BVwG I404 2012443-1

I404 2012443-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2015

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Regest

Beitragszuschlag, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

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BVwG I404 2012443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2012443.1.00

Spruch

I404 2012443-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Eingabe der XXXX, vom 12.05.2014 gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014 betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlages beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BN-000ZL, wurde Frau XXXX (in der Folge: Bescheidadressatin) zur Entrichtung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet.

2. Bei der belangten Behörde langte am 12.05.2014 ein E-Mail der Bescheidadressatin folgenden Inhalts ein (Anonymisierungen nicht im Original):

"Hallo Frau [X],

Ich erhielt von Ihnen eine Meldung über die Nichtvorlage der Beitragsnachweung März 2014

Ich habe diese Beitragsnachweisung auf meinem elda Programm als erledigte Meldung eingetragen, 15.04.2014 bei der gespeicherten Medlebestätigung ist aber ein Vermerk F-Übertrag dabei.

Auch die beiden Lohnzettel für [X] habe ich zugleich mit der Beitragsmeldung an Sie weitergeleitet.

Auch diese Meldungen scheinen bei mir als erledigt Meldungen auf.

Ich bitte sie daher den Bescheid vom 07.05.2014 über einen Beitragszuschlag von Euro 80,-- aufzuheben

DANKE

Mit freundlichen Grüßen

XXXX

W144/0405"

3. Mit Schreiben vom 23.03.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidadressatin nachweislich um Klarstellung, ob die oben unter Punkt 2. angeführte Eingabe an die belangte Behörde als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen sei. Gleichzeitig wurde sie auf die inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hingewiesen und - sollte es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handeln - aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, binnen zwei Wochen schriftlich darzulegen. Gleichzeitig wurde die Bescheidadressatin darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde. Diese Frist ist in der Folge ungenützt verstrichen.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Aus der Eingabe vom 12.05.2014 ging nicht hervor, ob die Bescheidadressatin überhaupt eine Beschwerde einbringen wollte. Hätte sie eine Beschwerde erheben wollen, so wäre die Beschwerde inhaltlich unvollständig gewesen.

Auf Grund der berechtigten Zweifel am Willen der Bescheidadressatin und der inhaltlichen Mangelhaftigkeit der Eingabe trug das Gericht der Bescheidadressatin gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen auf, darzulegen, ob sie eine Beschwerde erheben wollte und bejahendenfalls die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit nachzureichen. Beim Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb der Frist keine Eingabe eingelangt.

Da die Bescheidadressatin dem Verbesserungsauftrag des Gerichtes nicht nachgekommen ist, war die Eingabe als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

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