BVwG W135 2113449-1

W135 2113449-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W135 2113449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2113449.1.00

Spruch

W135 2113449-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.07.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 19.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein und gab im formularmäßigen Antrag zu vorliegenden Gesundheitsschädigungen Morbus Bechterew, Bandscheibenvorfall im Bereich C6-C7 und Bandscheibeneinriss im Bereich L3, L4 und L5, an.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von medizinischen Befunden und seines Meldezettels in Kopie aufgefordert.

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 04.11.2014 und eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 22.12.2014 vor.

Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 26.03.2015 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

M. Bechterew;

Discusprolaps C6/7 - Tangierung des Myelons lt. Befund 22.12.2014, Protrusion C5/6 und

C7/Th1, Spondylosen der HWS, Discusprotrusionen L3/4 und L5/6, Discusprolaps L5/S1

ohne eindeutige rad. Beeinträchtigung lt. MRT 22.12.2014

SPG.-Bruch links 2007, gipsversorgt mit zeitweise leichten Beeinträchtigungen

Der Antrag wird v.a. wegen des Parkausweises gestellt .

Derzeitige Beschwerden:

Nackenschmerzen und Schmerzen in der Kreuzbeingegend werden angegeben. Eine Ausstrahlende Schmerzsymptomatik in die Beine wird nur mit "ab und zu" angegeben.

Der Pat gibt an öfters Physiotherapien wahr zu nehmen. Er geht tgl. 2x mit seinen Hunden spazieren.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Propenefid, Novalgin, Movalis, trägt manchmal einen Mieder

Sozialanamnese:

ledig, wohnt in einer Wohngemeinschaft, hat ein Kind, ist seit 1 Jahr im Krankenstand, gelernter Tischler, zuletzt Hausarbeiter

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

DZU: 4.11.2014 - MRT der HWS, 22.12.2014 MRT der HWS und der LWS Wilhelminen KH 14.01.2015 - Ambulanzdecurs

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 196 cm Gewicht: 91 kg Blutdruck: 120/70 mmHg

Klinischer Status - Fachstatus:

Hautzustand/Schleimhäute: blande Hautverhältnisse Caput:

Pupillen gleich weit, rund, normale Lichtreaktion Visus und Gehör für den Alltag ausreichend HNAP nicht druckdolent Gesichtsmuskulatur seitengleich innerviert

Collum:

Halsorgane klinisch unauffällig

Cor:

Herztöne rein rhythmisch und normofrequent

Pulmo:

Vesikuläres atmen beidseits

Sonorer Klopfschall beidseits Lungenbasen beidseits atemverschieblich

Abdomen:

Bauchdecke im Thoraxniveau, weich Leber und Milz nicht palpabel

kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, keine Resistenzen

Wirbelsäule, Nierenlager:

Wirbelsäule rein äußerlich von altersentsprechender Biegung

die Wirbelsäule im ganzen Verlauf nicht klopfdolent

die HWS beim Drehen nach links endlagig eingeschränkt

ansonsten normale Beweglichkeit der WS gegeben

Die Nierenlager beidseits frei

FBA ca. 40cm

Obere Extremitäten:

die peripheren Pulse tastbar

grobe Kraft beidseits gleich

Faustschluss beidseits möglich, Pinzettengriff beidseits ausreichend sicher

Kein Rigor, kein Tremor

Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar

Gelenke beidseits endlagig etwas bewegungseingeschränkt

Nackengriff und Schürzengriff beidseits möglich

Untere Extremitäten: die peripheren Pulse tastbar grobe Kraft beidseits gleich

kein Rigor, kein Tremor

Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar Gelenke beidseits endlagig etwas bewegungseingeschränkt

keine Varizen, keine Knöchelödeme

Babinsky beidseits negativ

Pseudolasegue rechts bei 45, links bei 60 Grad angegeben

Vegetativum:

keine Stuhlinkontinenz, keine Harninkontinenz

Gesamtmobilität - Gangbild:

Pat. ohne Hilfsmittel mobil, Stiegen steigen möglich

Status Psychicus:

Bewusstsein: klar

Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend orientiert

Denken: normales Tempo

Gedankengang: zielführend

Stimmung: ausgeglichen

Affizierbarkeit: im pos. und neg. Affizierbarkeit gegeben

Affekt: stabil

Antrieb: normal

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

M. Bechterew inkl. Bandscheibenvorfälle C6/C7 und L5/S1, weiters mehrere Discusprotrusionen, rezidivierender Therapiebedarf inkl. Physiotherapie notwendig; unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen in Zusammenschau mit dem klinischen Bild keine radikuläre Symptomatik ergeben.

02.01. 02

30

2

SPG Bruch links, unterster Rahmensatz, da Beschwerden selten und gut therapierbar.

02.05. 32

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung in Punkt 2 nicht erhöht. Es kommt zu keiner Wechselseitigen Potenzierung der Beschwerden, da Punkt 2 im Vergleich zu wenig wiegt."

Im Sachverständigengutachten wurde weiters die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht, mit der Begründung, dass eine Wegstrecke von 300 Meter und noch weit mehr dem Beschwerdeführer zumutbar sei und in der Anamnese auch beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer mit seinen Hunden spazieren gehe. Das Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sei ebenfalls zumutbar, da alle Gelenke frei beweglich sind. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zum Sachverständigengutachten vom 26.03.2015 nahm nicht der Beschwerdeführer, sondern sein ehemaliger Arbeitgeber wie folgt Stellung:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

als ehemaliger Dienstgeber wurde ich von meinem früheren Mitarbeiter H. S. ersucht, in seinem Namen für ihn nachstehende Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zu PN XX innert offener Frist an Sie zu verfassen:

1. Für einen medizinischen Laien ist es fast unmöglich, zu diesem Konvolut an medizinischen Fachausdrücken eine halbwegs brauchbare Stellungnahme abzugeben, da man für das Verständnis dieses Sachverständigengutachtens mindestens ebenfalls medizinischer Sachverständiger sein muss.

2. ln weiten Teilen dieses Gutachtens sind gravierende Missverständnisse zwischen Untersuchendem und Untersuchtem aufgetreten. Beginnend damit, dass Herr S. den Eindruck hatte, von einem Büro-Referenten oberflächlich "besichtigt" zu werden, (wegen Schmerzen erfolgte keine körperliche Anfassung) fehlt im Gutachten jeglicher Hinweis auf die tatsächliche Krankheitsbelastung des Proponenten.

3. Im Gutachten findet sich absolut KEIN Hinweis auf den ständigen Dauerschmerz und die leise beginnenden Depressionen, weil nicht nur trotz umfangreichster Bemühungen auch in alternative Richtungen auf eigene Kosten keine Besserung in Sicht ist, sondern es auch immer schlimmer wird.

4. Gänzlich fehlt jeder Hinweis darauf, dass zum Untersuchungszeitpunkt gerade ein relativ "guter" Tag erwischt wurde (mit beeinflusst durch die gerade absolvierte Kur in O. und den Aufenthalt in Bad Gastein) - aber schubweise so arge Schmerzen jegliche Bewegungsfähigkeit verhindern.

Da ist dann weder sitzen, noch gehen, noch stehen, noch liegen möglich! Medikamente wirken zwar kurz, bei Wetterumschwüngen jedoch so gut wie gar nicht und verursachen darüber hinaus empfindliche Probleme mit dem Magen, weswegen der Patient gute 20 Kilogramm an Gewicht verloren hat (siehe Akte XXspital) - worauf mit keiner Silbe

In diesem Gutachten Bezug genommen wurde. Eine Wegstrecke von 300m

In einem zurückzulegen stellt dann auch eine absolute Unmöglichkeit dar!

5. Der Gipfel der "Missverständnisse" ist damit erreicht, dass angeführt wird, dass Herr S. mit "seinen" Hunden spazieren geht: das entspricht nicht den Tatsachen:

Erstens handelt es sich bei den Hunden um "meine" Firmenhunde, zweitens ist Herr S. noch nie mit ihnen spazieren gegangen - gemeint war, dass sich Herr S. (depressionsgeplagt) freut, wenn er es tageweise schafft, mit den Hunden die Stufen zu der Wohnhauseigenen Gartenanlage hinunter zu gehen - solch krasse Missverständnisse sind für einen unparteiischen Beobachter wie mich bei dieser eindeutigen Situationslage absolut nicht mehr nachvollziehbar.

6. Als unabhängiger Beobachter eines ehedem sehr tüchtigen und fleißigen Mitarbeiters stellt sich mir als nächstes auch die Frage, ob die Einstufung einer solchen Behinderung von Bundesland zu Bundesland variiert? In Bad Gastein waren Patienten mit wesentlich weniger Beschwerden und Einschränkungen auf 55 bis 60 Prozent Behinderung eingestuft und selbstverständlich im Besitz eines Behindertenausweises. Dies ist natürlich auch für betreuende Angehörige eine Erleichterung, wenn sie Kranke nicht endlos durch Gegend schleppen müssen.

7. In Phasen der Akutbeschwerden ist des Weiteren - im Gegensatz zur Aussage im Gutachten - auch keine gute, sondern nur schlechte Beweglichkeit der Gelenke - und das nur unter heftigen Schmerzen gegeben.

8. Im Gutachten wird beschrieben, was in guten Zeiten (z.B. während einer Kur) gerade noch einmal so geht, es fehlt aber alles, was in normalen Zeiten leider NICHT MEHR geht! Das fehlt im Gutachten komplett. Aus diesem Grund ist die nochmalige Untersuchung durch einen auf Bechterew und Multi- Bandscheibenvorfälle spezialisierten Arzt sowie eine Revidierung des gegenständlichen Gutachtens unter Berücksichtigung der vielen vorgelegten fachärztlichen Befunde und dieses Schreibens vorzunehmen."

Die belangte Behörde legte den Akt des Beschwerdeführers nochmals dem Ärztlichen Dienst vor, mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung der erfolgten Einschätzung.

Der sachverständige Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin führt bezüglich der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs in seiner Stellungnahme vom 18.06.2015 Folgendes aus:

"Stellungnahme zum Gutachten vom 26.3.2015, erstellt in der Zeit von 12:15 Uhr bis 13:00 Uhr. Zum damaligen Zeitpunkt wurde Herr S. H. In der Begutachtungsstelle des Sozialministeriums, 1010 Wien, Babenbergerstrasse 5, nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.

Herr K. (ehemaliger Dienstgeber des Antragstellers) erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden.

1. der Antragsteller hätte das Gefühl gehabt, von einem "Büro-Referenten" nur oberflächlich "besichtigt" zu werden. Eine körperliche Anfassung hätte nicht erfolgt;

ad 1. Ich habe Im Gutachten dokumentiert, dass die Untersuchung von 12:15 Uhr bis 13:00 Uhr stattgefunden hat, was für diese Art der Untersuchung eine ausreichend lange Zeit Ist. Diese Zeit beinhaltet ebenfalls eine genaue körperliche Untersuchung. Es erfolgt Immer eine körperliche Untersuchung im Sinne der Herz-Kreislauf Prüfung, weiters auch eine Untersuchung im Bezug auf die Gelenke und der Wirbelsäule. Beim Messen des Blutdruckes, sowie beim Abhören der Lunge und des Herzens erfolgt ein Kontakt mit dem Körper des Antragstellers, weiters auch bei der Prüfung des Lasègue sowie der Kraft. Eine Überprüfung über den Schmerzpunkt erfolgt nicht, wie zu lesen Im Fingerbodenabstand. Einige Gelenksprüfungen werden aktiv vom Antragsteller selbst vorgeführt, dies nachdem ich vormache welche Bewegungen durchzuführen sind. Hier erfolgt kein Körperkontakt, denn wenn die aktiven Bewegungen des Patienten schon ausreichen, so muss ich nicht zusätzlich durch angreifen des Patienten dieselben Bewegungen passiv nochmals durchführen.

Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind genauestens im Status nachzulesen. Dieser Einwand muss daher aufs schärfste zurückgewiesen werden;

2. Im Gutachten werde nicht genau auf die Schmerzsituation des Antragstellers eingegangen;

ad 2. es wurde eine genaue Anamnese mit dem Antragsteller geführt, die Beschwerden wurden entsprechend der Angaben des Antragstellers im Gutachten dokumentiert;

3. das Spazierengehen mit den Hunden wird thematisiert;

ad 3. vom Antragsteller wurde beschrieben, dass er mit Hunden spazieren geht, wessen Hunde es sind, Ist für die Einschätzung nicht relevant;

Weitere Anmerkungen:

Die Tatsache, dass Morbus Bechterew eine schubweise verlaufende Erkrankung ist, ist unter Medizinern wohl bekannt. Ich beurteile allerdings, wie es dem Patienten durchschnittlich geht, nicht wie es dem Patientin gerade zum schlechtesten Zeitpunkt geht und verallgemeinere diese Situation, denn dies würde den allgemeinen Zustand ins negative verzerren.

In Bezug auf eine im Raum stehende depressive Erkrankung liegt kein schriftlicher Befund vor.

Es wird hier festgehalten, dass auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."

Mit angefochtenem Bescheid vom 14.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet gewesen seien ein anderes Ergebnis herbeizuführen, wie der dem Bescheid beigelegten Stellungnahme vom 18.06.2015 zu entnehmen ist. Neue Befunde seien vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid vom 14.07.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2015, bei der belangten Behörde am 18.08.2015 eingelangt, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der "durchschnittliche Zustand" als Grundlage für die Beurteilung herangezogen werde. Es werde nicht berücksichtigt, wie es dem Beschwerdeführer zum schlechtesten Zeitpunkt gehe. Dem Beschwerdeführer gehe es die meiste Zeit immer schlechter und schlechter, was bei der Bemessung des Grades der Behinderung unberücksichtigt geblieben sei. Der Beschwerdeführer "schleppe sich derzeit nur mehr mit der Hoffnung auf den baldigen Kuraufenthalt irgendwie dahin", weil es ihm dann für ein paar Wochen hoffentlich besser gehen werde. Offenbar werde dies von allen anderen Gutachtern sehr wohl berücksichtigt, da auf der Kur in Bad Gastein andere Patienten mit viel weniger Beschwerden und ohne sechsfache Bandscheibenvorfälle wie der Beschwerdeführer einen Behindertenpass hätten.

Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 19.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemein- und Arbeitsmedizin vom 26.03.2015, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde erstellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen "Morbus Bechterew inkl. Bandscheibenvorfälle C6/C7 und L5/S1, mehrere Discusprotrusionen" und "Sprunggelenk Bruch links" wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft. Das Gutachten setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Auf die im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ist der ärztliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.06.2015 ausführlich eingegangen (auf die oben vollständig wiedergegebenen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme wird verwiesen). Der Sachverständige hält fest, dass auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der im Gutachten vom 26.03.2015 getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgenommen werden kann, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden.

Der Gutachter hält weiters fest, dass nicht verkannt wird, dass es sich bei Morbus Bechterew um eine schubweise verlaufende Erkrankung handelt, gutachterlich aber die durchschnittliche Verfassung des Beschwerdeführers beurteilt wird, was für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Position 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung im herangezogenen Rahmensatz von 30 v.H. über Wochen andauernde rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr), maßgebliche radiologische Veränderungen und ein andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie und Analgetika umfasst sind. Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. seines ehemaligen Arbeitgebers in der Stellungnahme vom 27.04.2015 und den dort relevierten Befunden - insbesondere dem Befund des Wilhelminenspitals vom 14.01.2015, in welchem dem Beschwerdeführer eine physikalische und analgetische Therapie und jährliche Kuraufenthalte angeordnet werden - ist die Einschätzung des Sachverständigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ordnungsgemäß erfolgt und nachvollziehbar.

Vor dem Hintergrund der im Verfahren vorgelegten Befunde, der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese und dem umfassenden Untersuchungsbefund des herangezogenen Sachverständigen ist das Sachverständigengutachten vom 26.03.2015 insgesamt als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei anzusehen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Grund, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen, zumal auch mit der Beschwerde keinerlei medizinische Befunde vorgelegt wurden, denen entnommen werden könnte, die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend oder unschlüssig.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 lautet auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02. 01 Wirbelsäule

...

02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd

maßgebliche radiologische Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %:

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische

Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %:

Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche

radiologische und/oder morphologische Veränderungen

maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

..."

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.03.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten. In der Beschwerde wurden das Sachverständigengutachten und die gutachterliche Stellungnahme vom 18.06.2015 nicht ausreichend substantiiert bestritten und es wurden keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachtensergebnis zu entkräften. Dies lässt - gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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