BVwG W207 2112462-1

W207 2112462-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015

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Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2112462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2112462.1.00

Spruch

W207 2112462-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.08.2015, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 05.03.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen dort am 10.03.2015 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.07.2015 unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.07.2015 Folgendes, hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wird:

"Anamnese:

Seit 2000 Restless legs-Syndrom, immer schlechter, bisher nur kurzfristig erfolgreiche Therapieversuche. Er ist schon ganz verzweifelt, weil nicht hilft, jetzt hat er bald wieder einen Termin bei einem Neurologen in Wien. Schon beim Heimfahren von der Arbeit im Zug beginnen die Füße heftig zu zittern, nicht nur in der Nacht.

Kopfschmerzen, drückend, als würde es ihm den Kopf zerreißen. Dauern dann einige Tage, das geht dann kaum mehr weg. Die Kopfschmerzen kommen etwa jeden zweiten Tag. Die jetzige Episode dauert seit Samstag und ist immer noch nicht vorbei.

Er kann kaum schlafen, schläft nur etwa 3 Stunden pro Tag. Tagesmüdigkeit, Sekundenschlaft, dann wird er wieder von den Restless legs wieder geweckt.

Glaukom seit vielen Jahren, rechts habe er eine Gesichtsfeldeinschränkung, da muss er Tropfen nehmen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Xalatan Augentropfen, Ludiomil Augentropfen Novalgin Requip 8 mg pro Tag, alles andere wurde abgesetzt mangels Wirksamkeit

Sozialanamnese:

ledig, keine Kinder, XXXX (Lademittelkoordinator) in der Arbeit behindert ihn die Erkrankung sehr

Zusammenfassung relevanter Befunde {inkl. Datumsangabe):

Entlassungsbericht der Schlafambulanz des KH der XXXX in Wien vom 05.03.2015: Seit 2000 Schlafstörung. RLS diagnostiziert. Initial gutes Ansprechen auf Requip. Dosiserhöhung ab etwa 6 Monat: seit einigen Jahren massive Zunahme, Dosiserhöhung erforderlich, Beschwerden auch tagsüber und Ausbreitung auf die oberen Extremitäten. Massive Unruhe, reißend, ziehende Missempfindungen Vor- / Begleiterkrankungen: Glaukom; chronischer Spannungskopfschmerz. Alle Dopaminagonisten, L-Dopa, mit Wirkverlust. Trittico, Saroten ohne Wirkung. RLS mit massiver Augmentation und Entwicklung einer reaktiven Depression. Empfehlung:

Requip auf 2mg modutab reduzieren, nach einem Monat auf 1mg reduzieren. Tramal ret2xl00mg, Lyrica 2x25, nach 14 Tagen auf 2x50mg erhöhen. Rivotril 2mg 1-0-0-2.

Befund der Neurologie des KH XXXX vom 20,1.2015: Restless legs Syndrom, Reaktive

Depressio, Chron. Kopfschmerz vom Spannungstyp; über den zunehmenden

Wirkungsverlust des Requip verzweifelt, er klagt über vermehrte Konzentrationsstörungen und Tagesmüdigkeit, Insomnie. Der Rat. leidet darüberhinaus an chron. Spannungskopfschmerzen.... empfehle Beginn mit Lyrica 50mg abends.... polysomnographische Untersuchung ist für März 2015 bereits vorgesehen

Befund der Neurologin Dr. XXXX vom 27.11.2014: Keine Besserung, Kribbeln in beiden Händen und Füssen, Kopfschmerzen, tagsüber Müdigkeit b. Requip, nachts kann er aber nicht schlafen. Er fühlt sich überfordert und erschöpft. Im März kommt er ins Schlaflabor.

Psych. Status: Pat. wach, allseits orientiert, Ductus kohärent, Stimmung schwankend, agitiert, innere Unruhe und Spannungszustände, nicht produktiv, ängstlich, keine suizid. Einengung. DG: Depressio somatogen bedingt. Erschöpfungszustände. Insomnie. Cervicocephales Sy. Spannungskopfschmerz. Restless Legs Sy.-therapieresistent.

Befund der Neurologin Dr. Enderle vom 13.8.2014: RLS zunehmend unerträglich. Stimmung schwankend, agitiert, ängstlich, innere Unruhe und Spannungszustände, Erschöpfungszustände, ängstlich. Weiterführung der laufenden Therapie mit Requip {mit Pat. beschprochen und vereinbart).

Karteiausdruck der Augenärztin Dr. XXXX vom 8.2.2013: Glaukom, Visus re cc aGbnO, 3b 0, 4 pms ! li cc 1, 0 !

MRT der Halswirbelsäule des IBD vom 4.6.2010: Breitbasige partiell knöchern überdachte bds. mediolaterale Diskusherniationen mit erheblicher Foraminaleinengung beidseits bei C5/C6, mäßig auch bei C6/C7. Derzeit kein Hinweis auf eine Kompressionsmyelopathie.

Befund des Neurologen XXXX vom 21.4.2008: Migräne, Restless Legs Syndrom; Therapie und Verlaufskontrolle - weiter doch auch beeinträchtigt - Med. helfen schon aber nur begrenzt! Die typischen sensiblen Symptome (Kribbeln, Reißen, Jucken, Brennen, Krämpfe, Schmerzen), Bewegungsdrang, Verstärkung in Ruhe und abendliche Verstärkung werden berichtet; Zusatzkriterien wie Schlafstörungen, unwillkürliche Bewegungen können erhoben werden - wenn der Rat. seine Med. aus bestimmten Gründen nicht einnimmt. Die Restless Legs beeinträchtigen die Lebensqualität, eine medikamentöse Therapie ist daher indiziert.

Befund des Neurologen Doz. XXXX vom 11.9.2012, Abl. 45 FAkt:

Somatisierungsstörung, Medikamentenübergebrauch, keine Migräne, kein RLS - ganzer Körper bebt, zuckt und reißt; Neurostatus unauff.; Th:

Bewegung, Musik, am besten keine Medikamente, intensive Psychotherapie, Rehabilitation

Untersuchungsbefund:

...

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig Augen: unauffällig, rechts 0,2, links 0,8 (s.c., Fernbrille vergessen) Gehör: unauffällig Hals:

Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine

Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent,

Herztöne rein und rhythmisch Lunge: sonorer Kopfschall,

Vesikuläratmen Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig

Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis zu den Kniegelenken Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent

Vorbeugen: FBA 2 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20° Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich 160°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich,

Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich immer wieder plötzlich beginnende Zuckungen der Beine, im Stehen wird dadurch eine Standunsicherheit verursacht, das Gangbild wird stark beeinträchtigt Hüftgelenke: bds.

S 0-0-120, R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-120 Sprunggelenke:

bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich Kraftgrad 5 bds.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild:

unauffälliger, sicherer Gang; bei den Anfällen deutliche Beeinträchtigung

Status Psychicus:

wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung gedrückt, Affekt negativ getönt, verzweifelt, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Somatoforme Störung mit Spannungskopfschmerz, Schlafstörungen, Tremor bzw. Zuckungen (susp. Restless legs-Syndrom) Wahl dieser Richtsatzposition bei Somatisierungsstörung, Depressio mit erheblicher Konversion, oberer Rahmensatz bei langjährigem Verlauf und bisher frustraner Therapie aber Fehlen von stationären Behandlungen an Fachabteilungen.

03.05. 01

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition bei mäßigen morphologischen Veränderungen, oberer Rahmensatz bei häufigen Schmerzen.

02.01. 01

20

3

Amblyopia ex Anisometropia o.d., Chronisches Offenwinkelglaukom beidseits Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe des rechten Auges, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle.

11.02. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung.

...

[X] Dauerzustand"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2015 wurde der am 10.03.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H.. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.07.2015, welches einen Bestandteil der Begründung bilde, wonach der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.08.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er im Wesentlichen aus, er leide an furchtbaren, chronischen und dauerhaften Schmerzen, die zu einer massiven Einschränkung der Lebensqualität führen würden. Auf Grund dieses Zustands sei er mit einer Einstufung des Grades der Behinderung mit 40 % nicht einverstanden. Als Grund für die Einschätzung werde im Gutachten die fehlende stationäre Aufnahme im Krankenhaus angeführt. Dazu sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen in ärztlicher Behandlung sei und laufend neue Therapien mit allen möglichen, massive Nebenwirkungen auslösenden, Medikamenten versucht würden, dies ohne wirkliche Besserung. Es sei zudem eine stationäre Aufnahme bei den XXXX in Wien vorgesehen. Die Krankheit des Beschwerdeführers sei nicht heilbar und die Dosis der Arzneimittel müsse laufend erhöht werden. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich damit laufend.

Mit einem am 17.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. In dieser Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit dem Jahr 2000 unter der Krankheit "Restless legs", die von Jahr zu Jahr furchtbarer werde. Nur das Medikament "REQUIP" könne ihm einigermaßen helfen. Die Dosierung sei von anfangs 0,25 mg auf derzeit 8 mg angestiegen; die auftretenden Nebenwirkungen seien schlimm. Er schlafe maximal drei Stunden pro Nacht, wobei es sich dabei lediglich um ein "Dahindösen" handle. Das führe zu Tagesmüdigkeit und Sekundenschlaf. Das Zucken, Reißen und Verkrampfen in den Beinen und Armen bewirke ein "Missempfinden" am ganzen Körper, das ihn zur Verzweiflung führe. Im Rahmen der neuesten Untersuchung sei eine Medikamentenumstellung versucht worden, die jedoch zu totalen Gleichgewichtsstörungen, Benommenheit, kompletter Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten geführt habe. Weiters leide der Beschwerdeführer unter alle zwei Tage auftretenden chronischen Spannungskopfschmerzen. Da die bisher pro Jahr genommenen 260 Parkemed 500 nicht mehr helfen würden, wechsle er zwischen anderen Schmerzmitteln ab, bis auch deren Wirkung nachlasse. Durch die jeweiligen Nebenwirkungen sei er total gerädert und absolut nicht leistungsfähig. Die Kopfschmerzen seien auch mit einer Fehlstellung der Halswirbelsäule sowie der auf Grund des Grünen Stars (Claukom), einer starken Gesichtsfeldeinschränkung und der Schwachsichtigkeit notwendigen "Sehanstrengung" verbunden. Eine stationäre Aufnahme sei geplant. Zwischen Kopfschmerzen, "Restless legs" und der starken Beeinträchtigung durch die Augen bestehe durchaus ein Zusammenspiel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 05.03.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.03.2015, stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der Beschwerdeführer ist am 12.08.1963 geboren und besitzt die österreichische Staatbürgerschaft.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2015 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der die österreichische Staatsangehörigkeit ausweist.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.07.2015.

Nach dem die Leidenszustände des Beschwerdeführers beurteilenden ärztlichen Sachverständigengutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H.. Im Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung am 20.07.2015 erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Der Beschwerdeführer rügt - erkennbar Bezug nehmend auf die diesbezüglichen Ausführungen zum führenden Leiden 1 im medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 - in der Beschwerde, der Grad der Behinderung sei lediglich deshalb mit nur 40 v.H. eingeschätzt worden, weil keine stationäre Aufnahme stattgefunden habe. Der beigezogene Sachverständige hat die führende Funktionseinschränkung ("Somatoforme Störung mit Spannungskopfschmerz, Schlafstörungen, Tremor bzw. Zuckungen (susp. Restless legs-Syndrom)"; Wahl dieser Richtsatzposition bei Somatisierungsstörung, Depressio mit erheblicher Konversion, oberer Rahmensatz bei langjährigem Verlauf und bisher frustraner Therapie aber Fehlen von stationären Behandlungen an Fachabteilungen.") der übergeordneten Positionsnummer 03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Diese regelt "Neurotische Belastungsstörungen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD". Basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen subsumierte der Sachverständige seine Einschätzung des führenden Leidens 1 unter Positionsnummer 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung. Diese lautet, soweit hier relevant:

"03.05.01. Störungen leichten Grades 10 - 40%

10 %:

Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben

20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen

Soziale Integration ist gegeben

30 - 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive

Störungen,

Erste Zeichen sozialer Desintegration

03.05.02. Störungen mittleren Grades 50 - 70%

50 %: Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche

Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit

Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, Zunehmende Chronifizierung

Beginnende soziale Desintegration

70 %: Therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik

Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit

Soziale/familiäre Desintegration"

Im Rahmen der unter der Positionsnummer 03.05.01 zur Verfügung stehenden Rahmensätze hat der Sachverständige für die funktionelle Einschränkung Lfd. Nr. 1 mit der Wahl eines Grades der Behinderung von 40 % bereits den höchstmöglichen Rahmensatz ausgeschöpft. Insoweit er darüber hinaus erläuternd ausführte, stationäre Behandlungen an Fachabteilungen hätten nicht stattgefunden, so ergänzte er damit lediglich seine Begründung des gewählten Rahmensatzes; eine stationäre Behandlung ist aber keine notwendige Tatbestandsvoraussetzung für die gewählte Positionsnummer und hätte daher auch das Vorliegen stationärer Behandlungen - das vom Beschwerdeführer aber auch gar nicht behauptet, sondern lediglich für die Zukunft in Aussicht gestellt wurde, ohne dies näher belegt zu haben - nicht zwingend zu einer Änderung des Grades der Behinderung geführt. Die Wahl der Positionsnummer 03.05.02 mit dem unteren Rahmensatz von 50 % ist aber schon deshalb nicht geboten, weil dem Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche zu entnehmen sind.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Spannungskopfschmerzen und Schlafstörungen sowie dem Restless legs-Syndrom sind ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung des festgestellten Grades der Behinderung herbeizuführen. Alle drei Leiden wurden vom Sachverständigen, basierend auf der der Objektivierbarkeit der vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände dienenden persönlichen Untersuchung, ausdrücklich mit der vom Sachverständigen als Leiden 1 angeführten Funktionseinschränkung "Somatoforme Störung mit Spannungskopfschmerz, Schlafstörungen, Tremor bzw. Zuckungen (susp. Restless legs-Syndrom)" berücksichtigt.

Die in der Beschwerde ins Treffen geführten Probleme der Wirbelsäule wurden vom sachverständigen Gutachter als Leiden 2 zutreffend unter der Positionsnummer 02.01.01. oberer Rahmensatz berücksichtigt. Auch die als Leiden 3 berücksichtigte Funktionsbeeinträchtigung des Sehvermögens des Beschwerdeführers wurde - unter Bedachtnahme auf den im Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 ausdrücklich erwähnten augenfachärztlichen Karteiausdruck vom 08.02.2013, aus dem sich das Ausmaß der Sehbehinderung des Beschwerdeführers ergibt ("Glaukom, Visus re cc aGbnO, 3b 0, 4 pms ! li cc 1, 0 !") - zutreffend unter der Positionsnummer 11.02.01 eingestuft und mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. (wegen der Minderung der Sehschärfe des rechten Auges) bewertet. Auch im Hinblick auf die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung ist das Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer ist dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller - so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 27.07.2015. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 zufolge, beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H..

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte er im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 27.07.2015. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.

Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell allerdings kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der zum Ausdruck bringt, seine Krankheit sei nicht heilbar, die Dosis der Arzneimittel müsse laufend erhöht werden, sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte sich damit laufend, so ist er darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz den vom sachverständigen Gutachter im Rahmen der Begutachtung objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Entscheidungsrelevanz zukommt; es ist daher keine Prognose zu treffen, wie und unter welchen Voraussetzungen sich ein Leiden künftig im Sinne einer Verschlechterung entwickeln könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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