BVwG W189 2013154-2

W189 2013154-2Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015

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Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG W189 2013154-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2013154.2.00

Begründung

W189 2013151-2/5E

W189 2013148-2/5E

W189 2013152-2/5E

W189 2013154-2/5E

W189 2013157-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2015, Zl. 831377206-2398159, 831377304-2398167, 831377500-2398191, 831377402-2398183 und 1027626200-14861111 beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

I. Verfahrensgang:

1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern nach erfolglosem Zustellversuch am 03.09.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 8020 zugestellt.

Mit am 18.09.2015 per E-Mail im Wege des Verein Menschenrechte Österreich übermittelten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden gegen die zuvor genannten Bescheide.

2. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 25.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der verspätet eingebrachten Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15.10.2015 - dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des Verein Menschenrechte Österreich per Telefax übermittelt - erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen an, dass sie über den gegenständlichen Bescheid mittels Hinterlegungsbestätigung am 04.09.2015 benachrichtigt worden seien und am gleichen Tag den Bescheid bei der Post abgeholt hätten. Ihren Berechnungen zufolge habe die Frist am 18.09.2015 geendet, dem Tag an dem die Beschwerden auch eingebracht worden seien. Da sich die Behörde hiebei auf Daten der Post berufe, müsse aller Wahrscheinlichkeit nach, ein individuelles (versehentliches) Verschulden vorliegen (bspw. Datumsstempel nicht aktualisiert).

Überdies hätten der Ehemann und zwei weitere Kinder der Familie der Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidungen bekommen, weshalb die Frage der Rückkehr der Familie nicht abschließend geregelt sei, es hätte ein Familienverfahren geführt werden müssen, um divergierende Entscheidungen hintanzuhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2015 wurden den Beschwerdeführern am 03.09.2015 zugestellt.

Das Ende der Beschwerdefrist ist somit der 17.09.2015.

In der Folge wurden über dem Rechtsvertreter gegen diese Bescheide Beschwerden erhoben, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E- Mail am 18.09.2015.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Demnach wurden die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern nach erfolglosem Zustellversuch am 03.09.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 8020 zugestellt. Aus den in den Akten einliegenden RSa Rückscheinen geht als Beginn der Abholfrist (handschriftlich) der 03.09.2015 hervor, was auch mit den gut lesbaren Poststempeln übereinstimmt. Wenn nunmehr die Beschwerdeführer lapidar behaupten von den Hinterlegungsbestätigungen am 04.09.2015 benachrichtigt worden zu sein, so müssen ihnen die im Akt einliegenden unmissverständlichen Hinterlegungsanzeigen, allesamt handschriftlich und per Poststempel mit 03.09.2015 datiert, vorgehalten werden. Im Gegensatz dazu vermochten die Beschwerdeführer, ihrer Behauptung hinsichtlich einer Zustellung mit 04.09.2015 entsprechend, keine anderslautende Verständigungsanzeige über die Hinterlegung vorzulegen oder gar anzubieten.

In Ermangelung eines nachvollziehbaren Vorbringens war daher das diesbezügliche Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal die Beschwerdeführer lediglich Behauptungen in den Raum stellten, ohne diese weiter nachvollziehbar zu begründen oder gegenteilige Unterlagen vorzulegen.

Im Übrigen war auf das weitere Vorbringen, wonach weitere Familienmitglieder noch keine Rückkehrentscheidung erhalten hätten nicht mehr weiter einzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2. Der am 19.06.2015 in Kraft getretenen § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF

BGBl I 70/2015 lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Der mit "Hinterlegung betitelte § 17 ZustG lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des

§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;

Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG §°32°Anm.3;

Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;

ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb:

"dies a quo"). Dies wird von §°32°Abs.°1°AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014]

§ 32 AVG, RZ 12).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

4. Laut Aktenlage wurden die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern nach erfolglosem Zustellversuch am 03.09.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 8020 zugestellt. Am RSa Rückschein ist als Beginn der Abholfrist der 03.09.2015 vermerkt, weshalb gemäß

§ 17 Abs. 3 ZustG die in § 16 Abs. 1 BFA-VG festgelegte zweiwöchige Beschwerdefrist am 03.09.2015, 24:00 Uhr, zu laufen begonnen hat.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 17.09.2015, 24:00 Uhr.

Die angefochtenen Bescheide enthalten auch richtige Rechtsmittelbelehrungen sowie Übersetzungen der Rechtsmittelbelehrung in einer der Beschwerdeführer verständlichen Sprache.

Im gegenständlichen Fall endete die Beschwerdefrist am 17.09.2015 um 24:00 Uhr und wären die Beschwerden gegen diese Bescheide daher bis längstens 17.09.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen, weshalb sich die am 18.09.2015, 18:03 Uhr, per E-Mail dem BFA übermittelten Beschwerden als verspätet erweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.10.2015 feststeht, dass gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.

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