W170 2009107-1•BVwG W170 2009107-1
W170 2009107-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015
bauliche Veränderung, Baupläne, Denkmalschutz, Ermittlungspflicht,<br/>Interessenabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Substanzschutz, Veränderungsantrag, Verbesserungsauftrag
W170 2009107-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Stefan FUNOVICS, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.5.2014, Zl. BDA-21287/obj/2014/0002-allg beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der dem Administrativverfahren zu Grund liegende Antrag bezieht sich auf das Haus XXXX, Rust, Burgenland, XXXX, KG 30018 Rust (im Beschluss: Objekt).
Das Objekt war zum Antragszeitpunkt und ist zum nunmehrigen Zeitpunkt im Eigentum von XXXX geb., XXXX, (im Beschluss: Beschwerdeführer).
2. Mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.1994, Zl. 21287/2/93/68, und vom 23.11.1995, Gz. 22.421/8/95 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objektes als Einzeldenkmal bzw. als Teil des Ensembles Rust, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
3. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.12.2012, Gz. 21.287/2/2012, wurde eine Bewilligung zur Veränderung am Objekt "entsprechend den einen integrierenden Bestandteil" des Bescheides bildenden "Skizzen, Fotografien und einer Anlagebeschreibung eingelangt am 5.4.2012" beim Bundesdenkmalamt, mit der Auflage erteilt, dass die an der Westseite des Hoftraktes bereits montierten Module wieder zu entfernen seien.
Im diesbezüglichen Verwaltungsakt finden sich neben einem entsprechenden Antrag eine allgemeine Beschreibung der Solarmodule, eine Anlagenbeschreibung, der insbesondere die Anzahl der Solarmodule, die Abmessungen eines einzelnen Moduls sowie die verbaute Dachfläche zu entnehmen sind. Weiters wurden offenbar auch Fotos vorgelegt, die einerseits erkennen lassen, wo und wie die Module angebracht werden sollten.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber am 26.4.2012 erlassen und erwuchs mangels Rechtsmittel in Rechtskraft.
4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Freistadt Rust vom 14.10.2013, Zl.: 354-282-2013, wurde dem Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsauftrag erteilt, mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die konsenslos angebrachten Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zum 1.5.2014 zu entfernen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesdenkmalamt im November 2012 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer auch auf den südseitig orientierten Dächern des Objekts Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen angebracht habe, obwohl diese nicht bewilligt gewesen seien.
Nach entsprechender Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dieser mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 31.1.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadt Rust zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde den maßgebenden Sachverhalt hinsichtlich der Widerrechtlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit der Wiederherstellung der Veränderung nicht festgestellt habe und daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststehe.
5. Mit Antrag vom 6.11.2013, beim Bundesdenkmalamt am 7.11.2013 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer eine nachträgliche Bewilligung für die südseitlich montierten Photovoltaik- und Solaranlage. Die Anlage entspreche dem Einreichplan mit der Nummer Gz. 21287/2/2012 und werde aus "wirtschaftlichen, umweltfreundlichen und werbemäßigen Gründen (Energieersparnis jährlich € 5.000)" um Bewilligung ersucht, da der Beschwerdeführer sonst keine Möglichkeit zur Energieeinsparung habe. Im Vergleich zu Neubauten, für die das Land einen "K-Wert 40" fordere, habe das Objekt einen "K-Wert von 120 Bewagmessung" und einen dementsprechend hohen Energieverbrauch.
Dem Antrag waren ein Nachweis eines Kollektormindestertrages sowie ein Foto des Hauses aus der Vogelperspektive, auf dem mit Filzstift die beabsichtigte Position der Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen am Dach eingezeichnet ist, beigelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 17.2.2014, Gz. 21.287/8/2013, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Die Anbringung der an den südseitig orientierten Dächern angebrachten Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sei nicht genehmigt worden. Das gegenständliche Objekt sei Teil des denkmalgeschützten Ensembles Rust und habe auf Grund seiner Lage Ecke XXXX einen besonderen Stellenwert innerhalb der historischen Altstadt von Rust. Die widerrechtlich errichteten Anlagen seien vom Hof des gegenständlichen Hauses als auch vom öffentlich zugänglichen Umgang am Turm der r.k. Pfarrkirche deutlich zu sehen und würden eine andere Farbe und Oberflächenstruktur als die Eindeckung der Dachanlage aufweisen und somit das Erscheinungsbild des Ensembles stören. Die auf dem Dach des gegenständlichen Objekts angebrachten Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen würden einen Eingriff in das überlieferte, gewachsene Erscheinungsbild des gegenständlichen Ensembles darstellen und seien nicht denkmalverträglich. Das Bundesdenkmalamt verwahre sich nicht prinzipiell gegen die Anbringung von Solaranlagen an denkmalgeschützten Objekten, allerdings seien bei Prüfung zur Erteilung der denkmalbehördlichen Bewilligungen darauf zu achten, dass der Eingriff in die überlieferte Substanz und das Erscheinungsbild des Denkmals nur im geringstmöglichen Ausmaß erfolge. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Ein Zustellnachweis für das Schreiben findet sich nicht im Akt.
7. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der unter 5. dargestellte Antrag abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Objekt als Einzeldenkmal und als Teil des Ensembles Rust unter Denkmalschutz stehe und jede Veränderung, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines Denkmals beeinflussen könnte, einer schriftliche Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedürfe. Es sei festgestellt worden, dass am Objekt an den südseitig orientierten Dächern Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen angebracht worden seien, obwohl hiefür eine Bewilligung nicht erteilt worden sei. Ein entsprechendes Ansuchen sei nachträglich gestellt worden und habe der Beschwerdeführer auf die wirtschaftlichen, umweltfreundlichen und werbemäßigen Gründe verwiesen, da er ansonsten keine Möglichkeit zum Energiesparen habe. In weiterer Folge wurde auf das Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 17.2.2014 (oben dargestellt unter 6.) sowie auf den Umstand, dass hiezu keine Stellungnahme eingelangt sei, verwiesen.
Das Bundesdenkmalamt habe erwogen, dass das Objekt zu den künstlerisch bedeutendsten Denkmälern von Rust zähle und ein wesentliches Element des historischen Ensembles bilde. Am Denkmal sei eine Installation von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen nur im begründeten Einzelfall und unter der Voraussetzung möglich, dass nicht einsehbare Flächen zur Verfügung stünden, an denen diese angebracht werden könnten. Auf Flächen am Denkmal, die vom öffentlichen wie halböffentlichen Raum einsehbar seien, sei eine Installation grundsätzlich denkmalpflegerisch nicht vertretbar. Gerade in Rust, der Stadt der Denkmalpflege seien die Dachflächen, die durch die niedrige Bebauung quasi zur Fassade gehören würden, eine besonders sensible Zone und ein wesentlicher Bestandteil des Ensembles. Durch das Anbringen von baulichen Elementen wie z.B. Solarpanelen werde die Dachstruktur nachhaltig beeinträchtigt und stelle diese Maßnahme einen störenden Eingriff in das überlieferte (gewachsene) Erscheinungsbild des gegenständlichen Ensembles dar und sei somit nicht denkmalverträglich. Die beantragten Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen seien sowohl vom Hof des gegenständlichen Hauses als auch vom öffentlich zugänglichen Umgang am Turm der r.k. Pfarrkirche deutlich zu sehen und würden sich diese aus Sicht der Denkmalpflege negativ auf das überlieferte (gewachsene) Erscheinungsbild des Ensembles Rust auswirken, sodass eine behördliche Bewilligung nicht erteilt werden könne.
Der Bescheid wurde am 9.5.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 6.6.2014, am selben Tag zur Post gegeben, wurde gegen den unter 7. dargestellten Bescheid, der laut Beschwerdeschrift am 9.5.2014 zugestellt worden sei, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesdenkmalamt nicht berücksichtigt habe, dass die in Anspruch genommene Fläche der Solarpaneele der Kollektoren lediglich 7 % der Gesamtfläche ausmache und auf einem Nebengebäude installiert sei. Die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen seien öffentlich nicht einsehbar, mit Ausnahme zahlender Besucher, die sich an einem der beiden Ortskirchentürme einfinden würden. Da offenbar auch nur das historische Ensemble und nicht das Denkmal selbst (im Bescheid) gemeint gewesen sei, sei das Argument, dass die Veränderung vom Innenhof aus zu sehen sei, hinfällig. Der festgestellte Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und liege in jenem Punkt der öffentlichen Einsehbarkeit auch Verkennung der Rechtslage vor.
Nach Ausführungen zum Wiederherstellungsauftrag, in denen insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass dem Bundesdenkmalamt bekannt sei, dass die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen ein entscheidender Faktor für die Erhaltung des Denkmals seien, wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst und stattgebend entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die Behörde zurückverweisen.
9. Am 25.6.2014 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 9.7.2014, Gz. BDA-21287/obj/2014/0005-allg, teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass der Beschwerdeführer ein Foto von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in Graz, auf dem Franziskanerkloster, übermittelt habe und legte dieses vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.1.2015, Gz W170 2009107-1/4Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die wirtschaftliche Ersparnis an Energiekosten durch die Anbringung der Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen nachzuweisen, den jährlichen Umsatz sowie Gewinn des im Objekt etablierten Buschenschankbetriebes nachzuweisen und darzutun, welche Geldmittel für die denkmalgerechte Erhaltung des Objekts in der Vergangenheit aufgewendet habe.
Mit Schriftsatz vom 5.2.2015 äußerte sich der Beschwerdeführer insoweit, als ausgeführt wurde, dass es jährlich etwa zu einer Ersparnis von € 3.300,-- , etwa € 4.000 bis € 5.000 aus dem Objekt lukriere und der Gegenwert von € 250.000,-- in alle Wirtschafts- und Privatgebäude geflossen sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2015, Gz. W170 2009107-1/7E, wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertrat, dass der Bescheid mangels nachvollziehbarer Genehmigung durch einen hiezu berechtigen Organwalter nicht erlassen worden sei.
Gegen diesen Beschluss wurde vom Bundesdenkmalamt Revision erhoben und dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.9.2015, Zl. Ra 2015/09/0043-5, aufgehoben, da das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt habe.
Das Erkenntnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.9.2015 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz 2. Fall des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss: DMSG), bedarf jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.
Es liegt ein entsprechender Antrag vor, mit Bescheiden des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.1994, Zl. 21287/2/93/68, und vom 23.11.1995, Gz. 22.421/8/95 wurde das Objekt als Einzeldenkmal bzw. als Teil des Ensembles Rust unter Denkmalschutz gestellt. Daher hatte das Bundesdenkmalamt über den Antrag abzusprechen.
Das Bundesdenkmalamt hat mit im Spruch bezeichneten Bescheid über den gegenständlichen Antrag entschieden und wurde der Bescheid dem Antragsteller am 9.5.2014 zugestellt und somit erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit am 6.6.2014 beim Bundesdenkmalamt eingelangtem Schriftsatz Beschwerde erhoben. Gemäß § 7 Abs. 4 1. Fall des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss: VwGVG), beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit der Zustellung des Bescheides zu laufen. Daher ist die Beschwerde rechtzeitig und auch aus anderen Gründen - siehe hiezu das oben dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - nicht unzulässig.
Gemäß § 29 Abs. 1 1. Fall DMSG besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über die Beschwerde abzusprechen. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Beschluss: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 2. Fall DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Die geplanten Veränderungen stellen eine Veränderung des Bestandes und der überlieferten Erscheinung, gegebenenfalls auch der künstlerischen Wirkung, dar und sind daher bewilligungspflichtig.
Gemäß § 5 Abs. 1 4. und 5. Satz DMSG hat das Bundesdenkmalamt im Veränderungsverfahren alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen und kann hierbei den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Gemäß § 5 Abs. 1 6. Satz DMSG ist, wenn Bewilligungen für Veränderungen beantragt werden, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so dieser Umstand besonders zu beachten. Gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz 2. Fall DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis des Zutreffens der für eine Veränderung geltend gemachten Gründe. Gemäß § 5 Abs. 1 3. Satz DMSG hat der Antragsteller auch - ausgenommen bei Anträgen hinsichtlich Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Da diese Pläne gemäß § 28 Abs. 3 DMSG dem Bescheid, mit dem eine bauliche Veränderungen - diese liegt bei der Anbringung einer Photovoltaikanlage auf einem Haus, wenn auch wohl im geringen Ausmaß, vor - gestattet wird, anzuschließen sind, handelt es sich bei der Nichtvorlage von Plänen um eines wesentlichen Mangel im Antrag.
Zwar hat der Antragsteller einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch nicht die entsprechenden Pläne beigebracht, weil diesen nicht abschließend zu entnehmen ist, wo genau die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen angebracht und wie diese technisch verankert werden sollen, insbesondere ob es diesbezüglich zu einer Beschädigung des denkmalgeschützten Daches kommt; diesbezüglich wäre vom Bundesdenkmalamt - vor einer allfälligen Zurückverweisung wegen Vorliegen eines mangelhaften Antrags - ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten gewesen; dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
3. Der Antragsteller hat über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts glaubhaft gemacht, dass er - neben seinem Interesse, mit seinem Eigentum ohne unnötige Einschränkungen verfahren zu können - ein wirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Photovoltaikanlage hat.
Das Bundesdenkmalamt hat hingegen nicht dargetan, inwieweit die beantragte Veränderung den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinträchtigt. Aus § 5 Abs. 1 DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen § 1 Abs. 1) allerdings abzuleiten, dass die Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales in seiner jetzigen Form seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen hat (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies wird einerseits eine Befassung mit den Gründen für die Unterschutzstellung des Objekts nötig machen und - soweit sich aus dieser Befassung nicht schon eindeutig ergibt, dass die gegen die Veränderung sprechenden Interessen die Interessen des Antragstellers jedenfalls überwiegen - in weiterer Folge eine gutachterliche Stellungnahme, in wie weit und vor allem wie schwer die beantragte Veränderung den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinträchtigt und inwieweit bzw. wie schwerwiegend diese Beeinträchtigung die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Objekts mindern würde. Nur solche Ermittlungen ermöglichen eine Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen.
Es wären daher im Sinne des oben Ausgeführten Ermittlungen zu pflegen und (gutachterlich) festzustellen, in wie weit es durch die Montage der Photovoltaikanlage zu einer Veränderung im Bestand (Substanz), der überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Objekts bzw. des Ensembles kommt und wie schwerwiegend diese Beeinträchtigung die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Objekts bzw. des Ensembles mindern würden. Es ist hierbei jedenfalls darauf hinzuweisen, dass im Ensembleunterschutzstellungsbescheid die Dachstruktur des Ensembles hinsichtlich der Unterschutzstellung nicht besonders hervorgehoben wurde; wenn die Beeinträchtigung der Dachstruktur (nunmehr) ein Eingriff in die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Objekts bzw. des Ensembles darstellen würde, wäre die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der Dachstruktur des Hauses oder des Ensembles nachzuweisen.
Auch nicht nachvollziehbar ist das Argument der Behörde, dass in Rust die Dachflächen durch die niedrige Verbauung "quasi" zur Fassade gehören, da dies nach dem Antrag und den "Fotomontagen" des Bundesdenkmalamtes keineswegs nachvollzogen werden kann und ein Dach gegenständlich ist, dass offenbar nur vom Hof des Hauses und einem Kirchenturm eingesehen werden kann.
Darüber hinaus ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass es vor allem darauf (siehe im Bescheid "Auf Flächen am Baudenkmal, die vom öffentlichen wie halböffentlichen Raum einsehbar sind, ist die Installation von Sonnenkollektoren grundsätzlich denkmalpflegerisch nicht vertretbar.") ankommen soll, ob die Anlage von einem öffentlichen, halböffentlichen oder privatem Raum einsehbar ist. Es kann hinsichtlich der Einsehbarkeit nur auf die Veränderung in der überlieferten (gewachsenen) Erscheinung oder künstlerische Wirkung gehen; hier mag die Frage, ob die Anlage von einem öffentlichen, halböffentlichen oder privatem Raum einsehbar ist, Bedeutung haben - alleine für sich entscheidend ist sie nicht.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
Wie oben ausgeführt, hat das Bundesdenkmalamt bei der Erledigung eines Antrages auf Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die (unveränderte) Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Veränderung sprechenden Gründen abzuwägen. Im vorliegenden Fall hat es jedoch unterlassen Feststellungen zu treffen, welche Auswirkungen die beantragte Installation einer Solaranlage auf dem Dach des Objektes auf die Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG des unterschutzgestellten Objekts bzw. Ensembles konkret hätte.
In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt die oben dargestellten Sachverhaltsermittlungen durchführen müssen, um eine Abwägung der öffentlichen und der Interessen des Antragstellers durchführen zu können. Dabei wird das Bundesdenkmal zu berücksichtigen haben, dass es in seiner Argumentation keinen Bezug zum - vom Bundesdenkmalamt nicht zu prüfenden - Ortsbildschutz herstellt.
Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines (bisher versäumten) Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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