W171 2106002-1•BVwG W171 2106002-1
W171 2106002-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Beweise, Ermittlungen,<br/>Strafverfahren
W171 2106002-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, stattgegeben und unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Im Schriftsatz ihrer Vertretung vom 14.11.2014 und in ihrer bereits am 07.11.2014 vor dem Landeskriminalamt Wien erfolgten Zeugenvernehmung wird zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei am XXXX über die Vermittlung einer Agentur als künftige Hausangestellte nach Saudi-Arabien geflogen, um dort ihre Arbeit vereinbarungsgemäß anzutreten. Bereits nach ihrer Ankunft am Flughafen habe ihr der zukünftige Arbeitgeber Herr XXXX sowohl ihren Reisepass als auch ihre Ausbildungsnachweise abgenommen und bis zu ihrer Flucht in Wien auch nicht mehr ausgehändigt. Anstatt sich an die vereinbarten Bedingungen zu halten, habe man die Antragstellerin von Beginn an dazu gezwungen, täglich unentgeltlich Überstunden zu machen, dienstfremde Tätigkeiten zu übernehmen sowie ständig unter Aufsicht im Haus zu bleiben. Daneben sei es ständig zu verbalen Entgleisungen von Seiten ihres Arbeitsgebers respektive dessen Familie gekommen, habe man sie zudem permanent überwacht beziehungsweise während Zeiten der Abwesenheit in einen Raum gesperrt und ihr bestenfalls Speisereste zur Verpflegung überlassen. Häufig habe sie sogar - gänzlich unversorgt - hungrig zu Bett gehen müssen. Im Rahmen eines Familienurlaubs in Österreich, in dessen Verlauf der Beschwerdeführerin die Versorgung der Kinder neben der Hausarbeit übertragen worden sei, hätten der Dienstgeber und seine Angehörigen gemeinsam mit einer bekannten Familie aus Saudi-Arabien vom 11. bis zum 14.08.2014 Zimmer im Hotel "XXXX" in Wien bezogen. Eine Landsfrau der Beschwerdeführerin, welche in einem ebenfalls prekären Arbeitsverhältnis zur befreundeten Familie gestanden habe, sei ihr als Zimmerkollegin zugeteilt worden und hätten die beiden Frauen sich dazu entschlossen, ihre unerträgliche Situation durch Flucht zu beenden. Die in weiterer Folge kontaktierte philippinische Botschaft habe der Antragstellerin den in Saudi-Arabien abgegebenen und nach Wien übermittelten Reisepass ausgehändigt und würden sich die beiden geflohenen Hausangestellten nunmehr in der Obhut einer Hilfsorganisation befinden.
3. In seinem Abschlussbericht vom XXXX an die Staatsanwaltschaft Wien kündigte das Landeskriminalamt Wien die Einstellung der Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der Ausforschung der von der Beschwerdeführerin genannten Person an, zumal die bisherigen Erhebungen keinerlei verwertbares Ergebnis zutage gefördert hätten. Da sich nicht einmal die angegebene Identität ihres früheren saudischen Arbeitgebers im behaupteten Hotel "XXXX" verifizieren habe lassen, mangle es in casu an notwendigen Anhaltspunkten für die Fortführung der Recherchen.
4. Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX führte die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizei, in Bezug auf ihre Bedenken gegen die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 aus, demzufolge die strafrechtlichen Vorerhebungen seitens der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich abgebrochen worden wären. Die allfällige Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens sei weder behauptet worden noch wäre ein solches aktenkundig. In Ermangelung eines anhängigen Verfahrens in Kombination mit einem gänzlich fehlenden Österreichbezug in Hinblick auf Täter wie auch das angebliche Opfer würden die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum besonderen Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Antragstellerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Stellungnahme binnen zweier Wochen aufgefordert.
6. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin über ihre Vertretung mit Schreiben vom XXXX ihren Standpunkt. Nach einer nochmaligen Darstellung ihrer Erlebnisse während ihres Dienstverhältnisses bei einer saudischen Familie, wird hierin primär auf die bisherige Gewohnheit ihres Arbeitsgebers verwiesen, des Öfteren nach Europa und Österreich zu reisen, um gesundheitliche Behandlungen für seine Kinder in Anspruch zu nehmen und Urlaub zu machen. Darauf basierend wäre es unter gleichzeitiger Annahme, wonach die Familie diese Gepflogenheit unverändert weiterführen werde, zu einem nicht näher präzisierten "späteren Zeitpunkt (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" in der Zukunft denkmöglich, doch noch ein Gerichtsverfahren durchzuführen. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber lediglich vorübergehend abgebrochen worden, könne aber bei Entdeckung oder Auffinden des Beschuldigten jederzeit wieder fortgesetzt werden. Folgerichtig müsse aber von einem offenen Verfahren im Sinne des § 197 StPO ausgegangen werden. Ein Österreichbezug wäre im vorliegenden Fall schon allein deshalb definitiv gegeben, zumal ansonsten die Staatsanwaltschaft das Verfahren wohl eingestellt hätte. Die unverheiratete junge Frau habe keine Kinder, verfüge über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und lebe aktuell ausschließlich von den Leistungen der Grundversorgung. Sie sei aber bemüht, sich in Österreich zu integrieren und besuche zurzeit einen Deutschkurs A1+.
7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Philippinen zulässig sei, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde ausgeführt, demzufolge die Wahrscheinlichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens angesichts der saudi-arabischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten in Kombination mit dessen Auslandsaufenthalt als äußerst gering einzustufen sei. Die hypothetische Möglichkeit, dass dieser neuerlich nach Österreich einreisen werde, um dann tatsächlich für die Behörden greifbar zu sein, rechtfertige kein weiteres Zuwarten. Darüber hinaus stehe es der Antragstellerin im Falle einer Verfahrensfortsetzung frei, im Rahmen der fremdenrechtlichen Bestimmungen wieder legal ins Bundesgebiet einzureisen.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde.
Zentral wurde hiebei ein Kurzabriss des bisherigen Verfahrensganges präsentiert, sowie auf eine neuerliche Evaluierung des zuständigen Fremdenpolizeireferats verwiesen, aus welcher eine positive Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien an das Bundesamt in Wien hervorgehe. Demnach werde von dieser nunmehr die Argumentationslinie der Vertretung der Beschwerdeführerin vollinhaltlich unterstützt, derzufolge das abgebrochene Verfahren weiterhin als offen zu qualifizieren sei und somit die Voraussetzungen für den Aufenthalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt wären.
9. In der schriftlichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizei, an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX revidierte diese ihre im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Sichtweise, wonach in casu kein anhängiges Verfahren mehr vorliege, dahingehend, wonach vielmehr das Gegenteil der Fall sei. "Bei einer Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende im Sinne des § 197 StPO muss sehr wohl von einem anhängigen strafprozessualen Verfahren ausgegangen werden. Folglich liegen die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG vor und hätte eine positive Stellungnahme ("Keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels") ergehen müssen (vgl. Stellungnahme vom XXXX)."
Dieser Stellungnahme war auch die von der Staatsanwaltschaft Wien am XXXX erfolgte Benachrichtigung der Antragstellerin von der Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten XXXX wegen § 116 FPG ("Ausbeutung eines Fremden") angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen.
1.2. Am XXXX über die Vermittlung einer Agentur als künftige Hausangestellte nach Saudi Arabien geflogen, um dort ihre Arbeit vereinbarungsgemäß anzutreten, wurde ihr bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft am Flughafen sowohl Reisepass als auch Ausbildungsnachweise von ihrem künftigen Arbeitgeber abgenommen. Anstatt sich an die schriftlich vereinbarten Bedingungen zu halten, wurde die Antragstellerin von Beginn an gegen ihren Willen dazu gezwungen, täglich unentgeltlich Überstunden zu machen, dienstfremde Tätigkeiten zu übernehmen sowie ständig im Haus zu bleiben. Daneben wurde sie permanent von ihrem Dienstgeber wie auch dessen Familie beschimpft und gedemütigt. Tagsüber permanent überwacht, wurde sie zu Zeiten der Ortsabwesenheit ihrer Vorgesetzten regelmäßig in einen Raum gesperrt und notdürftig mit Speiseresten verpflegt.
Im Rahmen eines Familienurlaubs in Österreich, in dessen Verlauf der Genannten die Versorgung der Kinder neben der Hausarbeit übertragen wurde, bezogen der Dienstgeber und seine Angehörigen gemeinsam mit einer bekannten Familie aus Saudi-Arabien vom 11. bis zum 14.08.2014 Zimmer im Hotel "XXXX" in Wien. Zusammen mit einer Landsfrau, welche zu diesem Zeitpunkt in einem ebenfalls prekären Arbeitsverhältnis zur befreundeten Familie stand, gelang der Beschwerdeführerin schließlich die Flucht.
Danach wandten sich die beiden Frauen mit Unterstützung einer privaten Organisation hilfesuchend an die Polizei, wo sie Anzeige erstatteten. Daraufhin wurden vom Landeskriminalamt Wien kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufgenommen.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Zwischenzeitlich wurde von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 197 StPO das Ermittlungsverfahren bezüglich des von der Beschwerdeführerin genannten Beschuldigten XXXX wegen § 116 FPG ("Ausbeutung eines Fremden") abgebrochen (Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom XXXX).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass die Identität durch Vorlage des Reisepasses feststehe.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (vermeintliche Zusage einer Beschäftigung als Haushaltshilfe in Saudi-Arabien) und zu ihrer zwangsweisen und unterbezahlten Beschäftigung im Haushalt einer Familie in Saudi-Arabien beruht auf ihren Angaben im Rahmen der Zeugenvernehmung und der Antragstellung und in der schriftlichen Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den genauen Umständen ihrer Ausreise, dem vermeintlichen Arbeitsangebot als Haushaltshilfe und ihrer Zwangsarbeit in einem Haushalt einer Familie in Saudi- Arabien während der Dauer von 9 Monaten ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der Antragstellerin plausibel.
Weiters stützt sich das Vorbringen auf die im Verwaltungsakt einliegenden vorläufigen kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse der Landespolizeidirektion Wien.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin war auch der Umstand, dass das detaillierte und schlüssige Vorbringen keine beachtlichen Widersprüche aufwies.
Was die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien anbelangt, ergibt sich zweifelsfrei, demzufolge das Verfahren ausschließlich mangels weiterer Anhaltspunkte abgebrochen worden ist. Hinweise auf eine allfällig bezweifelte Glaubwürdigkeit der Antragstellerin lassen sich weder dem Abschlussbericht vom XXXX noch der fremdenpolizeilichen Einschätzung vom XXXX entnehmen. Vielmehr vertritt die fremdenpolizeiliche Abteilung der Landespolizeidirektion Wien nunmehr sogar die Auffassung, wonach die vorangegangene Stellungnahme nicht weiter aufrechterhalten werden könne und vielmehr keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen würden (vgl. Stellungnahme vom XXXX).
Im Übrigen sind im Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf die bereits erlittenen Erlebnisse, in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Des Weiteren ist festzuhalten, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit des Vorbringens allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
3.1. Zuständigkeit und Prüfungsumfang:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
In casu richtet sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und ist somit das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden (Kriminalpolizei der Landespolizeidirektion Wien und Staatsanwaltschaft Wien) haben nach einer Anzeige der Beschwerdeführerin Ermittlungen auf Grund des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 116 FPG ("Ausbeutung eines Fremden") durchgeführt, wobei diese mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Wien zwischenzeitlich gemäß § 197 StPO abgebrochen wurden (Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom XXXX).
§ 197 Abs. 1 StPO bestimmt, dass, wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist, das Ermittlungsverfahren soweit fortzuführen ist, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte das Recht hat, sich zu beteiligen (§§ 150, 165), können in diesem Fall auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Der Beschuldigte kann zur Ermittlung seines Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des Beschuldigten fortzusetzen.
Nach § 197 Abs. 2 StPO ist in Verfahren gegen unbekannte Täter Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Anders als die Einstellung eines Strafverfahrens stellt die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens keine förmliche Beendigung des Strafverfahrens dar, sondern die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens ist jederzeit möglich.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 57 AsylG 2005 ist bei einem Antrag gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 lediglich die Tatsache entscheidend, dass ein Strafverfahren begonnen wurde. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird die Zulässigkeitsvoraussetzung bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Abs. 1 Z 2 noch aus Abs. 3 ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten (siehe ErläutRV 1803 BlgNR XXIV. GP).
Im gegenständlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung, wenn diese auch nunmehr abgebrochen ist, erforderlich ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von derartigen Umständen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse widerstreiten würde, sind nicht hervorgekommen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sind.
3.2.3. Da insgesamt alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und unter einem festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.
Die belangte Behörde wird daher in Entsprechung der vorliegenden Entscheidung der Antragstellerin einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auszustellen haben.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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