BVwG I402 1421902-1

I402 1421902-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2015

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Regest

Demonstration, geänderte Verhältnisse, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Terror, Übergangsbestimmungen

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BVwG I402 1421902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1421902.1.00

Spruch

I402 1421902-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011, Zl. 11 11.318-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung machte der Beschwerdeführer folgenden Angaben: Er heiße XXXX, sei am XXXX in Gardima (Tunesien) geboren und ledig. Befragt zu den Fluchtgründen gab er an, dass er in Tunesien die Schule besucht und nach vier Jahren sein Studium beendet habe. Er habe nach Beendigung seines Studiums lange Arbeit gesucht und nichts gefunden. Er habe dann von vielen Seiten gehört, dass man in Europa Arbeit finden und besser leben könne. Anfang des Jahres habe es die Revolution gegeben und die allgemeine Lage sei in Tunesien unsicher geworden. Aus diesen Gründen habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er persönlich habe weder politische noch religiöse Probleme.

2. Am 04.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) zu seinem Antrag einvernommen. Er machte dabei folgende allgemeinen Angaben zu seiner Person: Er habe zwei Schwestern und seine Eltern im Herkunftsstaat. Er habe eine Schulbildung genossen und ein Universitätsstudium in medizinischer Elektronik abgeschlossen. Er habe keine Verwandten oder sozialen Bindungen in Österreich. Er sei gesund. Zum Themenkreis der Fluchtursachen nahm die Einvernahme folgenden Verlauf:

"LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen, welche Fluchtgründe haben Sie?

ASt: Die Hauptgründe sind, dass ich im Jahr 2007 mein Universitätsstudium absolviert habe und keine Arbeit fand. Es gibt in Bezug auf Arbeit in Tunesien massive Probleme. Ich lebte in einem Grenzgebiet, wo es viele Probleme gibt.

LA: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

ASt: Es war das Problem, dass ich nach dem Studium nicht ein eigenes Leben führen konnte, weil ich keine Arbeit fand. Die Familie wollte nicht, dass ich, obwohl ich studiert habe, wieder zurückkehre und dort bei der Familie wohne. Ich wollte, da ich studiert habe, ein selbstständiges Leben führen, arbeiten und ein eigenes Leben aufbauen. Ich habe Tunesien im März verlassen, als der ehemalige Präsident aus Tunesien geflüchtet ist und die Lage sehr schlecht war. Ich wurde ohne Grund festgenommen und ich war eineinhalb Monate im Gefängnis und wurde währenddessen geschlagen und misshandelt.

LA: Wann wurden Sie festgenommen?

ASt: (ASt. denkt nach) Am 1. oder 2.3. wurde ich enthaftet, am 29.1. wurde ich festgenommen. Nein, am 19.1. wurde ich festgenommen.

LA: In welchem Zusammenhang fand die Festnahme statt?

ASt: Ich war in der Hauptstadt, es gab zu dieser Zeit friedliche Demonstration, wir wurden dann von der Polizei festgenommen. Obwohl es sich dabei um friedliche Demonstrationen gehandelt hat, nahm uns die Polizei fest, brachte uns in Gefängnis und wir wurden dabei misshandelt. Wir waren im Gefängnis, ohne dass wir von einem Gericht verurteilt worden sind. Nach eineinhalb Monaten wurden wir ein [Anm:

möglicher Übertragungsfehler; gemeint war wohl: ohne] Gerichtsurteil oder -verhandlung einfach freigelassen.

LA: Wie kam es dazu, dass Sie an dieser Demonstration teilnahmen und um welche Demonstration handelte es sich?

ASt: 10 Tage nach der Flucht des Präsidenten hat die ganze Bevölkerung an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, wir haben Parolen gerufen, weil wir viele Sachen ändern wollten.

LA: Woher hatten Sie Kenntnis von der Demonstration?

ASt: Nach der Flucht des Präsidenten gab es tagtäglich eine Demonstration. Es gab nicht nur eine einzige Demonstration an einem bestimmten Tag. Ich habe mich einfach einer Demonstration angeschlossen, das ist ganz normal. Ich habe nie die Absicht gehabt, gewalttätig zu sein und es hat sich auch dabei um eine friedliche Demonstration gehandelt.

...

LA: Welche Beweggründe hatten Sie, daran teilzunehmen?

ASt: Ich wollte wie die meisten Menschen in Tunesien, dass es zu einer Änderung in der Regierung und in dem System kommt. Mit der Flucht des Präsidenten sahen wir eine Chance, eine Änderung herbeizuführen. Es gab nämlich viele Probleme in Tunesien.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

ASt: Nein.

LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten aufgrund Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit?

ASt: Aus religiösen Gründen gab es geringe Probleme.

LA. Welche?

ASt: Meine Generation stand häufig unter Beobachtung, man konnte nicht regelmäßig die Gebete in der Moschee verrichten, es gab diesbezüglich Schikanen, Einschränkungen.

...

LA: Welche Schwierigkeiten gab es?

ASt: Das wurde von dem Präsident verfügt. Die jungen Männer konnten keine Bärte tragen und nicht regelmäßig zur Moschee gehen. Ich war Mitglied der Partei des ehemaligen Präsidenten und nach dem Sturz vom Präsidenten gab es Probleme mit der Bevölkerung.

LA: Was meinen Sie damit?

ASt: Nach dem Sturz des Präsidenten wollte die Bevölkerung die Mitglieder seiner Partei aus dem Machtapparat entfernen. Wenn die Bevölkerung weiß, dass jemand Mitglied dieser Partei war, dann gab es Probleme mit der Bevölkerung. Ich wurde deswegen geschlagen und beschimpft.

LA: Von wem wurden Sie geschlagen und beschimpft?

ASt: Es sind junge Männer, die ich nicht kenne. Sie wussten, dass ich dieser Partei angehöre.

LA: Welcher Partei gehörten Sie an?

ASt: XXXX. (Phonetisch: AI Tagamaa AI Dusturi AI Demokrati)

...

LA: Seit wann waren Sie Mitglied dieser Partei?

ASt: Während des Universitätsstudiums, 2004.

...

LA: Weshalb schlossen Sie sich dieser Partei an?

ASt: Man erhält Erleichterung bei der Arbeitssuche und die meisten Mitglieder, die ihr Studium abgeschlossen haben, finden leichter einen Job und die bleiben von der Polizei unbehelligt.

LA: Welche Tätigkeiten haben Sie in Zusammenhang mit der Partei ausgeübt?

ASt: Ich war ein normales Mitglied der Partei, ich hatte keinen Rang innerhalb der Partei. Ich habe zum Beispiel Flugblätter der Partei ausgeteilt und ich habe an großen Parteiversammlungen teilgenommen, um mich über die Partei zu informieren. Ich habe auch Spenden der Partei zu den Leuten gebracht, für die diese Spenden bestimmt waren.

...

LA. Welchen Sitz hat die Partei im Parlament?

ASt: Die Partei hat sowohl bei den Wahlen als auch im Parlament selbst den größten Anteil gehabt, die Partei erhielt ca. 94% der Stimmen, die anderen konnten nur 4,5 % erlangen, dementsprechend war die Vertretung im Parlament. Diese Zahlen sind nicht echt, es wurde an den Wahlen manipuliert.

LA: Weshalb erwähnten Sie zuvor, nicht politisch tätig gewesen zu sein?

ASt: Am Anfang habe ich die Frage nicht verstanden. Weil Sie nicht gefragt haben, ob ich einer bestimmten Partei angehöre, dann hätte ich das so gesagt. Die Mitgliedschaft in einer Partei bedeutet nicht, dass man politisch aktiv ist. Ich bin einfach der Partei beigetreten. Ich habe im Grunde keine Ambitionen an der Politik gehabt.

LA: Weshalb nahmen Sie an den Demonstrationen teil, wenn Sie Mitglied der Partei gewesen sind?

ASt: Ich wollte keine Probleme mit der Bevölkerung haben und ich wollte mich an die Seite der Bevölkerung stellen, da der Präsident am 14. Jänner geflüchtet ist und ich mit der Partei nicht einverstanden war, wollte ich an der Seite der Bevölkerung protestieren, damit ich nicht getötet werde.

...

LA: Hatten Sie irgendwelche Schwierigkeiten?

ASt: Die Lage, in der ich mich zu dieser Zeit in Tunesien befand, war unangenehm und schwierig. Ich wurde festgenommen und war im Gefängnis und wurde währenddessen geschlagen.

LA: Gab es sonstige Vorfälle?

ASt: Ansonsten bin ich 2007 mit meinem Studium fertig geworden und habe keine Arbeit gefunden, meine Familie wollte nicht, dass ich wieder bei ihnen lebe. Um eine Wohnung in der Hauptstadt zu mieten, benötige ich Geld und ich hatte keines. Das größte Problem, das dort herrscht, ist die Arbeitslosigkeit. Wenn ich in der Hauptstadt geblieben bin und ich keine Wohnung hatte, ist das ein Problem gewesen und wenn ich nach Hause zu meiner Familie ging, war es auch ein Problem.

...

LA: Weshalb wurden Sie ursprünglich festgenommen?

ASt: Es gab nämlich während dieser Demonstrationen auch Gewaltaktionen und Zerstörungen und die Polizei hat zum Teil willkürlich festgenommen.

LA: Weshalb sprachen Sie dann zuvor von einer friedlichen Demonstration?

ASt: Die Polizei hat immer versucht, die friedlichen Demonstranten auseinander zu bringen und wenn die Demonstranten das nicht wollten, dann wurde seitens der Polizei Tränengas angewendet und es kamen auch Schlagstöcke zum Einsatz.

LA: Waren Sie in politischer Hinsicht von der Partei, bei der Sie Mitglied waren, überzeugt?

ASt: Nein, ich war von der Ideologie nicht überzeugt. Es war nicht so, dass alle, die dieser Partei angehören, von dieser Partei überzeugt sind. Viele wurden von dem Präsident bevorzugt behandelt und haben dadurch viele Vorteile gehabt und meistens waren diese Vorteile finanzieller Natur.

LA: Hatten Sie irgendwelche Vorteile aufgrund dessen, dass Sie Mitglied dieser Partei waren?

ASt: Ich habe etwas finanziell davon profitiert.

LA: Inwiefern?

ASt: Wenn man Flugblätter verteilt, wird man dafür entlohnt. Das meine ich mit finanziellem Profit.

...

LA: Schildern Sie die Situation, als Sie festgenommen worden von der Polizei während der Demonstration!

ASt: Wie gesagt, ich wohnte mit zwei weiteren Kollegen und wir sind fast täglich runter gegangen, um zu schauen, was da los sei. Es war nicht das erste Mal, dass ich an einer Demonstration teilgenommen habe, als ich festgenommen wurde. Ich habe das häufig getan. Wir haben Parolen oder Plakate zu Hause geschrieben und diese bei den Demonstration getragen.

LA: Was haben Sie getan, als es zur Festnahme kam?

ASt: Ich war mit meinen Freunden gemeinsam, ich war nicht alleine. Wir waren auf der Straße und es gab große Ansammlungen von Menschen. Sie haben versucht, diese auseinander zu bringen. Sie haben nicht mal eine friedliche Demonstration geduldet, sie haben immer versucht, die Leute auseinander zu bringen. Wir wollten nicht, dass wir auseinander gebracht werden, wir wollten zusammen bleiben. Sie haben damit begonnen, Tränengas einzusetzen. Nach dieser Gasattacke sind wir dann rein gekommen und haben sie Leute festgenommen. Die Polizisten haben nämlich Masken getragen. Sie sind dann rein gekommen und einige festgenommen und ich war einer von denen. Das ist keine Ausnahme, dass sie einige Demonstranten festnehmen, das geschah tagtäglich, es war Zufall, dass ich unter den Festgenommenen war.

LA: Half Ihnen die Mitgliedschaft der Partei nicht, wenn Sie festgenommen wurden, berufen Sie sich nicht darauf?

ASt. Das hat mir nicht geholfen. Im Gegenteil nach der Flucht des Präsidenten und der wichtigen Angehörigen der Partei und der Regierung wurden diejenigen, die noch im Land geblieben sind und eine wichtige Position innehatten, festgenommen. Die kleinen unbedeutenden Mitglieder wurden sowohl von der Polizei als auch von der Bevölkerung angefeindet.

LA: Gab es diesbezüglich Sie betreffend irgendwelche Vorkommnisse?

ASt: Wie gesagt, es gab jeden Tag Probleme dieser Art, ich wurde festgenommen, geschlagen und kam ins Gefängnis.

LA: Was war der Grund der Festnahme?

ASt: Auf diese Frage kann die Polizei antworten, sie haben versucht, die Protestierenden auseinander zu bringen. Wir haben nichts angestellt, aber die Polizei behauptet immer das Gegenteil und solche Festnahmen fanden tagtäglich statt.

LA: Welche Rechte gingen Ihnen in religiöser Hinsicht ab?

ASt: Dass man keinen Bart tragen kann, man durfte nicht das Frühgebet in der Moschee verrichten.

LA: Warum durfte man das Frühgebet nicht in der Moschee verrichten?

ASt: Die Polizei lässt das nicht zu, sie hindern einen daran, sie nehmen einem zur Wache mit, dort wird man geschlagen.

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?

ASt: Viele Gründe. Die Lage, in der sich das Land befindet. Die Lage dauert bis jetzt an, es gibt dort viele Probleme. In dem Gebiet, wo ich wohne, handelt es sich um ein Grenzgebiet, in dem Gebiet wo ich wohne, gibt es viele Probleme. Dazu kommt, dass die Arbeitslosenrate in Tunesien sehr hoch ist. Die jungen Leute haben keine Arbeit und sitzen herum.

LA: Haben Sie versucht, Arbeit zu finden?

ASt: Es gibt für mich nur zwei Möglichkeiten, um Arbeit zu finden, entweder in Hauptstadt oder in Zuza. Man muss Bestechungsgelder bezahlen, um Arbeit zu erhalten. Oder man kennt einen einflussreichen Mann, der einem Arbeit verschafft. Ich war vier Jahre ohne Beschäftigung.

LA: Haben Sie jemals gearbeitet?

ASt: Ich habe fallweise, allerdings nicht in meinem Fachbereich, sondern für die Partei etwas gearbeitet.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

ASt: Ich werde nicht nach Tunesien zurückkehren. In der jetzigen Situation könnte ich große Probleme bekommen, es gibt dort keine Zukunft. Es wäre eventuell möglich, wenn sich die Lage in Tunesien verbessert und stabil wird und ein neuer Präsident gewählt wird.

...

LA: ... Aus den Feststellungen zu Tunesien ist zu entnehmen, dass

nicht festgestellt werden kann, dass überhaupt keine Möglichkeit bestünde, in Tunesien den Lebensunterhalt zu bestreiten. Was die derzeitige Lage betrifft, so geht daraus hervor, dass die Sicherheitslage sich in den letzten Tagen in weiten Teilen des Landes stabilisiert hat. Ein Anliegen der Regierung ist die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit.

ASt. Das stimmt nicht, diese Informationen sind nicht richtig, entsprechen nicht der Wahrheit, das sind verschönerte Informationen, die Realität sieht anders aus. Ich stehe in ständigem Kontakt mit meinen Freunden und Familie in Tunis und ich weiß daher Bescheid über die aktuelle Lage dort und demnach ist die Lage in Tunesien schlecht, es gibt immer noch keine Entscheidungsträger, es herrscht immer noch Ausnahmezustand."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stützte sich die belangte Behörde in erster Linie darauf, dass dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Mitglied einer Partei gewesen sei, dass er auf Grund der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden sei und dass er Schwierigkeiten in religiöser Hinsicht gehabt habe, die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden musste. Auch eine Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Tunesien könne nicht festgestellt werden, da die Lage in Tunesien den Länderfeststellungen gemäß stabil ist. Zur Frage des subsidiären Schutzes traf die Behörde nähere Feststellungen zur Situation in Tunesien und legte näher dar, dass eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder deren Protokollen 6 und 13 bzw. eine Gefährdung im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konflikts bei Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien nicht zu erwarten sei. Auch Verfolgungshandlungen, die außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegen und Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Lebensverhältnisse sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in eine ausweglose Situation versetzt würde. Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2011 durch persönliche Übernahme zugestellt. Gleichzeitig mit der Bescheiderlassung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer an dem auf die Zustellung folgenden Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. In seiner eigenhändig in arabischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift (diese wurde von Amts wegen übersetzt) führt er Folgendes aus: "Ich [Name, Geburtsdatum und Asylkarten-Nummer des Beschwerdeführers], bitte Sie, meinen Asylantrag noch einmal zu überdenken und meine schwierigen Lebensumstände und die meines Landes zurzeit zu berücksichtigen. Obwohl ich Akademiker bin, leide ich unter dem Problem der Arbeitslosigkeit, unter sozialen und wirtschaftlichen Problemen. Das sind die Gründe für meine Flucht aus meiner Heimat Tunesien und die mich dazu brachten, bei Ihnen um Asyl anzusuchen. Ich werde jederzeit bereit sein, Ihren Ladungen zu folgen und mit den Behörden und den Asylämtern zu kooperieren. [Grußformel, Unterschrift]"

5. Mit einem mittels Textverarbeitung verfassten, deutschsprachigen Schreiben vom 14.11.2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. In diesem Schreiben brachte er vor, dass es richtig sei, dass er auch in der Einvernahme am 04.10.2011 angegeben habe, in Tunesien keine Arbeit zu finden. Da es sich dabei um eine Tatsache, die sein Leben betreffe, gehandelt habe, habe er dies angegeben. Diese Tatsache könne ihm jedoch nicht angelastet werden, da er ausführlich von seinen Problemen und der damit zusammenhängenden Verfolgung im Heimatland berichtet habe und seine Arbeitslosigkeit somit lediglich einen Nebenpunkt darstelle. Er sei zwar Mitglied in der Partei "XXXX" gewesen, jedoch sei ihm bewusst gewesen, dass die Tage des Präsidenten Ben Ali gezählt gewesen seien, bzw. er ihn bei seiner Flucht nicht schützen würde. Er sei der Politik der Partei auch kritisch gegenübergestanden, weshalb er nicht bedingungslos hinter deren Ideologie gestanden habe. Daher habe er sich, um sein Leben zu schützen, den Demonstrationen angeschlossen. Zu den im beweiswürdigenden Teil des Bescheides angeführten Widersprüchen in der Schilderung des Verlaufes der Demonstrationen gebe er an, dass diese tatsächlich friedlich begonnen hätten, jedoch in weiterer Folge in Gewaltausschreitungen eskalierten seien. Seine Mitgliedschaft in der Partei habe sich dermaßen gestaltet, dass er sehr wohl aktiv tätig gewesen sei. Im Zuge der Einvernahme sei er gefragt worden, ob er politisch aktiv sei. Dies habe er verneint, da er zwar aktiv Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeübt habe, jedoch über keine politische Macht verfügt hätte. Das Missverständnis sei dadurch entstanden, dass er ein einfaches Mitglied ohne Titel und ohne Grad bzw. Status gewesen sei, weshalb er sich als politisch nicht aktiv bezeichnet habe. Er habe die an ihn gerichtete Frage so verstanden. Aktiv sei er lediglich dadurch gewesen, dass er Flugblätter verteilt habe. Ergänzen wolle er, dass er, gemeinsam mit vielen anderen, aus dem Gefängnis ausgebrochen sei und aufgrund dessen nunmehr ein Gerichtsurteil gegen ihn erlassen worden sei. Dies habe er telefonisch durch seine Eltern erfahren. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass er bei einer Rückkehr der willkürlichen Bestrafung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt sei. Er habe dazu bisher keine Angaben getätigt, da er befürchtet habe, als Krimineller zu gelten, da er aus dem Gefängnis geflüchtet sei. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine ungerechtfertigte Haftstrafe absitzen müsse. Wegen der zu befürchtenden Bestrafung durch die Sicherheitskräfte in Tunesien sei davon auszugehen, dass die zu erwartenden Verfolgungshandlungen so gravierend wären, dass dadurch die Unversehrtheit seines Lebens in Gefahr ist, "sowie dadurch grundlegende Menschenrechte iSd Art 9 StatusRL schwerwiegend verletzt" würden. Durch eine Mitgliedschaft bei der Partei des Präsidenten Ben Ali befürchte er weitere Diskriminierung im Fall einer zwangsweisen Rückkehr. Es seien keinerlei Ermittlungen oder Erhebungen in seinem Heimatland zur Frage getätigt worden, ob seine Unversehrtheit und sein Leben bei einer Rückkehr gewährleistet wären. Davon sei lediglich standardisiert ausgegangen worden. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass nicht ausreichend auf seine individuelle Situation eingegangen worden sei.

6. Am 10.07.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Der Beschwerdeführer, der in dieser Phase anwaltlich vertreten war und dessen anwaltlicher Vertreter einen vorbereitenden Schriftsatz eingebracht hatte, nahm an der Verhandlung persönlich teil; der anwaltliche Vertreter nahm nicht teil. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit, auf der Videodateien mit Aussagen seiner Bekannten in Tunesien gespeichert sind. Der Beschwerdeführer erklärte sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden, dass das Gericht diese Aufnahmen nach Schluss der Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers sichtet und ohne neuerlichen Termin einer mündlichen Verhandlung verwertet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers (vom 28.09.2011), der Niederschrift über die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (am 04.10.2011), des Beschwerdevorbringens und der Ergänzung zum Beschwerdevorbringen (mit Schriftsatz vom 14.11.2011) und der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015, der Einsichtnahme in die von ihm vorgelegten Videodateien (unter Mithilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache) sowie der Länderberichte zur Lage in Tunesien werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Gardima (Tunesien) geboren und ledig. Er hat in Tunesien ein Studium in medizinischer Elektronik abgeschlossen.

Ausschlaggebend dafür, dass der Beschwerdeführer Tunesien verlassen hat, war, dass er in Europa bessere Arbeitschancen gesehen hat und hier arbeiten wollte, um sich eine bessere Lebensgrundlage zu verschaffen.

Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Bedrohung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität - droht: Im Besonderen ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit des Regimes vor der "Jasminrevolution" des Jahres 2011 einfaches Mitglied der regimetreuen Partei "XXXX" war und dass er sich während der revolutionären Unruhen den Demonstrationen angeschlossen und in diesem Zusammenhang aufgrund seiner Anwesenheit bei Ausschreitungen auch polizeilich festgehalten worden ist. Nicht festgestellt wird aber, dass der Beschwerdeführer - wie in einer späteren Phase des Verfahrens von ihm behauptet wurde - infolge seiner Festnahme in ein Krankenhaus gebracht werden musste, aus dem Gefängnis ausgebrochen ist und dass ihm deswegen eine schwerwiegende (Haft)Strafe drohen würde, oder dass er - wie er in der Beschwerdeverhandlung schließlich (unter Vorlage von Videoaufnahmen über Aussagen seiner Bekannten) vorgebracht hat - "Probleme mit Salafisten" bekommen würde.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass er nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Tunesien iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

1.2. Zur Situation in Tunesien (offensichtlich für den konkreten Fall nicht relevante Teile der Länderberichte werden nicht wiedergegeben; Aktualisierung mit Stand August 2015):

Allgemeines und Politik

Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 haben die säkulare Partei "Nida Tunis" zur stärksten Kraft gemacht. In einer Stichwahl gegen den bisherigen Übergangspräsidenten Moncef Marzouki wurde am 21.12.2014 Béji Caid Essebsi zum Staatspräsidenten gewählt. Die neue Regierung - eine Koalition aus Nida Tunis, Ennahda, UPL und Afek Tunis - unter Führung des parteilosen Habib Essid wurde am 05.02.2015 vereidigt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand Februar 2015; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EDCB69B2C64C4E6A47BA3D88BFC7BE8E/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 27.07.2015])

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe, wie zuletzt die Anschläge von Tunis im März 2015 und Sousse vom Juni 2015 zeigen. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen.

(Quellen: Österreichisches Außenministerium: Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 28.07.2015, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien [Zugriff 28.07.2015]; AA - Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand 28.07.2015;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [Zugriff 28.07.2015] ; EDA - Eidgenössisches Departement für aus-wärtige Angelegenheiten, Stand 28.07.2015, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html [Zugriff 28.07.2015]; BICC - Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2015, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/tunesien.pdf [Zugriff 28.07.2015])

Sicherheitsbehörden

Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie die Garde Nationale bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung verein-zelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbrei-tet, sodass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßli-cher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministeri-um und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Ver-kehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befin-den sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Di-rection Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).

Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizis-ten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu ver-bessern.

(Quellen: BICC - Bonn International Center for Conversion:

Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2015, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/tunesien.pdf [Zugriff 28.07.2015]; USDOS - US. De-partment of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, Stand Jänner 2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236624#wrapper [Zugriff 28.07.2015])

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Exekutive hat dennoch weiterhin großen Einfluss auf Gerichtsverfahren, insbesondere bei Fällen von politischen Dissidenten und Fäl-len im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit. Gemäß neuer Verfassung vom Jänner 2014 erfolgt die Ernennung von Richtern durch präsidentielles Dekret auf alleinigen Vorschlag des Obersten Richterrats und unter Konsultation des Regierungschefs. Der oberste Richterrat wird aus vier richterlichen Organen gebildet. In der Verfassung ist Gleichheit vor dem Richter und Recht auf einen fairen Prozess, die Schaffung eines Instanzenzuges durch die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs und die Wahrung des Stufenbaus der Rechtsordnung festgelegt

Gefängnisstrafen aus politischen Gründen und ähnliche Schikanen gingen seit 2011 erheblich zurück, aber missbräuchliche Verfahren gegen Journalisten und andere bestanden 2013 wei-terhin.

(Quellen: FH - Freedom House: Freedom in the World 2015 - Tunisia Stand Juni 2015

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/tunisia [Zugriff 28.07.2015], LIB - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tunesien, Stand 07.07.2015 http://ecoi.net/doc/307055 [Zugriff 28.07.2015])

Menschenrechte

Die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit sind faktisch gewährleistet und in der tunesischen Verfassung verankert. Trotzdem schneidet Tunesien auch nach dem Um-bruch in den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen regelmäßig schlecht ab und listet Amnesty International eine eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositionelle in ihrem aktuellen Jahresbericht auf. Ungeachtet dessen haben die tunesischen Bürger jedoch das Recht und die Möglichkeit, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand Februar 2015 ; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_765E99F8310EF020B4F3A98D04C4979B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 28.07.2015]; Amnesty International: Tunesien - Jahresbericht 2015,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/tunesien [Zugriff 28.07.2015]; USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, Stand Jänner 2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236624#wrapper [Zugriff 28.07.2015]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Re-publik, Stand:

21.10. 2014, S. 10 und 17)

Todesstrafe

Tunesien verhängt nach wie vor die Todesstrafe, wie ein Gerichtsurteil vom Mai 2014 zeigt. Zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt im Jahr 1992 gekommen (de facto Moratorium).

(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014, S. 4 und 19; Todesstrafe.de - Das Informationsmagazin zur Todesstrafe, Stand April 2015 http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_tunesien.html [Zugriff 28.07.2015])

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit. Neben der Glaubens- und Gewissenfreiheit in Artikel 6) wurde dieser um folgende Punkte erweitert:

Der Islam ist jedoch offizielle Religion Tunesiens und der Staatpräsident muss laut der Ver-fassung Muslim sein.

Obwohl die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien Religionsfreiheit weitgehend gewährleisten, werden von der Regierung einige Einschränkungen dieser Freiheit umgesetzt. So werden beispielsweise Bürger wegen der Ausstrahlung von Material, das "heilige Werte verletzte" strafrechtlich verfolgt. Während weder die Konversion vom Islam zu einer ande-ren Religion verboten, noch deren Registrierung erforderlich ist, gibt es erheblichen gesell-schaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion.

Die kleinen jüdischen und christlichen Gemeinden können ihren Glauben im Allgemeinen frei praktizieren. Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen basierend auf der Religionszugehörigkeit.

(LIB - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tunesien, Stand 07.07.2015 http://ecoi.net/doc/307055 [Zugriff 28.07.2015])

Militärdienst

Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen jedoch nicht bekannt.

(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014, S. 14 ff)

Minderheiten

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderheiten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Lan-des angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tu-nesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet.

USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, Stand Jänner 2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236624#wrapper [Zugriff 28.07.2015]; World Directory of Minorites and Indigenous

People Tunisia: Overview:

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=4954ce4423skip=0query=berbercoi=TUN [Zugriff 09.04.2015])

Homosexualität

Artikel 230 des tunesischen Strafgesetzbuches kennt den Straftatbestand der "Sodomie, der eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Dahingehend wurde bislang im Jahr 2015 keine einzige Verurteilung bekannt. Lesbisch, schwule sowie bi- und transsexuelle Per-sonen sind in der Öffentlichkeit oftmals Diskriminierungen ausgesetzt. Demgegenüber ste-hen zahlreiche gleichgeschlechtlich-orientiere Webseiten, wie z.B. das Onlinemagazin Gay-day, die nicht zensiert und täglich aktualisiert werden.

(Quellen: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 10.04.2015]; Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [Zugriff 10.04.2015])

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Welt-wirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tune-sien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur.

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen.

(Quellen: Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: November 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F4E501ED5628E1C9437844612834CF2F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [Zugriff 27.07.2015]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014, S. 21)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die Gesundheitsversorgung im Land ist relativ gut und auch in kleinen Orten gibt es Ärzte, Krankenhäuser oder zumindest Gesundheitszentren für Notversorgung. In den Großstädten gibt es auch zahlreiche Privatkliniken, die in der Regel modern ausgestattet sind. Apotheken sind im ganzen Land problemlos zu finden, sie sind in der Regel gut ausgestattet.

Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Tunesien - Alltag, Stand Juni 2015, http://liportal.giz.de/tunesien/alltag/ [Zugriff 28.07.2015];

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 21.10.2014, S. 22; BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Reiseinformation - Tunesien, Stand 28.07.2015, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/ [Zugriff 28.07.2015])

Behandlung von Rückkehrern

Grundsätzlich können rückkehrende Asylwerber sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts jedoch nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes): "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt". Laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunesien erfolgt zumeist die Verhängung der Geldstrafe. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten.

Demgegenüber besteht jedoch die im Jahr 2011 erlassene Möglichkeit einer Amnestie. 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlassen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen. Zudem haben laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunis tunesische Staatsangehörige, die im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden, nicht mit einer weiteren Verfolgung durch die tunesischen Behörden zu rechnen.

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen.

(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014, S. 22; ÖB - Österreichische Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 17.12.2014; ÖB - Österreichische

Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 06.01.2012, 06.04.2012 sowie 17.12.2014; ÖB - Österreichische Botschaft Tunis:

Auskunft der Botschaft, per Email vom 27.11.2014; Bundesamt für

Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Stand April 2015 http://switzerland.iom.int/de/r%C3%BCckkehr-und-reintegrationshilfeprogramm-tunesien [Zugriff 28.07.2015])

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Lage in Tunesien

Die Feststellungen zur Situation in Tunesien beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt und deren damaliger Stand ddem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen der Verhandlung - auf das für den Fall Wesentlichste zusammengefasst - mündlich vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer ist diesen Vorhalten in der Verhandlung inhaltlich nicht substantiiert entgegen getreten, sondern hat in seinem vorbereitenden Schriftsatz auf Berichte (im Sinne von "Reisewarnungen") zu terroristischen Anschlägen in Tunesien (Anschlag auf ein Touristenhotel in Sousse am 26.06.2015), zu einem Anschlag im März 2015 im Bardo-Museum in Tunis, zu einem Attentatsversuch im Oktober 2013, der auf ausländische Touristen abgezielt hat, hingewiesen. Diese Berichte vermögen aber an die Grundaussagen der wiedergegebenen Länderfeststellungen - soweit sie die allgemeine Lage im Land wiedergeben - und insbesondere die Feststellung, dass vom Beschwerdeführer keine konkret ihm selbst real drohende Gefahr zu erwarten ist, nicht in Frage zu stellen.

2.2. Zu Person und Fluchtmotiv des Beschwerdeführers, seiner behaupteten Gefährdungslage und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen zur Person und zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Das Bundesverwaltungsgericht schenkt zwar dem Vorbringen Glauben, dass der Beschwerdeführer einfaches, jedoch kein aktives und ideologisch überzeugtes Mitglied der "demokratischen Verfassungsallianz" war und hält es (gerade auch deswegen) für plausibel, dass er sich (wie unzählige andere Tunesier auch) im Zuge der sog. Jasminrevolution den gegen das Regime auftretenden Demonstrationen angeschlossen hat. Je weiter sein Vorbringen über diese (einfache) Parteimitgliedschaft und Demonstrationsteilnahme hinaus ging, desto erheblicher mangelte es ihm aber an Plausibilität: Es erfolgte diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens - begonnen von der Erstbefragung, gefolgt von der Einvernahme, der eigenhändig verfassten Beschwerdeschrift, über die nachträglich eingebrachte Beschwerdeergänzung bis hin zur Beschwerdeverhandlung - eine kontinuierlich zunehmende Steigerung des Vorbringens und Häufung zusätzlich vorgebrachter Gefahrenursachen. So fällt bereits auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Ausreisegrund ausschließlich angegeben hat, dass er in Tunesien keine Arbeit fände und dort eine allgemein unsichere Lage vorherrsche, wobei er die Möglichkeit sonstiger Fluchtmotive nicht offen ließ, sondern ausdrücklich angab, er habe "weder politische noch religiöse Probleme" (AS 31) und habe auch im Fall seiner Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen und werde weder gesucht noch bestehe gegen ihn ein Haftbefehl oder habe er mit den Behörden Probleme (AS 33). Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer eine Demonstrationsteilnahme und polizeiliche Anhaltung zur Sprache; - im ergänzenden Schriftsatz vom November 2011 war sodann die Rede davon, dass diese Anhaltung mit einem Gefängnisausbruch (!) des Beschwerdeführers geendet habe und dass deswegen ein Verurteilung erfolgt sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde zusätzlich auch ein Vorbringen betreffend seit 2013 vom Beschwerdeführer befürchteter Probleme mit Salafisten aufgrund seiner früheren Pateizugehörigkeit erstattet (welches jedoch im vorbereitenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30.06.2015 noch nicht zur Sprache kam). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass bei der beweiswürdigenden Verwertung einer anlässlich der Erstbefragung getätigten Aussage in besonderer Weise auf die Funktion der Erstbefragung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VfGH 27.06,2012, U 98/12 mit Hinweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 44; VwGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua). Gegenüber der wiedergegebenen, in der Erstbefragung getätigten Angabe des Beschwerdeführers stellen sich seine späteren Angaben aber nicht etwa als bloße Präzisierung sondern geradezu als Widerspruch bzw. weitgehende Modifikation dar:

Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Beschwerdefall nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Beschwerdeführer einen Austausch des Inhalts seiner ersten Aussage vornahm, der auch deswegen besonders ins Gewicht fällt, weil der Beschwerdeführer in seiner eigenhändigen, in eigenen Worten und in arabischer Schrift am Tag nach der Bescheidzustellung verfassten Beschwerde wiederum ausschließlich die wirtschaftliche Situation und die allgemein schwierige politische Lage zur Sprache gebracht hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit zur Überlegung und die Möglichkeit gehabt hatte, noch einmal alles vorzutragen, was ihm zur Darstellung seiner Befürchtungen wichtig erschienen wäre. Darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Darstellung der Umstände und Konsequenzen seiner Demonstrationsteilnahme im Sinne einer starken Überzeichnung bzw. Übertreibung von der Realität abgewichen sein muss, deutet schon der Umstand, dass er den im Schriftsatz vom November 2011 erstmals erwähnten Gefängnisausbruch und die damit verbundene Behauptung, er fürchte deshalb staatliche Sanktionen, bei der ersten Erwähnung einer polizeilichen Festnahme nach den Demonstrationen noch gar nicht zur Sprache gebracht hat. Der Vorgang der Beendigung dieser Haft wurde in den Aussagen in der Einvernahme vor der belangten Behörde vielmehr an zwei Stellen mit Worten umschrieben, die im Fall eines Ausbruchs wohl kaum so verwendet worden wären ("am 1. oder

2.3. wurde ich enthaftet" ... "Wir waren im Gefängnis, ohne dass wir

ein einem Gericht verurteilt worden sind. Nach eineinhalb Monaten wurden wir ein [gemeint wohl: ohne] Gerichtsurteil oder -verhandlung einfach freigelassen"; jeweils AS 55). Die in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer über Vorhalt dazu abgegebene Erklärung, wonach es sich beim Dolmetscher im Bundesasylamt um einen Palästinenser gehandelt habe, der ihn deshalb schlecht verstanden habe, erscheint dem Gericht kaum nachvollziehbar: Zum Einen hat er die Frage bejaht, ob er "den Dolmetscher einwandfrei verstanden" habe, dann wurde ihm die Niederschrift rückübersetzt und sodann hat er mit seiner Unterschrift bestätigt, keine Einwendungen zu erheben. Zum Anderen erscheint ein Übersetzungsproblem gerade hinsichtlich des hier angesprochenen Teils der Niederschrift unwahrscheinlich, weil die Erwähnung des in der Aussage des Beschwerdeführers, er sei "ohne Gerichtsurteil oder -verhandlung einfach freigelassen worden", besonders betonten Nebenaspekts, dass kein Urteil oder Verhandlung stattgefunden hätte, kaum einen Sinn ergeben hätte, wenn der Beschwerdeführer in Wirklichkeit von einem Gefängnisausbruch gesprochen hätte: eine missverständliche Übersetzung einzelner Wörter mag bei Verwendung verschiedener Dialekte vorkommen, die explizite Erwähnung eines solchen Zusatzaspekts wie dem Fehlen einer Gerichtsverhandlung und eines Gerichtsurteils wird aber nicht erst durch die Übersetzung aufgrund von Unterschieden im Dialekt "entstanden" sein können. Dazu kommt, dass ein derart einschneidendes Erlebnis wie ein Gefängnisausbruch, gerade dann, wenn der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - darin einen gefahrenerhöhenden Aspekt sieht, im Kontext der Schilderung seiner Fluchtgründe und der ihm im Rückkehrfall drohenden Folgen von besonderer Relevanz gewesen und daher aus seiner Sicht wert gewesen wäre, breit dargestellt zu werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerdeergänzung vom November 2011 davon berichtet, dass er von seinen Eltern erfahren habe, es liege ein Urteil gegen ihn vor, vermutlich wegen des Gefängnisausbruchs, dass aber nähere Belege zu diesem Urteil nicht dargetan werden konnten (Strafregister, Urteilsausfertigung, sonstige schriftliche Nachweise, die in Tunesien erhältlich wären), lässt das diesbezügliche Vorbringen nicht plausibel erscheinen.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf eine ihm drohende Gefahr durch Salafisten bzw. Dschihadisten berief, blieben seine Angaben auf der Ebene allgemeiner Behauptungen und ohne Substanz im Detail ("Als ich in Tunesien war, hatte ich kein Problem mit den Dschihadisten, weil sie im Gefängnis waren. Als sie vom Gefängnis herauskamen, sind sie zu meiner Familie hingegangen und haben meinen Vater gefragt, wo ich bin"). Das Gleiche gilt für die in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Videoaufnahmen dokumentierten Aussagen seiner Bekannten. Diese erschöpften sich jeweils in der allgemeinen Aussage, dass der Beschwerdeführer "Versammlungen für Menschenrechte organisiert und die Jugendlichen motiviert" habe, dann aber "vor allem von den Salafisten Probleme bekommen" habe. Auf der dritten Aufnahme spricht zunächst kurz die Person, die gefilmt wurde, dann sekundiert ihr die aus dem Off sprechende, offenbar filmende Person mit der Aussage, er habe "immer die Jugendlichen verteidigt, war bei Versammlungen ..." und sei "mehrmals verhaftet" worden, dies wird von der im Bild sichtbaren Person bejaht (was geradezu den Eindruck hinterlässt, die filmende Person hätte der sprechenden Person "ihren Text" vorgesagt). In der zuletzt genannten Aussage liegt zudem ein Widerspruch zu den bisherigen Behauptungen des Beschwerdeführers, der angab, einmal verhaftet worden zu sein. Insgesamt vermittelten die vorgelegten Aufnahmen den Eindruck von stehsatzartig wiederholten, allgemein gehaltenen und einander in Inhalt und Duktus auffällig gleichenden Behauptungen, nicht aber den Eindruck von Schilderungen durch unterschiedliche Personen von jeweils selbst wahrgenommenen Geschehnissen. Auf der zweiten Datei findet sich sinngemäß die Aussage, der Beschwerdeführer hätte "viele Probleme mit Salafisten" gehabt, diese seien auch bei ihm zuhause gewesen und er "wurde auch von ihnen verfolgt"; seine Familie hätte Angst um ihn gehabt, er habe immer Probleme gehabt. Es fällt auf, dass diese - im Übrigen sehr allgemein gehaltenen - Aussagen in der Vergangenheit formuliert waren, was nur dann stimmig wäre, wenn es um Geschehnisse ginge, die sich während der Anwesenheit des Beschwerdeführers in Tunesien zugetragen hätten, was jedoch angesichts der eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers (er hätte bis 2013 "keine Probleme" mit Islamisten gehabt) kein nachvollziehbares Gesamtbild abgibt.

Insgesamt hinterlässt die Entwicklung der Aussagen des Beschwerdeführers, seines schriftlichen Vorbringens und der von ihm vorgelegten Beweise einen für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausiblen Gesamteindruck, vor allem was die "Dramatisierung" der Folgen der Demonstrationsteilnahme (Ausbruch, Verurteilung etc) und die in der letzten Verfahrensphase auch noch hinzu gefügte Behauptung der Gefahr durch Islamisten angeht. Als plausibler und damit feststellbarer Rest des Vorbringens des Beschwerdeführers bleibt, dass er einfaches Parteimitglied war, dennoch während der Jasminrevolution an den regierungskritischen (und letztlich zum Regimewechsel führenden) Demonstrationen teilgenommen hat und während dieser Wirren eine Zeit lang in Polizeihaft gewesen ist. Eine für den Fall der Rückkehr drohende reale Gefahr von Repressionen hält das Bundesverwaltungsgericht aber - auch vor dem Hintergrund der Normalisierung der politischen Verhältnisse in Tunesien - für unwahrscheinlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

3.1.3. Auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung hat der Beschwerdeführer verzichtet; die belangte Behörde (die die Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt hat, ohne einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen) hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben (zur behaupteten Bedrohung durch Salafisten und zur Gefährdung auf Grund einer Verurteilung wegen eines Gefängnisausbruchs) als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die

praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

3.3.3. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.4. Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 45).

3.3.5. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in Tunesien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.3.6. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung genossen hat und bereits in Tunesien erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der auch auf Familienmitglieder zählen kann, in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.

3.3.7. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Tunesien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.3.8. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.9. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3.10. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Aus den Feststellungen dieses Erkenntnisses ergibt sich, dass eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegt, weshalb das Gericht über keine Anhaltspunkte dafür verfügt, dass es ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte.

3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (die zu früheren Fassungen des AsylG ergangene, im Erkenntnis zitierte, Judikatur, insb. etwa zur Glaubhaftmachung, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zum Flüchtlingsbegriff ist auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbar); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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