BVwG W159 2012585-2

W159 2012585-2Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2015

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W159 2012585-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.2012585.2.00

Spruch

W159 2012585-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, Paschtune und sunnitischer Moslem, gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX und den beiden Kindern XXXX am 24.01.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 25.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Noch am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die EAST Ost des Bundesasylamtes, bei der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, dass seine Ehegattin dem Christentum angehöre, er selbst sei Moslem. Aufgrund der Religionszugehörigkeit seiner Ehegattin wären sie ständig mit dem Tod bedroht worden. Eines Tages sei er entführt und nach Bezahlung von Lösegeld in der Höhe von ca. US-$ 4.000 wieder freigelassen worden.

Aufgrund eines EURODAC-Treffers wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt, wobei er angab, er hätte nicht im Jahr 2004 in England um Asyl angesucht. Die Frage, ob er überhaupt schon in England gewesen sei, verneinte er und führte aus, er habe sich bislang nur in Afghanistan, Pakistan und ab Anfang Dezember 2012 während der Flucht in ihm unbekannten Ländern aufgehalten.

Das Bundesasylamt wandte sich in weiterer Folge am 28.01.2013 aufgrund des EURODAC-Treffers mit einer Anfrage an die Behörden des Vereinigten Königreiches. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2013 informiert.

Mit Schreiben, einlangend am 12.03.2013, informierte die UK Border Agency (Dublin Unit) basierend auf dem EURODAC-Treffer, dass diese Person unter einem näher bezeichneten Namen am 12.06.2004 einen Asylantrag in Großbritannien gestellt habe, welcher am 20.08.2004 abgewiesen worden sei. Eine Rückkehr dieser Person nach Russland, habe am 01.03.2005 stattgefunden. Mit Schreiben, einlangend am 12.03.2013, informierte die UK Border Agency (Dublin Unit), dass es bezüglich der Ehegattin des Beschwerdeführers keinerlei Treffer gebe.

Am 15.03.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zugelassen und fand am 10.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine niederschriftliche Einvernahme statt. Dabei erklärte er, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu haben.

Der Beschwerdeführer habe von 1991 bis 1992 ein Jahr die Uni in XXXX besucht und Elektrotechnik studiert. Dann sei der Krieg gekommen und er sei nach Pakistan geflüchtet. Mit Unterbrechung seien sie bis zum Jahr XXXX in Pakistan gewesen. Im Jahr XXXX sei sein Sohn in Afghanistan auf die Welt gekommen. Die Daten wisse er aufgrund seiner Ehegattin, die Christin sei. Sie seien nur wenige Monate in Afghanistan gewesen und wieder nach Pakistan zurückgekehrt. In Pakistan hätten sie bei einer Tante in einem Miethaus gelebt. Im Jahr XXXX seien sie zur Geburt des zweiten Kindes nach Afghanistan zurückgekehrt. Ab diesem Zeitpunkt habe er mit seiner Familie immer in XXXX gelebt.

Er habe von der Landwirtschaft gelebt und eine Waisenpension für seinen Vater erhalten.

Der Beschwerdeführer wurde zu Zeitangaben im afghanischen Kalender sowie zu örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan befragt.

Im Herkunftsstaat lebe seine Mutter alleine in XXXX. Dies sei jedoch vor seiner Ausreise gewesen und habe er nunmehr keinen Kontakt zu seiner Mutter. Er habe zu niemandem Kontakt.

Zu den von ihm erwähnten Cousins habe er auch keinen Kontakt. Es würden sich jedoch Verwandte in Wien aufhalten, die vielleicht zu seinen Cousins und sogar zu seiner Mutter Kontakt haben könnten.

Sie hätten keine finanziellen Probleme in Afghanistan gehabt. Sie hätten eine Wohnung in XXXX und ein Haus und Land in XXXX gehabt.

Die Ausreise aus Afghanistan sei per Flugzeug mit Unterstützung von Schleppern erfolgt. Auch die Weiterreise bis ins Bundesgebiet sei mittels Schlepper erfolgt.

Weder seine Ehegattin noch der Beschwerdeführer würden einen Reisepass haben. Seine Ehefrau habe mit der Mutter oder dem Vater einen gemeinsamen Pass gehabt. Diese sei Afghanin und nicht Ukrainerin. Sie sei in Afghanistan geboren und damit afghanische Staatsangehörige. Seine Kinder seien Afghanen und würden offiziell dem muslimischen Glauben angehören.

Der Beschwerdeführer verneinte auf Nachfrage, dass er im Herkunftsstaat straffällig gewesen oder inhaftiert worden sei. Es sei nach ihm nicht gefahndet worden, sei er kein Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe er weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aufgrund seines Religionsbekenntnisse Probleme gehabt. Er habe selbst auch keine Feindschaft mit Privatpersonen gehabt. Die Leute von XXXX hätten ihn jedoch mitgenommen und verprügelt, wobei er sich freigekauft habe. Er habe in seiner Heimat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Auf Aufforderung, sein Fluchtvorbringen frei zu schildern, erklärte er, persönlich in Afghanistan überhaupt keine Probleme gehabt zu haben. Das Problem sei gewesen, dass seine Ehefrau Christin gewesen sei und sie eine Bibel zuhause gehabt hätten. Die ganzen Verwandten und sogar seine Mutter seien gegen seine Ehefrau gewesen. Sie sei als Ungläubige beschimpft worden. Er wisse nicht, ob die Verwandten den Leuten gesagt hätten, dass er entführt werden solle oder ob diese hinter ihm her gewesen seien. Er sei von XXXXXXXX entführt worden, die auch seinen Vater getötet hätten. Es sei die Bewegung XXXX oder XXXX gewesen und deren Anführer heiße XXXX. Sie hätten ihn abends gewaltsam mitgenommen. Ihm sei im Auto eine Maske aufgesetzt worden. Er sei in einem Dorf in eine Wohnung gebracht und zwei Nächte festgehalten worden. Er habe nur Wasser und kein Essen erhalten. Er sei geschlagen und beschimpft worden. Es sei ihm ein Zahn ausgeschlagen worden und habe er Verletzungen im Gesicht davongetragen. Der Beschwerdeführer zeigte in diesem Zusammenhang eine Zahnlücke. Weiters sei er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Er und seine Familie seien als Ungläubige beschimpft worden. Später habe er erfahren, dass seine Cousins US-$ 4000 Lösegeld für seine Freilassung bezahlt hätten. Seine Cousins hätten ihm zur Ausreise geraten, andernfalls er beim nächsten Mal getötet werden würde.

Deswegen habe er sich mit seiner Familie bei einem Freund aufgehalten, von wo sie nach ca. einem bis eineinhalb Monaten geflüchtet seien. Wenn er nicht geflüchtet wäre, hätten sie ihn und seine gesamte Familie getötet, weil in Afghanistan Christen als Ungläubige gelten würden.

Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gebe es nicht. Er wolle nur mit seiner Familie in Sicherheit leben. Er habe ein gutes Leben gehabt, habe aber flüchten müssen.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er auf jeden Fall getötet werden.

Er habe viele Verwandte, die in Wien leben würden. Zu diesen bestehe jedoch kein Kontakt, weil seine Ehefrau eine Christin sei.

Er besuche einen Deutschkurs. In Österreich kümmere er sich um seine Kinder und spiele in der Freizeit XXXX.

In Afghanistan habe er mit seiner Ehegattin nicht hinausgehen können, dies auch wegen der Sicherheitslage. In Afghanistan würden Frauen und Männer grundsätzlich nicht spazieren, da sich dies nicht gehöre. Seine Ehegattin habe eine Burka getragen und habe man sie so nicht erkannt.

Seine Ehegattin habe über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt und sich verständigen können. Sie sei im Übrigen lediglich in Burka einkaufen gegangen und ansonsten zuhause gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Überblickskarte von XXXX vorgehalten und er hiezu befragt.

Er habe von seinen Ländereien abhängig von Ertrag und Pächter ca. US-$ 4000 bis 5000 erhalten. Die Waisenpension habe seine Mutter monatlich erhalten, wobei sich der Betrag verringert habe, als der Beschwerdeführer 18 Jahre alt geworden sei. Das Geld sei vom Ministerium für Kriegsversehrte, nicht jedoch zur Zeit der Taliban ausbezahlt worden.

Dem Beschwerdeführer wurden konkrete Fragen zur Mitnahme gestellt. Zwei Leute mit langen Bärten seien zu ihnen nachhause gekommen. Sie hätten nach ihm gefragt. Sie hätten gemeint, etwas mit dem Beschwerdeführer besprechen zu wollen. Er sei mit zu deren Auto gegangen und sei dann von diesen gezwungen worden, ins Auto einzusteigen.

Seine Ehegattin habe nur mitbekommen, dass es geklopft habe.

Einer der Männer habe ihm etwas an seine Hüfte gehalten. Sie meinten, ihn zum Anführer zu bringen. Ihm sei eine Maske über den Kopf gezogen worden. Er sei dann in ein Zimmer gebracht und geschlagen worden. Ihm sei vorgehalten worden, dass sich in seiner Wohnung zwei Bibeln in Ukrainisch befinden würden. Sie hätten ihn nicht zu Wort kommen lassen und hätten ihn mit Fäusten ins Gesicht und mit Gewehrkolben am Körper geschlagen. Es seien mehrere Leute und zwar immer wieder andere gewesen.

Während seiner Fahrt zu seinem "Gefängnis" sei ihm die Maske am Kopf abgenommen worden. Er sei wie ein Tier behandelt worden. Man habe ihn nicht zu Wort kommen lassen. Sie hätten gemeint, dass er und seine ganze Familie ungläubig wären. Nach einigen Schlägen, bei welchen er auch einen Zahn verloren habe, sei er bewusstlos geworden.

Nach zwei Nächten sei er wieder ins Gesicht geschlagen und dann in ein Auto gesetzt worden. Er sei in der einen Nacht entführt worden, habe eine Nacht dort verbracht und sei in der dritten Nacht kurz vor XXXX freigelassen worden. Ein Cousin seiner Mutter habe ihn von dort mit einem Taxi abgeholt. Dieser habe auch das Lösegeld bezahlt.

Die Entführung sei ca. eineinhalb Monate vor der Ausreise gewesen. Vor der Entführung habe es bloß die seelischen Probleme seiner Ehegattin gegeben. Seine Ehegattin sei als Ungläubige bezeichnet worden.

Seine Ehegattin habe keine Geschwister. Eine Schwester von ihr lebe in Pakistan.

Während der gesamten Talibanzeit hätten sie sich in Pakistan aufgehalten, seien jedoch ab und zu gependelt. In Pakistan hätten sie bei seiner Tante gewohnt. Ende des Jahres 2002 seien sie endgültig nach Afghanistan zurückgekehrt.

Er glaube, dass seine Verwandten ihn trotz der problematischen Situation freigekauft hätten, da diese hinter der Entführung gesteckt hätten, um so seine Flucht zu bewirken und seine Grundstücke zu übernehmen. Seine Tante sei im Übrigen sehr tolerant und sei dieser egal, welcher Religion man angehöre. Deshalb habe er sich mit seiner Familie bei dieser aufgehalten.

Der Beschwerdeführer bestätigte auch, bereits im Juni 2004 in Großbritannien um Asyl angesucht zu haben. Er habe sich dort alleine aufgehalten, habe seine Ehegattin nachholen wollen und sei letztlich im Mai 2005 nach Russland zurückgeschoben worden. Dies deshalb, da der Schlepper ihm eine Kopie eines falschen russischen Reisepasses gegeben habe, mit der er sich in Großbritannien ausgewiesen habe.

Befragt, ob er dort hingeschickt worden sei, da seine Ehegattin dort ein Aufenthaltsrecht habe/gehabt habe, verneinte er dies.

In XXXX habe er mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammengelebt.

Er bezeichne sich selbst als demokratischer Moslem. Er halte die Fastenzeit nicht wirklich ein, am Freitag gehe er in die türkische Moschee, die Gebete halte er nicht ein. Er habe auch Interesse an der Bibel.

Auf eine Konversion angesprochen meinte er, dass er jetzt schon könnte, aber bis jetzt habe er es sich nicht überlegt. Er sei als Moslem geboren worden.

Die Probleme zwischen seiner Ehegattin und seine Mutter würden bestehen, da seine Ehegattin nicht islamisch bete und auch nicht faste. Seine Ehegattin sei gläubige Christin. Sie habe die Bibel gelesen. Deren Mutter sei Zeugin Jehovas gewesen, wobei auch seine Frau dieser Religion angehöre.

Auf Vorhalt, wonach er in Großbritannien erklärt habe, Christ werden zu wollen, meinte er, dies nur angegeben zu haben, um ein Aufenthaltsrecht zu bekommen.

Am 05.07.2013 erging seitens des Bundesasylamtes an die UK Dublin Unit ein Informationsersuchen hinsichtlich Übermittlung aller im Zuge des Asylverfahrens in Großbritannien angefertigten Niederschriften, Entscheidungen und Beweismittel, die in der Folge übermittelt wurden. Zuletzt langten in diesem Zusammenhang am 01.11.2013 Unterlagen der UK Dublin Unit beim Bundesasylamt ein, wobei die ersten bereits am 02.08.2013 beim Bundesasylamt einlangten.

Am 02.07.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers für alle Mitglieder der Kernfamilie beim BFA eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) ein.

Beim BFA langte am 01.08.2015 eine E-Mail ein, in der eine Privatperson behauptet, dass es sich beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau tatsächlich um russische Staatsbürger handeln würde. Außerdem halte sich im Bundesgebiet der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau auf.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.08.2014 neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Dabei meinte er, dass bei der ersten Niederschrift Daten aus dem Afghanischen nicht richtig übersetzt worden seien. Er könne sich jedoch an die konkreten Unkorrektheiten nicht erinnern.

Der Beschwerdeführer legte ein Duplikat eines afghanischen Führerscheines, ausgestellt am 17.04.1393 (07.07.2014) vor. Dieser sei ihm vom Verkehrsamt XXXX auf seinen Wunsch über Verwandte seiner Mutter ausgestellt worden.

Dem Beschwerdeführer wurden die Unterlagen aus seinem britischen Asylverfahren vorgehalten, wo er angegeben habe, XXXX, geb. am XXXX, zu sein. Er habe dort auch erklärt, Arzt zu sein. Hiezu meinte er, dass das nicht stimme. Auch die weiteren Angaben, die er vor den britischen Behörden gemacht habe, wonach er in Russland geheiratet habe, er zum Christentum zu den Zeugen Jehovas konvertiert sei, würden nicht stimmen. Die Ausführungen, wonach weitschichtige Verwandte im Jahr 2001 ein Flugzeug entführt hätten, würden stimmen. Sein Anwalt habe damals daraus einen Fall konstruiert.

Ihm wurde weiters vorgehalten, dass er in Großbritannien angegeben habe, aufgrund des Vorfalls mit dem Flugzeug Probleme gehabt zu haben. In Pakistan habe seine Ehegattin das Christentum gepredigt und er habe Übersetzungen getätigt. Fundamentalisten hätten dies herausgefunden, hätten ihn und seine Familie bedroht, woraufhin seine Ehegattin mit den Kindern nach Russland gegangen sei. Der Beschwerdeführer erklärte hiezu, dass er selbst nicht missioniert habe.

Seine Ehegattin, sei Zeugin Jehovas, habe aber auch nicht missioniert, sonst wäre sie ja erschossen worden.

Auch nach weiteren Vorhalten aus seinem britischen Asylakt meinte er, die Aussagen würden nicht zutreffen. Seine Ehegattin habe keine Verbindung nach Russland. Deren Mutter komme aus der Ukraine und sei im Jahr 1992 verstorben. Er sei weder in Russland noch in der Ukraine gewesen. Es stimme auch nicht, dass er von Großbritannien nach Russland abgeschoben worden sei. Tatsächlich habe ihm ein Schlepper Dokumente organisiert und habe man ihn nach Moskau gebracht. Von dort habe er in die USA weiterreisen wollen. In Moskau sei er mit verfälschten Dokumenten erwischt worden, was nach zwei bis drei Tagen erkannt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass er Afghane sei, woraufhin er nach Afghanistan abgeschoben worden sei.

Er habe weder in Russland noch in der Ukraine, wo er noch nie aufhältig gewesen sei, Probleme gehabt.

Der Vater seiner Ehegattin sei Afghane. Diese habe die afghanische Staatsangehörigkeit und sei in Afghanistan geboren worden. Auch die Kinder würden die afghanische Staatsangehörigkeit haben. Er habe auch keine Doppelstaatsbürgerschaft. Er habe auch keine Verbindungen zu Russland oder der Ukraine.

In Afghanistan würden sein Mutter sowie die Cousins seiner Mutter leben. Mit seiner Familie habe er schon seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr.

In Österreich würden sich weitschichtige Verwandte sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits aufhalten. Diese würde er bei Trauerfeierlichkeiten oder Hochzeiten sehen. Er werde von diesen nicht finanziell oder anders unterstützt.

Abschließend wurde er zu seinem Privatleben in Österreich befragt, wo er seine Deutschkenntnisse, seine Tätigkeit als Dolmetsch sowie Freizeitaktivitäten darlegte.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist eingeräumt, wobei in der Stellungnahme vom 25.08.2014 auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen wurde, wonach er mit jenen Personen, die im Jahr 2000 ein Flugzeug von XXXX nach XXXX entführt hätten, verwandt sei, und ein diesen Vorfall betreffender Zeitungsartikel zitiert.

Im Übrigen wurde auf die Stellungnahme seiner Ehegattin vom selben Tag verwiesen.

Mit Schreiben vom 03.09.2014 erging der Auftrag, binnen einer Woche etwaige Wohnsitznahmen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation und/oder Ukraine bekanntzugeben und anzugeben, ob Einwände gegen Recherchen vor Ort bestünden.

Einlangend am 10.09.2014 wurde eine Stellungnahme vom 04.09.2014 des Beschwerdeführers vorgelegt. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie afghanische Staatsangehörige seien. Sie würden aus Afghanistan stammen.

Am 15.09.2014 wurde ein namentlich genannter Sachverständiger mit einer Vorort-Recherche zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers beauftragt.

Mit Schreiben vom 15.09.2014, einlangend am 03.10.2014, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Akt des Beschwerdeführers vor. Zur Verfahrensdauer führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass "die Antragsteller" (der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin sowie die gemeinsamen Kinder) am 25.01.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, die am 15.03.2013 zugelassen und mit 20.03.2013 dem damaligen Bundesasylamt übermittelt worden seien. Am 10.06.2013 sei eine Befragung erfolgt, danach seien "Dublinunterlagen" aus Großbritannien angefordert worden, die nach einer Ergänzungsanfrage mit 01.11.2013 vervollständigt beim Bundesasylamt eingelangt seien. Nach der Säumnisbeschwerde vom 02.07.2014 sei versucht worden, die Anträge innerhalb der Dreimonatsfrist zu entscheiden. Am 05.08.2014 habe eine Einvernahme zur Klärung von Widersprüchen stattgefunden. Hinsichtlich der dabei eingeräumten Stellungnahmefrist sei am 19.08.2014 um Fristerstreckung ersucht worden, die Stellungnahme sei am 26.08.2014 beim BFA eingelangt. Da aufgrund vieler Umstände, unter anderem erheblichen Widersprüchen zwischen den Unterlagen aus Großbritannien und den Angaben im gegenständlichen Verfahren erhebliche Zweifel an der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer bestehen würden, die derzeit als ungeklärt eingestuft werden müsse, seien noch weiteren Erhebungsschritte durchgeführt worden, die bis dato noch nicht abgeschlossen werden hätten können.

Die mit 28.10.2014 datierte Anfragebeantwortung durch den namentlich genannten Sachverständigen hätten keine Russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigkeit ergeben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 10.04.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben und das BFA verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen, wobei die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde zunächst der Verfahrensgang dargelegt und dann detailliert rechtlich geprüft, ob eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliege. Zu Spruchteil II. finden sich nach Darlegungen über den Flüchtlingsbegriff Ausführungen über die Situation der afghanischen Frauen, zur "westlichen Gesinnung", zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes, sowie der allfälligen Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, jeweils unter ausführlichen Judikatur-Zitate.

Mit Schreiben vom 10.06.2015 erfolgte eine Aktenvorlage nach Ablauf der beauftragten Frist gem. § 28 Abs. 7 VwGVG. Darin wurde dargelegt, dass die Verfahrensakte nicht sogleich mit dem Erkenntnis übermittelt worden seien, sondern erst am 13.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt seien. Es sei nach wie vor ungeklärt, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzen würden. Innerhalb der verbleibenden Frist habe auf Grund der ungeklärten Sachverhalte kein Bescheid erlassen werden können.

Am 06.07.2015 langte ein Antrag des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie (durch den ausgewiesenen Vertreter) ein, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheiden möge.

Nach Klärung der Frage des zuständigen Richters beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.09.2015 an, welche mit jener der Ehegattin des Beschwerdeführers und des XXXX Sohnes XXXX verbunden wurde.

Der Beschwerdeführervertreter legte Unterlagen zu integrativen Aspekten des Beschwerdeführers und den Angehörigen seiner Kernfamilie vor.

Für die Ehegattin wurde eine Dolmetscherin für die russische/ukrainische Sprache beigezogen und zuerst befragt. Sie hielt in der Befragung ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie ergänzte, dass sie bisher noch nicht gesagt habe, dass sie vor ca. sieben bis Jahren mit ihren Kindern ca. ein bis zwei Monate lang in der Ukraine gewesen sei. Sie sei Staatsangehörige von Afghanistan, ihr Vater gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, ihre Mutter sei Ukrainerin und Zeugin Jehovas gewesen und habe sie in diesem Sinne erzogen. Sie fühle sich auch eher als Ukrainerin und Christin und sei auch ihrer Mutter äußerlich ähnlich. Sie sei auch niemals Muslimin gewesen. Sie habe von Geburt an in XXXX gelebt, mit ihren Eltern sei sie oft und auch längere Zeit nach XXXX gereist. Dies sei allerdings vor 1990 gewesen, als ihre Eltern gestorben seien. In Russland sei sie nicht gewesen, auch in Großbritannien oder der BRD habe sie sich niemals aufgehalten. Sie habe eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) gehabt, diese befinde sich allerdings in Afghanistan. Gefragt, warum sie besser ukrainisch als Paschtu spreche, obwohl sie in Afghanistan aufgewachsen sei und nur relativ kurze Zeit als Kind in der Ukraine gewesen sei, gab sie an, dass beide Eltern mit ihr ukrainisch gesprochen hätten und sie auch mit ihren Kindern ukrainisch gesprochen habe. Sie könne sich aber über Alltagsthemen in Paschtu unterhalten. In der Folge hat der Paschtu-Dolmetscher mit der Ehegattin des Beschwerdeführers eine Konversation zu Alltagsthemen geführt und dabei festgestellt, dass sie die Fragen auf Paschtu verstanden habe und auch dazu in Paschtu geantwortet habe. Sie habe nie eine Schule besucht. Ihre Mutter habe mit ihr zu Hause gelernt, diese sei nämlich eine Lehrerin gewesen. Sie habe ihr alles auf Ukrainisch beigebracht und habe auch diesbezügliche Lehrbücher gehabt. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie bei ihrer Tante gelebt. Von ihrer Mutter sei sie im christlichen Sinne (der Zeugen Jehovas) erzogen worden. Später, als sie den Beschwerdeführer geheiratet habe, hätten dessen Verwandten versucht sie zu überreden, ihren Glauben zu wechseln. Sie habe das aber nicht getan. Sie sei niemals berufstätig gewesen. Sie habe drei Jahre lang bei ihrer Tante gelebt. Der Beschwerdeführer sei ihr Cousin gewesen. Dann hätten sie traditionell geheiratet. Sie habe immer die Bibel gelesen und auch ihren Kindern weiter gegeben. Sonst habe sie ihren Glauben in Afghanistan nicht ausüben können, sondern erst in Österreich. Sie habe in Österreich Kontakte zu den Zeugen Jehovas und sie besuche auch regelmäßig Veranstaltungen der Zeugen Jehovas und zwar jeden Samstag in Linz, in der Nähe der Haltestelle Auwiese. Sie habe in Afghanistan wegen ihres Glaubens nicht mit offiziellen Stellen, aber mit Privatpersonen Probleme gehabt. Diesen hätte ihr Glauben nicht gefallen und sie hätten sie nicht als gleichwertig behandelt.

Gefragt, welches globale Ereignis die Zeugen Jehovas schon mehrfach vorausgesagt hätten, gab sie an, dass sie das Ende der Welt vorausgesagt hätten (Armageddon). Das genaue Datum hätten sie jedoch nicht vorausgesagt. Gefragt, was Zeugen Jehovas beispielsweise nicht dürften, gab sie an, dass sie nicht rauchen und auch keine Drogen nehmen dürften. Frau und Mann dürften auch nicht zusammen leben, wenn sie nicht verheiratet seien und auch die Bluttransfusion sei ihnen verboten. Zeugen Jehovas dürften auch nicht mit der Waffe in der Hand kämpfen. Sie sei (noch) nicht von den Zeugen Jehovas getauft worden. Sie müsse sich darauf erst vorbereiten. Gefragt, wie die Taufe vor sich gehe, gab sie an, dass diese während einer großen Versammlung erfolge. Man müsse bekennen, dass man Zeuge Jehovas sein möchte und dann werde man getauft. Das könne in einem Schwimmbad oder in einem Becken passieren. Ihre Mutter sei aber beispielsweise in einer Badewanne getauft worden. Wenn sie in Afghanistan außer Haus gegangen sei, habe sie sich komplett verhüllt. Sie sei aber nur selten außer Haus gegangen und zwar nur in ein Geschäft, welches sich in der Nähe der Wohnung befunden habe. In Afghanistan habe sie den Haushalt geführt. Sie habe kein Problem damit gehabt. Es sei nicht besonders empfohlen gewesen für eine Frau, das Haus zu verlassen. Wenn niemand zu Hause zu Besuch gewesen sei, habe sie sich nicht verhüllt. Unverhüllt das Haus zu verlassen, sei aber in Afghanistan gefährlich gewesen.

Sie habe mit ihrer Schwiegermutter in Afghanistan Probleme gehabt und zwar wegen ihres Religionsbekenntnisses. Diese habe versucht, sie zum Islam zu konvertieren. Mit staatlichen Organen habe sie keine Probleme gehabt, ebenso wenig mit bewaffneten Gruppierungen. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab sie an, dass sie einmal nur ein Kopftuch getragen habe und so zu dem Geschäft gegangen sei. Daraufhin hätten ein paar Männer komisch geschaut. Ein paar Wochen später sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Er sei nach zwei Tagen nach Hause gekommen, habe blaue Flecken im Gesicht gehabt und ihm seien die Zähne ausgeschlagen worden. Bei der Festnahme sei sie dabei gewesen, sie habe sie aber nicht unmittelbar wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe die Tür geöffnet und er sei dann gleich mitgenommen worden. Vor zweieinhalb Jahren hätten sie XXXX mit dem Flugzeug verlassen. Wohin sie geflogen seien, wisse sie nicht. Der Schlepper sei mitgeflogen. Nach der Landung seien sie noch lange zu Fuß gegangen, sie seien dann in eine Wohnung gebracht worden. Anaschließend seien sie wieder lange zu Fuß gegangen und dann mit einem Auto gefahren, dann habe man ihnen erst gesagt, dass sie in Wien seien.

Ihre Schwiegermutter lebe noch in Afghanistan, auch noch weitschichtige Verwandte. Dann habe sie auch noch eine Tante in Pakistan. Der Beschwerdeführer habe auch in Wien Verwandte. Er habe mit diesen Kontakt. Diese würden aber zu ihr keinen Kontakt haben wollen. Sie habe manchmal Rückenschmerzen. Sonst sei sie gesund. Deswegen sei sie beim Praktischen Arzt gewesen, welcher ihr eine Salbe verschrieben habe. Ihre Kinder hätten keine psychischen Probleme, ihre Tochter habe allerdings Probleme mit den Augen und müsse eine Brille tragen.

In Österreich habe sie viel gelernt, zum Beispiel Englisch und Deutsch. Sie mache einen Schulabschluss und sie arbeite auch als Kinderbetreuerin und in einem Altenheim. Wenn sie Freizeit habe, gehe sie Leute besuchen und auch einkaufen. Sie habe hier gelernt, eine Nähmaschine zu benützen und auch das Fahrradfahren gelernt. In Zukunft hoffe sie irgendwann eine Arbeit zu bekommen, vorher müsse sie allerdings gut Deutsch lernen. Sie wünsche ihren Kindern, dass sie vor nichts mehr Angst haben müssen. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab die Ehegattin an, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ihre Tochter nach Afghanistan zurückgehe. Weiters gab sie an, dass man für die Taufe der Zeugen Jehovas reif sein und dazu viel lernen müsse. Es würden Schwestern (andere Mitglieder der Zeugen Jehovas) zu ihnen auf Besuch kommen und mit ihnen lernen. Gefragt nach dem Ziel des Glaubens der Zeugen Jehovas gab sie an, dass diese alle Kriege beenden möchten und dass sie anstreben würden, dass die Zeugen Jehovas würdig werden, eine neue Welt zu regieren. Sie wolle hier auf der Erde leben. In Afghanistan müsste sie sich immer verstecken, damit sie nicht umgebracht werde. Ein weiteres Vorbringen erstattete sie nicht.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen.

Dabei erklärte er, sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten zu wollen.

Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er habe mit seiner Familie in XXXX in Afghanistan gelebt. Er habe sich nur zwei Tage in der Russischen Föderation aufgehalten. Er könne Russisch nur sprechen. Als die Russen damals in Afghanistan gewesen seien, habe er in der Schule Russisch gelernt. Er sei nicht länger als einige Wochen in der Ukraine gewesen. Im Jahr 2004 sei er für ca. acht Monate in Großbritannien gewesen. Diesen Aufenthalt habe er ursprünglich im Asylverfahren nicht angegeben, da seine Ehegattin davon nicht gewusst habe. In der BRD sei er nicht gewesen.

Er habe die Schule 12 Jahre lang besucht. Er sei auch sechs Monate an der Universität (Polytechnikum) gewesen, habe aufgrund des Krieges jedoch nicht weiterstudieren können.

Befragt, wovon er in Afghanistan gelebt habe, erklärte er, ursprünglich aus XXXX zu stammen. Seine Familie habe dort sehr viele Grundstücke gehabt. Davon hätten sie gelebt. Bauern hätten für sie gearbeitet und sie hätten von den Erträgen gelegt.

Sein Vater sei ein General gewesen, dieser sei bereits vor der Revolution verschollen. Deshalb hätten sie eine Pension bezogen. Darüber hinaus habe er auch mit Lebensmitteln gehandelt.

Er sei kein Mitglied einer bewaffneten Organisation gewesen und habe in Afghanistan keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Probleme habe er nur mit Privatpersonen gehabt. Befragt, ob er in Afghanistan mit bewaffneten Gruppierungen Probleme gehabt habe, schilderte er von Problemen mit der Gruppe XXXX. Diese sei für das Verschwinden seines Vaters verantwortlich gewesen. Mit seiner Ehegattin habe er auch Probleme gehabt. XXXX habe zu den Mujaheddin-Gruppen gehört. Es habe sieben Gruppen gegeben, wobei eine davon die genannte Gruppe gewesen sei.

Auf Vorhalt, wonach er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass XXXX XXXX gehöre bzw. XXXX, bejahte er dies. Die Gruppe von XXXX habe XXXX geheißen. Nach den konkreten Problemen mit dieser Gruppe befragt, meinte er, dass diese Gruppe für das Verschwinden seines Vaters verantwortlich sei. Sie hätten viele Grundstücke gehabt. Er sei zwei Tage lang von XXXX wegen seiner Ehegattin festgehalten worden. Aufgrund des Umstandes, dass seine Ehegattin Christin sei, sei er misshandelt und seien seine Zähne ausgeschlagen worden. Dieser Vorfall habe sich vor ca. drei Jahren und ein bis zwei Monaten zugetragen, wobei er es nicht genau wisse. Er bestätigte, dass es im Sommer 2012 gewesen sei.

Zum Ablauf der Festnahme befragt, erklärte er, dass an ihrer Tür geklopft worden sei. Als er zur Tür gegangen sei und er aufgemacht habe, habe er gesehen, dass dort zwei Männer stehen würden. Er sei aus der Wohnung gegangen. Ihm sein eine Pistole in das Genick gehalten worden und sei er gezwungen worden, mit ihnen nach XXXX zu gehen. Bevor ihm die Pistole an die Schläfe gehalten worden sei, sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Als er mit Hilfe der Cousins seiner Mutter freigekommen sei, habe er erfahren, dass er in XXXX gewesen sei.

Während der Anhaltung seien seine Hände am Rücken gefesselt worden. Ihm sei Wasser zum Trinken gegeben worden. Er sei beschimpft worden, auch sei er mit einem Lötkolben misshandelt und geschlagen worden.

Befragt, womit er beschimpft worden sei, gab er an, dass zu ihm gesagt worden sei, dass er und seine Ehegattin Ungläubige seien. Sie hätten ihn umbringen wollen. Er sei zwei Nächte und einen Tag festgehalten worden. Es seien ca. eineinhalb Tage gewesen.

Auf die Frage, unter welchen Umständen er freigelassen worden sei, erklärte er, dass seine Mutter die Cousins gebeten habe, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. sie hätten herausgefunden, wer ihn mitgenommen habe und US-$ 4.000 Lösegeld bezahlt. Die Leute hätten ihn freigelassen und ihm gedroht, ihn beim nächsten Mal umzubringen.

Anschließend sei er mit seiner Ehegattin und seinen Kindern zu einem Freund nach XXXX XXXX gegangen, wo sie sich eineinhalb Monate versteckt gehalten hätten und danach mit Hilfe eines Schleppers aus dem Land ausgereist seien. Er sei mit einem Flugzeug ausgereist, wobei er nicht wisse, wohin sie geflogen seien.

In Afghanistan habe er noch weitschichtige Verwandte. Seine Mutter sollte auch dort sein, er sei sich jedoch nicht sicher, da er keinen Kontakt mehr zu dieser habe.

Er habe keine psychischen bzw. gesundheitlichen Probleme.

In Österreich mache er Deutschkurse und betätige er sich als Dolmetscher für verschiedene Organisationen und Privatpersonen. Er arbeite auch zwei Tage in der Woche ehrenamtlich beim XXXX. Er habe in Österreich schon mehrere Deutschkurse besucht, die A2-Prüfung gemacht und den B1-Kurs privat besucht.

Er wolle beim XXXX arbeiten und eine diesbezügliche Ausbildung machen.

Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde er umgebracht werden.

Ein weiteres Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht.

Zuletzt wurde der minderjährige bald XXXX Sohn des Beschwerdeführers befragt.

Dieser gab im Beisein des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter an, in deutscher Sprache einvernommen werden zu wollen. Er habe eine Mittelschule besucht, habe jetzt aber mit der HTL, Fachrichtung Chemie, begonnen. Er gehe in die Fachschule. Die Mittelschule habe er als ordentlicher Schüler in allen Gegenständen positiv abgeschlossen. Er gehöre offiziell keiner Religion an, sei jedoch zu 90 % im Sinne der Zeugen Jehovas erzogen worden. Er gehe mit seiner Mutter am Samstag in den Königreichsaal, auch mit einem Freund sei er die letzten beiden Male dort gewesen. In seiner Freizeit spiele er Basketball bei einem Verein. Er wolle einen Beruf mit Chemie ausüben und könne sich nicht vorstellen, wieder in Afghanistan zu leben. Seine Mentalität habe sich hier völlig verändert. Seine Freunde würden aus der XXXX oder aus anderen Ländern kommen. Nur einer seiner Freunde sei aus Afghanistan.

Auf Befragung des Vertreters erklärte der Sohn, dass bei den Zeugen Jehovas alles was für den Körper schädlich sei - zB Rauchen, Alkohol, vorehelicher Verkehr - verboten sei. Als Zukunftshoffnung glaube man, dass es zu einer Apokalypse komme und die guten Menschen auf der Erde bleiben würden.

Im Vergleich zu Afghanistan könne er hier Freunde haben, die die gleiche Religion wie er haben würden. Er könne auch zu Versammlungen der Zeugen Jehovas gehen, was in Afghanistan nicht möglich gewesen sei. Seit er in Österreich sei, wolle er sich religiös betätigen, hier gebe es Religionsfreiheit.

Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er Moslem und seine Ehegattin Christin sei. Seine Kinder sollen mit 18 Jahren selbst entscheiden, welcher Religion sie angehören wollen würden.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß §45 Abs. 3 AVG folgende Länderdokumente (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 02.03.2015) zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch die ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Zeugen Jehovas, dass die Ehegattin regelmäßig die Zusammenkünfte am Samstag besuche, vorgelegt. Es wurde auch vorgebracht, dass sie am Weg sei, durch die Taufe offizielles Mitglied der Zeugen Jehovas zu werden. Die Ehegattin sei eine moderne und westlich denkende Frau, die ihre Kinder trotz der staatlichen und gesellschaftlichen Repressalien in Afghanistan im Geiste des Christentums erzogen habe. Der Beschwerdeführer sei tolerant, er habe immer zu seiner Ehegattin gehalten und ihr auch gestattet, mit den Kindern persönlich Bibelstunden durchzuführen. Der Ehegattin sei durch ihre westliche Einstellung und durch das verinnerlichte Christentum, das sich gemäß den Merkmalen der Zeugen Jehovas im Lehren und Predigen von Haus zu Haus oder unter Freunden und Bekannten äußere, ein Leben in Afghanistan nicht zumutbar, was auch für die Familienangehörigen gelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Er ist Staatsbürger von Afghanistan und wurde am 10.08.1974 in XXXX geboren. Er ist Paschtune und sunnitischer Moslem.

Seine Ehegattin ist ebenso Staatsbürgerin von Afghanistan. Ihr Vater ist Paschtune. Ihre Mutter eine Ukrainerin. Sie selbst ist Zeugin Jehovas und wurde von ihrer Mutter in diesem Sinne erzogen und sie fühlt sich auch eher als Ukrainerin. Nach dem Tod ihrer Eltern Im Jahr 1990 lebte die Ehegattin in der Folge bei ihrer Tante, die eine strenggläubige Muslimin ist.

Dort lernten sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin kenn, wobei die beiden Cousin und Cousine sind. Im Jahr 1995 heirateten sie in einer traditionellen Zeremonie.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden oder mit bewaffneten Gruppierungen in Afghanistan, ebenso wenig seine Ehegattin.

Seine Ehegattin hatte aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses Probleme mit der Familie des Beschwerdeführers und habe ihren Glauben darüber hinaus de facto nicht ausüben können.

Die gemeinsamen Kinder XXXX wurden XXXX und XXXX in XXXX geboren.

Die Ehegattin übte ihren Glauben als Zeugin Jehovas nur im Geheimen aus, sie gab diesen aber auch an die Kinder weiter, was vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde. In Afghanistan beschränkte sich die Ehegattin auf ihre traditionelle Rolle als Hausfrau und Mutter und sie ging nur sporadisch und wenn, dann den traditionellen Kleidungsvorschriften entsprechend, außer Haus, zum Beispiel zum Einkaufen in ein nahe liegendes Geschäft. Die Familie war außer in XXXX auch immer wieder einige Zeit in Pakistan aufhältig.

Als die Ehegattin einmal nur mit einem Kopftuch (und nicht mit gänzlicher Verschleierung) zum Einkaufen das Haus verließ, wurde sie von Männern beobachtet. Einige Wochen später wurde der Beschwerdeführer mitgenommen, zwei Tage lang angehalten und geschlagen, wobei er aufgefordert wurde, die Ehegattin zu einem Übertritt zum Islam zu zwingen.

In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern noch kurze Zeit bei Freunden auf und sie reisten dann gemeinsam auf dem Luftweg aus.

Er gelangte am 25.01.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich (ebenso wie seine Kernfamilie) einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des Aufenthaltes in Österreich hat die Ehegattin intensive Kontakte zu den Zeugen Jehovas aufgebaut und sie wird auf eine Taufe vorbereitet. Sie hat mehrere Deutschkurse besucht und auch schon ein Deutschzertifikat in dem (hohen) Niveau B1 erworben. Sie bereitet sich auch auf einen Hauptschulabschluss vor und sie lernt Englisch. Weiters arbeitet sie als Kinderbetreuerin und in einem Altenheim. In Österreich hat sie auch das Nähen und das Fahrradfahren gelernt. Sie präsentierte sich auch in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als westlich-orientierte Frau, die bestrebt ist, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie möchte beispielsweise auch in Zukunft selbst berufstätig sein.

Auch der Beschwerdeführer weist entsprechende Deutschkenntnisse auf und hat ein entsprechendes Deutschzertifikat auf dem Niveau A2. Er wird als Dolmetscher von Organisationen und Privatpersonen herangezogen und arbeitet ehrenamtlich zwei Tage in der Woche beim XXXX, wo er gerne arbeiten und ein Ausbildung machen würde.

Sein Sohn besucht bereits die HTL-Fachschule.

Der Beschwerdeführer leidet unter keinen organischen oder psychischen Problemen.

Außer seiner Mutter und entfernten Verwandten hat er keine Verwandten mehr in Afghanistan, wobei zu seiner Mutter kein Kontakt besteht.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).

Zur Person Ashraf Ghani

Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität XXXX. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität XXXX. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in XXXX, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von XXXX über Jalalabad, XXXX City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

XXXX Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe XXXX Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

XXXX

Die Provinz XXXX ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist XXXX Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an XXXX, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen XXXX, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die XXXX-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an XXXX heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb XXXXs gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des XXXX International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

XXXX bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über XXXX. XXXX hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. XXXX wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt XXXX. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz XXXX 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

3. Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in XXXX verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

Quellen:

Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 31.3.2014). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat (USCIRF 30.4.2013; vgl. AA 31.3.2014), wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden (USCIRF 30.4.2013). Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2014).

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 31.3.2014).

Berichten zufolge, gab es im Untersuchungszeitraum keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2014).

Die einzig öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 31.1.2014). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Es gibt keine christlichen Schulen (USDOS 28.7.2014), es wurde jedoch von einem christlichen Spital in XXXX berichtet (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).

Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (BBC 15.10.2014).

Quellen:

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).

In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Quellen:

5. Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Säumnisbeschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 25.01.2013 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 10.06.2013, sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, am 05.08.2014 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2015, im Zuge derer auch die Ehegattin und der Sohn des Säumnisbeschwerdeführers befragt wurden, durch Einholung eines Gutachtens durch den länderkundlichen Sachverständigen XXXX (zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführer) im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, durch Vorlage zahlreicher Dokumente zur Integration des Beschwerdeführers, der Ehegattin und des Sohnes, eine Bestätigung betreffend die Ehegattin über den regelmäßigen Besuch von Veranstaltungen der Zeugen Jehovas durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin bzw. deren Vertretung, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Das Länderinformationsblatt wurde dem Parteiengehör unterzogen und hat der Säumnis-Beschwerdeführer bzw. die Vertretung zu diesem inhaltlich nicht Stellung genommen, sondern lediglich Argumente für eine Asylgewährung der Ehefrau angeführt. Es wurden daher die verfahrensrelevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation als länderspezifische Feststellungen in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommen.

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Verfolgungsgründe seiner Ehefrau, die im Erkenntnis betreffend die Ehefrau vom heutigen Tag als glaubwürdig befunden worden sind und aufgrund derer er zuletzt auch Probleme bekommen hat. Im Erkenntnis der Ehefrau wurde zusammenfassend festgehalten, dass diese - basierend auf höchstgerichtliche Judikatur - auf Grund dreier bei ihr zusammenkommender, individueller Faktoren, nämlich ihrer "westlichen Gesinnung", ihrer Zugehörigkeit zu einer in Afghanistan "fremden" Ethnie und ihre Zugehörigkeit zu einer in Afghanistan verpönten Religion in hohem Maße gefährdet wäre und erfüllt sie daher die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der oben zitierten Judikatur.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 25.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweisen.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus den Verwaltungsakten (des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen) des Bundesasylamtes (nunmehr: BFA) und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesasylamt bzw. BFA im Laufe des Verfahrens zwar durchwegs Ermittlungsschritte gesetzt, zwischen diesen aber teils langandauernde Lücken entstehen lassen. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang schon der zeitliche Abstand zwischen der Zulassung des Verfahrens am 15.03.2013 und der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde erst etwa zwölf Wochen später. Festzuhalten ist auch, dass das an die britischen Behörden erstmals am 05.07.2013 gerichtete Informationsersuchen bezüglich des Beschwerdeführers von diesen offenbar umgehend beantwortet wurde und laut Eingangsstempel auch am 02.08.2013 (S. 135 im Ak) beim Bundesasylamt einlangte. Dadurch, dass diese Unterlagen aber wohl nicht weitergeleitet wurden, kam es zu einer weiteren der Behörde anzulastenden Verzögerung, sodass die angeforderten Dokumente erst nach neuerlicher Übersendung am 16.09.2013, also wiederum erst etwa sechs Wochen später, zum Akt genommen werden konnten. Besonders ins Gewicht fällt die Untätigkeit der belangten Behörde über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten - nach einem Ersuchen an die britischen Behörden um weitere Informationen am 16.10.2013, welchem seitens dieser am 01.11.2013 nachgekommen wurde, setzte die belangte Behörde bis gut einen Monat nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am 02.07.2014 keinerlei Ermittlungsschritte mehr - erst am 05.08.2014 kam es zu einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Soweit sich die belangten Behörde in ihren Ausführungen auf erhebliche Widersprüche und Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen bezieht, lässt sich daraus insofern nichts gewinnen, als die Behörde auch bei komplexen Verfahren das Ermittlungsverfahren zügig zu betreiben und konkrete, die Verwaltungssache betreffende Verfahrenshandlungen zu setzen hat (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Dieser Ansatzpunkt hat sich bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ergeben. Dennoch wurden erst am 16.10.2013 entsprechende Informationsersuchen an die britischen Behörden gerichtet und ein konkreter, diesbezüglicher Ermittlungsauftrag (Vorort-Recherche) erst zweieinhalb Monate nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde, nämlich am 15.09.2014 erteilt, weshalb nicht von einer "zügigen Betreibung" ausgegangen werden kann. Soweit sich die belangte Behörde auf eine gravierende organisatorische Umstellung im Zuge der Einrichtung des BFA beruft, vermag dies kein ausreichendes Argument für das Nichtvorliegen überwiegenden Verschuldens darzustellen. Auch eine allfällige - vorübergehende wie vorhersehbare - Überlastung der Behörde vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu schaffen (vgl. hiezu Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2009, 4. Teilband, Rz 130 zu § 73 mit Verweis aufThienel4 338; Winkelhofer, Säumnis 90).

Hinsichtlich des vom BFA ins Treffen geführten "administrativen Mehraufwandes durch Umstrukturierung des Länderbereichs Afghanistan" ist festzuhalten, dass auch die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand ein behördliches Verschulden iSd. § 73 AVG nicht auszuschließen vermag (Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2009,

4. Teilband, Rz 130 zu § 73 mit Verweis auf VwSlg 5155 A/1959; VwGH 08.03.1967, 1029/66; Antoniolli/Koja 828; Walter/Mayer Rz 646).

Aus der Stellungnahme des BFA vom 30.09.2014 gehen sohin keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Durch die einmalige Ausbedingung einer Fristerstreckung von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme wurde die Gesamtverfahrensdauer nur unerheblich beeinflusst.

Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie für eine zügige Verfahrensführung notwendige Schritte unterlassen oder mit diesen grundlos zugewartet hat.

Im gegenständlichen Fall ist demnach in unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Das BFA hat durch seine Vorgehensweise die für eine zügige Verfahrensführung nötigen Verfahrensschritte unterlassen und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht worden wäre und wurde dies seitens des BFA auch nicht behauptet.

Im Übrigen blieben die durch den Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht vorgebrachten Umstände unbestritten.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch dann von Säumnis auszugehen ist, wenn man die Ansicht vertreten würde, dass die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG mit 01.01.2014 neu zu laufen begonnen hat.

Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs. 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht, aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.

Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zl. XXXX, ist wohl das BFA neuerlich zuständig geworden. Durch die weitere Säumnis des BFA, indem der versäumte Bescheid nicht unter Zugrundelegung der in dem oben angeführten Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauungen binnen 8 Wochen erlassen wurden und die in der Folge erstattete Aktenvorlage mit 10.06.2015 ist neuerlich das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Rechtssache zuständig geworden, wobei es von der durch § 28 Abs. 7 VwGVG eingeräumten Ermächtigung kein zweites Mal Gebrauch gemacht hat, sondern im Sinne des § 28 Abs. 7 letzter Satz leg.cit nunmehr in der Sache selbst entscheidet.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.XXXX, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.XXXX, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.XXXX, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.XXXX, Zl. 98/01/0318;

09.03. XXXX, Zl. 98/01/0370; 06.10.XXXX, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.XXXX, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.XXXX, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.XXXX, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, da seine Ehegattin asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft dargelegt hat, wobei er zuletzt auch aufgrund dessen Probleme erhalten hat, wobei für den Beschwerdeführer - was einen originären Asylerwerb betrifft - festzuhalten war, dass es sich bei diesem im Unterschied zu seiner Ehegattin nicht um die besonders vulnerable Gruppe der Frauen mit "westlichen Gesinnung" handelt. Auch gehört er im Unterschied zu seiner Ehegattin nicht zu einer in Afghanistan "fremden" Ethnie und auch keiner in Afghanistan verpönten Religion an.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehegattin oder mit seinen beiden minderjährigen Kindern getrennt von der Ehegattin in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.

Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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