W135 2015094-1•BVwG W135 2015094-1
W135 2015094-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2015094-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 15.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Knie-Endoprothese" in den Behindertenpass gestellt. Im Rahmen der Antragstellung wurden neben der Meldebestätigung der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:
Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der Einschätzung des Grades der Behinderung sowie hinsichtlich des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". In seinem Gutachten vom 21.08.2015 führt der Sachverständige, nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus:
"Anamnese:
Entfernung der Gebärmutter, AE, TE, Osteoporotische Wirbeleinbrüche, Wirbelsäulenbeschwerden bestehen seit 20 Jahren, 05/2014 Knietotalendoprothese rechts,
Derzeitige Beschwerden:
Das Knie scheppert. Ich habe Kreuzschmerzen ausstrahlend bis zur rechten Kniekehle. Ich kann nicht gerade gehen. Das Knie ist noch warm, schwillt an. Die Beweglichkeit ist eingeschränkt. Ich habe ständig Schwindel. Ich habe Magenschmerzen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Betaserc, Nexium, Voltaren, Parkemed,
Laufende Therapie: Rehab bis 17.08.2014
Sozialanamnese: Pens, früher Hotelier
...
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Größe: 168 cm Gewicht: 71 kg Blutdruck:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Ballerinas zur Untersuchung. Verwendet eine Unterarmstützkrücke links, das Gangbild ist deutlich rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig,
Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist mäßig rechts hinkend. Rechts sind Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand nicht möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Beinlänge ist gleich. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird am rechten Vorfußballen als bamstig sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet.
Rechtes Knie: etwa 15cm lange Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Mäßig intraartikulärer Erguss. Gering Streckhemmung. Das Gelenk ist seitenbandfest. Endlagenschmerz beim Strecken und Beugen.
Linkes Knie: mäßig arthrotisch aufgetrieben. Mäßig intraartikulärer Erguss. Etwas vermehrte äußere Aufklappbarkeit.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften seitengleich frei beweglich, Knie S rechts 0-10-90, links 0-0-110. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Der Schultergürtel ist horizontal. Der linke Beckenkamm steht etwa 1,5cm höher. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. C7 steht etwa 3cm rechts von L5. Etwas verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Hartspann und Klopfschmerz lumbal. ISG druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits 1/2 eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen und Rotation ist je zu 1/2 eingeschränkt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit osteoporotischen Wirbeleinbrüchen Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da einfache analgetische Therapie ausreichend ist.
50
2
Knietotalendoprothese rechts und Kniegelenksarthrose links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da links (durchgestrichen und handschriftlich "re" ergänzt) noch Streck und Beugehemmung nach Implantation einer Totalendoprothese bestehen, rechts (Anmerkung: durchgestrichen und handschriftlich durch "li" ergänzt) nur geringe Beugehemmung
30
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.
...
[X] Dauerzustand
...
Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz seiner Funktionseinschränkung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschätzten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
[X] ja [ ] nein
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja- nein-nicht
geprüft- Die/Der Untersuchte
-[X]--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen
-[X]--ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
-[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
-[X]--ist gehörlos
-[X]--ist schwer hörbehindert
-[X]--ist taubblind
--[X]-ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
-[X]--ist Epileptikerin oder Epileptiker
-[X]--bedarf einer Begleitperson
[X]---ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
-[X]--ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
-[X]--ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger
-[X]--Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Begründung: Es bestehen keine Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten, die ein Anhalten in einem öffentlicher Verkehrsmittel einschränken würden.
Eine kurze Wegstrecke kann ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke, zurückgelegt werden.
Die Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke behindert das Ein- und Aussteigen nicht in hohem Maß. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, eine relevante Kraftminderung besteht nicht.
Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherte Transport möglich. Die Einschränkungen von Seiten des linken Kniegelenks nach Implantation einer Totalendoprothese wird im derzeitigen Ausmaß nicht 6 Monate andauern.
[X] Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten
und Funktionen vorliegen noch
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
..."
Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2014 zum eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör ein und gab ihr die Gelegenheit, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen, von welcher die Beschwerdeführerin auch nach Einräumung einer Fristverlängerung bis zum 01.11.2014 keinen Gebrauch machte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2014 wies die belangte Behörde den am 15.06.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ab und verwies in der Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.08.2014. Nach diesem bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten, die ein Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel einschränken würden. Eine kurze Wegstrecke könne ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung von einer Unterarmstützkrücke, zurückgelegt werden. Die Verwendung von einer Unterarmstützkrücke behindere das Ein- und Aussteigen nicht in hohem Maße. Das Überwinden von Niveauunterschieden sei möglich, eine relevante Kraftminderung bestehe nicht. Somit seien das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Die Einschränkungen von Seiten des linken Kniegelenks nach Implantation einer Totalendoprothese würden im derzeitigen Ausmaß nicht sechs Monate andauern. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin daher zumutbar.
Der Beschwerdeführerin wurde am 05.11.2014 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. ausgewiesen wurde und die Zusatzeintragung "TrägerIn einer Prothese" vorgenommen wurde.
Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Einleitend wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe im September telefonisch mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, sie aber noch keinen Befund habe, um diesen in der innerhalb von zwei Wochen zu erstattenden schriftlichen Stellungnahme vorzulegen. Trotz der Mitteilung, die Beschwerdeführerin könne die Befunde senden, sobald sie diese habe, habe sie am 07.11.2014 einen Behindertenpass erhalten. Als Begründung für ihre Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aussage der belangten Behörde "die Einschränkungen von Seiten des linken Kniegelenkes nach Implantation einer Totalendoprothese werden im derzeitigen Ausmaß nicht sechs Monate andauern" sei falsch. Die Beschwerden im linken Kniegelenk dauerten an und seien schlimmer geworden, weil dieses Kniegelenk keine Prothese habe. Am 22.05.2014 habe die Beschwerdeführerin eine Totalendoprothese im rechten Knie bekommen. Im diesbezüglich vorgelegten Befund zeige sich, dass sie Osteoporose habe, wobei sich die Wirbelsäule mit einem Wirbeleinbruch von 30 v.H. sehr verschlechtert habe. Weiters habe sie im rechten Handgelenk Zysten. Es sei der Beschwerdeführerin völlig unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen, zu besteigen und sicher zu benützen. Durch die Osteoporoseerkrankung hätte ein Sturz fatale Folgen. Auf Grund erheblicher Einschränkungen der oberen Extremitäten (Handgelenk) könne sie sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mit der Hand festhalten. Durch die Erkrankung der Wirbelsäule könne sie nicht gerade gehen. Der Zustand des linken Kniegelenkes habe sich sehr verschlechtert, das Gelenk sei instabil. Das rechte Kniegelenk schmerze trotz einer Totalendoprothese noch immer, weshalb die Beschwerdeführerin sehr unsicher beim Gehen sei und dadurch erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten gegeben seien. Weiters habe sie Depressionen bekommen und sei "auf Dauermedikament Cipralex und Xanor eingestellt". Auf Grund der Verschlechterung des linken Kniegelenks müsse sie mit Krücken gehen. Der Beschwerde sind medizinische Unterlagen beigelegt, die im Folgenden mit dem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden:
"Diagnosen
Gonarthrose rechts
...
Operation: 2014-05-22
Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts, Typ Nexgen LPS D/3/10
...
Mit Hilfe der Physiotherapeutinnen wurde die Patientin mobilisiert und ist bei Entlassung mit Hilfe zweier Unterarm-Stützkrücken selbstständig mobil. Die Kniegelenksbeweglichkeit bei Entlassung beträgt in S 0-0-80°."
"Röntgenbefundung von HWS+BWS+LWS 28-08-2014:
"C5/C6 Osteochondrose, C6/C7, Spondylarthrose Ung-Arthrose, BWS:
Polytope spondylosen Keilwirbel TH 11 ca 30%, schwere Osteochondrose, Spondylarthrose L3-S1"
"HWS:
Mittel- bis beginnend höhergradige Osteochondrose und Spondylose C5-C7 mit deutlicher Intervertebralarthrose beidseits, rechts mehr als links.
BWS und LWS:
Seichte Skoliose mit Rechtskonverxität im Lumbalbereich, bei Th11 zeigt sich ein Deckplatteneinbruch und eine Höhenreducktion.
Die Intervertebralräume L4-S1 sind verschmälert, die Wirbelkörper weisen vereinzelt grobe Spondylophyten auf
Ergebnis:
Geringe Fehlhaltung, Deckplatteneinbruch bei Th11.
Geringe Spondylose in kraniokaudaler Richtung zunehmend, mittelgradige Osteochondrosezeichen L4-S1."
"Handgelenk rechts:
Minusvariante der Ulna.
Im Prozessus styloideus ulnae finden sich mehrere kleine Zysten.
Sonst findet sich ein altersentsprechender, unauffälliger Befund des dargestellten Skelettabschnittes."
"Fragestellung:
Meniscusläsion? OP Indikation.
Keine Vergleichsbilder vorliegend.
Es finden sich ausgedehnte Markraumsignalanhebungen in der SPIR, sowohl im lat. Femurkondylus als auch im lat. Tibiaerker.
Auffällige knöcherne Randzackenbildung sowohl des lat. Tibiaerkers als auch des lat. Femurkondylus.
Eine weitere kleinere Markraumsignalanhebungszone auch im med. Femurkondylus.
Hochgradig verschmälerter Knorpelbelag femorotibial medial seitig und Bild einer partiellen Knorpelglatze femorotibial lateral seitig.
Auch der femoropatellare Knorpelüberzug stellenweise verschmälert.
Signalintensitätserhöhung im lat. Meniscushinterhorn, das Vorderhorn disloziert.
Offenbar schräg verlaufende Rissbildung im med. Meniscushinterhorn mit Übergang in die Pars intermedia.
Die Kreuzbäder intakt.
Intakter med. und lat. Kapselbandapparat.
Gelenkserguss sowie deutliche Flüssigkeitsansammlung in der Bursa suprapatellaris.
Keine Bakerzyste.
ERGEBNIS:
Kleines KMÖ im med. Femurkondylus.
Hochgradige Chondropathie femorotibial lateral mit partieller Knorpelglatze. Beginnende Chondromalazie patellae.
Rissbildung im med. Meniscushinterhorn sowie Binnenschaden im lat. Hinterhorn bei disloziertem Vorderhorn.
Gelenkserguss, Bursitis suprapatellaris."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Erstellung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie mittels persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und ersuchte dabei um Stellungnahme zu folgenden Punkten:
Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (im Akt unter Abl. 28, 29 abgelegt).
Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden (im Akt unter Abl. 30-35 abgelegt).
Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.
Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Im diesbezüglichen orthopädischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.05.2015 wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"...
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Sozialanamnese: geschieden, lebt alleine im 3. Stock ohne Lift
...
Derzeitige Beschwerden:
"Die Beschwerden habe vor allem im Bereich der Wirbelsäule im letzten Jahr zugenommen, benötige regelmäßig Medikamente und fachärztliche Behandlung alle 2-3 Wochen mit Infiltrationen, geplant ist eine 14-tägige stationäre Schmerztherapie im Krankenhaus Speisung. Die meisten Schmerzen habe ich im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel bis zum Kniegelenk. Gefühlsstörungen habe ich seit einer Nervenblockade im Mai 2014 mit Taubheit im Bereich der 2.-5. Zehe und des Zehenballens. Schmerzen in beiden Kniegelenken, links ist eine Operation geplant. Ich möchte mich selber versorgen. Ich kann bergauf nicht bis zum Haus gehen, kann nicht sehr weit gehen, nicht in Straßenbahn einsteigen, weil die Knie nachgeben und ich bin schon zweimal gestürzt. Außerdem habe ich zum Anhalten keine Kraft in den Händen wegen der Heberden- Arthrosen."
STATUS:
Größe 168 cm, Gewicht: 65 kg, RR: 140/80
...
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Im Bereich der DIP-Gelenke geringgradige Heberden- Arthrosen ohne Achsenabweichungen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der 2.-5. Zehe rechts und Zehenballen rechts als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, präpatellar geringgradige Überwärmung, insgesamt keine Überwärmung, Patella zentriert, in 30° Beugestellung medial und lateral + aufklappbar.
Kniegelenk links: präpatellar geringgradige Überwärmung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, kein Erguss, bandstabil.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/120, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links bis 80°, rechts bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der mittleren BWS bis unteren LWS und paravertebraler Druckschmerz entlang der Lendenwirbelsäule
Aktive Beweglichkeit:
HWS: F 20/0/20, R 50/0/50, Kinn/Jugulum Abstand 2/18
BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigung jeweils 20°
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Stützkrücke, rechts geführt, das Gangbild ist rechts hinkend, insgesamt mäßig verlangsamt, jedoch raumgreifend. Das Gehen ohne Krücken zeigt hinkendes Gangbild rechts, Mobilität ohne Gehbehelf aber möglich.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Diagnosenliste:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit osteoporotischen Wirbeleinbrüchen
2. Knietotalendoprothese rechts, beginnende Kniegelenksarthrose links
STELLUNGNAHME:
ad 1) Es liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Aus- und Einsteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind.
Die Verwendung einer Stützkrücke erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße.
Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor.
Insgesamt ist daher durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens, bedingt durch das Wirbelsäulenleiden und die mäßige Funktionseinschränkung im Bereich beider Kniegelenke, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.
Das beobachtete Gangbild zeigt keine höhergradige Beeinträchtigung. Die Verwendung des Gehbehelf, einer Unterarmstützkrücke, erschwert nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße.
ad 2) STELLUNGNAHME zu den Einwendungen Abl. 28-29:
Eine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes konnte nicht festgestellt werden, siehe ausführlicher orthopädischer Status.
Eine Verschlechterung der Osteoporose konnte in Abl. 8 nicht festgestellt werden, vielmehr liegt keine Befundänderung zum Jahr 2009 mit Höhenminderung BWK 12 und Zeichen der Osteopenie/Osteoporose vor.
Relevante Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten konnten nicht festgestellt werden.
Es liegen zwar nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Deckplattenimpression und Höhenminderung BWK 12 (Abl. 8) vor, jedoch seit 2009 keine Befundänderung, somit keine frische Fraktur. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mäßigen Ausmaßes in allen Ebenen bedingen keine höhergradige Einschränkung der Mobilität, zumal auch kein neurologisches Defizit verifiziert werden konnte.
Die Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten mit Knietotalendoprothese rechts und beginnender Kniegelenksarthrose links führen zwar zu einer Beeinträchtigung von Gangbild und Gehleistung, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel dadurch verunmöglicht wäre.
ad 3) STELLUNGNAHME zu den Befunden Abl. 30-35:
Abl. 30, 31 = Abl. 11, 13: Implantation einer Knietotalendoprothese rechts, Befund bereits im Gutachten 1. Instanz vorgelegt, keine neuen Erkenntnisse.
Abl. 32, Bericht XXXX , Facharzt für Orthopädie, nicht datiert:
Diagnosenliste, keine neuen Erkenntnisse.
Abl. 33 und 34, Röntgen gesamte Wirbelsäule und rechtes Handgelenk vom 28.08.2014 bzw. 14.10.2014: Deckplatteneinbruch Th 11 (sic!), gering bis mittelgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, im Prozessus styloideus ulnae mehrere kleine Zysten, sonst unauffälliger Befund: keine höhergradigen Veränderungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
Abl. 35 was sich MRT des linken Kniegelenks vom 05.11.2014:
Valgusgonarthrose, in der Beurteilung werden jedoch die klinisch feststellbaren Funktionseinschränkungen herangezogen.
ad 4) Keine abweichende Beurteilung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten.
ad 5) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2015, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 29.07.2015 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
In ihrer am 10.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Stellungnahme vom 06.08.2015 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, bezugnehmend auf ihr linkes Kniegelenk gehe aus der MRT-Untersuchung deutlich hervor, dass sie das Kniegelenk nur mit großen Schmerzen länger belasten könne. Eine Operation für ein neues Kniegelenk werde, auf Grund der Wartezeit, in ca. 18 Monaten stattfinden. Bei dem mittlerweile nach eingehender Untersuchung diagnostizierten Taubheitsgefühl in den Füßen handle es sich um "mot. axonale PNP". Mit tauben Füßen und schwer eingeschränkter Funktion des linken Kniegelenkes sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Stellungnahme beigelegt sind folgende medizinische Unterlagen:
"Diagnose:
neuropathische Schmerzen
mot.axonale PNP
Anamnese:
Nach K-TEP re vor 1 J, Zehen taub, jetzt auch Fußballen, VAS 7
Medikamenten Anamnese:
Voltaren parkemed
Neurologischer Status:
Gehstrecke: 1h, keine Claudicatio, neuropath. Schmerztetst: pos
Zehen-fersengang mögl. Laseque neg, bab neg, MER chwach Vib 0/8 kein Lhermitte"
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. ausgewiesen ist. Sie stellte am 15.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.08.2014 sowie auf das - auf Grund der Einwendungen in der Beschwerde und der neu vorgelegten Befunde im Beschwerdeverfahren - vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste orthopädische Sachverständigengutachten vom 20.05.2015. Beide Gutachten setzen sich umfassend und nachvollziehbar mit den sowohl im Rahmen der verwaltungsbehördlichen als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden sowie den erstatteten Einwendungen auseinander. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird in beiden Gutachten nachvollziehbar und schlüssig bejaht.
Unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und der dabei vorgelegten Befunde kommt auch der im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige der Fachrichtung Orthopädie zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, die der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machten. Der Sachverständige hält in seinem Gutachten vom 20.05.2015 fest, dass kurze Wegstrecken von der Beschwerdeführerin allein zurückgelegt werden können, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annährend frei beweglich sind. Die Verwendung einer Stützkrücke erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zwar, aber nicht in einem hohen bzw. unzumutbaren Maße. Entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin ist ein sicheres Anhalten möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annährend frei beweglich sind, so dass auch ein sicherer Transport in Verkehrsmitteln gewährleistet ist.
Zusammenfassend hält der Sachverständige daher fest, dass insgesamt durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens, welches durch das Wirbelsäulenleiden bedingt ist, und die mäßige Funktionseinschränkung im Bereich beider Kniegelenke eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
Die sachverständige Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwendungen und den vorgelegten Befunden auf den Seiten 4 und 5 des Sachverständigengutachtens (auf die detaillierten, oben vollständig wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten wird verwiesen) ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig.
Der nunmehr im Rahmen der Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren zum Beweis der Verschlechterung der Beschwerden im linken Kniegelenk vorgelegte MRT-Befund vom 05.11.2014 wurde bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 20.05.2015 berücksichtigt und wird damit keine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes objektiviert.
Was den weiters von der Beschwerdeführerin zum Umstand der Taubheit in den Füßen vorgelegten Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 03.08.2015 betrifft, wird festgehalten, dass im neurologischen Status eine Gehstrecke von einer Stunde angegeben wird, womit die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel untermauert wird.
Die Beschwerdeführerin vermochte somit mit ihrem Beschwerdevorbringen sowie ihren in ihrer Stellungnahme erhobenen Einwendungen die erfolgte Einschätzung des Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das im Auftrag der belangten Behörde erstellte und das im Beschwerdeverfahren veranlasste orthopädische Sachverständigengutachten werden vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die Gutachten vom 21.08.2014 und vom 20.05.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den Sachverständigengutachten vom 21.08.2014 und vom 20.05.2015 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin ist den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.08.2014 sowie dem im Beschwerdeverfahren eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 20.05.2015. Die Beschwerdeführerin vermochte mit dem Beschwerdevorbringen und den in ihrer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 20.05.2015 erhobenen Einwänden sowie den neu vorgelegten Befunden das Gutachtensergebnis nicht zu entkräften. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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