BVwG W203 2106987-1

W203 2106987-1Tribunal Administrativo Federal23 de out. de 2015

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Regest

Anspruchsverlust, ausländisches Studium, günstiger Studienerfolg,<br/>Kausalität, Studienbeihilfe - Erlöschungsgründe, Studiendauer -<br/>Fristüberschreitung

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BVwG W203 2106987-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2106987.1.00

Spruch

W203 2106987-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , Studierende an der Karl-Franzens-Universität Graz, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20.03.2015, Zl. 1114788, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 19 Abs. 6 StudFG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) begann im Sommersemester 2012 das Masterstudium Slowenisch an der Karl-Franzens-Universität Graz. Für dieses Studium wurde der BF ab dem Sommersemester 2012 Studienbeihilfe gewährt.

2. Für das in der Zeit vom 14.02.2013 bis zum 05.07.2013 an der Univerza Vljubljani Filosofska Fakulteta in Slowenien betriebene Studium wurde der BF eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt.

3. Am 15.07.2014 stellte die BF mittels Formblatt SB 2/2013/14 der Studienbeihilfenbehörde einen "Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer (Zusatzsemester)" und begründete diesen mit Studium im Ausland. Anlässlich der Antragstellung ließ die BF die Frage nach dem Zeitpunkt der Übernahme und des Titels der Masterarbeit unbeantwortet und gab an, dass ihr zur vollständigen Ablegung der Masterprüfung neben dem Verfassen der Masterarbeit, die mit 20 ECTS-Punkten zu bewerten sei, noch 5 Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen im Ausmaß von insgesamt ebenfalls 20 ECTS-Punkten fehlen würden. Als geplanten Termin für den Abschluss ihrer Masterprüfung gab die BF 30.06.2015 an.

4. Aus einer im Studienbeihilfenakt aufliegenden "Bestätigung des Studienerfolges" vom 15.07.2014 ist ersichtlich, dass die BF in ihrem bisherigen Verlauf des Masterstudiums Studienleistungen (Prüfungen und Lehrveranstaltungen) in folgendem Ausmaß erbracht hat: im Sommerssemester 2012 insgesamt 17 ECTS-Punkte, im Wintersemester 2012/13 insgesamt 20 ECTS-Punkte, im Wintersemester 2013/14 insgesamt 14 ECTS-Punkte und im Sommersemester 2014 insgesamt 15 ECTS-Punkte. Für das Sommersemester 2013 sind in der Bestätigung keine Studienleistungen ausgewiesen.

5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 03.09.2014 wurde der Antrag der BF auf Verlängerung der Anspruchsdauer mit der Begründung abgewiesen, dass in ihrem Fall eine essentielle Anspruchsvoraussetzung, nämlich die Erwartung eines im Sinne des § 19 Abs. 6 StudFG rechtzeitigen Studienabschlusses, nicht vorliege. Der zu erwartende Studienabschluss hätte spätestens in das Wintersemester 2014/15 fallen müssen, da die BF aber angegeben habe, dass sie ihr Studium voraussichtlich erst am 30.06.2015 abschließen würde, wäre dies nicht zutreffend und der Antrag daher abzuweisen.

6. Am 10.09.2014 erhob die BF Vorstellung gegen den Bescheid vom 03.09.2014 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Sie habe bei der Antragstellung die für die Recherche und Themenfindung für die Masterarbeit benötigte Zeit sowie die Wartezeiten für Prüfungstermine überaus großzügig berechnet, habe aber während der letzten beiden Monate schnellere Fortschritte als geplant gemacht. Es sei daher "mit etwas zusätzlichem Zeitaufwand" ihrerseits ein Studienabschluss bereits bis Ende Februar 2015 absehbar.

7. Mit einem mit dem Betreff "Nachzureichende Unterlagen" titulierten Schreiben der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 23.10.2014 wurde die BF aufgefordert, das Abschlusszeugnis über ihr Masterstudium ehestens, längstens jedoch bis 15.03.2015, vorzulegen.

8. Am 20.02.2015 beantragte die BF, die Stipendienstelle Graz möge ihr die Frist für die Abgabe der fehlenden Unterlagen bis zum 15.11.2015 verlängern, da sie seit September 2014 wegen dem Wegfall der Studienbeihilfe gezwungen gewesen wäre, nach Einkommensmöglichkeiten zu suchen, und seit Jänner mit einem Beschäftigungsausmaß von 25 Stunden arbeiten würde. Dadurch habe sich der Fortgang ihrer Masterarbeit verzögert, sodass aus nunmehriger Sicht die Abgabe der Masterarbeit im September geplant und mit einem Prüfungstermin bis Mitte/Ende Oktober 2015 zu rechnen sei.

9. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20.03.2015, Zl. 1114788, wurde der Vorstellung der BF vom 10.09.2014 nicht Folge gegeben und bestätigt, dass der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester vom 15.07.2014 abgewiesen wird.

Begründend wird ausgeführt, dass die Anspruchsdauer im Masterstudium Slowenisch 5 Semester betrage und im Fall der BF daher mit Ablauf des Sommersemesters 2014 ausgelaufen sei. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer wäre nur dann möglich, wenn der Studienabschluss im darauf folgenden "Verlängerungssemester", also im Wintersemester 2014/15 zu erwarten gewesen wäre. Da die BF zunächst den 30.06.2015 als voraussichtlichen Zeitpunkt für ihren Studienabschluss angegeben habe und auch den auf Ende Februar 2015 korrigierten Prognosezeitpunkt für den Studienabschluss nicht habe einhalten können, sei die Anspruchsvoraussetzung "Studienabschluss bis längstens 28.02.2015" nicht gegeben. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer wäre demnach nicht möglich.

Der Bescheid wurde der BF am 31.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

10. Am 10.04.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2015. Sie begründete diese damit, dass die Begründung der Ablehnung widersprüchlich sei und die Zitierung der Paragraphen keinen Zusammenhang zwischen Rechtsgrundlage und Bescheidbegründung erkennen lasse.

Sie wäre möglicherweise bei der Antragstellung mangelhaft beraten worden und habe daher eine fehlerhafte Angabe in ihrem Antrag gemacht. Aus der bei der Behörde aufliegenden E-Mail-Korrespondenz sei ersichtlich, dass die BF nie darüber beraten worden wäre, bis zu welchem Zeitpunkt sie das Studium abzuschließen habe.

Auch der Umstand, dass die für das Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits überwiegend und mit Ende 2014 vollständig abgeschlossen gewesen wären, sei nicht in die Entscheidung eingeflossen.

11. Am 05.05.2015 wurde die Beschwerde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der Studienbeihilfenbehörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 07.05.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 18 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2015, umfasst die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

Gemäß § 2.3. des Curriculums für das Masterstudium Slowenisch an der Karl-Franzens-Universität Graz umfasst das Studium 4 Semester.

Gemäß § 19 Abs. 1 StudFG ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Abs. 6 Z 1 leg. cit. ist auf Antrag der Studierenden bei Studien im Ausland,

überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie sich aus der einschlägigen Bestimmung des § 19 Abs. 6 StudFG ergibt, ist die Absolvierung eines Auslandsstudiums nicht die alleinige Voraussetzung für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe. Vielmehr muss dafür insbesondere auch eine Prognose dahingehend möglich sein, dass das Studium voraussichtlich spätestens im Verlängerungssemester abgeschlossen werden kann (vgl. Marinovic-Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage 2015, Erläuterungen und Hinweise zu § 19, S. 98f). Die Behörde kann sich bei der Erstellung dieser Prognose auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Prüfungen, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung im Verwaltungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, stützten. (vgl. VwGH 07.10.1998, 96/12/0036; 21.11.2001, 96/12/0318). Da die BF anlässlich der Antragstellung am 15.07.2014 gemäß ihrer Selbsteinschätzung von einem Studienabschluss am 30.06.2015 ausgegangen ist kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass ein im Sinne des § 19 Abs. 6 StudFG rechtzeitiger Studienabschluss nicht zu erwarten wäre. Daran kann auch der Umstand, dass die BF im Zuge des Vorstellungsverfahrens ihr Einschätzung über den zu erwartenden Zeitpunkt des Studienabschlusses vorübergehend auf "Ende Februar 2015" revidiert hat, nichts ändern: Die Selbsteinschätzung des Studierenden ist nämlich nicht der einzig denkbare Anknüpfungspunkt für die Erstellung der Prognose, sondern hat die Behörde vielmehr auch auf Grund des Studienfortganges zu entschieden, ob damit gerechnet werden kann, dass innerhalb der (allenfalls verlängerten) Anspruchsdauer das Studium abgeschlossen werden kann. (in diesem Sinn VwGH 11.08.1994, 93/12/0195). Bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Zusatzsemesters hatte die BF in ihrem Masterstudium - abgesehen vom Sommersemester 2013, für das keine Studienerfolgsbestätigungen ausgewiesen sind - jeweils Studienleistungen im Ausmaß von 14 bis 20 ECTS-Punkten pro Semester erreicht. Bei noch fehlenden Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 20 ECTS-Punkten an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie der Anfertigung der mit 20 ECTS-Punkten bewerteten Masterarbeit, mit der die BF zum Antragszeitpunkt noch nicht begonnen hatte, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass ein Studienabschluss bis längstens 28.02.2015 nicht möglich erschienen ist.

Insofern die BF vorbringt, sie wäre von der belangten Behörde nicht ausreichend über die Bedeutung ihrer Angaben betreffend den voraussichtlichen Zeitpunkt ihres Studienabschlusses informiert worden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zwar hat gemäß § 13a AVG die Behörde tatsächlich Personen, die nicht anwaltlich vertreten sind - was auf die BF zutrifft - "die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen" zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren ("Manuduktionspflicht"). Die Manuduktionspflicht bezieht sich aber nicht darauf, wie die Partei ihr Vorbringen zu gestalten hat, um den von ihr angestrebten Erfolg zu erreichen. (VwGH 07.10.1998, 97/12/0168). Dass die belangte Behörde es unterlassen hat, die BF darüber zu informieren, welches Datum diese hinsichtlich des zu erwartenden Zeitpunkts des Studienabschlusses am besten angeben solle, um möglichst eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe zu erlangen, stellt somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.

Schließlich geht auch das Argument der BF, der für sie nicht vorhergesehene Wegfall der Studienbeihilfe ab September 2014 und die damit verbundene Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die sich negativ auf den weiteren Studienfortgang ausgewirkt habe, stelle ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem sie kein Verschulden treffe" im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG dar, ins Leere. Um eine Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StudFG erwirken zu können, muss sowohl ein zeitlicher als auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Beeinträchtigung des Studienfortgangs vorliegen. Dies bedeutet, dass die Einhaltung der Anspruchsdauer erst durch den Eintritt des Ereignisses unmöglich gemacht wurde; ohne dieses Ereignis wäre demnach die Einhaltung der Anspruchsdauer mit größter Wahrscheinlichkeit möglich gewesen (vgl. RV 1992 zum StudFG, 473, BlgNr. 18. GP). Maßgeblich für die Verlängerung ist nicht nur, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist. (VwGH 13.05.2011, 2007/10/0112; 11.11.1998, 96/12/0201). Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die BF hat das Masterstudium Slowenisch im Sommersemester 2012 begonnen. Die gesetzlich vorgesehene Studienzeit für dieses Studium beträgt 4 Semester, die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe gemäß § 18 Abs. 1 StudFG demnach 5 Semester. Da die BF ihr Masterstudium durchgehend ohne Unterbrechung betrieben hat, endete die Anspruchsdauer daher mit Ende des Sommersemesters 2014. Das nunmehr als wichtiger Grund vorgebrachte Ereignis - nämlich der Wegfall der Studienbeihilfe - ist erst im September 2014 und somit nach Ablauf der Anspruchsdauer eingetreten. Dieses Ereignis kann somit nicht ursächlich dafür gewesen sein, dass die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nicht eingehalten werden konnte. Neben der fehlenden Kausalität zwischen Ereignis und Überschreitung der Studienzeit handelt es sich aber beim Wegfall der Studienbeihilfe auch nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. (VwGH 24.04.2002, 96/12/0377). Der Wegfall der Studienbeihilfe mit Ablauf des August 2014 war in diesem Sinn für die BF schon deshalb nicht unvorhergesehen, weil im Begründungsteil sämtlicher Zuerkennungsbescheide der Studienbeihilfenbehörde, nämlich vom 10.04.2012, vom 06.03.2013 und vom 05.03.2014, darauf hingewiesen wurde, dass die BF Anspruch auf Studienbeihilfe bis Ende des Sommersemesters 2014 habe. Abwendbar wäre das Ereignis für die BF durch einen zügigeren Studienfortgang, der zum Zeitpunkt der Antragstellung eine günstige Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Studienabschlusses ermöglicht hätte, gewesen.

Somit liegen im verfahrensgegenständlichen Fall weder die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Grund eines Auslandsstudiums gemäß § 19 Abs. 6 StudFG noch für eine Verlängerung wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 StudFG vor.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, die Vorstellung abzuweisen, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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