BVwG W193 2016648-1

W193 2016648-1Tribunal Administrativo Federal22 de out. de 2015

Abrir fonte

Regest

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Unzuständigkeit,<br/>Vorlageantrag, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W193 2016648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W193.2016648.1.00

Spruch

W193 2016648-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin auf Grund des Vorlageantrages vom 08.05.2013 über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118791320, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521698, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 28.12.2012 i.d.F. des Bescheides vom 25.04.2013 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 08.05.2013 gegen einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" bezeichneten Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521698 (i. d. Folge nur "Abänderungsbescheid"), vor. In dessen Begründung wird von einer Differenzfläche im Ausmaß von 4,75 ha ausgegangen.

Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118791320, wurde über die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 entschieden.

Gegen diesen Bescheid legte die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel ein. Mit dem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid vom 28.12.2012 abgeändert, wobei eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,75 ha genannt wurde. Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin.

Mit Vorlageschreiben vom 29.12.2014 wurde seitens der Behörde der Verfahrensakt vorgelegt, in dem sich ein als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand 17.01.2014" bezeichnetes Schreiben befindet, wonach die Differenzfläche nur mehr ein Ausmaß von 0,45 ha aufweist.

Im Akt befindet sich weiters ein als "Aufbereitung Beschwerdeverfahren" bezeichnetes Schreiben, in dem ausgeführt wird, dass aus dem beiliegenden "Report" ersichtlich sei, dass sich die Datengrundlage für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie ändern würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Beurteilungsgegenstand:

Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

3. Zurückverweisung:

Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kosten-

ersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Inhalt des dem Verfahrensakt beiliegenden Schreiben "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand 17.01.2014" und dem Schreiben "Aufbereitung Beschwerdeverfahren" ergibt sich, dass sich die Datengrundlage für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie ändern würde, berücksichtige man die derzeit der Behörde vorliegenden aktuellen Daten.

Die Angeben zur Differenzfläche divergieren zwischen dem Wert im "Abänderungsbescheid" (4,75 ha) und im "Report" (0,45 ha) um eine Differenz in der Höhe von 4,30 ha.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie es zur Berechnung dieser auseinanderfallenden Zahlenwerte bzw. Differenzflächenwerte gekommen ist.

Daher ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde im "Report" unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben und einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen habe.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.