BVwG W214 2102877-1

W214 2102877-1Tribunal Administrativo Federal23 de out. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

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BVwG W214 2102877-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2102877.1.00

Spruch

W214 2102877-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, diese vertreten durch die XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sowie Zugehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 28.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 29.10.2015 gab er an, er stamme aus XXXX und sei legal aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei mit seiner Tante und seinen beiden Cousinen nach Österreich gekommen. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den Unruhen beschlossen habe, dass er sein Land verlassen solle. Persönlich verfolgt oder bedroht werde er in seiner Heimat nicht.

Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass vor.

2. Am 05.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.

Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: Seine Mutter und sein Bruder würden in XXXX leben und sein Vater sei seit einem Jahr verschollen. Sein Vater habe als Apotheker in einem (namentlich genannten) Stadtteil gearbeitet, der unter der Kontrolle der freien syrischen Armee gestanden habe. Die Familie habe aber in einem anderen (namentlich genannten) Stadtteil, der sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung befunden habe, gewohnt. Sein Vater habe dort Verletzte versorgt, und die freie syrische Armee habe gedacht, dass er zur Regierung gehöre. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, von wem und wie sein Vater entführt worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Verwandten wegen des Krieges und wegen der schlechten Lebensumstände ihre Heimat verlassen hätten. Es habe keinen Strom und kein Wasser gegeben, und es sei auch schwer gewesen Lebensmittel zu bekommen. Er habe auch nicht weiter die Schule besuchen können, weil diese bombardiert worden sei. Zusätzlich zu den Gründen, die er angeführt habe, würden Personen in seinem Alter zum Militär rekrutiert. Auf die Frage, was er bei der Rückkehr nach Syrien befürchten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Lebensumstände unerträglich seien und dass er zum Militär eingezogen würde. Die Stadt XXXX, der Heimatort seines Vaters, werde von den IS-Truppen kontrolliert und diese würden auch die jungen Leute rekrutieren.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.02.2016 (= Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimisch-sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe glaubhaft schildern können, dass er aufgrund des Krieges aus seinem Heimatland Syrien geflüchtet sei. Es sei auch glaubhaft, dass er wegen der Angst, vom Militär eingezogen zu werden, sein Heimatland verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für ihn in Zukunft zu befürchten seien. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bergründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien, würden ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinn der GFK keine Asylrelevanz zukommen.

Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die belangte Behörde führte in ihren Länderfeststellungen aus, dass es Berichte zu Rekrutierungen Jugendlicher von allen Konfliktparteien, auch für Kampfeinsätze, gebe. Bewaffnete Oppositionsgruppen würden Kinder rekrutieren und sie für den Kampfeinsatz und kampfunterstützende Funktionen verwenden. Dies schließe auch den Einsatz bei Terrortaktiken ein, denen ZivilistInnen und Kinder zum Opfer fallen würden. Schulen würden zu Militärstützpunkten, Baracken, Haftzentren und Scharfschützenpositionen umfunktioniert und würden so Schulen zu militärischen Zielen gemacht und die SchülerInnen gefährdet (S. 36 des angefochtenen Bescheides). Im Bescheid sind keine Feststellungen zum Wehrdienst enthalten.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 26.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2015, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er sein Heimatland aufgrund des Bürgerkriegs verlassen habe müssen. Kinder und Jugendliche würden oft gezielt angegriffen, und mehrere seiner Freunde seien bereits vom Militär zwangsrekrutiert worden. Sein Großvater habe den Entschluss gefasst, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen solle, da sein Leben als männlicher Jugendlicher besonders in Gefahr gewesen sei. Seine Mutter und sein kleiner Bruder würden sich noch in XXXX befinden. Sie hätten, seit er Syrien verlassen habe, keinen Kontakt mehr zueinander. Es gebe in XXXX auch kein Internet mehr. Sein Vater sei seit einem Jahr verschollen, er wisse nicht, ob er noch am Leben sei.

Die belangte Behörde habe ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Er müsse aufgrund seines Alters als besonders vulnerable Person angesehen werden. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, weitergehende Ermittlungen hinsichtlich seiner besonderen Gefährdungslage anzustellen. Es sei nicht schlüssig, dass einerseits festgestellt werde, dass er wegen der Angst, vom Militär eingezogen zu werden, sein Heimatland verlassen habe und sodann festgestellt werde, dass er in Syrien keiner konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und ihm in Zukunft auch keine drohen würden. Weiters würde sich auch aus den Länderberichten der Staatendokumentation ergeben, dass Kinder einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt seien. Es werde hier festgestellt, dass Kinder sehr häufig gezielt von Scharfschützen getötet würden und dass Jugendliche von allen Konfliktparteien auch für Kampfeinsätze und weitere Aufgaben, wie z.B. Terrortaktiken, eingesetzt würden. Somit hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass eine persönliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen als besonders vulnerable Gruppe vorliege. Dazu wurde auch der 9. Bericht der UNHCR Commission of Inquiry on Syria vom 05.02.2015 zitiert, woraus hervorgeht, dass mehr als die Hälfte der Schulkinder als Folge des Bürgerkrieges nicht mehr in die Schule gingen. Eine anwachsende Zahl von Kindern würde als Kämpfer rekrutiert werden:

"More than half of Syrian school-age children, up to 2.4 million, are out of school as a consequence of the occupation, destruction and insecurity of schools. With increasing numbers of children being recruited to fight, the vulnerability and lack of protection of children in the Syrian Arab Republic today will have long-lasting consequences." (S. 11 des Berichtes).

Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfehilfe berichte in ihrem Bericht "Syrien, Rekrutierung durch die Syrische Armee", 30.07.2014, von Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen im syrischen Bürgerkrieg:

"Es kommt auch zur Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren an Checkpoints. Sie werden oft als "Informanten" eingesetzt. Alle Kriegsparteien bestrafen und exekutieren so genannte Informanten. Im August 2013 wurden von Regierungstruppen an den Checkpoints in XXXX drei 17jährige zwangsrekrutiert. In der syrischen Armee sollen 16 und 17-jährige Soldaten beobachtet worden sein."

Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unrichtig. Obwohl er als glaubwürdig angesehen worden sei, komme die belangte Behörde zum falschen Ergebnis, ihm nicht Asyl zu gewähren. Die belangte Behörde hätte zumindest sowohl die vom Beschwerdeführer genannten Länderberichte als auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur besonderen Gefährdungslage von Kindern zur Entscheidungsfindung heranziehen müssen.

Auch habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung stattgefunden, da der Beschwerdeführer das Kriterium der Genfer Flüchtlingskonvention als eine schutzwürdige soziale Gruppe, nämlich der eines Kindes, erfülle. Diese Gruppe sei in Syrien besonders gefährdet und daher als besonders vulnerable Gruppe einzustufen. Somit sei eine mündliche Verhandlung zur Berücksichtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit unvermeidbar.

5. Mit Schreiben vom 26.02.2015 gab die (den Beschwerdeführer vertretende) Bezirkshauptmannschaft XXXX bekannt, dass sie die XXXXzur Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt habe.

6. Mit Schreiben vom 09.03.2015 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 11.03.2015) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des - strafgerichtlich unbescholtenen - minderjährigen Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger muslimisch-sunnitischen Glaubens und Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe. Der Beschwerdeführer hat einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt.

Angesichts der aktuellen Situation in Syrien ist eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch eine der Konfliktparteien jederzeit möglich. Dabei wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann.

2.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den vom Beschwerdeführer zitierten Länderfeststellungen sowie von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur Rekrutierung von Kindern und von notorisch bekannten Tatsachen ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers basieren auf seinem vorgelegten syrischen Reisepass. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 23.10.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Bereits für die belangte Behörde war es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der Angst, vom Militär eingezogen zu werden, sein Heimatland verlassen hat (siehe S. 52 des angefochtenen Bescheides). Es ist notorisch, dass es in Syrien zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt. Wenngleich das offizielle Einberufungsalter in Syrien bei 18 Jahren liegt, kann in der derzeitigen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass bereits jüngere Männer zum Militärdienst rekrutiert werden. Dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Militärdienst beim syrischen Militär antreten müsste oder aber von anderen Gruppierungen rekrutiert würde, ergibt sich aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde und den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Länderberichten.

Es ist notorisch, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen hat, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden.

Im Übrigen ist es notorisch, dass in Syrien sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).

Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Daher würde der Beschwerdeführer für Kämpfe rekrutiert und unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden. Bei einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise zum Militärdienst gezwungen werden. Es ist notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Auslandsaufenthalts und seiner geplanten Wehrdienstentziehung (durch die Flucht und Asylantragstellung hat er manifestiert, dass er sich auch in Zukunft dem Militärdienst in seiner Heimat entziehen will), insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist nicht auszuschließen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Es ist daher davon auszugehen, dass ihm aus den genannten Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst Verfolgung in seinem Heimatstaat droht und in Verbindung mit seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (jedenfalls geplanten) Wehrdienstentziehung. Bei einer Zwangsrekrutierung werde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer auch gefährdet, von anderen Konfliktparteien zwangsrekrutiert zu werden.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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