BVwG W123 2112829-1

W123 2112829-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015

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Regest

aufschiebende Wirkung, Zurückweisung

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BVwG W123 2112829-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W123.2112829.1.00

Spruch

W123 2112829-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch Gillhofer Plank Rechtsanwälte GesBR, Herrengasse 6-8/3/5, 1010 Wien, betreffend den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Bescheide des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger über die Streichung der Arzneispezialität Amlodilan 5 mg Tabletten, 30 Stück, aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex, Zl. VPM-68.1/15/Zb:Rr:Mgr/Seg, Abschnitt VII/1564-15, sowie über die Streichung der Arzneispezialität Amlodilan 10 mg Tabletten, 30 Stück, aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex, Zl. VPM-68.1/15/Zb:Rr:Mgr/Seg, Abschnitt VII/1565-15, beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 13.08.2015 erhob die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Bescheide des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: belangte Behörde) über die Streichung der Arzneispezialitäten Amlodilan 5 mg Tabletten sowie Amlodilan 10 mg Tabletten aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex.

Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Arzneispezialität Amlodilan um ein Generikum zum Referenzprodukt Norvasc des Unternehmens XXXX handle. Der Preis von Amlodilan sei bereits um ca. 60% im Vergleich zum Originalpreis gesenkt worden. Jede weitere Aufnahme eines Generikums sei mit einer Preissenkung von minus € 0,10 pro Packung für das hinzukommende Nachfolgeprodukt verbunden. Eine darüber hinausgehende verpflichtende Preissenkung sei im ASVG für Generika und Originalprodukte bei weiteren Generikaaufnahmen in den Erstattungskodex oder freiwilligen Preissenkungen von Mitbewerberprodukten nicht vorgesehen. Die belangte Behörde habe sich erstmals im Rahmen des Bescheides auf das "zu breite Preisband" bezogen und damit das Recht auf Parteiengehör verletzt. Es hätte gegebenenfalls eine Ausschreibung gemäß § 351g Abs. 2 Z 3 ASVG stattfinden müssen.

Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde die Streichung der Produkte Amlodilan aufgrund von § 351f ASVG iVm § 36 VO-EKO verfügt habe. § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG regle die gesetzlich vorgegebene Preissenkung des Originals für den Verbleib im EKO nach Eintritt von Generika sowie die gesetzlich erforderliche Preisgestaltung für Generika, um in den EKO aufgenommen zu werden. Aufgrund von § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG könne daher nur ein Originalprodukt aus dem EKO gestrichen werden. Die zeitlich limitierte aufschiebende Wirkung von 90 Tagen beziehe sich daher nur auf Streichungsverfahren eines Originals aus dem EKO, wenn einer gesetzlich vorgesehenen Preissenkung nach Eintritt eines Generikums nicht zugestimmt werde. Dies treffe auf den gegenständlichen Verfahren nicht zu: Weder handle es sich um die Streichung eines Originalproduktes, noch habe sich die belangte Behörde in Bezug auf die Streichung auf § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG gestützt. Die angefochtenen Bescheide würden sich auf § 351f ASVG in Verbindung mit § 36 VO-EKO stützen, sodass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide unbefristete aufschiebende Wirkung zukomme. Es bestehe aber die Gefahr, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrete, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide käme nur 90 Tage aufschiebende Wirkung zu. Eine nach erfolgter Streichung erlassene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Streichung nicht rechtens gewesen sei, könnte an einem bereits entstandenen wirtschaftlichen Schaden nichts mehr ändern. Aus diesem Grunde werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge per Beschluss die Feststellung treffen, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide aufschiebende Wirkung nach § 351a Abs. 3

5. Satz (1. Halbsatz) ASVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zukomme.

2. Mit Schriftsatz vom 10.09.2015 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung äußerte sich die belangte Behörde nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 351i Abs. 1 ASVG hat in Angelegenheiten nach § 351h die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da sich das gegenständliche Verfahren noch im Stadium vor der Verhandlung befindet, bedarf es über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keines Senatsbeschlusses. Folglich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Liegt für eine Arzneispezialität ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt (Generikum) vor, so gilt gemäß § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit Folgendes:

Der Hauptverband hat mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine Preisreduktion von 30% zu vereinbaren, womit die Arzneispezialität weiter im Erstattungskodex bleibt. Für die Aufnahme des Generikums in den Erstattungskodex vereinbart der Hauptverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen einen Preis, der um 25,7% unter dem abgesenkten Preis des Originalprodukts liegt. Alle weiteren Generika werden vom Hauptverband in den Erstattungskodex aufgenommen, wenn ein genügend großer Preisunterschied zum ersten Generikum besteht. Sobald durch ein Generikum eine dritte Preisreduktion erfolgt ist, kann der Hauptverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine neuerliche Preisreduktion vereinbaren. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen.

Gemäß § 351f Abs. 1 ASVG hat der Hauptverband den Erstattungskodex regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob die angeführten Arzneispezialitäten den Prüfmaßstäben nach den §§ 31 Abs. 3 Z 12 und 351c entsprechen. Er hat im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens mit schriftlicher Entscheidung eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen, in einen anderen Bereich zu übernehmen oder die Anführung auf bestimmte Verwendungen einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht oder nur mehr für bestimmte Verwendungen erfüllt sind, insbesondere weil neue pharmakologische oder medizinisch-therapeutische oder gesundheitsökonomische Umstände eingetreten sind. Der Hauptverband hat vor der Entscheidung, eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen oder in einen anderen Bereich zu übernehmen, dem vertriebsberechtigten Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 30 Tagen zu geben.

Gemäß § 36 Abs. 1 VO-EKO enthält im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen.

b) Rechtliche Beurteilung:

Das ASVG sieht für den Bereich des Erstattungskodex im Verhältnis zum VwGVG modifizierte Regelungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Nach der allgemeinen Regel in § 351h Abs. 3 5. Satz ASVG kommt Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt jedoch gemäß § 351h Abs. 3 6. Satz ASVG nicht bei Streichungsverfahren gemäß § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG. In diesem Fall verkürzt sich die aufschiebende Wirkung auf 90 Tage. In den Fällen der § 351c Abs. 2 ("Negativliste") und Abs. 4 (Packungsgröße) ASVG ist die aufschiebende Wirkung gemäß § 351h Abs. 3, 7. Satz gänzlich ausgeschlossen.

Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, unter welchen Tatbestand das Streichungsverfahren zu subsumieren ist. Aus dem Wortlaut der Bestimmung, insbesondere den beiden letzten Sätzen folgt, dass sich § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG tatsächlich auf die Streichung des Originalprodukts, nicht jedoch auf ein Generikum bezieht. Somit findet § 351h Abs. 3 6. Satz ASVG keine Anwendung, da es sich bei Amlodilan unbestrittener Maßen um ein Generikum handelt. Es liegt aber auch kein Anwendungsfall des § 351c Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG vor. Somit bleibt es im vorliegenden Fall bei der allgemeinen Regel des § 351h Abs. 3 5. Satz ASVG, wonach den Beschwerden ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Somit verbleibt für eine entsprechende Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht kein Raum.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall erscheint die Rechtslage jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

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