W126 2008440-1•BVwG W126 2008440-1
W126 2008440-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2015
Arbeitslosengeld, Gewerbeberechtigung, selbstständig Erwerbstätiger
W126 2008440-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Zohreh ALI-PAHLAVANI, MAS als Beisitzerinnen aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 27.02.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2014, Zl. 2014-0566-9-000772, in nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 7 iVm. § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.02.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er selbständig erwerbstätig sei bzw. gewesen sei und für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötige. Er habe die Gewerbeberechtigung weder zurückgelegt noch das Ruhen des Gewerbes angemeldet.
2. In einer mit dem Beschwerdeführer am 26.02.2014 beim AMS aufgenommenen Niederschrift erklärte dieser, dass er mit einem Ingenieurbüro selbständig tätig sei und der GSVG Pflichtversicherung unterliege. Er habe seine selbständige Tätigkeit nicht beendet und unterliege weiterhin der GSVG Pflichtversicherung.
3. Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er eine selbständige Tätigkeit ausübe, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, sodass er nicht als arbeitslos gelte.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, er habe seine selbständige Tätigkeit mit einem Ingenieurbüro für Informatik aufgenommen, um ein zweites Standbein für seine berufliche Existenz aufzubauen, da seine Chancen als Computertechniker wieder eine Anstellung zu finden, altersbedingt äußerst gering seien. Er habe auch seine letzte Anstellung durch seine Selbständigkeit bekommen. Es sei zur Erfüllung der gegenständlichen Leistungserbringung zweckmäßig und notwendig gewesen, dass seine Mitwirkung im Team erfolgt sei. Er habe mit der Firma, die ihn zuletzt angestellt habe, auch vereinbart, dass er nebenbei auf Projektbasis seine Selbständigkeit aufrechterhalten könne. Die gleichzeitige Ruhestellung des Gewerbes sei deswegen auszuschließen, um für andere weitere Ansprüche zur Verfügung zu stehen. Er habe in dieser Zeit keinerlei Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit gehabt, da aus zeitlichen Gründen nur die Arbeit aus seinem Angestelltenverhältnis möglich gewesen sei. Diese Tatsache sei durch seine Steuererklärung auch nachvollziehbar. Er habe daher die laufenden Kosten seiner Selbständigkeit aus dem Einkommen seiner Angestelltentätigkeit finanziert. Er hoffe durch seine Selbständigkeit wieder zu einer Anstellung zu kommen. Die im Bescheid angeführten Gesetze seien unklar, weil sie widersprüchlich seien. Es könne die Sachlage wohl nicht so sein, dass er in zwei Sozialversicherungssysteme einbezahlt habe und deswegen keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung habe, sodass ihm der Tatbestand der Diskriminierung seiner Person gegeben scheine.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 25.04.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 01.04.2014 abgewiesen wurde.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass im gegenständlichen Fall unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer seit 14.12.2010 aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (Gewerbe Informatik) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (aufrecht) pensionsversichert sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit 26.02.2014 habe er seine zuletzt bestehende Gewerbeberechtigung weder zurückgestellt noch ruhend gestellt und auch niederschriftlich angegeben, dass er die selbständige Tätigkeit auch nicht beendet habe und auch weiterhin der Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen werde. Schon auf Grund dessen seien die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG nicht gegeben, wonach (auch) keine selbständige Tätigkeit mehr (weiter) ausgeübt werden und keine Pensionsversicherung bestehen dürfe. Die Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG könne daher seit 01.01.2009 nur für nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu aufgenommene, nicht pensionsversicherte Tätigkeiten geltend gemacht werden (vgl. VwGH 07.09.2001, 2009/08/0195). Ob er aus der, der Pensionsversicherung zugrunde liegenden selbständigen Tätigkeit ein Einkommen erziele, sei für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit nicht relevant.
6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ein ergänzendes Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 02.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in Folge Ermittlungen zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.12.2010 Inhaber der Gewerbeberechtigung "Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Informatik".
Der Beschwerdeführer stand vom 12.11.2012 bis 25.02.2014 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.12.2010 auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufrecht pensionsversichert.
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes seine Gewerbeberechtigung weder zurückgelegt noch ruhend gestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.11.2012 bis 25.02.2014 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 29.09.2015 beziehungsweise vom 21.10.2015.
Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 14.12.2010 selbständig erwerbstätig ist und über eine entsprechende aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 29.09.2015 beziehungsweise vom 21.10.2015 sowie dem Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria vom 30.09.2015 beziehungsweise vom 21.10.2015.
Darüber hinaus wird beweiswürdigend ausgeführt, dass auch von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt und er seine Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld weder zurückgelegt noch ruhend gestellt hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 25.04.2014 vor der belangte Behörde selbst angegeben, dass er seine selbständige Tätigkeit nicht beendet hat und weiterhin der GSVG Pflichtversicherung unterliegt. Auch in der Beschwerde bestätigte er seine diesbezüglichen Angaben und führte insbesondere näher aus, dass er durch seine Selbständigkeit hoffe wieder zu einer Anstellung zu kommen und sein Gewerbe auch nicht ruhend gemeldet habe, um für andere weitere Ansprüche zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 29.09.2015 beziehungsweise vom 21.10.2015, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft beantragt bzw. von dieser auch keine Änderung durchgeführt worden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Der gegenständliche Vorlageantrag wird als rechtzeitig eingebracht angesehen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[...]
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) (...)
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) (...)
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) bis h) (...)
(4) bis (5) (...)
(6) Als arbeitslos gilt jedoch
a) bis b) (...)
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
[...]"
3.6. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass ihm - trotz Vorliegens der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz - der Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt wird, da es insbesondere nicht der Fall sein könne, dass er aufgrund der Einzahlung in zwei Sozialversicherungssysteme keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung habe. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
3.6.1. Prinzip der Mehrfachversicherung:
Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Mehrfachversicherung auszuführen, dass im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung gilt, wenn jemand mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt bzw. ausgeübt hat und dadurch von mehreren Versicherungstatbeständen erfasst wird.
Der Verfassungsgerichtshof räumt verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Prinzip der Mehrfachversicherung in ständiger Judikatur aus: Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist die Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft (vgl. VfGH B418/90 vom 4.6.91; VfSlg. 12739/1991). Innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (vgl. VfGH G7/00 vom 26.6.200; VfSlg. 4714/1964, 5241/1966). In der Sozialversicherung gilt nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (vgl. VfGH G7/00; VfSlg. 6015/1969, 7047/1973).
Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der Diskriminierung seiner Person auf Grund des Vorliegens mehrerer Versicherungstatbestände, geht daher ins Leere.
3.6.2. Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. Die Bestimmung des § 12 AlVG definiert, was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt - mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit ( Z 3).
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 wurde § 12 Abs. 1 AlVG in der Weise abgeändert, dass seit 01.01.2009 auch Selbständige in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 wurde § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG (rückwirkend ab 01.01.2014) geändert und klargestellt, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließt, wenn diese ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erwarten lässt, besteht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 302).
Vor dem Hintergrund der gesamten Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist dessen Z 2 so zu verstehen, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit - mit Ausnahme der Zeiträume von § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG - auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehen darf (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195).
Für den hier anzuwendenden Fall bedeutet das, wie die belangte Behörde zu Recht unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195) ausführt, dass nach § 12 Abs. 1 AlVG somit nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG zur Arbeitslosigkeit führt, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Sinne der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss.
Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest (siehe Pkt. II.1.), dass der Beschwerdeführer seit dem 14.12.2010 aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsrecht (aufrecht) pensionsversichert ist und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit 26.02.2014 seine Gewerbeberechtigung weder zurückgelegt noch ruhend gestellt hatte.
Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG nicht gegeben, wonach (auch) keine selbständige Tätigkeit mehr (weiter) ausgeübt werden und keine Pensionsversicherung bestehen darf. Die Ausnahmeregelungen nach Abs. 6 lit. c dieser Bestimmung können daher seit 01.01.2009 nur für nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu aufgenommene, nicht pensionsversicherte Tätigkeiten geltend gemacht werden (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195).
Somit schließt auch das Ausüben einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den Grenzen des § 12 Abs. 6 AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG aus. Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). Somit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass er während der Ausübung des arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis keinerlei Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit hatte.
Die belangte Behörde hat damit zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzung nach § 12 Abs. 1 AlVG verneint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der mangelnden Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde beziehungsweise dem Vorlageantrag) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde beziehungsweise im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt - wie er insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG.
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