W168 2107764-1•BVwG W168 2107764-1
W168 2107764-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2015
Außerlandesbringung, familiäre Situation, Intensität, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard
W168 2107764-1/7E
W168 2107763-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerden von
1. ) XXXX , STA: Syrien, vertreten durch die DIAKONIE Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1045592520 / 140179324
2. ) XXXX , STA: Syrien, vertreten durch die DIAKONIE Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1045592404 / 140179383
zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführenden Parteien brachten nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 17.11.2014 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab bei beiden beschwerdeführenden Parteien eine erkennungsdienstliche Behandlung in Italien am 09.11.2014.
Bei der durchgeführten Erstbefragung gaben beide beschwerdeführenden Partei befragt zum Reiseweg übereinstimmend an, dass sie über den Reiseweg keine Aussagen treffen können. Sie wären jedoch in der Türkei aufgegriffen worden und weiter mittels eines blauen LKW nach Österreich gefahren. Es wäre Nacht gewesen und sie hätten nichts wahrnehmen können.
Das Bundesamt richtete aufgrund der vorliegenden Eurodac - Treffer ein auf Art. 10 Abs. 1 lit. b Dublin III - VO gestütztes Ersuchen an Italien. Über das Führen von Konsultationen wurden die beschwerdeführenden Parteien mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 Z 4 informiert.
Am 03.12.2014 wurde seitens der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertretung, dem MitgrantInnenverein St. Marx, mitgeteilt, dass Frau XXXX die Mutter, bzw. Frau XXXX die Schwester der beiden in Österreich anerkannten Flüchtlinge XXXX , bzw. XXXX wäre.
Am 20.01.2015 erging ein Verfristungsschreiben an die italienische Dublinbehörde, worin Italien seitens der österreichischen Behörden mitgeteilt wurde, dass die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Verfahren gem. Art. 22 Abs. 7 und Art. 10 Abs. 2 nunmehr unwiderruflich bei Italien liege.
Am 19.03.2015 wurde nach erfolgter Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit den beschwerdeführenden Parteien seitens des BFA durchgeführt.
In der Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Es gehe ihr gut und sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Befragt ob die Angaben während der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen, führte sie aus, dass sie nach Italien mit einem Boot gefahren wären. Dort wären sie gezwungen worden ihre Fingerabdrücke zu geben. Die Behörden hätten gesagt, dass sie sie in Italien nicht wollten und sie gleich wieder zurückschicken würden. Da sie Angst vor den Drohungen hatten, hätten sie unterschrieben. Sie wären rund eine Woche in Italien geblieben. Ein oder zwei Tage wären sie in einem Gebäude in das sie die Polizei gebracht hätte geblieben. Am zweiten Tag hätten sie gesagt, dass sie sie gehen könnten. Sie wären die restliche Woche nur mehr auf der Straße unterwegs gewesen. Schließlich wären sie in einen Zug gestiegen und nach Österreich gefahren und hätten in Folge gegenständlichen Antrag gestellt. Nach Angehörigen außerhalb des Herkunftsstaates gefragt, wurde ausgeführt, dass sie zwei Brüder in Österreich hätte. Diese hätten sie bereits in Tirol besucht. Befragt wie sich der bisherige Kontakt zu diesen beiden Brüdern gestaltet habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gelegentlichen Kontakt mit diesen gehabt hätte. Es hätte jedoch nicht immer ein Netz gegeben. Befragt ob finanzielle Unterstützungen geleistet worden wären, führte sie aus, dass es dann Geld von diesen Brüdern gegeben hätte, wenn das Geld nicht ausgereicht hätte. Sie hätten das Geld erst erhalten, nachdem sie in Österreich angekommen wären. Ein Bruder arbeite in einer Pizzafabrik, der andere mache einen Deutschkurs. Sie würden getrennt leben und seien beide ledig. Nach Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise des BFA und der angenommenen Zuständigkeit Italiens, sowie nach Information über die dem BFA vorliegende Berichtslage zu Italien führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie mit Sicherheit nicht nach Italien zurückkehren werde. Sie habe die gesamte Familie hier in Österreich. Sie sei froh, sie wieder zu sehen. In Syrien wäre die Familie bereits getrennt worden. Jetzt wären sie wieder zusammen. Weiters seitens der Behörde zu konkreten Vorfällen in Italien befragt führte diese aus, dass es in Italien eine Qual gewesen wäre. Sie hätten auf der Straße bleiben müssen. Keiner hätte sich um sie gekümmert. Sie hätten dort nichts zu Essen und zu Schlafen gehabt. Sie hätten sie einfach rausgeschmissen. In die vorliegenden Länderinformationen wurde Einsicht genommen. Schließlich wurde ausgeführt, dass sie sagen wolle, dass sie hier bleiben wolle. Erst hier in Österreich hätten sie sich in Sicherheit gefühlt. Sie wolle nicht wieder von ihrer Familie getrennt werden. Sie wolle ihr Studium fortsetzen. Sie werde bestimmt, wenn sie hier bleiben werde, dies durch ihre Arbeit wieder für Österreich gut machen.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen bei der Einvernahme aus, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Befragt zu ihren Gesundheitszustand erwiderte sie, dass sie unter Bluthochdruck leiden würden. Auch habe sie vor zwei Jahren einer Operation an der Lunge erhalten, bei der ein Stück der Lunge abgeschnitten worden wäre. Sie würde unter diesen Beschwerden seit etwa drei Jahren leiden und wäre diesbezüglich bereits in Syrien behandelt worden. Auch wäre zum dritten Mal diesbezüglich dein CT der Halswirbelsäule gemacht worden. Am die Einvernahme folgenden Tag wäre eine neuerliche CT Untersuchung durchzuführen. Sie wäre diesbezüglich bereits bei einem Arzt gewesen, der sie in eine Klinik überweisen werde. In Österreich wäre sie deswegen nicht in einem Krankenhaus gewesen, in Syrien schon. Befragt zu den Angaben während der Erstbefragung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr die Schlepper gesagt hätten, dass sie nichts von dem Boot und Italien sagen hätte sollen. Die Schlepper hätten ihnen Angst gemacht. Aus diesem Grund habe sie nichts über Italien erzählt. In Italien wäre ihnen gesagt, worden, dass sie die Fingerabdrücke abgeben müssten, ansonsten sie zurückgeschickt werden würden. Sie wären ca. eine Woche in Italien verblieben. Dann wären sie herausgeschmissen worden. Sie wären in dieser Zeit in einem grausigen Polizeigebäude untergebracht worden. Nach einem Tag hätten sie von dort gehen können und wären in Folge aus Italien kommend nach Österreich gelangt. Nach Angehörigen außerhalb des Herkunftsstaates gefragt zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe würde, wurde ausgeführt, dass sich ihre beiden Söhne in Österreich befinden würden. Einer würde seit drei Jahren, der andere seit rund 1 1/2 Jahren in Österreich leben. Beide hätten Asylberechtigungen und österreichische Pässe. Der eine würde arbeiten, der andere würde einen Deutschkurs besuchen. Einer würde in Innsbruck, der andere rund eine Halbe Stunde Entfernung von Thalham wohnen. Ca. eine Woche nach dem sie hier angekommen wäre, wäre sie von diesen besucht worden. Auch in Syrien hätte mit diesen Kontakt bestanden, aber das Netz wäre nicht immer vorhanden gewesen. Sie bekomme auch vom Sohn der arbeiten würde Geld. Sie und ihre Tochter würden €400 von ihm erhalten. Sie bekomme auch eine Schlafmöglichkeit. Der Geldbetrag wäre nicht fix. Nach Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise des BFA und der angenommenen Zuständigkeit Italiens, sowie nach Information über die dem BFA vorliegende Berichtslage zu Italien führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie auf keinen Fall nach Italien zurückkehren werde. Sie wäre hauptsächlich wegen ihrer Kinder hier nach Österreich gekommen. Sie wolle bei ihrer Familie bleiben. Wenn sie weg müsse, dann würde sie bitten, dies nur mit ihren Kindern gemeinsam zu tun. Nachgefragt führte sie weiters zu Italien aus, dass sie sehr erschöpft in Italien angekommen wären. Sie wären dort angeschrieen worden. Man hätte gesagt, dass wenn sie ihre Fingerabdrücke nicht abgeben würden, sie gleich in die Türkei zurück geschickt werden würden. Auch hätten sie zwei Tage lang nichts zu Essen bekommen. Die Länderfeststellungen zu Italien vorgehalten, führte die zweitbeschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht über Italien sprechen wolle. Sie würde diese Länderfeststellungen jedoch mitnehmen. Abschließend wurde ausgeführt, dass sie sagen wolle, dass sie nicht nach Italien zurückgehen werde. Sie habe eine grausame Woche erlebt. Sie wären auf der Straße ohne Unterkunft und Essen gestanden. Kein Hotel hätte sie aufnehmen wollen, weil sie keine Pässe gehabt hätten. Nach der ganzen Qual wäre sie zu ihren Söhnen gekommen. Sie wolle nicht mehr weg. Sie könnte nach Syrien können, aber nicht nach Italien. Es wäre in Syrien auch schlimm, aber sie würde Syrien bevorzugen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. (1) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen zum einen die Übernahme in nationales Recht der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU). Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität von momentan 13.020 auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen (AIDA 4.2014).
Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren.
Asylanträge können in jeder Grenzpolizeidienststelle, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei Antragstellung in einer Questura muss, im Gegensatz zur Antragstellung an der Grenze, eine Wohnadresse angegeben werden. In Rom genügt eine Bestätigung einer NGO, in anderen Städten ist eine Meldebestätigung erforderlich. [zu Unterbringung siehe das gleichnamige Kap. 6.1., Anm.] In der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer in Fällen der medizinischen Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 4.2014).
In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die 10 über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale), welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Territorialkommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Es gibt kein beschleunigtes und auch kein Grenzverfahren. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge im prioritären Verfahren behandelt werden, das dann kürzer ist. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 4.2014).
Beschwerdemöglichkeiten
Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung (binnen 15 Tagen wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde) von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
Das Gericht soll binnen 3 Monaten entscheiden, in der Praxis dauert es aber ca. 6 Monate. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung. Keine automatische aufschiebende Wirkung ist gegeben bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden.
Wird die Beschwerde abgewiesen, ist binnen 10 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich (Entscheidungsdauer lt. Gesetz: 3 Monate; in der Praxis: ca. 5 Monate). Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich eine solche aufgrund wohlbegründeten ad hoc-Antrags des AW zu gewähren. Wird auch diese Beschwerde abgewiesen, ist binnen 30 Tagen eine kassatorische Beschwerde an das höchste Appellationsgericht möglich (AIDA 4.2014).
AW haben das Recht auf rechtliche Beratung und Vertretung, müssen diese aber selbst finanzieren. In der Regel erhalten AW Beratung/Rechtsbeistand über NGOs, was aber von deren Finanzierungslage abhängig ist. Lediglich in der Beschwerdephase ist ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Selbstdeklaration nachgewiesen werden. Berichten zufolge soll es in der Stadt Rom diesbezüglich Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer geben (AIDA 4.2014).
Folgeanträge
Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist eine Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 4.2014).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa in Mailand. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 4.2014).
Die Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz bzw. Nordrhein-Westfalen haben judiziert (OVG RP, 21.02.2014, 10 A 10656/13.OVG 5563063; OVG NW, 07.03.2014 - 1 A 21/12.A 5462775), dass nach der EuGH-Rechtsprechung von der Rückführung in den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich nur dann abgesehen werden muss, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen dort an systemischen Mängeln leiden und der Asylbewerber deshalb ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zwar ist das italienische Asylsystem insbesondere mit den hohen Antragszahlen der Jahre 2008 und 2011 überfordert gewesen und hat noch immer Mängel. Dabei handelt es sich aber nicht um solche systemischer Art. Zum einen hilft Italien den mangelhaften Zuständen ab, so dass sich die Situation in bestimmten Bereichen verbessert hat. Zum anderen sind die Defizite nicht flächendeckend, sondern nur punktuell unzureichend. Das Asyl- und Aufnahmesystem ist mithin nicht faktisch außer Kraft gesetzt. Systemische Mängel ergeben sich auch nicht für Personen, denen bereits ein Schutzstatus zugesprochen wurde. Nach Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung sind sie italienischen Staatsangehörigen beim Zugang zu Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem gleichgestellt. Im Vergleich zu Deutschland bedeutend schlechtere Fürsorgeleistungen begründen keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe vorliegen (BAMF 12.5.2014)
Landesweit stehen ausreichende öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten - bei teilweise lokaler Überbelegung - sowie staatliche bzw. nichtstaatliche Unterstützung einschließlich medizinischer Versorgung bereit. Zudem haben Asylsuchende und Flüchtlinge eine reale Chance, ihre Rechte zeitnah bei Gericht durchzusetzen. Zunehmendes Betteln, insbesondere in Großstädten, lässt sich auf die Hoffnung zusätzlicher Einkünfte zurückführen. Dass keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen vorliegen, wird durch den EGMR bestätigt (OVG ST, 18.11.2013 - 4 L 44/13 5521465). Die prekäre Situation Asylsuchender in besetzten Häusern in Rom, Mailand, Florenz und Turin muss nicht auf landesweit fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten beruhen. Sie kann, wie die Schweizer Flüchtlingshilfe anführt, auch daran liegen, dass die staatlichen Unterbringungszentren auf Sizilien und in Unteritalien verlassen wurden, weil der Aufenthalt in Rom oder in großen Städten Norditaliens attraktiver erschien. Etwaige kurzfristige Überforderungen lokaler Unterbringungskapazitäten begründen keinen Mangel des gesamten Systems. Systemische Mängel sind auch nicht festzustellen bei der Unterbringung der Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben und deren Verfahren seit über sechs Monaten läuft. Zudem geht mittlerweile auch der UNHCR davon aus, dass Italien die Entwicklung des Flüchtlingsaufkommens - im Gegensatz zu Griechenland - nicht tatenlos hingenommen hat, sondern die Anzahl der Unterbringungsplätze temporär deutlich erhöht und das Aufnahmesystem insgesamt verbessert hat. Die italienische Regierung realisierte in den letzten Jahren Strukturveränderungen im Asylverfahren auch für Dublin-Rückkehrer. So wurden speziell für sie temporäre Aufnahmezentren geschaffen, in denen vor allem besonders schutzbedürftige Personen untergebracht werden können, bis eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden ist (VG Hannover, U.v. 13.09.2013) (BAMF 16.1.2014).
Quellen:
Von den ital. Behörden wurde zugesichert, dass die vulnerablen Fälle (z.B. Minderjährige, Kranke, alleinstehende Mütter) bei der Zuweisung eines Platzes in ein SPRAR-Zentrum bevorzugt würden und keiner von ihnen das Verfahren in einem CARA-Zentrum abwarten müsse. (VB 9.10.2013)
Familien mit beiden Elternteilen gelten in Italien (anders als Ein-Eltern-Familien) nicht als vulnerabel. Das allgemeine Kinderschutz-Recht in Italien, verlangt zwar, dass jedes Kind untergebracht werden muss. Es besteht aber kein Anspruch, zusammen mit den Eltern untergebracht zu werden. Dies führt angeblich oft zu Familientrennungen, vor allem in Mailand, was viele veranlasse staatliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen oder gar nicht erst zu suchen. (SFH 10.2013)
Quellen:
Non-Refoulement
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Einige NGOs äußern hier aber Kritik im Zusammenhang mit italienischen Terrorismusgesetzen (USDOS 27.2.2014).
Bereits 2012 und 2013 gab es Berichte, dass in den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi oder Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden. Es gab Kritik bezüglich eines mangelhaften Screenings der illegal Ankommenden nach Schutzbedürftigen und unbegleiteten Minderjährigen. (vgl. Pro Asyl 7.2012 / HRW 1.2013 / UN 30.4.2013) Italien entgegnete, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt seien. Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhalte auch sprachliche und kulturelle Mediation. Das Recht einen Asylantrag zu stellen existiere an allen Grenzübergängen in ganz Italien. Unbegleitete Minderjährige würden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. (UN 21.5.2013)
Die ital. NGO Medici per I Diritti Umani (MEDU) erneuerte in ihrem Bericht von November 2013 die og. Kritik. Zufolge Daten des ital. Innenministeriums seien 2012 1.809 Migranten in den genannten Adriahäfen bei der illegalen Einreise betreten worden, von denen 90% im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Italien und Griechenland von 1999 zurückgeschickt worden seien. Aus den Aussagen betroffener Migranten destillierte MEDU, dass 66 Betroffene, zumeist Syrer und Afghanen, insgesamt 102 Mal zurückgeschickt wurden, davon hätten 49 Fälle im Jahre 2013 stattgefunden und 26 Fälle unbegleitete Minderjährige betroffen. Kritisiert wird unter anderem, dass die Betroffen kaum Zugang zu Dolmetschern bzw. den in den Häfen präsenten NGOs hätten; die Rückschiebungen summarischen Charakter hätten, die Migranten ohne Formalitäten (und damit ohne Beschwerdemöglichkeit) auf derselben Fähre wieder zurückgebracht würden auf der sie ankamen und dass die Migranten oft keine Chance hätten einen Asylantrag zu stellen bzw. ihren Status als Minderjährige vorzubringen (MEDU 11.2013).
Ende März 2014 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren u.a. gegen Italien wegen des möglichen Refoulements syrischer Flüchtlinge eröffnet. Als erster Schritt im Vertragsverletzungsverfahren wurde eine Letter of formal notice an das Land geschickt, in der dieses aufgefordert wird, seine Sicht der Dinge zu präsentieren. (ECRE 4.4.2014)
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Selbstdeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione entsteht, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW Berichten zufolge auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde, Notunterkünfte oder Obdachlosigkeit.
Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System (AIDA 4.2014).
Die landesweit unterschiedlichen Standards in den Unterbringungszentren werden kritisiert (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AIDA 4.2014).
SPRAR
Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt über insgesamt 13.020 Plätze in ca. 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. 75% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Es wurde 2013 gesetzlich beschlossen, die Kapazität des SPRAR im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu 20.000 Plätze aufzustocken (AIDA 04.2014). SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50/Tag im Süden, bis zu EUR 2,- im Norden) (AIDA 4.2014).
CARA
Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung z.B. nach Aufgriff nach illegaler Einreise (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in den CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt jedoch in der Regel bei 6 Monaten und mehr, da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 4.2014). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.600 AW beherbergen sollen. Folglich kämpfen einige CARA mit Überbelegung. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich. Es sollen darunter auch Zentren sein, die ungenügende rechtliche bzw. psychosoziale Beratung bieten (AIDA 4.2014).
Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung etwas beitragen. In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 4.2014). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013).
Ist kein Platz für einen AW in einer der beiden Strukturen vorhanden, wäre eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 4.2014).
Es gibt Berichte über Fälle, vor allem in den großen Städten, in denen AW in selbstorganisierten Behausungen leben sollen. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 4.2014). NGOs sprechen von insgesamt 7 solcher Gebäude in Rom mit hunderten Bewohnern (USDOS 27.2.2014) Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln der staatlichen oder kirchlichen Unterkünfte, die sich oft auch in entlegenen Gegenden befinden, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalgebäude geben (SFH 10.2013).
AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 4.2014).
Gemeindeunterkünfte
Sowohl die Gemeinde Rom, als auch die Gemeinde Mailand betreiben Informationsschalter, wo sie Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermitteln. In Rom gibt es 1.300 Plätze (darunter auch die örtlichen SPRAR-Plätze), die Wartezeit soll mind. drei Monate betragen. Häufig sind es nur nachts geöffnete Notschlafplätze. Die Aufenthaltsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate. Die Gemeinde Mailand betreibt 400 Plätze des Morcone-Systems (sogen. Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bilden sie dort die Erstaufnahme. AW können dort zehn Monate lang unterkommen. Die Zentren für Männer sind nur nachts geöffnet. Keinen Zugang hat, wer schon in einem SPRAR-Projekt war (SFH 10.2013).
NGOs
Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).
Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 4.2014).
Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen:
CIE
In den Identifikations- und Abschiebezentren (Centri d'Identificazione ed Espulsione, CIE) werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer liegt bei 18 Monaten, durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen.
2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll (AIDA 4.2014).
Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag (UN 30.4.2013).
In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.828 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit 19.3.2014 waren in diesen 5 Zentren genau 367 Personen inhaftiert (AIDA 4.2014).
Die Bedingungen in den CIE sind regional unterschiedlich, sollen Berichten zufolge aus Finanzierungsmangel aber eher schlecht sein (AIDA 4.2014).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer, die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich.
Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien und gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt (AIDA 4.2014). Außerdem verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung fernbleibt, seinen Platz und bekommt diesen während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück (SFH 5.2011).
Rückkehrer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, und zuvor bereits in CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung dort. Wenn allerdings Plätze in CARA frei sind, können sie dennoch untergebracht werden, während sie versuchen ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern (AIDA 4.2014).
Laut SFH machen Dublin-Rücküberstellte nur einen kleinen Teil der im SPRAR Untergebrachten aus (SFH 10.2013). Laut AIDA kommen Rückkehrer, die schon einmal im SPRAR untergebracht waren, für eine weitere Unterbringung dort gar nicht mehr infrage (AIDA 4.2014).
Es werden Versuche unternommen die Unterbringungssituation zu verbessern. In den letzten Jahren wurden mit Hilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds (ital.: Fondo europeo per i rifugiati, FER) vermehrt temporäre Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer im Bereich jener Flughäfen finanziert, an denen diese hauptsächlich ankommen. Zurzeit sind 13 dieser Unterkünfte operativ (Gesamtkapazität: 572 Plätze), davon 7 speziell für Vulnerable. 4 solche Unterkünfte befinden sich in Rom, 3 in Mailand, je 2 in Venedig, Bologna und Bari.
In Rom gibt es das A. M. I. C. I. (Accogliere, Mediare, Informare, Curare, Integrare)-Projekt, das sich um die medizinisch-soziale Versorgung vulnerabler Dublin-Rückkehrer kümmert, das von der Università Cattolica del Sacro Cuore und dem Roten Kreuz betrieben wird. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird. Sie richten sich speziell an Dublin-Rückkehrer oder vulnerable Gruppen unter diesen. Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, erhalten sie Unterstützung durch eine NGO und werden auf Basis der individuellen Situation (Vulnerabilität) einem Unterbringungszentrum zugewiesen. Bedenken bezüglich mangelnder Unterbringungskapazitäten werden aber weiterhin geäußert (AIDA 4.2014).
In den vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Unterkünften, welche speziell für die von den Flughafen-NGOs zu vermittelnden Rückkehrer da sind, gibt es einige Plätze für Familien. Weiter bieten gewisse kirchliche Einrichtungen Plätze für alleinerziehende Frauen mit Kindern an. Familien und Alleinerziehende können häufig länger in einer Unterkunft bleiben als Einzelpersonen. Laut SPRAR ist es für Familien besonders schwierig, nach Ablauf der Zeit im SPRAR unabhängig zu werden. Es sei aber noch nie vorgekommen, dass eine Familie SPRAR verlassen musste und dann keine Unterkunft hatte. (SFH 10.2013)
Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino, arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.
Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.
Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist, Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.
Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:
1. medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchzuführen. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).
2. Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrags und sonstigen rechtlichen Belange.
3. Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u.a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.
Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50% der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5€ als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.
Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).
Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des FER-Programmes finanziert worden. (VB 8.3.2013)
Quellen:
Medizinische Versorgung
CARA-Insassen sind zu Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.
In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.
Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.
In Italien sind alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet. (CoE 18.9.2012)
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt.
Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern.
In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Dazu ist auch eine Selbstdeklaration als bedürftig notwendig, die der AW beim zuständigen ASL abgibt (in den Zentren wird den AW üblicherweise dabei geholfen). Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 4.2014).
Wer keine Meldeadresse vorweisen kann bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. In Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen die ASL auch fiktive Adressen akzeptieren (NGOs stellen Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. (NOAS 4.2011)
AW mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das zu einem Netzwerk medizinischer Zentren in ganz Italien anwuchs, das sich mit der Verbesserung der Standards bei der Identifikation von Folteropfern und deren psychosoziale und rechtliche Betreuung beschäftigt. Trainings für Mediziner in den CARA und lokalen Gesundheitseinrichtungen in der Nähe von Territorialkommissionen wurden durchgeführt, mit dem Effekt, dass diese nun über Mitarbeiter verfügen, die in der Lage sind Folteropfer zu erkennen, und zu behandeln. Das Programm musste aber im März 2012 beendet werden und sucht nach weiterer Finanzierung (AIDA 4.2014).
Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten:
Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren.
SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind.
In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen.
Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten. (SFH 10.2013)
In den CIE sind psychologische und rechtliche Unterstützung unsystematisch. Die Standards für die Unterbringung Vulnerabler sollen ungenügend sein, das sei aber wiederum regional unterschiedlich (AIDA 4.2014).
Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 4.2014).
Im Mailänder Morcone System sollten kranke Personen, insbesondere solche mit psychiatrischen Problemen, eigentlich keinen Zugang haben, da es für sie aber keine Alternative gibt, werden sie faktisch trotzdem aufgenommen. Für Personen mit erkennbaren psychischen Problemen gibt es zehn spezielle Aufnahmeplätze (je fünf für Männer und Frauen) sowie ein von einer Privatorganisation geführtes Tageszentrum mit Aktivitäten, wo sie unterstützt werden. Werden nach Aufnahme im Morcone-System psychische Probleme festgestellt, bleibt die Person dort untergebracht und eine Behandlung wird in Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen organisiert, die auf Ethno-Psychiatrie spezialisiert sind. (SFH 10.2013)
Quellen:
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass seine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien eine Verletzung des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Bezüglich der hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin angeführten Beschwerden sei auszuführen, dass es sich hierbei nicht um derart schwere bzw. lebensbedrohliche Krankheiten handeln würde, sodass die Überstellung nach Italien einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Die beiden Antragsteller hätten zu den beiden sich im Bundesgebiet befindlichen in Österreich anerkannten volljährigen Flüchtlingen XXXX , bzw. XXXX kein derart intensives Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis, sodass eine Überstellung der beiden beschwerdeführenden Parteien einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Ein schützenswertes Privatleben bzw. ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen könnte nicht festgestellt werden. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechte - Charta bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Italien sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem Antragsteller gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht mit Hilfe des VMÖ am 26.05.2015 erhobene Beschwerde, in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass die sofortige Überstellung nach Italien die beschwerdeführenden Parteien in eine Situation versetzen würde, die eine direkte Gefahr für seine körperliche sowie geistige Unversehrtheit darstellen würde. Insbesondere wäre die Versorgung in Italien nicht gesichert. Aus vielen Berichten könne auf eine systematische Obdachlosigkeit und eine fehlende existentielle Versorgung der großen Mehrheit der Asylsuchenden geschlossen werden. Mehrmals wäre behauptet worden, dass das italienische Versorgungssystem nur vorläufig unter Druck geraten wären und sich die Situation mittlerweile gebessert habe. Diese Einschätzung würde jedoch nicht mit der Realität übereinstimmen. Es könne lediglich davon ausgegangen werden, dass Ernährung und medizinische Versorgung sichergestellt wären, wenn ein formaler Antrag gestellt worden wären und die Verfahrensdauer sechs Monate nicht übersteigen würde. Eine überwiegende Anzahl von Verfahren könne jedoch in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden. Angesichts der fehlenden Sprachkenntnisse wäre auch die Meinung, dass nach sechs Monaten ein selbständiger Verdienst tatsächlich möglich wäre verfehlt. Die beschwerdeführenden Parteien hätten angegeben, dass mit ihnen geschrieen worden wäre, bzw. sie unter unmenschlichen Bedingungen angehalten worden wären. Anschließend wären sie nicht mehr versorgt worden, hätten das Flüchtlingslager verlassen und auf der Straße leben müssen. In Österreich würden sich die beiden Söhne der Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Brüder der Erstbeschwerdefüher befinden. In Italien würden sich keine Verwandten befinden und die beiden Frauen hätten niemanden, der sie unterstützten könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin wäre in Syrien an der Luge operiert worden und hätte einige gesundheitliche Einschränkungen. Ein ärztlicher Befundbericht vom 16.04.2015 wäre als Beilage zur Beschwerde an das BFA übermittelt worden. Die Überstellung würde somit eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK bedeuten, weshalb um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht würde. Der Beschwerde wurde ein Gehaltszettel des Herrn Barakrat Kenal beigelegt, wonach dieser € 1397,35 Monatslohn erhalten würde.
Mit Beschwerde vom 28.05.2015 seitens des zum damaligen Zeitpunkt gewillkürten Vertreters des MigrantInnenvereins St. Marx, wurde ausgeführt, dass gegenständliche Bescheide zur Gänze in ihren Spruchteilen I und II angefochten werden würden. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Bundesamt nur allgemeine und generelle Ausführungen zur Versorgungslage in Italien getroffen hätte. Auf die Mängel in der Betreuung würde nicht eingegangen werden. Eine Beurteilung, ob im Einzelfall ein Mangel vorliegen würde, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen lassen würde, ließe sich aus diesen Ausführungen nicht ableiten. Die Gewährung von Versorgungsleistungen sei zudem in den konkreten Verfahren äußerst fragwürdig, da Italien der Übernahme nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage hätte eine zurückweisende Entscheidung gem. §5 AsylG nicht ergehen dürfen. Durch das Vorbringen in Zusammenschau mit der vorliegenden Berichtslage sind Gründe geltend gemacht worden, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen würden. Die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien sie derart vulnerabel, da die Chance auf Aufnahme höchstens 50 Prozent betragen würde. Die beschwerdeführenden Parteien hätten Ausführungen erstattet, wonach eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK indiziert wäre. Das Bundesamt hätte keinen Versuch unternommen, diese Ausführungen zu widerlegen. Selbst die Länderberichte des Bundesamtes würden Mängel in der Versorgung aufzeigen. Es wäre auch auf eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes zu verweisen, wonach eine staatliche Unterstützung zur Verfügung gestellt werden müsse, die ein menschenwürdiges Leben, Gesundheit und den Lebensunterhalt gewährleisten müsse. Eine Erklärung Italiens, dass eine solche Versorgung zur Verfügung stehen würde, wäre einzufordern gewesen. Dies insbesondere, da Italien der Rücknahme nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Auf die Entscheidung EGMR Tarakel vs. Schwitzerland vom 04.11.2014 sei zu verweisen. Auch hinsichtlich der familiären Verhältnisse wäre eine unzureichende Abklärung vorgenommen worden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nahe Verwandte in Österreich, die bereits anerkannte Flüchtlinge wären. Zu diesen würde ein schützenswertes Privat - und Familienleben bestehen. Diese würden dabei helfen, dass eine Integration der Beschwerdeführer in Österreich reibungslos verlaufen sollte. Ein Selbsteintritt Österreichs aus zumindest humanitären Gründen wäre somit geboten. Die Mindestkriterien einer überzeugenden Argumentation der Beweiswürdigung wären in keiner Weise erfüllt. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, sich nicht mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Parteien in Italien auseinanderzusetzen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen wäre somit nicht möglicht gewesen. Eine aufschiebende Wirkung wäre zu gewähren. Es würden somit folgende Anträge zu stellen sein: a.) die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen, b.) allenfalls das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen, c.) die Asylanträge inhaltlich zu behandeln, d.) den Antragstellern Asyl zu gewähren, e.) ihnen allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, f.) allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, g.) die italienischen Behörden aufzufordern, einen Beweis und eine Zusicherung für die richtlinienkonforme Unterbringung vorzulegen, h.) allenfalls festzustellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig wäre, i.) allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig wäre, j.) allenfalls den Bescheid zu Beheben und zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, k) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 28.05.2015 seitens der Diakonie Flüchtlingsdienstes, des nunmehrigen Vertreters, wurde ausgeführt, dass die Behörde, hätte sie entsprechende Ermittlungen durchgeführt, feststellen hätte müssen, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC darstellen würde. Bei gesundheitlichen Beschwerden bedarf es einer besonders strengen Überprüfung der Bindungen zu sich in Österreich befindlichen Personen im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Hätte die Behörde ein ordentliches Verfahren geführt, so wäre ersichtlich gewesen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht nur € 400 erhalten hätten, sondern ihnen auch von diesen ein Schlafplatz zur Verfügung gestellt worden wäre. Inwieweit der Sachverhalt eine Anwendung der humanitären Klausel erforderlich gemacht hätte, wäre in einem ordentlichen Verfahren zu prüfen gewesen. Auch, wenn die Behörde von einem zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ausgehen würde, so würde dennoch zur prüfen gewesen, ob ein zulässiger Eingriff in das ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben vorliegen würde. Die Behörde hätte nur sporadisch ausgeführt, dass sich die Söhne bereits sei 3 bzw. 1 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhalten würden und der Kontakt nur sporadisch gewesen wäre. Diese Ansicht wäre insbesondere in Hinblick auf die Lage in Syrien nicht gerechtfertigt. Die Söhne würden den beiden beschwerdeführenden Parteien in Österreich finanzielle und familiäre Unterstützung geben können. Hinsichtlich der Lage in Italien wäre auszuführen, dass sich die vorgelegten Länderberichte größtenteils auf Quellen stützen würden, die älter als ein Jahr alt wären. Die Situation in Italien habe sich in dieser zeit jedoch grundlegend geändert. Auch könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. Zahlreiche Berichte über Mängel in der Aufnahme von Asylsuchenden hätten kaum Eingang in die Berichte der Behörde gefunden. Auch wären die zitierten Entscheidungen von Gerichtsentscheidungen bereits über ein Jahr alt. Es würden belastbare Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass es Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung von rückgeführten Ausländern geben würde. Auf die Entscheidung EGMR Tarakel vs. Schwitzerland vom 04.11.2014 sei zu verweisen. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden hinsichtlich einer adäquaten und menschenwürdigen Unterbringung und Versorgung sei einzuholen. Auf deutsche Entscheidungen sei zu verweisen, wonach etwa systemische Mängel im Versorgungssystem aufgrund fehlender oder defizitärer Strukturen in der Ausgestaltung des Asylverfahrens in Italien vorliegen würden. Es gäbe keine Berichte wonach sich die Situation in Italien gebessert hätte. Die Behörde habe eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Insbesondere deshalb, da auch der Umstand der Versorgung von Dublin Rückkehrern nicht hinreichend gewürdigt worden wäre. Eine Aussage wie lange es dauern würde, bis solche Personen einen Zugang zu einer Unterbringung erhalten würden, wäre nicht erfolgt. Auch wäre ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien aufgrund des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen seitens der Europäischen Kommission eröffnet worden. Es könne insbesondere aufgrund auch der Tatsache, dass keine konkrete Zustimmung der Aufnahme der beiden beschwerdeführenden Parteien seitens Italiens erteilt worden wäre nicht davon ausgegangen werden, dass beiden bei Rückkehr nach Italien eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung gestellt werden würde. Eine Zusicherung der italienischen Behörden der Gewährung einer solchen wäre erforderlich gewesen. Es würde somit bei einer Überstellung ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. 4 GRC bestehen. Auch habe die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es sei in dieser Beschwerde dargelegt worden, dass in Italien systemische Mängel im Aufnahmeverfahren bestehen würden. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der familiären Anknüpfung der beschwerdeführenden Parteien zu Personen in Österreich, sowie eines allenfalls verschlechternden Gesundheitszustandes der Mutter die Außerlandesbringung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Daher würde einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK, bzw. Art. 4 GRC darstellen und vom Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO wäre Gebrauch zu machen gewesen. Aus diesem Grund würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, sowie weiters die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren aufgrund des Selbsteintrittes in Österreich zuzulassen, die verhängte Ausweisung nach Italien zu beheben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Information des BFA vom 10.09.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA darüber informiert, dass aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien die Überstellungsfrist bis 20.07.2016 verlängert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Parteien begaben sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 17.11.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Eurodac - Treffer von Italien ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Italien richtete. Am 20.01.2015 erging ein Verfristungsschreiben an die italienische Dublinbehörde, worin Italien seitens der österreichischen Behörden mitgeteilt wurde, dass die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Verfahren gem. Art. 22 Abs. 7 und Art. 10 Abs. 2 nunmehr unwiderruflich bei Italien liege.
Besondere in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die beiden Beschwerdeführer sind gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet befinden sich die beiden in Österreich anerkannten Flüchtlinge XXXX , bzw. XXXX . Diese sind die Brüder der Erstbeschwerdeführerin, bzw. sind diese die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin. Das bestehen eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses zu diesen beiden volljährigen sich im Bundesgebiet befindlichen Personen konnte nicht festgestellt werden.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht bzw. konnten glaubhaft nicht dargelegt werden.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Niederschriften und dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der Eurodac-Abfrage, sowie aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen bezüglich der Zuständigkeit aufgrund des Verschweigens des zuständigen Mitgliedsstaates Italien ergeben sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den italienischen Dublin-Behörden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihrer eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende reale, sowie aktuelle und ihnen unmittelbar drohende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
....
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
....
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 zurückgewiesen wird,
....
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen eine Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III Verordnung) lauten:
Art. 13 Dublin III VO: Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Die Zuständigkeit Italiens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Italiens nach Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffendes Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers in Italien schließen lassen würde.
Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei getätigten Ausführungen zum italienischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B.AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellung kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2238/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Italien nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Parteien keine auf sich selbst bezogene besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich).
Zu den weiteren im Laufe des Verfahrens genannten Kritikpunkte am italienischen Asylwesen (beispielsweise Unterbringung sowie finanzielle Unterstützung der Asylwerber) ist festzuhalten, dass - nicht zuletzt unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Italien- nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der Italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Entscheidung auf Basis von aktuellen Feststellungen zur Situation in Italien getroffen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.6.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richterweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/0170949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 1702.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl 2002/20/0582, VfGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006719/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.1.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
Ein dieserart substantiiertes oder auch glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer realen Gefahr für die beschwerdeführende Parteien kann aufgrund des sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenden Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien nicht ausgegangen werden.
Dass die beschwerdeführende Parteien in Italien, einen Mitgliedsstaat der europäischen Union, vor grundsätzlichen Gefährdungen nicht sicher wären, kann nicht angenommen werden. Sollten die beschwerdeführenden Parteien konkreten Bedrohungen ausgesetzt sein, so können sie sich diesbezüglich an die italienischen Gerichte, als auch Polizeibehörden wenden. Dass diese den beschwerdeführenden Parteien bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten einer Gefährdung in Italien den Rechtsschutz verweigert würde, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzung der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass nach deren eigenen Angaben zu den sich in Bundesgebiet aufhältigen Personen kein derart intensives Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis dargelegt werden konnte, welches eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien als unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK erscheinen lassen würde. Wird zunächst vorgebracht, dass zu den beiden stets ein telefonischer Kontakt bestanden habe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei einer derartigen Kontaktintensität um eine gewöhnliche Intensität unter Familienangehörigen handelt. Nicht jedoch kann hieraus das Bestehen eines besonderen Naheverhältnisses abgeleitet werden. Weiters ist festzuhalten, dass den Ausführungen, dass die beiden beschwerdeführenden Parteien bereits von diesen €400 erhalten hätten, nicht entnommen werden kann, dass hierdurch eine besondere finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Beide beschwerdeführenden Parteien steht eine Versorgung im Rahmen der Grundversorgung des Bundes offen und solcherart Geldzuwendungen sind somit nicht als unbedingt erforderlich zu bezeichnen. Ebenso verhält es sich mit dem Angebot, dass diesen Unterkunft bei einem dieser beiden sich in Österreich befindlichen Personen angeboten werden würde. Beide beschwerdeführenden Parteien wird eine Unterkunft und die notwendige Versorgung im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt. Relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen, die etwa eine durchgehende Pflege durch diese Personen im Bundesgebiet unbedingt erforderlich erscheinen ließen, wurden nicht dargelegt, noch ist das Vorliegen von solchen dem Akt der beschwerdeführenden Parteien zu entnehmen, sodass eine unmittelbare Notwendigkeit einer solcherart Unterkunftnahme als nicht erforderlich anzusehen ist. Somit ist abschließend festzuhalten, dass auch, wenn es verständlich ist, dass Familienangehörige an einem gemeinsamen Ort verweilen wollen, so diesbezüglich aus Art. 8 EMRK ableitbare Rechte bei volljährigen Personen ausschließlich nur bei Vorliegen von besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnissen bestehen. Wie soeben aufgezeigt, sind dieserart exzeptionelle Gründe die für das Bestehen eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses im gegenständlichen Verfahren sprechen würden dem gegenständlichen Akteninhalt nicht entnehmbar. Den beschwerdeführenden Parteien steht es nach einer Rückkehr nach Italien frei, sich hinsichtlich der Möglichkeiten einer legalen Einreise nach Österreich zu bemühen, ihre auch bisher schon geführten Kontakte können weiterhin aufrecht erhalten werden, bzw. auch aufgrund der räumlichen Nähe intensiviert werden und steht es den beiden sich in Österreich befindlichen Personen offen, die beschwerdeführende Parteien in Italien jederzeit zu besuchen.
Die beschwerdeführenden Parteien sind bewusst illegal unter Umgehung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmung in das Bundesgebiet eingereist. In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung des illegal begründeten bis zum jetzigen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist somit eindeutig dem öffentlichen Interesse der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet zu geben.
Somit ist festzuhalten, dass in casu die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien keinen unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem Selbsteintrittsrechtsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen somit zu keinem Zeitpunkt vor.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a, sowie 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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