W167 2104004-1•BVwG W167 2104004-1
W167 2104004-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Beweislast,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Rechtsmittelfrist, Rückforderung, verspätete Beschwerde, Verspätung,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellnachweis, Zustellung
W167 2104004-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 63 Absatz 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid hat die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 abgeändert und den zu Unrecht ausbezahlten Differenzbetrag von der Beschwerdeführerin zurückgefordert.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.11.2013 (zur Post gegeben am 02.12.2013) Berufung.
3. Die AMA (belangte Behörde) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.03.2015 mit Hinweis darauf, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen sei, vor und merkte an, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sei. Sie wies auch darauf hin, dass sie einen unbeantworteten Verspätungsvorhalt gegenüber der Beschwerdeführerin gemacht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 28.05.2013 datiert und wurde nach den Angaben der AMA am gleichen Tag versendet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Berufung laut dem Poststempel am 02.12.2013 als Einschreiben zur Post gegeben.
Die AMA hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.02.2015, laut RSb-Rückschein zugestellt am 03.03.2015, einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Es langte keine Stellungnahme bei der AMA ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensakten und den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Rechtsmitteln. Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 28.05.2013 versendet wurde, ergibt sich aus den unwidersprochenen Angaben der AMA.
Gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Berufungsverfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über (Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG).
Gemäß Artikel 131 Absatz 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Absatz 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide der AMA ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Die Bestimmung des § 26 Zustellgesetz betreffend "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Der angefochtene Bescheid wurde am 28.05.2013 versendet. Nach der Zustellfiktion des § 26 Absatz 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011) § 26 ZustG Rz 4). Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid am 31.05.2013 zugestellt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua). Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (VwGH 18.3.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.7.1995, 94/04/0061; 24.6.2008, 2007/17/0202). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Die AMA hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung der Beschwerdeführerin die Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Unter Beachtung der zweiwöchigen Berufungsfrist (vergleiche § 63 Absatz 5 AVG) wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 14.06.2013 gewesen. Die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) ist aber erst am 02.12.2013 und somit verspätet zur Post gegeben worden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.