BVwG W150 1423991-1

W150 1423991-1Tribunal Administrativo Federal22 de out. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz

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BVwG W150 1423991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1423991.1.00

Spruch

W150 1423991-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .12.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.10.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten). Afghanistan habe er vor ca. sieben Monaten (sohin im November/Dezember 2010) verlassen und sei über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht worden. Die nächsten Monate habe sich der Beschwerdeführer in Griechenland aufgehalten, bis er vor ca. zehn Tagen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich geschleppt worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor ca. zwei Jahren (sohin im Frühjahr 2009) ein Taleb zu ihm nach Hause gekommen sei und etwas zu essen hätte haben wollen, worüber der Beschwerdeführer jedoch nichts erzählen habe dürfen. Fünf Tage später seien fünf Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen, da sie gedacht hätten, der Beschwerdeführer würde Informationen über die Taliban an die Regierung geben, was jedoch nicht stimme. Vor ca. sieben Monaten (sohin im November/Dezember 2010) seien die Taliban in sein Dorf gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, der jedoch damals bereits bei seinem Onkel gewesen sei. Er hätte zu den Taliban kommen sollen. Da er dies nicht tun habe wollen, habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe für den Beschwerdeführer Lebensgefahr.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX .10.2011 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen könne und keine sprachlichen Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten vorlägen. Weiters habe der Beschwerdeführer weder physische noch psychische Probleme und sei völlig gesund. Allerdings habe er einen Schlag auf den Kopf bekommen und leide seither - nämlich seit ca. zweieinhalb Jahren (sohin seit dem Frühjahr 2009) - an Kopfschmerzen. In Österreich sei er deshalb auch oft beim Arzt gewesen, wisse jedoch nicht dessen Namen, weil er Analphabet sei. In Afghanistan sei er nicht beim Arzt gewesen, sondern habe nur Tabletten gegen die Kopfschmerzen genommen. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach diesem Schlag auf den Kopf nicht zum Arzt gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Schädel sei durch den Schlag nicht gebrochen. Durch den Schlag habe seine Nase geblutet und habe sich das Blut im Schädel gesammelt, wodurch es zu dem Druck im Kopf gekommen sei. Im Iran sei er drei Monate lang im Krankenhaus gewesen. Dort habe man seinen Schädel geöffnet und das angesammelte Blut entleert. Die Behandlung im Krankenhaus im Iran habe sein Schwiegervater finanziert.

Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar geboren und bei seinen Eltern mit zwei Brüdern und einer Schwester aufgewachsen. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung, sondern mit seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Vor ca. zweieinhalb Jahren (sohin im Frühjahr 2009) habe er traditionell geheiratet und sei Vater eines ca. acht oder neun Monate alten Sohnes. Bis zum letzten Vorfall vor ca. zweieinhalb Jahren habe er im Elternhaus gewohnt, dann sei er mit seiner Frau zu einem Onkel nach XXXX gezogen. Der Onkel habe auch sein Leben finanziert. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor ca. sechs Jahren (sohin im Jahr 2005) verstorben; seine Mutter und seine Geschwister würden noch in XXXX leben. Seine Familie sei nicht reich gewesen, habe aber genug zum Leben gehabt.

Nach Wiederholung der wesentlichen Angaben zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan nicht vorbestraft sei, jedoch von der Polizei gesucht werde. Von einer sonstigen Behörde werde er nicht gesucht. Er habe mit den Behörden Afghanistans auch nie Probleme gehabt und sei niemals verhaftet oder festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei. Er sei niemals von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, wegen seiner Religion oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Auch sei er niemals wegen seiner Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er einen Schlag auf den Kopf bekommen habe und daher manchmal etwas vergesse. Er habe Probleme mit den Taliban und mit dem Staat. Vor ca. zweieinhalb Jahren seien fünf Taliban zu ihm gekommen und hätten zu Essen verlangt. Der Beschwerdeführer habe ihnen Essen und Tee gegeben. Dann seien sie wieder gegangen. Vier oder fünf Tage später seien dieselben Taliban mit zwei weiteren gekommen und hätten wieder nach Essen verlangt. Als der Beschwerdeführer dabei gewesen sei, das Essen zu holen, habe er gehört, wie diese Taliban davon gelaufen seien, weil Soldaten gekommen seien. Zwei Taliban hätten ihn wegzerren wollen. Es habe ein Gefecht zwischen den Taliban und den Soldaten begonnen. Der Beschwerdeführer habe die Taliban gefragt, warum sie ihn wegzerren würden und hätten ihm diese vorgeworfen, dass er die Soldaten alarmiert habe. Während dieser Handgreiflichkeiten habe er den Schlag an den Kopf erlitten und sei bewusstlos geworden. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er seinen Bruder weinen gehört. Dann sei er wieder bewusstlos geworden und erst wieder im Krankenhaus im Iran zu sich gekommen. Danach sei der Beschwerdeführer wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und zwar nach XXXX . Eines Tages sei sein Bruder zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass die Taliban wieder da gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten gesagt, sie würden den Beschwerdeführer suchen und umbringen wollen. Vor ca. einem Jahr habe ihn dann sein Schwiegervater mit nach XXXX genommen und einem Schlepper vorgestellt. So habe er dann die Ausreise organisiert. Bei seinem Onkel und XXXX habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, da er das Haus nicht verlassen habe.

Auf die Frage, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer zwischen dem Iran und Afghanistan ein- und ausreisen habe können, gab er zunächst an, er könne die Frage nicht beantworten. Nach Wiederholung der Frage und Verweis auf seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer, er könne die Frage nicht beantworten. Die Frage nach seinem Aufenthaltstitel im Iran, als er drei Monate lang im Krankenhaus behandelt worden sei, könne er auch nicht beantworten. Er sei illegal dort gewesen und habe keinen Aufenthaltstitel gehabt. Wie das Krankenhaus geheißen habe, wisse er nicht. Es sei ein staatliches Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitelt drei Monate lang in einem staatlichen, iranischen Krankenhaus behandelt worden sei, brachte er vor, er könne dies nicht beantworten und könne den Vorhalt auch nicht erklären. Er könne auch den Vorhalt nicht erklären, dass er nicht wisse, wie er Afghanistan verlassen und wie er nach drei Monaten wieder zurückgekehrt sei.

Auf Vorhalt, er habe zuerst gesagt, dass ihn die Polizei in Afghanistan suche, dies jedoch weder in der Erstbefragung noch in der weiteren Einvernahme erwähnt, gab der Beschwerdeführer an, er bleibe bei seiner Aussage. Der Staat glaube, dass er die Taliban unterstütze und die Taliban würden glauben, er habe sie verraten. Auf nochmaligen Vorhalt brachte der Beschwerdeführer nunmehr ergänzend vor, dass die Polizei ein einziges Mal in seinem Dorf gewesen sei und zwar an jenem Abend als die Taliban zum zweiten Mal bei ihm gewesen seien. Damals sei es zu einem Gefecht zwischen der Polizei und den Taliban gekommen. Andere Vorfälle habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, seinen eigenen Angaben zufolge hätten ihn die Taliban geschlagen und sei er in seinem eigenen Haus in Ohnmacht gefallen; sohin sei nicht nachvollziehbar, wieso ihn die Polizei suchen solle, gab der Beschwerdeführer wortwörtlich an: "Wenn die Polizei nicht benachrichtigt gewesen wäre, wäre sie in jener Nacht nicht zu uns gekommen." Auf Aufforderung nunmehr sein Vorbringen, die Polizei beschuldige ihn, die Taliban zu unterstützen zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, dass es nur einen Vorfall zwischen der Polizei und den Taliban gegeben habe. Seit dieser Nacht habe er mit der Polizei nichts mehr zu tun gehabt und bis zu seiner Ausreise von der Polizei auch nichts mehr gehört.

Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei nur ein einziger Taleb zu ihm nach Hauses gekommen und fünf Tage später sei er von fünf Personen geschlagen worden, da diese gedacht hätten, er habe Informationen über die Taliban an die Regierung gegeben, und bringe nunmehr widersprüchlich vor, dass fünf Taliban mit zwei weiteren gekommen seien und um Essen gebeten hätten und erst als die Polizei gekommen sei, habe es Probleme mit den Taliban gegeben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Aussage bleibe und die Wahrheit erzähle. Auf weiteren Vorhalt, es sei auch unglaubwürdig, dass sich die Taliban einerseits im Zuge des Gefechts gegen die Polizei verteidigt und andererseits dem Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, er habe Informationen weitergegeben sowie ihn gleichzeitig geschlagen hätten, statt das eigene Leben zu verteidigen, gab der Beschwerdeführer an, als die Taliban die Polizisten gesehen hätten, wären sie weggelaufen.

Nach diesem Vorfall seien die Taliban nur ein einziges Mal bei seiner Familie gewesen. Sie hätten zu seinem Bruder gesagt, der Beschwerdeführer solle sich nicht verstecken, da sie ihn überall finden und umbringen würden. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung habe er gesagt, die Taliban seien vor ca. sieben Monaten in sein Dorf gekommen und hätten gesagt, er solle zu den Taliban kommen, gab er an, damals habe er nur gesagt, dass er vor sieben Monaten Afghanistan verlassen habe. Mehr sage er nicht.

Bis zu diesem Vorfall habe es keine Übergriffe auf ihn gegeben und sei auch niemand an ihn persönlich herangetreten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben. Er habe sowohl vor der Polizei als auch vor den Taliban Angst. Der Beschwerdeführer wisse, dass die aktuelle Lage in Afghanistan nicht gut sei.

Nach Erläuterung des Inhalts der Feststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er hierzu eine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle. Diesbezüglich wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.

Zu seinem Leben in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Juni 2011 illegal eingereist sei, von der Grundversorgung lebe und tagsüber nichts tue. Zweimal in der Woche besuche er einen Deutschkurs. Er sei kein Mitglied in einem Verein und gehe auch keiner Beschäftigung nach. Er habe weder Verwandte in Österreich noch würden engere Bindungen zu Österreich bestehen. Er kenne hier niemanden. Seine Mutter, seine Geschwister, seine Ehegattin und sein Sohn würden in Afghanistan leben.

Mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort sei der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen im Original vor; Kopien wurden zum Akt genommen:

  • Geburtsurkunde (= Tazkira) des Beschwerdeführers;

  • Teil eines Briefkuverts, lt. Poststempel aufgegeben in XXXX ;

  • (unkenntliches) Foto;

  • Ärztlicher Kurzbericht eines Krankenhauses vom XXXX .06.2011 mit der klinischen Diagnose "Kreislaufkollaps nach Cephalea (= Kopfschmerzen)";

  • Schreiben eines Instituts für digitale Diagnostik vom XXXX .06.2011 betreffend die Ergebnisse eines Schädel CTs aufgrund Zuweisung wegen therapieresistenter massiver Cephalea;

  • Befundbild vom XXXX .06.2011 sowie

  • Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen vom XXXX .06.2011

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers und, dass er aus Afghanistan stamme, feststehen würden. Fest stehe, dass er die Sprache Pashtu spreche, zur Volksgruppe der Pashtunen gehöre und Sunnit sei. Fest stehe auch, dass er an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide und weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung stehe. Fest stehe, dass er ein Schädeltrauma erlitten habe. Fest stehe, dass er in seiner Heimat nicht vorbestraft sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den afghanischen Behörden gesucht werde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er einige Taliban mit Lebensmittel unterstützt hätte, dass er oder seine Familie von den Taliban bedroht worden seien und dass ihn die Taliban am Kopf verletzt hätten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig und könne somit nicht festgestellt werden, dass er verfolgt worden sei oder Probleme im Heimatland gehabt habe. Es seien keine Gründe amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er in eine medizinische oder existenzielle Notlage gedrängt würde. Fest stehe, dass er in Afghanistan Anknüpfungspunkte habe sowie, dass er jung, gesund und arbeitsfähig sei. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 15 bis 53 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person als glaubwürdig anzusehen sei, da er unbedenkliche Dokumente in Vorlage gebracht habe, um seine Identität nachzuweisen. Glaubhaft seien auch seine Angaben, dass er an keiner Krankheit leide. Daher sei auch die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit erfolgt. Ihm werde geglaubt, dass er nicht vorbestraft sei und keine Probleme mit Behörden habe. Nach Wiederholung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie der insbesondere in der Einvernahme XXXX .10.2011 getätigten Vorhalte betreffend die Widersprüche zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme, führte das Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer während der Befragung durch das Bundesasylamt mit seinen unlogischen Angaben in einen absoluten Erklärungs- und Aussagenotstand gebracht habe, dem er selbst nicht mehr habe folgen können. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, Angaben zu seinem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran zu tätigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse über seinen dreimonatigen Aufenthalt im Iran habe vorbringen können, sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass seine Angaben und das darauf gestützte Vorbringen als unglaubwürdig zu betrachten seien. Völlig unplausibel sei, dass er nicht einmal sagen habe können unter welchen Umständen er ein- und ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Bestätigt werde dies dadurch, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbare Angaben zum Fluchtgrund habe machen können. Seine Angaben würden sich ausschließlich auf Vermutungen stützen. Seine Erklärungen seien auch deshalb als haltlos anzusehen, da es für die Taliban oder für die afghanischen Sicherheitskräfte ein Leichtes gewesen wäre, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, wäre ein tatsächliches Interesse an seiner Person bestanden. Betreffend die Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe, dass er in seinem Heimatland keine medizinische Versorgung erhalten würde. Außerdem nehme er nur nach Bedarf Schmerzmittel gegen Kopfschmerzen und sei sonst gesund. Ihm könne auch zugemutet werden, im Fall einer Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er habe Kontakt zu seiner Familie und würde ihm diese in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse behilflich sein. Auch habe er gar nicht geäußert, dass ihn bei einer Rückkehr existenzielle Sorgen erwarten würden. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Seine Angaben zum Familien- bzw. Privatleben seien glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang als unwahr erachtet habe und daher die Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt würden. Eine allgemein schlechte Situation in der Heimat sei nicht als geeignet anzusehen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, da dieser sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien. Auch stelle eine schlechte wirtschaftliche Lage keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar. Eine Bürgerkriegssituation indiziere für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr von den in den Feststellungen angeführten Problempunkten nicht so weit betroffen sei, dass dies einem Refoulement entgegenstünde. Jedenfalls könne er sich in Kabul niederlassen. Dort könne er auch eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden. Weiters sei auf die Existenz verschiedener Hilfsorganisationen zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte. Nach eigenen Angaben nehme er nach Bedarf Schmerzmittel gegen Kopfschmerzen. Ziel einer subsidiären Schutzgewährung sei nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen zu beschützen, sondern Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Beim Beschwerdeführer würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass sich die Behörde außerstande sehe, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zugunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und stelle die Ausweisung daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX .12.2011, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX .01.2012 Beschwerde und führte in Bezug auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass er sehr wohl - wenn auch oft erst auf Nachfrage - detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Er habe sich auch einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen im Heimatland überprüft werde, was jedoch nicht durchgeführt worden sei. Auf die Abgabe einer Stellungnahme habe er verzichtet, da die Ausführungen zur Situation in Afghanistan weitgehend seinen eigenen Erfahrungen entsprechen würden. Er könne nicht nachvollziehen, dass sich aus seinen Aussagen Widersprüche ergeben würden. Klarerweise sei die Schilderung in der Erstbefragung ungenauer und würden sich hierbei Unterschiede zu der spezielleren Befragung vor dem Bundesasylamt ergeben. Die Unterschiede in seinen Aussagen würden sich sohin rein aus der Art der Befragung, der gebotenen Wortwahl und der Ausführlichkeit der Antworten ergeben. Zum Widerspruch der Anzahl der Taliban - er hätte bei der Erstbefragung von einem Taleb und bei der Einvernahme von fünf Taliban gesprochen - wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht genau erinnern könne, wie dieser Widerspruch entstanden sei. Offenbar habe er zwei Ereignisse durcheinander gebracht. Fakt sei, dass die Taliban zweimal gekommen seien; beim ersten Mal seien es fünf gewesen und beim zweiten Mal dieselben fünf Taliban und zwei weitere. Die Taliban hätten den Polizisten gegenüber den Anschein erwecken wollen, dass der Beschwerdeführer zu ihnen gehöre. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, damit er der Polizei nichts erzählen könne. Nachdem dies nicht gelungen sei, habe er einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei bewusstlos zu Boden gefallen. Auch wenn es nur einen Vorfall mit der Polizei gegeben habe, befürchte der Beschwerdeführer, dass die Polizei nach ihm suche, da sie ihn beschuldige, die Taliban zu unterstützen. Die Taliban würden glauben, er habe an diesem Abend die Polizei alarmiert. Er habe damit rechnen müssen, bei einem Verbleib in Afghanistan Opfer eines gewaltsamen Übergriffs durch die Taliban zu werden und habe stattdessen die Flucht ergriffen. Über den Aufenthalt im Krankenhaus im Iran könne er keine Angaben machen, da er zu diesem Zeitpunkt bewusstlos gewesen sei. Ohne Grund hätte er sein Heimatland nicht verlassen und seine Frau und sein Kind zurückgelassen.

In der Folge zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und führte hierzu aus, dass er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stelle, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Wie in den Länderberichten dargelegt, gebe es in Afghanistan keine staatlichen sozialen Sicherungssysteme und liege die soziale Absicherung bei den Familien- und Stammesverbänden. Er könne nicht zu seiner Familie zurückkehren, da er von den Taliban bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei Analphabet, sei auf medizinische Versorgung angewiesen und habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Deshalb wäre er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt, würde im Verborgenen leben und damit rechnen müssen, in eine ausweglose Lage zu geraten.

4. Mit Schreiben vom XXXX .02.2014, vom XXXX .09.2014 und vom XXXX .10.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Entscheidung in seinem Asylverfahren.

5. Am XXXX .02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom XXXX .12.2014 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Aufgrund seiner Kopfverletzung habe er immer noch Schmerzen und nehme daher eine Vielzahl von Medikamenten, nämlich Seractil, Citalopram, Diclobene, Pantoprazol, Trittico retard und Zyprexa. Diese Medikamente nehme er auch zum Einschlafen, zur Beruhigung und "gegen trübe Gedanken". In der Folge legte der Beschwerdeführer nachstehende medizinische Unterlagen vor (vgl. Beilagenkonvolut ./ 1):

  • Ambulanzbericht eines Universitätsklinikums vom XXXX .03.2013 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung;

  • (bereits vorgelegtes) Befundbild vom XXXX .06.2011;

  • (bereits vorgelegtes) Schreiben eines Instituts für digitale Diagnostik vom XXXX .06.2011 betreffend die Ergebnisse eines Schädel CTs aufgrund Zuweisung wegen therapieresistenter massiver Cephalea,

  • Befundübermittlungsbeleg vom XXXX .06.2011;

  • Bestätigung eines Krankenhauses über einen stationären Aufenthalt vom XXXX .11.2011 bis zum XXXX .11.2011 mit den Diagnosen Gehirnerschütterung und Commotio cerebri (= leichtes Schädel-Hirn Trauma);

  • Vorläufiger Arztbrief eines Krankenhauses vom XXXX .07.2011 sowie ärztliches Schreiben vom XXXX .07.2011 mit den Diagnosen Kreislaufkollaps bei Cephalea und Z.n. (= Zustand nach) osteoplastischer Schädeltrepanation [Anm.: bei der osteoplastischen Trepanation wird das aus dem Schädel entnommene Knochenstück wieder zum Verschluss der Operationswunde verwendet];

  • (doppelt vorgelegte) Befunde eines Krankenhauses vom XXXX .06.2011;

  • Ärztlicher Kurzbericht eines Krankenhauses vom XXXX .06.2011 mit der klinischen Diagnose "Kreislaufkollaps nach Cephalea (= Kopfschmerzen)" sowie

  • (unvollständiges und undatiertes) Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin, demzufolge der Beschwerdeführer regelmäßige Therapie benötigt

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer zuletzt im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar gelebt. Er sei Pashtune und Moslem. Im Dorf XXXX , das sich ebenfalls in der Provinz Nangarhar befinde, würden noch seine Mutter, seine Ehefrau, sein Sohn, seine beiden Brüder und seine verheiratete Schwester bei einem Onkel leben.

Der Beschwerdeführer habe als Einziger in seiner Familie Probleme mit den Taliban gehabt. Daher sei seine Familie noch in Afghanistan. Mit Frauen und Kindern würden die Taliban nicht abrechnen. Die Taliban seien eines Nachts ins Haus der Familie gekommen und hätten nach Essen verlangt. Dann seien sie gegangen und in einer anderen Nacht wieder gekommen und hätten wieder Essen haben wollen. Jemand aus dem Dorf habe die Distriktverwaltung verständigt, dass der Beschwerdeführer die Taliban unterstütze. In derselben Nacht sei sein Haus von Soldaten gestürmt worden und der Beschwerdeführer, der sich mit den Taliban im Gästebereich des Hauses befunden habe, habe mit den Taliban flüchten müssen. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer unterstellt, dass er den Anruf gemacht habe und die Soldaten seinetwegen gekommen seien. Die Taliban würden solche Verräter töten. Auf die Frage, wieso er noch lebe, da er ja in der Gewalt der Taliban gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Panik geraten, da ein Taleb an ihm gezerrt habe, ein anderer von hinten gekommen sei und ihm einen Schlag auf den Hinterkopf und einen seitlich am Schädel verpasst habe. Dann könne er sich nur noch daran erinnern, dass er im Heu gelegen sei und sein jüngster Bruder geschrien habe. Ca. ein- bis eineinhalb Jahre nach diesem Vorfall sei er aus Afghanistan geflohen. Damals seien die Taliban wieder gekommen und hätten dem Beschwerdeführer durch seinen Bruder ausrichten lassen, dass er sich zu stellen habe und sie ihn töten würden. Zwischen dem Vorfall als er auf den Kopf geschlagen worden sei und der Aufforderung, sich zu stellen, sei nichts passiert. Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen, sondern bei seinem Onkel in XXXX . Nachdem die Taliban seinem Bruder gesagt hätten, der Beschwerdeführer solle sich stellen, habe er gemeinsam mit seinem Schwiegervater entschieden, dass er Afghanistan verlasse. Er habe schon Angst, dass sich die Taliban an seinem Bruder rächen könnten; dieser sei damals ca. 13 Jahre alt gewesen. Über seinen Fluchtweg wisse er nichts mehr. Er sei über den Iran und die Türkei geschleppt worden.

Auf die Frage, ob er im Iran medizinisch versorgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er unmittelbar nach der Kopfverletzung im Iran in Behandlung gewesen sei und danach vor seiner endgültigen Ausreise nach Afghanistan zurückgebracht worden sei. Welche Behandlung er im Iran erhalten habe, wisse er nicht. Er habe einen Kopfverband und starke Schmerzen gehabt. Ca. drei Monate lang sei er im Krankenhaus gewesen.

In Österreich lebe er vor sich hin und besuche einen Deutschkurs. Er könne sich nicht wirklich mit Lesen und Schreiben beschäftigen, weil er dann Kopfschmerzen bekomme. Einer Arbeit wolle er in Zukunft schon nachgehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter, Ehegattin, Sohn, zwei Brüder und eine verheiratete Schwester) leben immer noch in der Provinz Nangarhar in Afghanistan und zwar im Dorf XXXX bei einem Onkel des Beschwerdeführers; sein Vater ist bereits im Jahr 2005 verstorben. Ca. im November/Dezember 2010 hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und ist schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich einige Monate aufgehalten hat. In der Folge ist er wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers illegal nach Österreich gebracht worden, wo er am XXXX .06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt wird, da ihn diese verdächtigen, sie an die afghanischen Behörden verraten zu haben. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von den afghanischen Behörden staatlich verfolgt wird, da er von diesen verdächtigt wird, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Sohin wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen sowohl von Seiten der Taliban als auch von Seiten der afghanischen Regierung zu gewärtigen hätte.

1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an chronischen Kopfschmerzen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Der Beschwerdeführer befindet sich in medizinischer und medikamentöser Behandlung. Weiters wird festgestellt, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Nangarhar stammt, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar sowie aufgrund seines Gesundheitszustandes in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Torkham-Highway abzielen. [...]

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juni 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung:

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmen Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In XXXX und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinem Aufenthalt in Griechenland, zu seinem Leben in Afghanistan sowie zu seinen Familienangehörigen und zu deren Aufenthaltsort im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.02.2015. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Ferner ergeben sich die Feststellungen sowohl zum psychischen als auch zum physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu seiner medizinischen und medikamentösen Behandlungsbedürftigkeit aus den vorgelegten, im Rahmen des Verfahrensganges dieses Erkenntnisses unter Punkt I.1.3. und I.5. vollständig aufgelisteten medizinischen bzw. ärztlichen Unterlagen, die in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel an der Richtigkeit der zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen aufkommen lassen.

2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Zunächst ist auf die, bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten, gravierenden Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Besuche bzw. den Übergriff der Taliban zu verweisen, die er auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar hat aufklären können. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, es sei ein Taleb zu ihm nach Hause gekommen, der etwas zu essen gewollt habe. Fünf Tage später seien fünf Taliban zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen, da sie gedacht hätten, der Beschwerdeführer würde Informationen über die Taliban an die Regierung weitergeben. Dass der Beschwerdeführer von Seiten der Regierung verdächtigt wird, mit den Taliban zusammenzuarbeiten erwähnte er bei der Erstbefragung nicht (vgl. AS 21). Widersprüchlich hierzu brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom XXXX .10.2011 erstmals vor, dass er auch Probleme mit dem Staat habe. Er werde nämlich von der Polizei gesucht. Von einer anderen Behörde werde er nicht gesucht (vgl. AS 93, AS 94). Es seien fünf Taliban zu ihm gekommen und hätten Essen verlangt. Vier oder fünf Tage später seien dieselben Taliban mit zwei weiteren Taliban (sohin waren es nunmehr insgesamt sieben Taliban) gekommen und hätten wieder verköstigt werden wollen. Als der Beschwerdeführer dabei gewesen sei, das Essen zu holen, habe er gehört, dass die Taliban davon gelaufen seien, weil Soldaten gekommen seien. Es habe ein Gefecht zwischen den Soldaten und den Taliban gegeben und hätten zwei Taliban den Beschwerdeführer wegzerren wollen. Der Beschwerdeführer habe die Taliban gefragt, warum sie ihn wegzerren würden und hätten ihm diese vorgeworfen, dass er die Soldaten alarmiert habe. Während dieser Handgreiflichkeiten habe er den Schlag auf den Kopf erlitten und sei bewusstlos geworden (vgl. AS 94). Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban während des Gefechts mit den Soldaten den Beschwerdeführer angreifen, anstatt sich selbst zu verteidigen. Ebenso lebensfremd ist, dass der Beschwerdeführer während des Gefechts bzw. während des Angriffs der Taliban, sich bei diesen danach erkundigt, warum sie ihn den wegzerren würden (vgl. AS 94). Aber auch betreffend die angebliche Verfolgung durch die afghanischen Behörden sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er auf die Frage, wieso ihn die Polizei hätte suchen sollen, da er ja nach dem Schlag der Taliban in seinem eigenen Haus in Ohnmacht gefallen sei, wörtlich an: "Wenn die Polizei nicht benachrichtigt gewesen wäre, wäre sie in jener Nacht nicht zu uns gekommen." (vgl. AS 95, AS 96). Diese Aussage erklärt jedoch nicht, warum die Polizei den ohnehin wehrlosen (weil bewusstlosen) Beschwerdeführer nicht einfach in seinem Haus festgenommen hat, hätten sie ihn tatsächlich der Zusammenarbeit mit den Taliban verdächtigt.

Zum einen ist bezüglich dieses Vorbringenteils weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage war, diese Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären. In der Beschwerde brachte er betreffend die unterschiedlich genannte Anzahl der Taliban (einer bzw. fünf sowie fünf bzw. sieben) lediglich vor, dass er sich nicht genau erinnern könne und offenbar zwei Ereignisse durcheinander gebracht habe (vgl. AS 235, AS 237). Die weitere Begründung in der Beschwerde, die Unterschiede würden sich aus der "Art der Befragung", der "gebotenen Wortwahl" und der "Ausführlichkeit der Antworten" zwischen Erstbefragung und Einvernahme ergeben, ist nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche auszuräumen. Die "Art der Befragung" ist (bei Vergleich der Niederschriften) gleichlautend (nämlich: "Warum haben Sie Ihr Land verlassen?"; vgl. Erstbefragung AS 21 im Vergleich zu "Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben?"; vgl. Einvernahme AS 93). Unterschiede in der "gebotenen Wortwahl" bzw. in der "Ausführlichkeit der Antworten" können unter Umständen kleinere Ungenauigkeiten erklären, jedoch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst von dem Besuch eines Talebs beim ersten Mal und von fünf Taliban beim zweiten Mal und in der Folge von dem Besuch von fünf Taliban beim ersten Mal und von sieben Taliban beim zweiten Mal gesprochen hat. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen waren die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ausgesprochen vage und ungenau gehalten. Hier brachte er vor, dass "die Taliban" (eine genaue Anzahl wurde nicht mehr genannt) "eines Nachts" ins Haus der Familie gekommen seien, nach Essen verlangt hätten und wieder gegangen seien. In "einer anderen Nacht" seien "sie" wieder gekommen und hätten Essen haben wollen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4).

Zum anderen ergaben sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten, die der Beschwerdeführer ebenso wenig logisch nachvollziehbar aufklären hat können. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals vorbrachte, dass "jemand aus dem Dorf" die Distriktverwaltung verständigt habe, dass der Beschwerdeführer die Taliban unterstützen würde. Im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben, dass ihn die Taliban gewaltsam hätten mitnehmen wollen, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er mit den Taliban habe flüchten müssen, als die Soldaten sein Haus gestürmt hätten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4). In diesem Zusammenhang ist auf die diesbezügliche Frage des erkennenden Einzelrichters zu verweisen, warum die Taliban den Beschwerdeführer nicht getötet hätten, obwohl er sich bereits in ihrer Gewalt befunden habe, wenn sie ihn doch unterstellt hätten, sie an die Regierung verraten zu haben, die der Beschwerdeführer nicht beantworten konnte (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5: "Ri: Wieso leben Sie dann noch? Sie waren doch in der Gewalt der Taliban? BF: Ich bin in Panik geraten. Ich wusste nicht, was ich tun sollte. [...]"). Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahren von unterschiedlichen Behörden bzw. Regierungsangehörigen spricht. Wie erwähnt gab er erstmals vor dem Bundesasylamt an, vom Staat - nämlich von der Polizei - gesucht zu werden. In der weiteren Folge der Einvernahme sprach er jedoch zunächst von Soldaten, die das Haus gestürmt hätten und erwähnte danach wieder die Polizei, was er auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen beibehalten hat, um sich letztlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut auf Soldaten zu beziehen.

Hinzu kommt, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Behandlung im Iran nicht glaubhaft ist. Zweifellos hat der Beschwerdeführer eine Kopfverletzung erlitten, die auch behandelt wurde, was sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt. Allerdings ist das diesbezüglich vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht plausibel. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX .10.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Schlag auf den Kopf durch die Taliban bewusstlos geworden sei und erst aufgewacht sei, als er seinen Bruder habe weinen hören. Dann sei er wieder bewusstlos geworden und habe erst im Iran im Krankenhaus das Bewusstsein wiedererlangt (vgl. AS 94). Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Fragen zu seiner Behandlung sowie zu seinem dreimonatigen Krankenhausaufenthalt im Iran - von dem er ja zumindest soweit als geheilt entlassen worden war, dass er nach Afghanistan zurückkehren konnte - zu beantworten. Der Beschwerdeführer konnte weder den Namen des Krankenhauses im Iran nennen noch war er in der Lage, Auskünfte über seine Ein- und Ausreise vom Iran nach Afghanistan bzw. umgekehrt zu geben (vgl. AS 94, AS 95). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bewusstlos war, als er in den Iran zur weiteren Behandlung gebracht wurde, erklärt dies nicht, dass der Beschwerdeführer über seine Rückreise - nachdem er aus dem iranischen Krankenhaus entlassen worden war - keine Angaben machen konnte. Der Beschwerdeführer hat lediglich angegeben, dass er illegal ohne Aufenthaltstitel im Iran gewesen sei, was jedoch eine dreimonatige Behandlung in einem iranischen Krankenhaus als unglaubwürdig erscheinen lässt, sodass der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht im Iran behandelt worden war. Verstärkt wird dieser Eindruck auch durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In dieser erwähnte der Beschwerdeführer seinen angeblichen Aufenthalt im Iran zunächst nicht, sondern brachte lediglich vor, dass er, nachdem er niedergeschlagen worden war, ca. ein- bis eineinhalb Jahre später aus Afghanistan geflohen sei. In der Zwischenzeit sei er bei seinem Onkel im Dorf XXXX gewesen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Erst nach Wiederholung seiner Angaben zum Reiseweg ("Ich weiß, dass ich in den Iran gekommen bin und man mich in die Türkei bringen wird."; vgl. Verhandlungsschrift Seite 6), gab der Beschwerdeführer auf dezidierte Nachfrage durch den erkennenden Einzelrichter an, dass er im Iran in Behandlung gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7:

"Ri: Waren Sie beim Arzt? Wurden Sie medizinisch versorgt? BF: Ich war im Iran in Behandlung, unmittelbar nach der Kopfverletzung. Ich wurde aber dann wieder in die Heimat zurückgebracht. Es war vor meiner tatsächlichen Ausreise.").

Ein weiterer Aspekt im Vorbringen des Beschwerdeführers, der an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zweifeln lässt, ergibt sich in Zusammenhang mit der Gefährdung seiner Familienangehörigen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Einziger in seiner Familie Probleme mit den Taliban gehabt habe. Die Taliban würden mit Frauen und Kindern nicht abrechnen und sei daher seine Familie noch in Afghanistan (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er schon Angst gehabt habe, dass sich die Taliban an seinem Bruder rächen könnten, der damals ca. 13 Jahre alt gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6). Wenn der Bruder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt von dessen Ausreise vor ca. fünf Jahren 13 Jahre alt gewesen ist, ist er jetzt ca. 18 Jahre alt und würde - bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers - für diesen nunmehr jedenfalls die Gefahr der Sippenhaftung (im Sinne einer "stellvertretenden Inanspruchnahme") bestehen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nicht gesprochen hat, sodass sein Vorbringen auch diesbezüglich nicht mit den Gegebenheiten in Afghanistan in Einklang zu bringen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und dass es dadurch zu Ungenauigkeiten in seinem Vorbringen kommen kann. Allerdings sind die in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten derart gravierend, dass diese nicht mit dem festgestellten Krankheitsbild des Beschwerdeführers erklärt werden können, zumal der Beschwerdeführer eingangs der Verhandlung angegeben hat, dass er in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine solcherart schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu einem derartigen widersprüchlichen Aussageverhalten führen können, ersichtlich sind.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von den Taliban und von Seiten der afghanischen Regierung ausginge.

Es ergaben sich des Weiteren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und/oder Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Solches wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich geworden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Nangarhar stammt und der an einer psychischen (posttraumatische Belastungsstörung) sowie an einer physischen (chronische Kopfschmerzen) Erkrankung leidet und sich in medizinischer sowie medikamentöser Behandlung befindet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangahar, ist auszuführen, dass diese Provinz in den letzten Jahren immer zu den unsichersten Provinzen Afghanistans zu zählen war; dies ergibt sich aus den unter Punkt 1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, aber auch aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als "extremly insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Nangarhar, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Nangarhar selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - sowohl an einer psychischen als auch an einer physischen behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Hinweise auf eine baldige Genesung sind aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Aus den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals unzureichend ist, wobei sich die Situation in den Süd- und Ostprovinzen (wie Nangarhar) noch um einiges schlechter darstellt als in den Nord- und Zentralprovinzen. Insbesondere stellt die Behandlung von psychischen Erkrankungen eine große Herausforderung in Afghanistan dar. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt. Weiters ist aus den Länderberichten ersichtlich, dass physisch und psychisch kranke Personen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der Kommune sicherstellen müssen, da medizinische Versorgung für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich ist und der Zugang zu Medikamenten ebenso für die meisten Afghanen nicht zugänglich ist. Die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Ehegattin, Sohn, zwei Brüder und eine verheiratete Schwester) lebt zwar noch in der Provinz Nangarhar - im Dorf XXXX bei einem Onkel des Beschwerdeführers -, wobei jedoch trotz Vorhandenseins dieses familiären Anknüpfungspunktes nicht ohne Weiteres von einem sozialen Netz, welches dem Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenzgrundlage und der Sicherstellung seiner medizinischen Bedürfnisse behilflich sein könnte, sprechen kann. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie auch seine Ehegattin als afghanische Frauen können nämlich nach der der afghanischen Tradition ohne Erlaubnis ihres "Vormundes" (was im gegenständlichen Fall wohl der Onkel sein wird) gar nicht selbst entscheiden, ob sie den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen bzw. diesem Unterstützung bei der Existenzsicherung und/oder medizinischen Betreuung zukommen lassen würden, d.h. selbst bei vorhandener Unterstützungsbereitschaft seiner Mutter und seiner Ehegattin kann nicht ausgeschlossen werden, dass diesen eine Aufnahme des Beschwerdeführers bzw. eine Hilfestellung "von männlicher Seite" nicht erlaubt wird, wobei im vorliegenden Fall noch hinzu kommt, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers eine Stigmatisierung der Familie bedeuten kann, sodass auch aus diesem Grund (kranker Neffe ist "Ehrverletzung" des Onkels) nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der psychisch und physisch erkrankte Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könnte und seine medizinischen Bedürfnisse ausreichend gesichert wären. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (wie z.B. Mazar-e Sharif, XXXX oder Herat) zu denken, wo die medizinische Versorgungslage im Vergleich zu den ländlichen Provinzen jedenfalls besser ist. Allerdings müsste diese innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer niemals in Kabul (oder einer vergleichbaren afghanischen Großstadt) gelebt hat, dort keine Familienangehörigen hat und sohin auch hier nicht davon auszugehen ist, dass er dort über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Daher würde es dem psychisch und physisch erkrankten Beschwerdeführer schwerer als anderen Rückkehrern fallen, sich in der Hauptstadt in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden, auch wenn dort die medizinische Versorgungslage im Vergleich zu jener in anderen Landesteilen besser ist. Aus den Länderfeststellungen ist weiters ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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