument verneint wurde, dass diese den BF nicht dazu beauftragt habe, für die Durchführung der Trockenbauarbeiten zu sorgen, und dass der BF sie nicht von der Tätigkeit der Herren XXXX und XXXX in Kenntnis gesetzt habe, wird angemerkt, dass diese Argumentation nicht der eben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. Die burgenländische Gebietskrankenkasse hat die genannten Bescheide des Landeshauptmannes allerdings nicht angefochten. Sie wurden rechtskräftig.

Soweit im Straferkenntnis E 109/12/2011.033/016 vom 7.5.2012 davon ausgegangen wird, dass der BF die verfahrensgegenständlichen Arbeiten im Zuge seiner freiberuflichen Tätigkeit als Architekt veranlasst hat, ist anzumerken, dass diese Erwägungen des UVS Burgenland die hier zu treffende Entscheidung nicht binden und mangels näherer Ausführungen auch nicht überzeugen. Die im hier anhängigen Verfahren durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass der BF als Privatperson mit Wissen und Willen seiner Lebensgefährtin den Betrieb des Hausbaus am Privatgrundstück seiner Lebensgefährtin als Ganzes geführt hat. Darauf dass, er nach außen hin im eigenen Namen auftrat und die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen ohne das Wissen seiner Lebensgefährtin veranlasst hat, kommt es nicht an: Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers traf das Risiko des Betriebes (Hausbau) im Gesamten. Ihr kam die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zu.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die beiden Herren XXXX und XXXX von 19.5.2010 bis 20.5.2010 nicht als Dienstnehmer des BF tätig waren.

Die strittige Versicherungspflicht war daher zu verneinen, ebenso die dem BF vorgeschriebene Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beitragszuschlägen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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