BVwG W178 2003013-1

W178 2003013-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015

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Regest

Arbeitsfähigkeit, Arbeitszeit, Notstandshilfe, Pflege

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BVwG W178 2003013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2003013.1.01

Spruch

W178 2003013-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Maga Jutta Keul und Mag. Rudolf North als Beisitzer über die Beschwerde (vormals Berufung) des XXXX, vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 07.08.2013, ZI.

XXXX, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 63 VwGG Folge gegeben und der Bescheid, mit dem die Notstandshilfe für Herrn XXXX wegen mangelnder Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 AlVG eingestellt wurde, behoben.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (AMS) vom 07.08.2013 wurde die Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) ab 29.07.2013 eingestellt, da der Beschwerdeführer aufgrund von Sorgepflichten für seine Mutter, welche Pflegegeld der Stufe 3 beziehe, der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehe.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Berufung (vorliegende Beschwerde) an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Vorbringen, die Mutter sei auf seine Betreuung angewiesen und sei der Beschwerdeführer seit 14.05.2013 arbeitsunfähig, auch wenn der Chefarzt ihn vom Krankenstand abgeschrieben habe.

Im Rahmen des Parteiengehörs im Berufungsverfahren gab der BF ergänzend bekannt, er sei selbstverständlich im Ausmaß von 20 Wochenstunden verfügbar; seine Mutter würde von ihm morgens, mittags und abends betreut werden und würde er dazwischen Arzttermine und Behördenwege wahrnehmen sowie den eigenen und den Haushalt seiner Mutter führen.

1.3. Mit einem Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18.10.2013, ZI. XXXX, sprach diese aus, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 29.07.2013 gemäß § 38 iVm § 24 Abs 1, § 7 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 AlVG eingestellt werde, da er aufgrund von Betreuungspflichten der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehe.

Die belangte Behörde stellte fest, mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.09.2012 sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2012 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid habe er keine Klage erhoben. Am 14.01.2013 habe er sich arbeitsfähig und verfügbar erklärt. Am 12.02.2013 sei vom AMS die Einleitung einer ärztlichen Untersuchung bei der fachärztlichen Begutachtungsstation der Pensionsversicherungsanstalt veranlasst worden, weil sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Untersuchungstermin wahrgenommen. Am 03.05.2013 sei ihm das Gutachten zur Kenntnis gebracht worden, wonach er nicht invalid sei und sein Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Nicht zumutbar seien ausschließlich Tätigkeiten mit schweren körperlichen Belastungen sowie schwere Hebe- und Trageleistungen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen habe er sich erneut für arbeitsfähig erklärt. Vom 17.05.2013 bis zum 03.07.2013 habe er Krankengeld bezogen. Am 19.07.2013 sei ihm vom AMS der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung "Neue Wege" teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stünden und den Besuch dieser arbeitsmarktpolitischen Maßnahme sinnvoll erscheinen ließen, seien mit ihm im Rahmen des an diesem Tag erfolgten Gespräches detailliert erörtert und schriftlich festgehalten worden. Als Kursbeginn sei der 29.07.2013 vereinbart worden. Bereits anlässlich der Zuweisung dieser arbeitsmarktpolitischen Maßnahme habe er dem AMS bekanntgegeben, er würde zwar um 8:00 Uhr den Kurs beginnen, jedoch sicherlich um 11:00 Uhr die Kursräumlichkeiten wieder verlassen, um seiner Mutter das Mittagessen zuzubereiten. Am 29.07.2013 sei er nicht zu Kursbeginn erschienen. Am 30.07.2013 habe er beim AMS vorgesprochen und bekanntgegeben, aufgrund der Betreuung seiner Mutter den Kurs nicht besuchen zu können. Zur Abklärung sei ein Beratungstermin für ihn gebucht worden. Auf Grund seiner persönlichen anderweitigen Termine habe ein Termin (erst) für den 06.08.2013 gebucht werden können. Am 06.08.2013 habe er dem AMS mitgeteilt, seine Mutter wünsche keine Fremdbetreuung und seine gesundheitliche Situation wäre ungeklärt. Er habe weiters zu Protokoll gegeben, er hätte Betreuungspflichten für seine Mutter (der die Pflegestufe 3 attestiert worden sei) in einem zeitlichen Ausmaß, welcher eine Verfügbarkeit im Sinne des Gesetzes ausschließe. Er sei darüber informiert worden, dass aufgrund der von ihm selbst geltend gemachten Betreuungspflichten ab 29.07.2013 kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe und auch sein Versicherungsschutz wegfalle. Zudem sei er darüber informiert worden, dass sich bei Änderungen der Betreuungssituation neue Tatsachen ergeben könnten, welche (unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) einen neuerlichen Leistungsbezug nicht mehr ausschlössen. Der Revisionswerber habe die Unterfertigung des Protokolls verweigert.

Am 17.9.2013 gab der Beschwerdeführer vor der Berufungsbehörde folgendes zu Protokoll:

"Selbstverständlich bin ich verfügbar für 20 Wochenstunden. Es ist richtig, dass ich eine Mutter habe, die ich betreue. Trotzdem kann ich 20 Wochenstunden arbeiten.

Es ist richtig, dass ich bei Frau Mag. XXXX die Unterschrift verweigert habe. Es ist zu der Niederschrift gekommen, weil mich Frau Mag. XXXX in einen Kurs schicken wollte, und zwar von Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr. Ich habe dann gesagt, das geht unter keinen Umständen wegen meiner Mutter und wegen meiner Behandlungen.

Zu meinen Betreuungspflichten befragt gebe ich an: Ich mache meiner Mutter das Frühstück und versorge sie in der Früh, dann wieder zu Mittag und am Abend nochmals. Dazwischen gehe ich einkaufen und habe auch sonst Behördenwege, Bankwege und Arztbesuche mit meiner Mutter zu absolvieren. Ich führe auch meinen eigenen Haushalt und den meiner Mutter.

Wenn ich gefragt werde, wie sich die 20 Wochenstunden verteilen, damit die Verfügbarkeit gegeben ist: Das kann ich nicht sagen, wie das ein Dienstgeber verteilt haben will.

Ich bin Lichttechniker von Beruf, die Arbeitszeiten sind völlig produktionsspezifisch, also immer unterschiedlich, von wenigen Stunden bis zu zwei Tagen durchgehend. Außerdem bin ich Bauspengler, ich habe das letzte Mal vor 20 Jahren in diesem Beruf gearbeitet."

Die Berufungsbehörde habe bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der zeitlichen Ressourcen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im gesetzlich erforderlichen Ausmaß verfügbar sei. Er habe plausibel und nachvollziehbar angegeben, er würde seine Mutter morgens, mittags und abends betreuen und dazwischen Arzttermine und Behördenwege wahrnehmen sowie seinen eigenen Haushalt und den seiner Mutter führen. In Anbetracht des zeitlichen Korsetts (für alle Wochentage) sei es nahezu denkunmöglich, dass er sich zeitgleich zu diesen Aufgaben zur Aufnahme einer Beschäftigung bereithalten bzw. sich im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf seine Integration in den Arbeitsmarkt vorbereiten, geschweige denn tatsächlich eine Beschäftigung ausüben könnte - seine Betreuungspflichten machen die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung unmöglich.

In rechtlicher Hinsicht führte die Berufungsbehörde aus, Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw auf Notstandshilfe habe unter anderem, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, dh sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden bereithalte.

Das wesentliche Kriterium für die Beurteilung der Verfügbarkeit sei eine mögliche wöchentliche Normalarbeitszeit in dem von § 7 Abs 7 AlVG genannten Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund der Betreuung seiner Mutter nicht zur Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung bereithalte. Sein Argument, er wäre im gesetzlichen Ausmaß von 20 Wochenstunden verfügbar, stehe seinem Vorbringen und seinen Angaben zur Betreuungssituation diametral entgegen. Er habe diesen Einwand auch erst geltend gemacht, als er im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde nach ausführlicher Belehrung über die Verfügbarkeitsbestimmungen realisiert habe, dass seine häusliche Situation die erforderlichen Zeitressourcen (zu den üblichen Arbeitszeiten) nicht zulasse. Sein Berufungsvorbringen, er sei seit 14.05.2013 arbeitsunfähig, finde keine Entsprechung in den vorliegenden Versicherungsdaten. Er sei laut Krankenstandsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse in der Zeit von 14.05.2013 bis 03.07.2013 arbeitsunfähig gewesen bzw. habe damit korrelierend von 17.05.2013 bis 03.07.2013 Krankengeld bezogen. Ab 04.07.2013 (und zumindest bis 29.07.2013) sei er arbeitsfähig gewesen.

Der für Leistungsangelegenheiten zuständige Ausschuss der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien habe daher die Entscheidung des AMS Wien Laxenburger Straße zu bestätigen und der Berufung folglich nicht stattzugeben.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.5. Mit dem Erkenntnis vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

1.6. In seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.2015 gab das AMS bekannt, nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl Ro 2014/08/0034 ist nunmehr doch vom Vorliegen der Verfügbarkeit im Sinne des Gesetzes auszugehen. Dies deshalb, da die Mindestverfügbarkeit im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei Notstandhilfe bei Bezieher, so dass der gesetzlich normierte Berufs-und Entgeltschutz nicht mehr zur Anwendung komme. Aufgrund seiner gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer vollzeitig am Arbeitsmarkt einsetzbar, jedoch sei Nachtarbeit, Schichtarbeit, berufliche Fahrtüchtigkeit sowie Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeit nicht zumutbar. Infrage komme daher beispielsweise eine Tätigkeit als Callcenter-Agent: Diese erbringen unterschiedlichste Dienstleistungen am Telefon, die Beschäftigungssituation und auch die Berufsaussichten seien trotz schwieriger wirtschaftlicher Situation relativ stabil. Es werden Beschäftigungen in verschiedenster zeitlicher Ausprägung angeboten; die Vorqualifikation der Beschäftigten sei höchst unterschiedlich, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit als Callcenter-Agent handle es sich größtenteils um Anlern- und Hilfskräfte. Diese Tätigkeit sei auch unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Einschränkungen gesundheitlich zumutbar und herrschen in dieser Branche Arbeitszeiten, die eine flexible Gestaltung an den so genannten Randzeiten (morgens und abends) ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Gesetzliche Bestimmungen:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, kann dann, wenn ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 42 Abs 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) gemäß Abs 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.

Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3. Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden Ermittlungen des BVwG.

Der BF betreut seine Mutter, die Pflegegeld der Stufe 3, bezieht. Er bereitet ihre Mahlzeiten zu und begleitet sie zu Arztbesuchen und Behördenwegen. Er lebt mit seiner Mutter nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Bf war bis Ende 2008 (lt. Hauptverbandsauzug) als Lichttechniker beschäftigt.

Mit Gutachten des BBRZ vom 11.10.2010 wurde festgestellt, dass der Bf trotz seiner gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen vollzeitig am Arbeitsmarkt einsetzbar ist, jedoch ist ihm Nachtarbeit, Schichtarbeit, berufliche Fahrtüchtigkeit sowie schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeit nicht zumutbar.

Aufgrund des Antrages auf Invaliditätspension des Beschwerdeführers wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt ein ärztliches Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG in Auftrag gegeben. Im Gutachten vom 27. März 2013 wurde aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Versicherten die Auffassung vertreten, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Der Versicherte sei daher nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG. Bei den zumutbaren Anforderungen wurde ständiges Sitzen, Stehen, Gehen, leichte bis mittlere körperliche Belastbarkeit, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen sowie das Heben und Tragen leichter bis mittelschwerer Lasten, ebenso wie Zwangshaltungen als zumutbar eingestuft, des weiteren Nachtarbeit, Schichtarbeit sowie Kundenkontakt, bildschirmunterstützte Arbeit und reine Bildschirmarbeit, auch fallweise besonderer Zeitdruck wurde erst zumutbar anerkannt, der Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause sei möglich, die üblichen Arbeitspausen ausreichend.

Beide Gutachten wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Gegenstand dieses Verfahrens ist das Vorliegen der Voraussetzung der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 und Abs 7 AlVG.

4.1. Hierzu wird auf das im gegenständlichen Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034, verwiesen, welches auszugsweise wiedergegeben wird:

"Gemäß § 33 Abs 2 iVm § 7 Abs 7 AIVG steht dem Revisionswerber Notstandshilfe nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Dabei ist aber nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß "werktags tagsüber" erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. das. Erkenntnis vom 15. Mai 2013. ZI. 2011/08/0373, mwN).

Dies hat die belangte Behörde verkannt, da sie davon ausgeht, der Revisionswerber müsste sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 A1VG "zu den üblichen Arbeitszeiten" (werktags und tagsüber) bereithalten. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat sie die Möglichkeit einer stundenweisen Verteilung der Arbeit auf einen Arbeitstag sowie die Nachtarbeit in ihre Beurteilung nicht miteinbezogen und daher keine Feststellungen im Hinblick auf die für den Revisionswerber fallbezogen in Betracht kommenden, am Arbeitsmarkt üblicher Weise angebotenen Beschäftigungen (unter den genannten Umständen) getroffen. Sofern - was im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein wird - auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise auch Beschäftigungen angeboten werden, die sich auf unterschiedliche Tageszeiten verteilen oder Beschäftigungen, die hauptsächlich in den Abend- oder Nachtstunden ausgeübt werden, wäre nicht von vornherein auszuschließen, dass der Revisionswerber - trotz seiner Inanspruchnahme durch die Pflege seiner Mutter und unter Berücksichtigung der zusätzlich erforderlichen "Behördenwege, Bankwege und Arztbesuche" sowie der Haushaltsführung - eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden aufnehmen könnte und er damit verfügbar wäre."

4.2. Durch das den Bescheid der Landesgeschäftsstelle aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die vorliegende Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat: Da das per 01.01.2014 errichtete Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Landesgeschäftsstelle über Beschwerden (vormals Berufungen) gegen Bescheide der Regionalstellen des AMS entscheidet, hat dieses durch den gemäß § 7 BVwGG zu bildenden Senat (§ 56 Abs 2 AlVG) auch über die vorliegende Beschwerde zu erkennen.

4.3. Die Berufungsbehörde hat die Einstellung des Notstandshilfebezuges auf die mangelnde Verfügbarkeit des Beschwerdeführers nach § 7 Abs 3 Z 1 AIVG gestützt. Ihrer Ansicht nach lasse seine "häusliche Situation die erforderlichen Zeitressourcen zu den üblichen Arbeitszeiten" im Hinblick auf die Betreuung seiner Mutter nicht zu, sodass er sich nicht zur Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden bereithalten könnte.

Gemäß § 33 Abs 2 AIVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs 2 und 3 AIVG) und sich in Notlage befindet.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AIVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs 3 Z 1 AIVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält

§ 7 Abs 7 AIVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:

"(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten."

Gemäß § 24 Abs 1 AIVG ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfallt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

Diese Bestimmung gilt gemäß § 38 AIVG für die Notstandshilfe sinngemäß.

Das bedeutet für den konkreten Fall:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass das Stundenausmaß im Sinne der §§ 33 Abs 2, 7 Abs 3 Z 1 und 7 Abs 7 AlVG nicht nur "werktags tagsüber" erzielbar sein muss, sondern auch Beschäftigungen zu berücksichtigen sind, die zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. In diesem Sinne ist auch eine stundenweise Verteilung der Arbeit auf einen Arbeitstag sowie die Nachtarbeit in die Beurteilung der Verfügbarkeit bzw. Bereithaltung miteinzubeziehen.

Der Beschwerdeführer ist Notstandhilfebezieher, sodass der gesetzlich normierte Berufs-und Entgeltschutz nicht mehr zur Anwendung komme.

Infrage kommt daher beispielsweise eine Tätigkeit als Callcenter-Agent, da in dieser Branche die Arbeitszeiten flexibel sind und Beschäftigung auch an den sogenannten Randzeiten angeboten werden.

Das AMS hat mit dem Bescheid vom 07.08.2013 die Notstandshilfe eingestellt, weil nach Auffassung der Behörde Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 AlVG nicht vorlag. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Notstandshilfe ist vom AMS zu prüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bezüglich des vorliegenden Falles liegt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor und ergibt sich aus diesem eine eindeutige Rechtsmeinung, welcher im Sinne der oben angeführten Gesetzesbestimmungen zu folgen ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist daher nicht zuzulassen.

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