W156 2103502-1•BVwG W156 2103502-1
W156 2103502-1Tribunal Administrativo Federal23 de out. de 2015
Beschwerdefrist, einheitliche Betriebsprämie, Frist, Fristenlauf,<br/>Rechtsmittelfrist, Rückforderung, verspätete Beschwerde, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W156 2103502-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Klientennummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31
VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid hat die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgeändert und den zu Unrecht ausbezahlten Differenzbetrag vom Beschwerdeführer zurückgefordert.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert vom 15.09.2014 (bei der AMA eingelangt am 07.11.2014), Beschwerde.
3. Die AMA (belangte Behörde) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.03.2015 mit Hinweis darauf vor, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen sei, und merkte an, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sei. Sie wies auch darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 06.11.2015 einen unbeantworteten Verspätungsvorhalt gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 28.08.2014 datiert und wurde nach den Angaben der AMA am gleichen Tag versendet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers langte am 07.11.2014 bei der AMA ein. Ein Postaufgabestempel ist dem Kuvert nicht zu entnehmen. Aus der der Beschwerde beigefügten Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG geht jedoch hervor, dass diese Erklärung am 06.11.2014 bei der Bezirksbauernkammer einlangte und unterfertigt wurde.
Die AMA hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2015, laut RSb-Rückschein zugestellt am 09.02.2015, einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Es langte keine Stellungnahme bei der AMA ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensakten und dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel. Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 03.09.2014 dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ergibt sich aus den unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers.
Gemäß Artikel 131 Absatz 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Absatz 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide der AMA ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 32 Abs. 3 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Der angefochtene Bescheid ist am Mittwoch, dem 03.09.2014, dem Beschwerdeführer zugegangen und gilt somit mit diesem Tag als zugestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung - hier Beschwerde - als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua). Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (VwGH 18.3.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.7.1995, 94/04/0061; 24.6.2008, 2007/17/0202). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Die AMA hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer die Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Unter Beachtung der vierwöchigen Beschwerdefrist wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist Mittwoch, der 01.10.2014, gewesen. Die gegenständliche Beschwerde ist aber erst am 07.11.2014 und somit verspätet bei der Behörde eingelangt.
Aus der dem Akt erliegenden Beschwerde samt Erklärung des Auftreibers gemäß § 8iMAO, die nachweislich am 06.11.2014 unterfertigt wurde und am selbigen Tag bei der Bezirksbauernkammer einlangte, geht hervor, dass die genannte Erklärung bereits bei der AMA gereicht worden sei. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht vor dem 06.11.2014 zur Post gegeben worden ist. Ein anderslautendes Vorbringen wurde trotz Aufforderung vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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