BVwG W139 2112388-2

W139 2112388-2Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2015

Abrir fonte

Regest

Bauauftrag, Berichtigung der Entscheidung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, offenkundige Unrichtigkeit,<br/>Pauschalgebührenersatz, Schreibfehler, Vergabeverfahren, Versehen

Texto completo

BVwG W139 2112388-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W139.2112388.2.01

Spruch

W139 2112388-2/38Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "A10 - Tauern Autobahn Sanierung Kroislerwandtunnel, Bau-/EM Tunnelröhren u. EM, Vorportalbereiche" (AVA ID-Nr:39819), der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (in der Folge auch ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, beschlossen:

A)

I. Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis W139 2112388-2/35E vom 09.10.2015 dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) II. wie folgt zu lauten hat:

"Den Anträgen, "der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen" sowie der Antrag, "das BVwG möge der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen", wird stattgegeben.

Die Auftraggeberin, die ASFINAG, ist verpflichtet, der Antragstellerin die tatsächlich entrichteten und geschuldeten Pauschalgebühren in der Höhe von gesamt EUR 9.234,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Erkenntnis W139 2112388-2/35E vom 09.10.2015 sprach das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A) II. aus: "Den Anträgen, "der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen" sowie der Antrag, "das BVwG möge der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen", wird stattgegeben.

Die Auftraggeberin, die ASFINAG, ist verpflichtet, der Antragstellerin die tatsächlich entrichteten und geschuldeten Pauschalgebühren in der Höhe von gesamt EUR 3.078,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen."

Tatsächlich entrichtete die Antragstellerin für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 3.078,-- und für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr EUR 6.156,--.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A. Berichtigung des Erkenntnisses W139 2112388-2/35E

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 345 Abs 17 Z 3 BVergG tritt ua der der IV. Teil des BVergG samt Überschrift am 01.01.2014 in Kraft.

Gemäß § 311 BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.

Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.

Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann eine Berichtigung "jederzeit", somit ohne zeitliche Beschränkung, erfolgen (VwGH 19. 12. 2013, 2013/07/0155).

Die Anwendung der Vorschrift über die Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132; VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 29. 4. 2011, 2010/12/0115; VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 4 BVergG um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. Angesichts dessen war gemäß § 318 Abs 1 Z 1 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 6.156,-- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die gemäß § 318 Abs 1 Z 4 BVergG reduzierte Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 3.078,-- zu entrichten. Die Antragstellerin entrichtete auch tatsächlich Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 9.234,--.

Da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat (Stattgabe) ist die Auftraggeberin gemäß § 319 Abs 1 und 2 BVergG verpflichtet, der Antragstellerin sowohl die für den Nachprüfungsantrag als auch die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung tatsächlich geschuldete und bezahlte Pauschalgebühr zu ersetzen.

Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht auch den betreffenden Anträgen auf Gebührenersatz stattgegeben. Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) II. allerdings insofern ein offenbares Versehen, als die Auftraggeberin lediglich zum Ersatz der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 3.078,-- anstelle von EUR 9.234,-- verpflichtet wurde. Bei der fehlerhaften Bezifferung der durch die Auftraggeberin zu ersetzenden Pauschalgebühren handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler auf Grund eines Versehens, der einer Berichtigung zugänglich ist.

Zu B. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zu A. zitierte Rsp des VwGH) ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.