BVwG W164 2002763-1

W164 2002763-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2015

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Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W164 2002763-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2002763.1.00

Spruch

W164 2002763-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Walter GERBAUTZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX Ges.m.b.H., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.12.2013, Zl. 08114/SB-Nr.1515552/ABB-Nr.3663185, nach nicht öffentlicher Beratung vom 23.10.2015 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 20.12.2013, Zl. 08114/SB-Nr. 1515552/ABB-Nr. 3663185, hat das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) vom 10.12.2013 auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Vietnam, für die berufliche Tätigkeit als Fingernagel-Stylistin gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF, abgelehnt.

Begründend führte das AMS aus, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nicht gegeben seien.

2. Mit einer an das Arbeitsmarktservice gerichteten E-Mail vom 13.01.2014 teilte die BF mit, dass sie gegen den Bescheid berufe und die entsprechenden Unterlagen nach telefonischer Rücksprache persönlich vorlegen werde.

3. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 20.12.2013, Zl. 08114/SB-Nr. 1515552/ABB-Nr. 3663185, und legte es mit Vorlagebericht vom 14.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BF mit Verbesserungsauftrag vom 11.8.2015 auf, die Gründe nachzureichen, auf die sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt dies unter gleichzeitigem Hinweis, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde. Es langte keine Stellungnahme zu diesem Schreiben ein.

II. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall das AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche als Beschwerde zu wertende Berufung ist rechtzeitig aber unzulässig:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der auf die noch im Jahr 2013 erhobene Berufung anzuwenden war, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Der Bescheid des AMS datiert vom 20.12.2013. Die Beschwerde wurde von der BF am 13.01.2014 bei der belangten Behörde eingebracht. Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung nach § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG wurde die Beschwerde rechtzeitig eingebracht.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der auf die noch im Jahr 2013 erhobene Berufung anzuwenden war, hatte die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF mit Verbesserungsauftrag vom 11.8.2015 Gelegenheit gegeben, jene Gründe, auf die sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, innerhalb angemessener Frist nachzureichen. Gleichzeitig wurde die BF darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde. Die Zustellung des Schreibens vom 11.8.2015 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme am 13.8.2015. Die BF ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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