W208 2109087-1•BVwG W208 2109087-1
W208 2109087-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015
Ausgangsverbot, Dienstplan, Ermessensausübung, Ersatzgeldstrafe,<br/>Gehorsamspflicht, Grundwehrdienst, Kommandantenverfahren,<br/>Strafbemessung, Weisungsverstoß
W208 2109087-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Rekrut XXXX, geboren am XXXX, XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Militärkommandanten von XXXX vom 05.05.2015, XXXX mit der ein Disziplinarerkenntnis über die Verhängung der Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes von 12 Tagen bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Gem. § 50 Abs. 3 und 4 Z 2 HDG ist eine Ersatzgeldstrafe für 12 Tage Ausgangsverbot festzusetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) versah von 01.12.2014 - 31.05.2015 und damit auch im Tatzeitraum als Soldat (Dienstgrad: Rekrut) Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer, im Befehlsbereich des Militärkommandos XXXX. Seine Dienststelle war das Hochlager Truppenübungsplatz XXXX (TÜPL).
2. Am 09. 02. und am 11.02.2015 rückte der BF verspätet zur Dienststelle ein. Am 28.02. und am 07.03.2015 (beides Samstage) trat es seinen Dienst als Charge vom Tag (ChvT) nicht an. Die daraufhin gem. § 64 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) im Rahmen von abgekürzten Kommandantenverfahren des Einheitskommandanten (dem TÜPL-Kdt) verhängten Disziplinarstrafen (Disziplinarverfügungen vom 11.02., 02.03. und 09.03.2015) beeinspruchte er, woraufhin das Disziplinarverfahren gem. § 66 Abs. 1 HDG als ordentliches Verfahren vom Disziplinarvorgesetzten - dem Militärkommandanten von XXXX (MilKdt) - fortgeführt wurde.
2.1. Bereits zuvor am 01.01.2015 hatte er ebenfalls seinen Dienst als ChvT nicht angetreten und für diese Pflichtverletzung im Rahmen eines abgekürzten Kommandantenverfahren des Einheitskommandanten die Disziplinarstrafe 4 Tage Ausgangsverbot (AV) erhalten (Disziplinarverfügung vom 07.01.2015). Diese Disziplinarstrafe wurde rechtskräftig und vollstreckt.
2.2. Da er am 16. u. 17.01.2015 zur Vollstreckung des AV nicht erschien, wurde - wiederum im Rahmen eines abgekürzten Kommandantenverfahrens des Einheitskommandanten - eine weitere Disziplinarstrafe von 2 Tagen AV verhängt (Disziplinarverfügung vom 19.01.2015). Diese Disziplinarstrafe wurde rechtskräftig und vollstreckt.
2.3. Am 23.01.2015 rückte er nach einer Untersuchung im Militärspital nicht wie ihm befohlen wurde zur Ableistung seines AV in die Dienststelle ein und erhielt dafür neuerlich, im Rahmen eines abgekürzten Kommandantenverfahrens des Einheitskommandanten, eine Disziplinarstrafe von 4 Tagen AV (Disziplinarverfügung vom 26.01.2015). Diese Disziplinarstrafe wurde rechtskräftig und vollstreckt.
3. Am 18.03.2015 wurde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vom MilKdt eine mündliche Verhandlung, die am 01.04.2015 fortgesetzt wurde, durchgeführt. In dieser wurde der BF mit den Vorwürfen konfrontiert und rechtfertigte sich wie folgt:
Am 09.02.2015 (statt um 0630 um 0900 Uhr eingerückt) habe er verschlafen. Am 11.02.2015 (statt um 0630 um 0700 Uhr eingerückt) habe er keine Erinnerung mehr. Die ChvT-Dienste an den angeführten Samstagen (28.02. und 07.03.) habe er nicht angetreten, weil er privat gearbeitet habe (Aufbau einer Firma für EDV-Dienstleistungen) und die Internet-Verbindung am TÜPL nicht gut sei. Aufgrund seiner psychologischen Situation habe er den Dienst am Wochenende nicht "gepackt". Er habe auch eine diesbezügliche Empfehlung des Heerespsychologischen Dienstes (HPD). Der leitende Sanitätsoffizier, der als Zeuge im Verfahren einvernommen wurde, erklärte dazu, dass das Hauptkrankenbuch der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen würde. Aufgrund schriftlicher Unterlagen und Gesprächen mit der Ärztin des BF wisse er, dass die Psychologin eine Empfehlung ausgesprochen habe, dass das damalige Ausgangsverbot am Wochenende zu unterbrechen gewesen sei. Die Truppenärztin habe die Empfehlung bis 02.02.2015 befristet. Der BF habe demnach keine generelle Befreiung von Diensten am Wochenende gehabt. Bei einem weiteren Termin beim HPD, seien keine weiteren Maßnahmen empfohlen worden. Ein dritter Termin beim HPD sei aufgrund der Erkrankung der Psychologin ausgefallen, der Ersatztermin vom BF nicht wahrgenommen worden. Aus den vorliegenden Unterlagen würden sich keine Hinweise ergeben, dass der BF seine Schuld nicht einsehen habe können.
Der MilKdt als Disziplinarvorgesetzte erließ am 01.04.2015 folgendes mündliche Disziplinarerkenntnis [Anonymisierung durch BVwG]:
"Herr Rekrut [...], sie haben
1. am 09.02.2015 den Dienst am Truppenübungsplatz [...] um 0900 Uhr statt um 0630 Uhr angetreten und damit zumindest fahrlässig gegen § 7 Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 (ADV) (Gehorsam) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. 1. Nr. 2/2014, begangen und
2. am 11.02.2015 den Dienst am Truppenübungsplatz [...] um 0700 Uhr statt um 0630 Uhr angetreten und damit zumindest fahrlässig gegen § 7 ADV (Gehorsam) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 HDG 2014 begangen und
3. am 28.02.2015 den Dienst als Charge vom Tag am Truppenübungsplatz [...] nicht angetreten und damit vorsätzlich gegen § 7 ADV (Gehorsam) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 HDG 2014 begangen und
4. am 07.03.2015 den Dienst als Charge vom Tag am Truppenübungsplatz [...] nicht angetreten und damit vorsätzlich gegen § 7 ADV (Gehorsam) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 HDG 2014 begangen.
Über sie wird gemäß § 46 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes in der Höhe von 12 Tagen verhängt."
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF grundsätzlich geständig wäre, aber hinsichtlich des Nichtantrittes der beiden Chargendienste nicht einsichtig. Er habe gewusst, dass er rechtzeitig zum Dienst hätte erscheinen müssen. Die Strafbemessung ergäbe sich daraus, dass die Gehorsamspflicht eine wesentliche Säule des militärischen Dienstbetriebes sei und ein Verstoß dagegen, eine schwere Dienstpflichtverletzung. Erschwerend seien drei Vorstrafen (ebenfalls Gehorsamsverletzungen) zu werten. Mildernd, dass er die Taten eingestanden und geglaubt habe, dass er aus psychologischen Gründen den Dienst nicht antreten müsste. Das vorsätzliche Handeln beim Nichtantritt des Dienstes wirke erschwerend.
5. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachte der BF mit Schriftsatz vom 14.04.2014 (eingelangt am selben Tag) fristgerecht Beschwerde ein, die wie folgt begründet wurde:
"Die Art der Bestrafung ist für [mich] eine nicht vertretbare psychische und existenzbedrohliche Belastung. Daher das Begehren auf Strafänderung oder Milderung."
6. Einem daraufhin von der belangten Behörde (MilKdt) erteilten Verbesserungsauftrag kam er rechtzeitig nach und legte ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor:
" Einspruch/Begründung "
Die beigelegten Beilagen begründen die existenzbedrohliche Lage, bzw. meine finanzielle Situation, die durch die Art der Strafe (AV) verschlimmert wird, da ich mich um diese Angelegenheiten kümmern muss. Jede Terminversäumnis eines Gläubigers bedeuten ungemeine Mehrkosten für den Schuldner."
Als Beweismittel für seine angespannte finanzielle Situation waren eine Reihe von Mahnungen (Rechtsanwalt, Sozialversicherung, Wirtschaftskammer, Versicherung, Inkassobüro) über mehrere tausend Euro, die Bewilligung einer Gehaltsexekution vom April 2014, einer Fahrnis- und Gehaltsexekution vom Dezember 2014 und vom Februar 2015, eine Drittschuldnererklärung des Heerespersonalamtes, beigelegt.
7. Am 05.05.2015 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Beschwerdevorentscheidung (zugestellt am selben Tag), in der sie die Beschwerde des BF gegen die Strafbemessung (12 Tage Ausgangsverbot [AV]) abwies und nach Wiedergabe der Ergebnisse der Disziplinarverhandlung, des Spruches sowie der oa. Begründung zur verbesserten Beschwerde wörtlich ausführte [Anonymisierung durch BVwG]:
Bei den dem Verbesserungsauftrag beigelegten Unterlagen handelt es sich um verschiedenste Zahlungsaufforderungen/Erlagscheine und von Bewilligungen von Gehaltsexekutionen.
Die Disziplinarbehörde stellt fest, dass die Beschwerde des [BF] fristgerecht eingebracht wurde. In der Beschwerde wurde durch [den BF] der Sachverhalt und die Feststellung der Schuld nicht bekämpft. Der Beschwerdewerber bekämpft die Strafhöhe. Als Gründe führt er an, dass seine psychische und insbesondere existenzbedrohliche Lage strafmildernd wirken müssten.
Da keine weiteren Anträge des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerde dargebracht wurden, war von Seiten der Disziplinarbehörde über die Strafbemessung abzusprechen:
Für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, gilt der Strafkatalog § 46 ff HDG 2014.
Das Maß hinsichtlich der Strafbemessung war gemäß § 6 Abs 1 HDG 2014 die Schwere der Pflichtverletzung. Eine Gehorsamsverletzung ist eine schwere Pflichtverletzung. Befehl und Gehorsam sind wesentliche Säulen für das Funktionieren eines militärischen Dienstbetriebes. Befohlene Zeiten nicht einzuhalten und angeordnete Dienste nicht anzutreten sind klare Gehorsamsverletzungen. Über [den BF] wurden bereits drei Disziplinarstrafen wegen Nichtbefolgung von Befehlen verhängt. Diese wirkten strafverschärfend. Hinsichtlich des zu späten Dienstantritts wurde hinsichtlich der Schuldform von der Disziplinarbehörde lediglich Fahrlässigkeit erkannt. Im Gegensatz zu den Nichtantreten der Chargendienste. Hier hat das Beweisverfahren ergeben, dass zumindest Eventualvorsatz vorlag, weil er gar nicht vorgehabt hat, jemals diese Chargendienste an Wochenenden anzutreten. Die vorsätzliche Handlung hinsichtlich der beiden Delikte wirkte strafverschärfend. Mildernd wurden [dem BF] seine psychische Beeinträchtigung, verursacht durch Schulden und den Grundwehrdienst, angerechnet. Aufgrund der vier vorliegenden Delikte [des BF] war es der Disziplinarbehörde nicht möglich, eine andere Disziplinarstrafe als das Ausgangsverbot zu wählen.
Aus spezialpräventiven Gründen ist aus Sicht der Behörde die Höhe der Disziplinarstrafe mit zwölf Tagen vollem Ausgangsverbot jedenfalls angebracht. [Der BF] hat bereits mehrfach Gehorsamsverletzungen begangen. Augenscheinlich haben frühere Disziplinarstrafen - welche wegen ähnlicher Delikte verhängt wurden und vom Strafausmaß niedriger ausgefallen sind - die Wirkung verfehlt. Die generalpräventive Komponente dieser Disziplinarstrafe ist auch nicht zu vernachlässigen, weil bereits am Truppenübungsplatz [...] sich ähnliche Pflichtverletzungen von Rekruten häufen und hier durch die Disziplinarbehörde entgegengesteuert werden muss.
Die vorgebrachten Unterlagen, welche seine angespannte finanzielle Situation zeigen, sind nicht dazu geeignet, eine Herabsetzung der Strafe (Ausgangsverbot) zu erwirken. Die Masse dieser Unterlagen beziehen sich auf die Zeit vor dem Grundwehrdienst. Außerdem ist [der BF] Soldat und hat in dieser Eigenschaft sein Hauptaugenmerk auf den Dienst zu richten. Dass [der BF] ein privates Unternehmen führt und seine Rechnungen nicht bezahlen kann, ist von ihm selbst zu verantworten. Die Möglichkeit die Ruhendstellung des Unternehmens (auch rückwirkend für 18 Monate zu beantragen) wurde von ihm nicht genutzt. Außerdem wird angemerkt, dass die wirtschaftliche Situation [des BF] bereits im Disziplinarerkenntnis vom 01.04.2015 über die psychische Beeinträchtigung mildernde Wirkung entfaltete und somit nicht nochmals berücksichtigt werden kann.
Dem [BF] wurde bei der Strafverkündung auch angeboten, die Verbüßung seines Ausgangsverbotes am Wochenende zu unterbrechen. Außerdem wurde der [BF] auch darauf hingewiesen, dass es bei wichtigen persönlichen Anlässen die Möglichkeit des Rapportes gibt und insofern eine Unterbrechung des Ausgangsverbotes immer auch möglich ist und er diesbezüglich unterstützt wird.
Die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes ist jene Disziplinarstrafe, welche von der Höhe der Strafe notwendig ist und die für [den BF] verträglich ist. Aufgrund der Schulden ist es für [den BF] wirtschaftlich besser, Ausgangsverbot zu verbüßen, als eine Geldbuße bzw. eine Ersatzgeldstrafe für nicht verbüßtes Ausgangsverbot zu entrichten.
Aufgrund der oben angeführten Überlegungen war über [den BF] gemäß § 46 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes in der Höhe von 12 Tagen zu verhängen.
8. Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das BVwG (Vorlageantrag). Hinsichtlich der Begründung verwies er auf seine Beschwerde.
9. Am 19.06.2015 (eingelangt 24.06.2015) wurden der Vorlageantrag, die Beschwerdevorentscheidung sowie die Verhandlungsschrift dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. Am 04.08.2015 legte die belangte Behörde fehlende Aktenteile vor, die am 29.07.2015 vom BVwG urgiert wurden. Die Übermittlung des vom BVwG ebenfalls angeforderten psychologischen Befundes wurde in Aussicht gestellt, sobald die Einverständniserklärung des BF, dessen Dienstzeit beim Bundesheer am 31.05.2015 geendet hatte, dafür vorläge.
11. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.09.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 17.09.2015) wurde der BF aufgefordert, die von ihm in der Verhandlung vor dem MilKdo angeführten Empfehlungen und Gutachten des Heerespsychologischen Dienstes und seiner Ärztin, dem BVwG vorzulegen bzw. diesbezüglich die ärztliche Schweigepflicht aufzuheben. Bis dato wurde dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am XXXX geborene BF leistete von 01.12.2014 bis 31.05.2015 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Seine Dienststelle war der oa. TÜPL. Er führte den Dienstgrad Rekrut.
Privat wohnt er noch bei seiner Mutter und ist im Begriff ein Unternehmen für EDV-Dienstleistungen aufzubauen. Er hat Schulden in Höhe von mehreren tausend Euro (nach eigenen Angaben ca. € 15.000,-) und es besteht ein aufrechter Beschluss zur Fahrnis- und Gehaltspfändung.
Er wurde bis dato zweimal vom Heerespsychologischen Dienst untersucht. Eine generelle Befreiung von Wochenenddiensten aus psychologischen Gründen lag nicht vor.
Er hat drei disziplinäre Vorstrafen (07.01. vier Tage AV, 19.01. zwei Tage AV, 26.01.2015 vier Tage AV) weil er seinen Dienst als ChvT bzw. zur Vollstreckung der Disziplinarstrafe des AV nicht antrat.
Die Beschwerde (der Vorlageantrag) richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung von 12 Tagen Ausgangsverbot (AV).
Der BF wurde schuldig gesprochen entgegen seines mittels Weisung festgelegten Dienstplanes
1. am Montag den 09.02.2015 den Dienst am TÜPL um 0900 Uhr statt um 0630 Uhr angetreten und
2. am Mittwoch den 11.02.2015 den Dienst am TÜPL um 0700 Uhr statt um 0630 Uhr angetreten und
3. am Samstag den 28.02.2015 den Dienst als Charge vom Tag am TÜPL nicht angetreten und
4. am Samstag den 07.03.2015 den Dienst als Charge vom Tag am TÜPL nicht angetreten zu haben.
In die Strafbemessung sind die Schwere der Taten durch fahrlässige Verletzung in zwei Fällen und vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflicht gem. § 7 ADV, sowie erschwerend die drei Vorstrafen wegen derselben Dienstpflichtverletzung eingeflossen. Mildernd wurde seine psychische Ausnahmesituation aufgrund der Kombination von Schulden und Grundwehrdienst gewertet.
Als Begründung, warum nicht eine andere/mildere Disziplinarstrafe verhängt werden konnte, wurde angeführt, dass frühere mildere Strafen keine Wirkung gezeigt hätten (Spezialprävention), sich derartige Pflichtverletzungen am TÜPL häufen würden und dem entgegen gesteuert werden müsse (Generalprävention) und angesichts seiner wirtschaftlichen Situation (Schulden) ein AV besser für ihn zu verkraften sei, als eine Geldbuße.
Der Verfahrensgang und die oa. Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt steht fest und ist unbestritten.
Da der BF einerseits dem Auftrag, vorhandene psychologische Befunde vorzulegen und/oder seine Ärzte von deren Verschwiegenheitspflichten zu entbinden nicht nachgekommen ist und er andererseits der Feststellung der Disziplinarbehörde bzw. der Aussagen des Sanitätsoffiziers, dass er keine generelle Befreiung aus psychologischen Gründen von Wochenenddiensten gehabt habe, nicht substantiiert entgegengetreten ist, wird von der Richtigkeit dieser Aussagen ausgegangen.
Der BF hatte keine generelle Befreiung von Wochenenddiensten aus psychologischen Gründen.
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 65 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) beträgt jedoch im Kommandantenverfahren die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse grundsätzlich nur zwei Wochen.
Gem. § 14 VwGVG kann die belangte Behörde binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen. Wogegen die beschwerdeführende Partei gem. § 15 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde erlassen und der Vorlageantrag rechtzeitig innerhalb der Frist des § 15 VwGVG gestellt. Die Beschwerde ist damit zulässig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter bzw. substantiierter Weise behauptet. Das BVwG trägt die maßgeblichen Erwägungen der belangten Behörde in der konkreten Rechtfrage mit und es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329;
23.11. 2006, 2005/20/0406; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009;
28.5. 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Mit seinem Antrag auf Strafänderung und Milderung bekämpft der BF ausschließlich die Strafbemessung. Die Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Zur Strafbemessung bei Soldaten die Grundwehrdienst leisten sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I.
Nr. 2/2014 (WV) maßgeblich:
"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
[...]
Arten der Strafen
§ 46. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
4. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Geldbuße
§ 47. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst
3. die Grundvergütung, die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren.
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Bezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Bezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Bezüge, so sind die Bezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Bezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Bezüge gebührt hätten
1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,
2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.
Ausgangsverbot
§ 48. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.
(2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden nach Dienstschluss oder an dienstfreien Tagen ab 08.00 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.
(3) Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch
1. die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder
2. die Verpflichtung zur Dienstleistung.
Die Dienstleistung nach Z 2 darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden. Die genannten Strafverschärfungen dürfen auch nebeneinander angeordnet werden.
(4) Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer Einrichtungen sowie jeglicher Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sind verboten. Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit vom Einheitskommandanten aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten beim Offizier vom Tag oder einem anderen militärischen Organ zu melden. Zwischen den Zeitpunkten dieser Meldungen müssen mindestens zwei Stunden liegen.
(5) An jenen Tagen, an denen ein Ausgangsverbot vollstreckt wird, entfällt ein dem Bestraften sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben. Würde die Vollstreckung im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist die Vollstreckung auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 49. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Rekrut verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Ersatzgeldstrafe
§ 50. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.
(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:
1. 10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
2. 10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.
(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 47 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.
[...]"
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Rechtsprechung ua. festgehalten:
"Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991 90/09/0180).
Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte Sd § 93 Abs 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).
Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).
Im Bereich der Landesverteidigung haben der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht eine zentrale Bedeutung. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 47 Abs. 3 und 5 Wehrgesetz [Anmerkung BVwG: nunmehr § 41 WG 2001], des § 3 ADV, wonach der Soldat im Rahmen des Treueverhältnisses zur Republik Österreich, insbesondere zur Verteidigung der Demokratie, der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist, und den speziellen Vorschriften der §§ 6 und 7 ADV. Besonders unterstreichen die §§ 12 bis 17 Militärstrafgesetz die Bedeutung des Befehls. Eine Dienstunfähigkeit, die dem Befehlenden nicht bekannt ist, könnte einen Tatbestand gem. § 7 Abs. 5 Z 2 ADV oder § 7 Abs. 5 Z 3 ADV erfüllen, wonach dem Befehlsempfänger das Recht zu Einwendungen gegeben wird. Solange der Soldat eine die Befolgung des Befehls in seinen Augen hinderliche Verletzung oder Krankheit aber nicht meldet, sie nicht offenkundig und von einer Beschaffenheit ist, die die Befehlsbefolgung objektiv unmöglich oder unzumutbar macht, ist er verpflichtet, den Befehl nach besten Kräften, vollständig und gewissenhaft auszuführen (VwGH 07.05.1996, 95/09/0004).
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009)."
Im konkreten Fall hat der MilKdt als zuständiger Disziplinarvorgesetzter (§ 60 Abs. 1 Z 2 HDG) im Kommandantenverfahren in einem ordentlichen Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 62 HDG) ein mündliches Disziplinarerkenntnis erlassen und dessen wesentliche Inhalte in der Verhandlungsschrift festgehalten (§ 63 Abs. 4 HDG).
In der bekämpften Beschwerdevorentscheidung wurden diese Inhalte von der belangten Behörde wiederholt und der Strafausspruch von 12 Tagen AV bestätigt bzw. ausgesprochen. Bei einem möglichen Strafrahmen von 14 Tagen AV gem. § 48 Abs. 1 HDG schöpft diese Strafe den möglichen Strafrahmen nahezu vollständig aus. Die belangte Behörde war der Meinung, dass eine gelindere Strafe (Verweis, Geldbuße) aufgrund der drei Vorstrafen nicht ausreicht, um den BF vor weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten und darüber hinaus generalpräventive Gründe vorliegen.
Gem. § 6 HDG ist das Maß für die Höhe der Disziplinarstrafe die Schwere Dienstpflichtverletzungen.
Dem BF wird der mehrmalige teils fahrlässige, teils vorsätzliche Verstoß gegen § 7 Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) StF: BGBl. Nr. 43/1979 (idF BGBl. II Nr. 362/2014) vorgeworfen.
§ 7 ADV lautet (Auszug):
"Gehorsam
§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. [...]
Selbständige Abänderung
(4) Wenn ein Befehl offenkundig
1. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder
2. das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, so ist der Befehlsempfänger berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber sobald wie möglich zu melden. Einwände gegen einen Befehl.
(5) Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen
1. der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,
2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder
3. das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.
Wird einem auf Grund der Z 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Klarstellung von Befehlen
(6) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten."
Ein Verstoß gegen § 7 ADV ist ein schwere Dienstpflichtverletzung, da gerade im militärischen Bereich der pünktlichen und genauen Befolgung von Befehlen eine hohe Bedeutung zukommt, um die gesetzlichen Aufgaben auch in Einsatzsituationen erfüllen zu können. Diese Verpflichtung besteht insbesondere und unzweifelhaft auch im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung (§ 2 Abs. 2 Z 1 WG 2001), wozu der Dienst auf einem TÜPL (im Frieden) gehört.
Gesetzliche Grundlage des § 7 Abs. 1 ADV ist § 41 Abs. 3 Wehrgesetz, wonach Soldaten alle von Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen haben. Bei der Diensteinteilung, sei es nun zum täglichen Regeldienst oder als ChvT handelt es sich um einen solchen Befehl und kann der Soldat nicht eigenmächtig - aus welchen Gründen auch immer - diesen Befehl abändern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Dass die Voraussetzungen für eine selbstständige Abänderung des Befehls gem. § 7 Abs. 4 ADV vorgelegen wären hat der BF nicht behauptet und ist dies auch den Akten nicht zu entnehmen.
Der Rechtfertigungsversuch, er müsse seine Schulden bedienen und sich um seine Existenz bzw. die finanziellen Situation seiner Firma kümmern, geht ins Leere, da dies keinen gesetzlichen Grund darstellt, einen Befehl nicht zu befolgen.
Ebenso verhält es sich mit der angeführten psychischen Belastung, zumal der BF diesbezüglich zwar mehrfach beim Heerespsychologen war, dieser aber letztlich keine generelle Befreiung von Wochenenddiensten aus diesen Gründen ausgesprochen und der BF dazu auch keinerlei Beweise angeboten hat. Wenn er anführt, er habe geglaubt den Dienst aus psychologischen Gründen nicht antreten zu müssen, ist ihm die Bestimmung des § 7 Abs. 6 ADV entgegen zu halten, wonach bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Befehls, durch Rückfragen zu klären ist, was zu tun ist.
Angesichts des Überwiegens der Erschwerungsgründe, seiner drei einschlägigen disziplinären Vorstrafen und der Anzahl der nunmehr wiederum gesetzten Pflichtverletzungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Dienstzeit, dem lediglich die von der belangten Behörde angenommene psychische Drucksituation als Milderungsgrund gegenüber steht, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Strafrahmen nahezu vollkommen ausschöpft.
Die Einschätzung, dass die Verhängung eines Ausgangsverbot anstelle einer Geldbuße notwendig ist, um sowohl in spezialpräventiver als auch generalpräventiver Sicht eine ausreichende abschreckende Wirkung zu erzielen, ist angesichts der Tatsache, dass der BF offenbar keinen Bezug zu Geld hat - wie seine Schulden beweisen - und der Vorbildwirkung auf andere Rekruten nachvollziehbar.
Letztlich wurden auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 6 Abs. 1 Z 2 HDG ausreichend dargestellt und dadurch berücksichtigt, dass eben keine Geldbuße, sondern AV (der am Wochenende unterbrochen werden konnte) verhängt wurde, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der BF ohnehin schwer verschuldet war.
Das BVwG darf, wenn es die Feststellungen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde teilt und diese das ihr zukommende Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt hat, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigene Ermessensausübung anstelle jener der Behörde setzen. Im vorliegenden Fall, hat die belangte Behörde ihr Ermessen bei der Auswahl des Strafmittels nachvollziehbar und gesetzeskonform ausgeübt.
Dass der BF mittlerweile aus dem Grundwehrdienst entlassen wurde, ist insofern bedeutsam, als das AV - dessen Verhängung im ausgesprochenen Ausmaß rechtlich nicht zu beanstanden ist - gem. § 50 Abs. 3 und 4 Z 2 HDG nunmehr ohnehin in eine Ersatzgeldstrafe umzuwandeln sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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