BVwG W145 2110601-1

W145 2110601-1Tribunal Administrativo Federal22 de out. de 2015

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Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG W145 2110601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2110601.1.00

Spruch

W145 2110601-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.05.2015, GZ XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 09.05.2015, GZ XXXX, festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für XXXX, VSNR:

XXXX, für das Jahr 2014 nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-mail vom 31.05.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Formular L16 am 26.01.2015 per Post an das Finanzamt gesendet habe. In Zukunft werde er das Formular gleichzeitig an das Finanzamt und eine Kopie an die Krankenkasse senden, damit es zu keinen Irrtümern mehr komme.

3. Mit Schreiben der NÖGKK vom 11.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem er aufgefordert wurde, bis zum 25.06.2015 ein Begehren vorzubringen, aus welchem hervorgeht, welches Ziel mit der eingebrachten Beschwerde angestrebt wird. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Falle keiner Verbesserung, welche den vorliegenden Mangel beheben kann, sein Anbringen vom 31.05.2015 zurückzuweisen ist.

4. Am 21.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein E-mail an die NÖGKK, in welchem er erneut vorbrachte, dass er das Formular L16 am 26.01.2015 per Post an das Finanzamt gesendet habe. Er habe den Lohnzettel daher fristgerecht abgegeben, sodass kein Fehler seinerseits vorliege. Ein entsprechendes Begehren, aus welchem hervorgeht, welches Ziel mit der eingebrachten Beschwerde angestrebt wird, wurde nicht erstattet.

5. Mit Bescheid vom 26.06.2015, Zl. XXXX, hat die NÖGKK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Rechtmittel als mangelhaft zurückzuweisen sei, wenn die Beschwerde kein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG enthalte. Im gegenständlichen Fall sei per E-mail vom 31.05.2015 Beschwerde erhoben worden, weswegen zuerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich der Formerfordernisse einer ordnungsgemäß erhobenen Beschwerde zu prüfen gewesen sei. Da innerhalb der von der Kasse festgesetzten Frist der gegenständliche Formmangel durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.06.2015 nicht geheilt werden habe können, sei die Beschwerde vom 31.05.2015 als mangelhaft zurückzuweisen. Infolge der nicht stattgefundenen Heilung des gegenständlichen Formmangels sei es der Kasse gesetzlich verwehrt, auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.

6. Der Beschwerdeführer stellte mit E-mail vom 11.07.2015 einen Vorlageantrag, in welchem wiederholt wurde, dass er das Formular L16 am 26.01.2015 per Post an das Finanzamt gesendet habe. Es werde ersucht, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen, weil es sich offensichtlich um ein Missverständnis handle.

7. Die Beschwerdesache wurde am 14.07.2015 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das inhaltliche Begehren der Beschwerde lässt sich aus dem Vorlageantrag vom 11.07.2015 entnehmen.

Der Jahreslohnzettel für 11-12/2014 für XXXX, VSNR: XXXX, langte seitens des Beschwerdeführers als Dienstgeber erst am 28.04.2015 - damit nicht rechtzeitig - bei der NÖGKK ein. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser jährlichen Lohnunterlage war im vorliegenden Fall am 28.02.2015 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Die verspätete Vorlage des Lohnzettels für den namentlich genannten Dienstnehmer ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass das unterlassene Versenden an die NÖGKK bzw. ledigliche Versenden an das zuständige Finanzamt ein Irrtum/offensichtliches Missverständnis war.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlageantrages zweifelsfrei erwiesenen Sachverhaltes nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Im vorliegenden Fall ist das Begehren (iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) von einem Beitragszuschlag abzusehen dem Vorlageantrag vom 11.07.2015 zu entnehmen.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Übermittlung des amtlichen Vordrucks hat bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Der Beschwerdeführer war als Dienstgeberin verpflichtet für den in den Feststellungen namentlich genannten Dienstnehmer gemäß § 34 Abs. 2 ASVG den Lohnzettel bis längstens 28.02.2015 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 28.04.2015 bei der belangten Behörde ein und war daher verspätet.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die festgestellte verspätete Vorlage des Lohnzettels bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde hat vom Beschwerdeführer als Dienstgeberin somit zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwartet. Die Meldeverspätung ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen. Dessen Berufung auf ein Missverständnis führt im vorliegenden Fall nicht zur Feststellung einer besonderen Härte.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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