BVwG G303 2011040-1

G303 2011040-1Tribunal Administrativo Federal23 de out. de 2015

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Regest

ärztliche Untersuchung, Begleitperson, Behinderung,<br/>Beschwerdeführer, Gerichtsbarkeit, Zeugengebühr

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BVwG G303 2011040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2011040.1.00

Spruch

G303 2011040-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 05.08.2014, VN: XXXX, beschlossen:

A)

Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. 136/1975, wird bestätigt, dass für die medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin XXXX durch die Amtssachverständige Dr. XXXX am 01.07.2015 eine Begleitperson notwendig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin XXXX wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2015 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens G 303 2011040-1 aufgefordert, sich am 01.07.2015 in der Ordination der Amtssachverständigen Dr. XXXX in der XXXX, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Sie wurde dazu von ihrem Ehegatten XXXX begleitet.

2. Am 06.08.2015 langte beim erkennenden Gericht ein Scheiben ein, wonach die Beschwerdeführerin angab, dass sie für die oben angeführte ärztliche Untersuchung eine Begleitperson gebraucht habe. Diesem Schreiben war ein neurologischer Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 16.03.2015, angeschlossen. Danach leide die Beschwerdeführerin an einer chronischen Depression und brauche Unterstützung, da sie sich selbst nicht ausreichend versorgen könne.

3. Für die erkennende Richterin ist aufgrund des vorgelegten fachärztlichen Befundberichtes erwiesen, dass für die medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin am 01.07.2015 die Notwendigkeit einer Begleitperson gegeben war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet jedoch die Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. Zu Spruchteil A)

3.1. § 2 GebAG lautet:

"Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger."

3.2. § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG sieht vor:

"Gebühren der Zeugen und Beteiligten

§ 26. (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

...

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte."

In den parlamentarischen Materialien zu § 26 VwGVG (RV 2009 BlgNR 24. GP, 7) heißt es wie folgt:

"Der vorgeschlagene § 26 entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 51a bis 51d und 76a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. ‚Kostenbeamten' erfolgen."

3.3. Der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendende § 26 VwGVG sieht vor, dass Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Ersatz von Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz haben. Auch Beteiligte (unter diesen Begriff fällt auch die Partei, somit auch die Beschwerdeführerin - vgl. § 8 AVG) haben demnach Anspruch auf Gebühren in dem Umfang, in denen das Gebührenanspruchsgesetz Zeugengebühren vorsieht.

§ 2 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz normiert einen Anspruch auf Gebühren für die Begleitperson eines Zeugen unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Begleitperson durch das Gericht bestätigt wird. Die Notwendigkeit ist nach § 2 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz gegeben, "wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat". Aufgrund des Verweises in § 26 VwGVG gilt diese Bestimmung auch bei gerichtlich verfügten ärztlichen Begutachtungen durch Amtssachverständige im Anwendungsbereich des VwGVG auch für Beteiligte - somit auch hinsichtlich der Begleitperson einer Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin XXXX leidet an einer chronischen Depression und braucht nach Vorlage eines fachärztlichen Befundberichtes Unterstützung, da sie sich selbst nicht ausreichend versorgen könne. Dieses Leiden gilt als Gebrechen im Sinne des § 2 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetzes.

Sie hat daher zur ärztlichen Untersuchung durch die Amtssachverständige Dr. XXXX aufgrund dieses Gebrechens einer Begleitung bedurft.

3.4. Nach dem Gebührenanspruchsgesetz fällt die Bestätigung der Notwendigkeit einer Begleitperson in die Zuständigkeit des Gerichts (dh: nicht der Justizverwaltung). Weder das VwGVG noch das BVwGG sehen Abweichendes vor. Daher hat über diese Bestätigung das erkennende Gericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin (ggf. Senat) zu entscheiden.

Da es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine das Verfahren in der Sache meritorisch erledigende Entscheidung handelt, hat sie in Beschlussform zu ergehen. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die Rechte und Pflichten abschließend gestaltet (und die nicht in der Endentscheidung "aufgeht"), so dass sie nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu ergehen hat.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendete Rechtslage ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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