BVwG W182 1426748-1

W182 1426748-1Tribunal Administrativo Federal23 de out. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Eingriff in sexuelle<br/>Selbstbestimmung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, subsidiärer Schutz

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BVwG W182 1426748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1426748.1.00

Spruch

W182 1426748-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 08.922-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 sowie am 21.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.10.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei, gehört der Volksgruppe der Mongolen an, ist Buddhistin, war im Herkunftsstaat zuletzt in Ulaanbaatar wohnhaft, reiste am 15.08.2011 zusammen mit ihrer (nunmehr) achtjährigen Tochter illegal ins Bundesgebiet ein und stellte unter den an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.08.2011 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihr als Markthändlerin vorgeworfen worden sei, im Jänner 2010 giftiges Gemüse an die Kantine einer Mittelschule verkauft zu haben, wobei Schulkinder an einer Lebensmittelvergiftung erkrankt seien. Sie sei am 30.01.2010 in Untersuchungshaft gekommen und dort einvernommen worden. Nach etwa zwei Monaten Untersuchungshaft sei sie aus gesundheitlichen Gründen freigelassen worden. Zu einer Gerichtsverhandlung sei es nicht gekommen. Am 22.04.2011 sei die BF nach einer schriftlichen Ladung neuerlich eine Woche inhaftiert worden. Wegen ihrer Krebserkrankung sei sie wieder entlassen worden. Wenn sie länger in ihrer Heimat geblieben wäre, wäre sie gestorben. Deswegen habe sie ihr Herkunftsland am 05.08.2011 verlassen. Sie halte den Druck seitens der Behörden und der Insassen im Gefängnis nicht mehr aus. Im Herkunftsland würden sich der Gatte, zwei volljährige Söhne, ein Bruder sowie die Mutter der BF aufhalten.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.09.2011 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen wie bisher vor, dass sie im Zusammenhang mit der Lebensmittelvergiftung von Kindern an einer Schule vom 30.01.2010 bis 01.04.2010 in Untersuchungshaft gewesen sei. Sie habe in einem Markt mit Namen XXXX Gemüse verkauft. Sie habe das Gemüse aus China importiert. Ein Kunde, der an einer namentlich genannten Schule in Ulaanbaatar eine Kantine betreibe, habe von ihr Gemüse gekauft. Im Schulinternat sei es in weiterer Folge bei Kindern zu einer Lebensmittelvergiftung gekommen. Am 30.01.2010 sei ihr Arbeitsplatz vom Marktamt plombiert worden. Es seien Proben von den Gemüse genommen worden, wobei die BF bis zum Vorliegen der Ergebnisse nicht arbeiten habe dürfen. Am selben Tag habe die BF eine Ladung zur Polizei erhalten und sei um etwa 14 Uhr zur Polizeistation gegangen, wo sie einvernommen worden sei. In weiterer Folge sei sie zu einem Anhaltezentrum gebracht worden. Dort sei sie vorerst 14 Tage in Haft gewesen und sei die Anhaltung durch einen Untersuchungsrichter bis zum 01.04.2010 verlängert worden. In Haft sei es der BF sehr schlecht gegangen. Sie sei von der Person, die sie einvernommen habe, unter Druck gesetzt worden. Sie sei auch geschlagen worden. Bei einer Untersuchung habe man dann festgestellt, dass die BF unter Krebs leide und sei sie am 01.04.2010 aus gesundheitlichen Gründen entlassen und in ein Spital gebracht worden. Ihre Familie habe Geld für ihre Freilassung bezahlt und sei sie auf Bewährung und gegen Kaution entlassen worden. Sie sei dann operiert worden, wobei ihre XXXX und die XXXX entfernt worden seien. Eine anschließende Chemotherapie sei im Dezember 2010 abgeschlossen worden. Am 22.04.2011 sei sie neuerlich in Haft genommen worden, wobei sie nach einer Woche ohnmächtig geworden und wieder ins Spital eingeliefert worden sei. Nach einer Woche sei sie aus dem Spital entlassen worden. Danach habe sie sich entschieden, die Mongolei zu verlassen.

Die BF legte entsprechende medizinische Befunde eines Landesklinikums vor, wonach bei ihr laut Außenanamese "Z.n. XXXX mit OP und Strahlentherapie und Chemo vor ca. 1 Jahr" sowie "fragliche Hepatitis B oder C" diagnostiziert wurden.

1.2. In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamts wurde ua. auf das Schreiben eines Vertrauensanwaltes der Botschaft der Republik Österreich in Beijing vom 04.02.2012 hingewiesen, wonach aufgrund von Gesprächen mit der Direktorin sowie dem stellvertretenden Direktor der angesprochenen Schule für die Schule über eine Firma und nicht auf dem Markt " XXXX " Lebensmittel eingekauft worden wären, wobei es bislang immer noch unklar wäre, was die Infektion hervorgerufen habe. Die einzige Person, gegen die ermittelt worden sei, sei die Direktorin gewesen, nicht jedoch Kantinenbetreiber oder Lieferanten. Die Ermittlungen seien inzwischen eingestellt worden. Der von der BF genannte Kantine-Mitarbeiter sei ihnen unbekannt gewesen. Die Daten der BF und ihrer Tochter hätten bei einer Überprüfung im Zentralregister nicht verifiziert werden können. Weitere in der Anfragebeantwortung zitierte Berichte zum gleichen Vorfall enthielten teilweise zum Ermittlungsergebnis des Anwaltes völlig abweichende Angaben. So geht etwa aus zitierten Internet-Berichten von XXXX hervor, dass die ursächlichen Speisen über den Markt " XXXX " bezogen worden wären und der Koch sowie zwei andere Personen beschuldigt werden würden. Diese Informationen decken sich auch mit anderen zitierten Berichten.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.03.2012 wurden der BF die Ermittlungsergebnisse zu Kenntnis gebracht. Die BF verwies zusätzlich auf psychische Beschwerden. Sie nehme ständig Schmerz- und Beruhigungsmittel ein. Ihr Kind sei gesund. Dazu legte sie Befunde eines Landesklinikums vom September 2011 vor, wonach bei ihr u. a. "St.p. N. cervicis operata in der Mongolei 2010, postop. Chemo/Irradiatio" sowie "Hepatitis B, Hepatitis C" diagnostiziert wurden, ein fünftägiger stationärer Aufenthalt bestätigt wurde und als Therapie Nahtentfernungen, regelmäßige 3-monatige Kontrollen sowie Begutachtung hinsichtlich der Hepatitis vorgeschlagen wurden. Malignitätsverdächtige Veränderungen seien nicht nachweisbar. Weiters legte sie einen nervenärztlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.01.2012 vor, wonach die BF an einer Angststörung, Cephalea und einer Anpassungsstörung leide.

In einer am 04.04.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Stellungnahme der BF wurden im Wesentlichen Berichte zur Mongolei - insbesondere zu Justiz und Sicherheitskräften, Haftbedingungen, Folterungen und Misshandlungen sowie dem Gesundheitssystem zitiert. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die BF eine nochmalige Anhaltung in einem mongolischen Gefängnis gesundheitlich, physisch und psychisch nicht überleben würde. Sie sei stark traumatisiert und befinde sich in einer ständigen psychotherapeutischen Behandlung.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht glaubwürdig sei. So sei es nicht glaubhaft gewesen, dass die BF in irgendeiner Form in den von ihr genannten Vorfall an einer Schule verwickelt gewesen sei. Weder sei im Rahmen der Recherchen zu Tage getreten, dass ein Gemüsehändler im Verdacht stehe, für die Vergiftungen verantwortlich zu sein, noch sei ihr Name in irgendwelchen Berichten aufgetaucht. Auch habe der von der BF genannte Name des Betreibers der Kantine durch die Recherchen nicht bestätigt werden können. Auch der Umstand, dass die BF bis zuletzt kein einziges Dokument von ihrer Anwältin übermitteln habe können, dass nur ansatzweise ihr Vorbringen untermauere, deute darauf hin, dass sie sich einer konkreten Geschichte bedient habe. Nicht einmal nachdem ihr das Ergebnis der Recherchen der Behörde mitgeteilt worden sei, habe sie Anstrengungen unternommen, Beweismittel vorzulegen. Nach Ansicht der Behörden habe die BF den Fall in den Medien verfolgt und aus diesem Grund Kenntnis davon.

1.4. Dagegen erhoben die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt, weiters die beim Bundesasylamt bekannt gegebene Identität der BF und ihrer Tochter berichtigt. Dazu wurden eine Kopie des Personalausweises der BF sowie Geburtsurkunden und ein Konvolut an medizinischen Befunden aus der Mongolei und Österreich beigelegt. Die BF habe auf Anraten ihrer Schlepper und aus Sicherheitsgründen keine vollständigen Personaldaten bekannt gegeben. Die BF befürchte bei einer Rückkehr ins Herkunftsland verhaftet und in weiterer Folge in ein Gefängnis verbracht zu werden. Eine Verhaftung bedeute für die BF extreme Menschenrechtsverletzungen in einem mongolischen Gefängnis. Sie erwarte von der mongolischen Justiz keine faire Verhandlung und Entscheidung. Es bestehe für sie die reale Gefahr bei der Ankunft im Heimatland verhaftet zu werden. Sie werde eine nochmalige Anhaltung in einem mongolischen Gefängnis gesundheitlich, physisch und psychisch nicht überleben. Sie sei stark traumatisiert und befinde sich in einer ständigen psychotherapeutischen und ärztlichen Behandlung.

1.5. Mit Schreiben einer Projektbetreuerin einer karitativen Organisation vom 20.04.2015 für die BF wurden in Kopie u.a. ein Konvolut an (Labor)Befunden vorgelegt, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF hinsichtlich ihrer Hepatitis- bzw. Krebserkrankung Kontrolluntersuchungen und Nachbetreuungen erhalte. Einen nervenärztlichen Befund vom 24.05.2012 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ist zu entnehmen, dass bei der BF eine Angststörung (F41.1), Cephalea (G 47.0) bei St. p. Gebärmutterkrebs und eine Hepatitis diagnostiziert wurden. So würde die BF deutliche depressive Zustände aufweisen, aber auch körperlich multimorbid und stark reaktiv belastet sein. Weiters wurden dem Schreiben Meldebestätigungen, eine Reihe von Unterstützungsschreiben von Inländern sowie Teilnahmebestätigungen an Deutsch-Sprachkursen bis Niveau A2.1 beigelegt. Für die Tochter der BF wurden Schulbesuchsbestätigungen einer Volksschule sowie eine Bestätigung einer Ballettschule, an der diese regelmäßig am Unterricht teilnehme, beigelegt.

1.6. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF und ihrer Tochter im Beisein einer Dolmetscherin der mongolischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

In der Verhandlung machte die BF auf die Frage, warum sie nicht in die Mongolei zurückkehren wolle, lediglich die medizinische Versorgung, die Ausbildung ihrer Tochter sowie allgemein die Korruption im Herkunftsland geltend. In weiterer Folge schilderte sie ausführlich ihre negativen Erfahrungen insbesondere im Zusammenhang mit ihrer fast fünf Jahre andauernden Krebsbehandlung im Herkunftsland. So sei die Behandlung sehr teuer gewesen, sie sei von den Ärzten kaum über deren Vorgehen informiert worden und quasi als eine Art Versuchskaninchen mit ungeprüften Medikamenten behandelt worden. Sie habe etliche Operationen erhalten, bei denen sie nicht einmal gewusst habe, was man ihr entnommen habe. Auch habe man sie während der Chemotherapie in ihrem Zimmer alleine gelassen und sei kein Arzt vorbeigekommen. Nach den ersten sieben Tagen sei sie komplett an den Rollstuhl gefesselt gewesen und habe starke Medikamente nehmen müssen. Es seien auch eine Reihe von Fehldiagnosen gestellt worden bzw. bei einer Nasenscheidenwandoperation zu viel Gewebe entnommen worden, was zu Atemwegsproblemen geführt habe. Auch bei ihrer Tochter, die mit einer gespaltenen Lippe zur Welt gekommen sei, habe eine Operation im Herkunftsland, obwohl sehr viel für die Operation bezahlt worden sei und sie dem Arzt auch noch zusätzliches Geld "unter der Hand" geben habe müssen, zu einer komplett deformierten Lippe geführt. Erst in Österreich seien diese Fehler behoben worden. Zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand gab die BF im Wesentlichen an, dass es ihr hier mit jedem Tag etwas besser gehe. Sie sei wegen ihrer Krebserkrankung noch unter ärztlicher Beobachtung. Doch seit sie in Österreich sei, sei kein Karzinom mehr aufgetreten. Hinsichtlich ihrer Hepatitis-Erkrankungen sei sie bis vor kurzem medikamentös behandelt worden. Die Therapie sei momentan eingestellt worden, doch stehe sie unter Beobachtung. Dazu befragt, ob es noch weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes gegeben habe, gab die BF allgemein an, dass sie sich in der Mongolei trotz der Staatsbürgerschaft nicht als vollwertiger Mensch gefühlt hätte und sie nicht human behandelt worden sei. Auf die Frage, ob ihre Fluchtgründe, die sie beim Bundesasylamt vorgebracht habe, erfunden gewesen wären, erklärte sie, dass nicht alles wahrheitsgetreu gewesen sei. Wahr sei gewesen, dass sie Gemüsehandel betrieben habe und dabei von der Polizei streng kontrolliert worden wäre. Sie sei zur Polizeistation geladen worden, sei aber nicht im Gefängnis gewesen. Die BF, die sich ursprünglich dahingehend äußerte, ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. zurückziehen zu wollen, und nach einer Belehrung erklärte, damit noch zuwarten zu wollen, weigerte sich ausdrücklich, über ihre Fluchtgründe weitere Ausführungen zu machen. Auf weiteres Nachfragen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die BF sich davor schämte, in Anwesenheit ihrer Tochter über ihre Fluchtgründe zu sprechen. Da eine länger andauernde getrennte Befragung der BF und ihrer Tochter mangels Betreuungsperson nicht möglich war, wurde die Verhandlung vertagt.

In einer weiteren Verhandlung am 09.06.2015 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie als Betreiberin eines Gemüse-Marktstandes am 30.01.2010 in Ulaanbaatar in Zusammenhang mit einer Lebensmittelvergiftung an einer Schule zur Polizei vorgeladen worden sei, da man sie zu Unrecht verdächtigt habe, wissentlich verunreinigtes Gemüse aus China verkauft zu haben. Die BF habe ihr Gemüse von einem Zwischenhändler, der sein Gemüse von Großmärkten in China beziehe, gekauft, sich allerdings keine Bestätigung darüber ausstellen lassen, dass er kontrolliertes Gemüse importiert habe. Letzteres sei zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis nicht üblich. Sie sei sich aber deshalb sicher, dass ihr Gemüse nicht verunreinigt gewesen sei, da auch andere Kunden das Gemüse bei ihr gekauft und keine Probleme gehabt hätten. Als sie sich geweigert habe, dass Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben, da es nicht mit ihren Angaben übereingestimmt und sie belastet habe, sei sie vom verhörenden Polizeibeamten für 72 Stunden festgehalten worden. Dieser habe sie dann in Abwesenheit anderer Polizeibeamten in einem Haftraum misshandelt und vergewaltigt. Die BF wisse nicht, welchen Dienstgrad der Polizist gehabt habe, doch sei er in einer leitenden Funktion gewesen. Nach den 72 Stunden sei sie wegen ihres Gesundheitszustandes auf Kaution freigelassen worden. In Folge mehrerer Untersuchungen sei dann bei der BF Krebs diagnostiziert worden und sei sie durch eine Operation und Chemotherapie behandelt worden. Es sei weder zu einer Anklage noch einem Gerichtsverfahren gegen die BF gekommen, der Fall sei jedoch nicht abgeschlossen. Sie sei immer wieder von dem Polizisten belästigt worden, der ihr erklärt habe, dass aufgrund seiner Beziehungen weitere Untersuchungen in ihrem Fall unterblieben seien. Unter Androhung, den Fall neu aufzurollen und ihre Inhaftierung zu veranlassen, habe er immer wieder Geld und Gefälligkeiten von ihr erpresst. Sie habe sich immer wieder mit ihm treffen müssen und sei dabei auch immer wieder sexuell belästigt worden. Als sie versucht habe, nicht mehr auf seine Forderungen einzugehen, habe sie im Februar 2011 eine Polizeiladung erhalten. Die BF glaube, dass er sie damit darauf aufmerksam machen habe wollen, dass er sie jeder Zeit inhaftieren könne. Als es ihr gesundheitlich wieder besser gegangen sei, sei sie am 22.04.2011 bei einem Treffen von dem Polizeibeamten zum Beischlaf genötigt worden. Er habe sie auch damit erpresst, dass ihre Familie von ihrer "sexuellen Beziehung" erfahren könnte. Sie habe den Polizisten in weiterer Folge mit Geld "bei der Stange" halten können, während sie ihre Ausreise vorbereitet habe. Sie habe die Situation physisch und psychisch nicht mehr ertragen, und habe Anfang August 2011 - vielleicht auch aus Scham - das Herkunftsland mit ihrer kleinen Tochter verlassen. Sie habe nicht daran gedacht, den Polizisten anzuzeigen, da Polizisten grundsätzlich zusammenhalten würden, ihr Fall neu aufgerollt werden könnte, und ihre Familie von der Vergewaltigung erfahren würde, wobei sie nicht wisse, wie diese darauf reagieren würde. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte sie, dass der Polizeibeamte davon erfahren und alles wieder von vorne anfangen würde. Dies glaube sie auch deshalb, weil der Polizist ein besonders ausgeprägtes Interesse an ihr gehabt habe und es angesichts der Korruption in ihrem Land auch kein Problem sei, ihren Fall neu aufzurollen. Von Bekannten habe sie erfahren, dass vor etwas mehr als einem Jahr ihr Gatte und ihr beiden Söhne von Unbekannten attackiert worden seien, wobei die BF dahinter den Polizisten vermute. Ihre Familie habe es ihr verheimlicht, damit sie sich keine zusätzlichen Sorgen mache.

1.7. Im Strafregister scheinen mit Stichtag keine Verurteilung der BF auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person:

Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an, ist Buddhistin, reiste am 15.08.2011 zusammen mit ihrer (nunmehr) achtjährigen Tochter illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF wurde unter dem Verdacht, verdorbenes Gemüse in Verkehr gebracht zu haben, im Jänner 2010 in Ulaanbaatar für 72 Stunden in einer Polizeistation angehalten und einvernommen. Im Verlauf ihrer Anhaltung wurde die BF von einem höherrangigen Polizeibeamten in einem Haftraum misshandelt und vergewaltigt. Nach ihrer Freilassung wurde die BF bis zu ihrer Ausreise im August 2011 von dem Polizeibeamten durch Einschüchterungen und Drohungen kontinuierlich zu Gefälligkeiten, Geldzahlungen und der Erduldung sexueller Handlungen bis hin zum Beischlaf genötigt.

1.2. Zur Situation in der Mongolei:

Sicherheitslage:

Die Mongolei hat einen erfolgreichen und friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und lineages [Abstammungsgruppen] spielten in dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für interregionale und interkommunale Konflikte noch weiter reduzierte (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft (AA 3.2014a).

Justiz:

Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten: Soum,

Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10

Mio. Tug zuständig. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio. Tug. Ist ebenfalls das Berufungsgericht für die unteren Gerichte. Oberster

Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für 6 Jahre ernannt (ÖB 8.2013). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 8.2013). Es besteht Korruption unter den Richtern (FH 23.1.2014). Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen ein Problem auch im Zivilrechtssystem dar. Bestechung kann zur Niederlegung eines Falles führen oder zur Reduktion der Strafen beitragen. Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung, auf einen (auch vom Staat zugewiesenen) Anwalt ihrer Wahl und auf Berufung gegen eine Entscheidung (USDOS 27.2.2014). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit von vorzeitigen Entlassungen oder Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 8.2013).

Sicherheitskräfte:

Die zivilen Behörden üben Großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Die Polizei zeigt gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, einzuschreiten. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal werden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behindert die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet sind (USDOS 27.2.2014). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 08.2013).

Folter und unmenschliche Behandlung:

Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11 § 44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter vom Criminal Procedure Code festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen dennoch gelegentlich zu Misshandlungen kommt (ÖB 8.2013, vgl. USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014)

Korruption:

Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 23.1.2014). Über die Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert. In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen (BMZ 9.2014). Seit 2007 ist eine unabhängige Antikorruptionsbehörde aktiv (IAAC) (FH 23.1.2014) Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 9.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage

Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab; im Januar 2012 schaffte sie die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche, Defizite (AA 3.2014a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme waren Polizeigewalt bei Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Gesetzes und Korruption innerhalb des Rechtssystems sowie ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten. Während das Gesetz die grundlegenden Menschenrechte schützt, gab es Abweichungen zwischen Gesetz und Praxis (USDOS 27.2.2014). In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen NGOs für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 8.2013).

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 8.2013). Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen (USDOS 27.2.2014). Besonders in älteren Haftanstalten existieren schlechte hygienische Bedingungen und die Verpflegung ist minderwertig. Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen Straftätern und erwachsenen Gefangenen bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 8.2013). Beschwerden können unzensiert an das Justizpersonal gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Ratio Sozialarbeiter zu Insassen hat sich erhöht und Gefängnispsychologen und Sozialarbeiter sind nun besser ausgebildet. Grundsätzlich hat sich die Einstellung der Behörden gegenüber (Untersuchungs)-Häftlingen geändert. Als Folge werden nunmehr Häftlinge, die ein Verfahren zu erwarten haben, wesentlich umsichtiger behandelt, da das Gefängnispersonal nun auch eine mögliche Unschuld des Angeklagten in Betracht zieht (USDOS 27.2.2014). Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 8.2013).

Frauen:

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Gender Equality. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Seit die Mongolei 1981 die CEDAW ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler NGOs nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welcher vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 8.2013). Frauen, sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).

Laut Bericht des US-amerikanischen Außenministerium vom Februar 2014 stellt häusliche Gewalt weiterhin ein Problem dar, vor allem gegenüber Frauen aus ländlichen Familien mit geringem Einkommen. Das Gesetz habe PolizistInnen dazu verpflichtet, Beschwerden zu akzeptieren und einzureichen, den Ort des Geschehens zu besuchen, Täter und ZeugInnen zu befragen, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu vollstrecken und die Opfer an einen Schutzort zu bringen. Das Gesetz sehe auch Sanktionen gegen die Täter vor, darunter die Wegweisung, das Verbot der Nutzung von gemeinsamem Eigentum, das Verbot, das Opfer zu treffen, das Verbot des Zugangs zu Minderjährigen und verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Die Behörden hätten dieses Niveau an Leistungen jedoch nur selten erbracht und nach Angaben von NGOs habe die Polizei Zurückhaltung an den Tag gelegt, bei Vorfällen einzuschreiten, die sie als interne Familienangelegenheiten erachtet habe. Personen seien manchmal nicht wegen häuslicher Gewalt, sondern unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten worden, was eine Strafe von 15.000 Tögrög (neun Dollar) und eine Inhaftierung von bis zu 72 Stunden nach sich gezogen habe. Die Entscheidung, ob die Täter wegen Verwaltungsvergehen oder strafrechtlicher Vergehen angeklagt worden seien, sei abhängig gewesen von der Schwere der Verletzungen, die dem Opfer zugefügt worden seien. Es gebe keine strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt, weshalb für ein strafrechtliches Vergehen ein anderer Artikel des Strafgesetzbuches herangezogen werden müsste (beispielsweise der Artikel zu Körperverletzung). Zudem sei es nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden, die AnruferInnen hätten ihren Namen und den Aufenthaltsort bekannt zu geben, was Einzelpersonen davon abgehalten habe, häusliche Gewalt zu melden wegen der Befürchtung, dass ihre Identität dem Täter hätte preisgegeben werden können. (USDOS 27.2.2014).

Grundversorgung und Wirtschaft:

Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten (AA 3.2014c). Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 2.7.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulan Bator werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulan Bator liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.) (IOM 16.5.2013).

Medizinische Versorgung:

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken. Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen (WHO 2011). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 8.2013). Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet (WHO 2011).

Bewegungsfreiheit und Rückkehrbedingungen

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.2.2014). Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013).

Herangezogene Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html

? AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Mongolei, Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_971282C473D03BF3BDF40B64100B85DE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html

? Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf

? BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (9.2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit.html

? FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/285831/417672_de.html

? IOM - Internationale Organisation für Migration (16.5.2013):

Anfragebeantwortung ZC70/16.05.2013

? - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (2.7.2013): Länderbericht - Tsakhia Elbegdorj wiedergewählt;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_34899-1522-1-30.pdf?130703152034, Zugriff 6.10.2014

? ÖB - Österreichische Botschaft Peking (8.2013): Asylbericht Mongolei, GZ Peking-ÖB/KONS/0655/2013, via Email am 30.8.2013

? USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/270810/400951_de.html

? WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile Mongolia 2011,

http://www.wpro.who.int/countries/mng/18MOGpro2011_finaldraft.pdf,

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die dazu vorgelegten Personaldokumente.

2.2.1. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ergeben sich aus dem Vorbringen der BF in den beiden Beschwerdeverhandlungen. Die von ihr getätigten anschaulichen Schilderungen zu ihren Gründen, die sie zur Ausreise aus der Mongolei veranlasst haben, der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht von der BF gewinnen konnte, sowie insbesondere die emotionalen Ausführungen der BF führten dazu, dass sie den Eindruck vermitteln konnte, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben.

Hierbei wird auch nicht verkannt, dass die BF beim Bundesasylamt ein teilweise konstruiertes Vorbringen erstattete, was sie jedoch in der Beschwerdeverhandlung noch vor der Schilderung ihrer Fluchtgründe von sich aus eingestanden hat und auch plausibel aufklären konnte. Gleiches gilt im Wesentlichen für den Umstand, dass sie die Vorfälle im Zusammenhang mit der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung beim Bundesamt verschwiegen hat. Die BF hat offensichtlich auch noch in der Beschwerdeverhandlung am 21.04.2015 beabsichtigt, diese Vorfälle nicht anzusprechen. Auf kontinuierliches Nachfragen drängte sich jedoch immer stärker der Eindruck auf, dass die BF offenbar gehemmt war, ihre wahren Fluchtgründe darzutun. Erst in Abwesenheit ihrer in der Verhandlung am 21.04.2015 (mit-)anwesenden knapp achtjährige Tochter konnte die BF dazu bewegt werden, ihre Fluchtgründe darzutun. Hierbei konnte die BF letztlich nicht zuletzt auch aufgrund ihres geschilderten Verhaltens und ihrer emotionalen Ausführungen von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens überzeugen.

Das Vorbringen der BF steht auch grundsätzlich nicht - wie dies in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides ausgeführt wurde - dem Ergebnis der unter Punkt I.1.2. zusammengefassten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entgegen. Dies gilt umso mehr, als die darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse sich je nach zitierter Quelle als uneinheitlich bzw. teilweise widersprüchlich erweisen.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte und wurden den Parteien in der Verhandlung am 09.06.2015 zu Kenntnis gebracht.

Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen sowie den Berichten anerkannter staatlichen Institutionen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Von der BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz:

"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der mongolischen Volksgruppe angehört, Buddhistin ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich des individuellen Vorbringens der BF, im Herkunftsland von einem höherrangigen Polizisten unter Drohung erpresst und zu sexuellen Handlungen genötigt bzw. vergewaltigt worden zu sein, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen für sich genommen im konkreten Fall nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Bei den Bedrohungsszenarien handelt es sich offenkundig um - wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt - nach dem mongolischen Gesetz grundsätzlich strafbare kriminelle Handlungen, die jedoch keine Anknüpfungspunkte an politische, ethnische oder religiöse Tatmotive bzw. einen Zusammenhang zur Nationalität der betroffenen Personen oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erkennen lassen.

So wurde die BF weder wegen einer (ihr allenfalls unterstellten) politischen Einstellung, ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität zur Polizei geladen, sondern ausschließlich zur Aufklärung einer Straftat aufgrund des Verdachtes, wissentlich verdorbenes Gemüse im Umlauf gebracht zu haben. Die in weiterer Folge gegen sie gerichteten Übergriffe, Erpressungen und Drohungen beruhen auf einem auch in der Mongolei grundsätzlich strafbaren, kriminellen Fehlverhalten eines (einzelnen) korrupten Polizeibeamten. Hinsichtlich der Motivlage des Polizeibeamten für seine kriminellen Handlungen waren unter Zugrundelegung der Angaben der BF rein "private", auf die Befriedigung individueller Bedürfnisse und Triebe ausgerichtete, niedere Motive auszumachen. Aus dem Vorbringen der BF ergeben sich auch keine konkrete Hinweise dafür, dass die Vorgangsweise des Polizeibeamten von staatlichen Behörden beauftragt oder etwa von dessen Vorgesetzten ausdrücklich oder in Kenntnis seiner Tat stillschweigend gebilligt worden wäre (vgl. dazu auch VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0574). Dies zeigt sich insbesondere in seiner weiteren Vorgehensweise nach der Enthaftung der BF, die dokumentiert, dass ihm auch nicht an einer Tataufklärung und Strafverfolgung, sondern lediglich an der Erpressung und Nötigung der BF aus rein kriminellen Motiven gelegen ist, wobei die Art der kriminellen Handlungen zudem ein gesteigertes privates, nahezu affektives Interesse des Polizeibeamten an der BF erkennen lässt. Die BF hat selbst auch kein spezifisch gegen Korruption und Behördenwillkür gerichtetes Vorgehen behauptet, aufgrund dessen sie allenfalls Ziel der Übergriffe geworden wäre (vgl. dazu auch VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0293).

Auch eine Verfolgung auf Grund des Geschlechts kann im konkreten Fall aus dem Vorbringen der BF in Zusammenschau mit den Feststellungen zur Situation der Frauen im Herkunftsland nicht erkannt werden. So geht zwar aus den Berichten hervor, dass häusliche Gewalt in der Mongolei grundsätzlich ein Problem darstellt, doch lassen sich daraus nicht derartige Verhältnisse ableiten, wonach Frauen dort systematischen, eingriffsintensiven Repressionen staatlicher bzw. gesellschaftlicher Natur ausgesetzt wären (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483). Auch ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass in der Mongolei ein derartiges Klima vorherrschen würde, in dem vom Staat bzw. der Gesellschaft Vergewaltigungen bzw. sexuelle Nötigungen, wie sie die BF erleiden musste, gebilligt oder stillschweigend geduldet werden würden. Vielmehr geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Strafdrohung für Sexualdelikte deutlich über das Strafmaß europäischer Rechtsordnungen hinausgeht, und liegen auch keine Hinweise vor, dass diese in der Praxis nicht zur Anwendung kämen (vgl. dazu auch insbesondere VwGH 26.01.2007, Zl. 2006/19/0290).

Auch konkrete Anhaltspunkte für eine mittelbare staatliche Verfolgung liegen nicht vor. So wurde von der BF ihre Entscheidung, keine Anzeige gegen den Polizeibeamten zu erheben, im Wesentlichen mit ihrem geringen Vertrauen in die Polizei sowie persönlichen Motiven (Scham vor ihrer Familie) begründet. Aus den Länderfeststellungen geht dazu im Wesentlichen hervor, dass in der Mongolei entsprechende Kontrolleinrichtungen und Antikorruptionsgesetze bestehen, die Effizienz einer Strafverfolgung in der Praxis jedoch durch Korruption unter Richtern und in Polizeikreisen nicht hinreichend gewährleistet ist. Im Verfahren ist aber auch nicht hervorgekommen, dass die BF aus konkreten politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe keinen behördlichen Schutz vor den kriminellen Handlungen des Polizeibeamten zu erwarten (gehabt) hätte (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, im Zusammenhang mit Verfolgungshandlungen aus "privaten Motiven" durch ein Mitglied eines staatlichen Geheimdienstes; VwGH 26.09.2007, Zl. 2006/19/0387, im Zusammenhang mit Misshandlungen durch korrupte staatliche Militärstellen).

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Im Fall der BF ergeben sich aus den Feststellungen zu ihren Fluchtgründen vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zur Mongolei konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat.

Für die BF besteht bei einer Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr, wieder in den Einflussbereich des Polizeibeamten, der sie vor ihrer Ausreise aus rein kriminellen Motiven privat verfolgt hat, zu geraten und dessen kriminellen Übergriffen erneut ausgesetzt zu sein. Angesichts der Verhältnisse im Herkunftsland steht der genannten Bedrohung - wie bereits unter Punkt II.3.2.3. ausgeführt - kein staatliches Schutzangebot von hinreichender Effizienz gegenüber. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine innerstaatliche Schutzalternative vor, zumal ihr Verfolger aufgrund seiner beruflichen Stellung auf die Infrastruktur des Polizeiapparates zurückgreifen kann. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles besteht somit eine reale Gefahr, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation der BF zu erkennen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Rückverbringung steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und der BF gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, der BF gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. und II.3.3.1. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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