BVwG W106 2115761-1

W106 2115761-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2015

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Regest

Antragsfristen, materielle Frist, Milizübung, Pauschalentschädigung,<br/>verspäteter Antrag, Zurückweisung

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BVwG W106 2115761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2115761.1.00

Spruch

W106 2115761-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.09.2015, Zl. P772481/11-HPA/2015, betreffend Verdienstentgang gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(21.10.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hat am 06.03.2015 an einer Milizübung teilgenommen.

Mit bei der Behörde am 24.09.2015 persönlich eingebrachtem Formular beantragte er Entschädigung des Verdienstentganges für die geleistete Milizübung.

Mit Bescheid vom 24.09.2015 wurde der Antrag des BF gemäß § 43 Abs. 1 HGG 2001 wegen nicht rechtzeitiger Einbringung zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 28.09.2015 nachweislich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die erforderlichen Informationen (Lohn/Gehaltsbestätigung) von seinem Arbeitgeber in Deutschland erst am 14.09.2015 erhalten habe. Er habe den Hinweis auf dem Antragsformular (erg. betreffend die Antragsfrist) leider nicht gut genug gelesen. Er ersuche dennoch um eine Ausnahmeregelung und um Bewilligung der Entschädigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden. Demnach ist unbestritten, dass der BF den Antrag auf Entschädigung für die geleistete Milizübung vom 06.03.2015 am 24.09.2015 bei der Behörde eingebracht hatte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001 gebührt für die Dauer der aufgezählten Wehrdienste eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. § 43 Abs. 1 leg.cit. normiert für die Einbringung eines solchen Antrags eine Frist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF den Antrag auf Entschädigung für die geleistete Milizübung vom 06.03.2015 am 24.09.2015 bei der Behörde persönlich einbrachte. Damit wurde der Antrag jedenfalls nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 43 Abs. 1 HGG gestellt.

Die Zurückweisung des Antrags wegen nicht rechtzeitiger Einbringung erfolgte daher zu Recht. Für die Erteilung einer vom BF begehrten Ausnahmeregelung besteht keine Rechtsgrundlage.

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde den Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges nach dem HGG 2001 wegen Verspätung zu Recht zurückgewiesen hatte, auf Grund der klaren Sach-, und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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