W113 2011751-1•BVwG W113 2011751-1
W113 2011751-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015
Beschwerdefrist, Beschwerdelegimitation, Einbringungsfrist,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Fristversäumung,<br/>Nachbarrechte, ordentliche Revision, Parteistellung, rechtliches<br/>Interesse, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>Unzuständigkeit, UVP-Pflicht, Verspätung
W113 2011751-1/71E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die ordentliche Revision von XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015, W113 2011751-1/64E, betreffend das UVP-Feststellungsverfahren "Mönchsberggarage, Erweiterung Teil B" beschlossen:
Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 erhoben die bezeichneten Revisionswerber ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2015, GZ W113 2011751-1/64E. Das angefochtene Erkenntnis wurde den Revisionswerbern nicht zugestellt und waren diese auch weder Parteien des verwaltungsgerichtlichen noch des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
Die Revisionswerber vermeinen revisionsbefugt zu sein, da sie als Nachbarn übergangene Parteien des verwaltungsgerichtlichen UVP-Feststellungsverfahrens gewesen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG sind Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) ua. die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
Wem die Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, ergibt sich in erster Linie aus Art. 133 Abs. 6 B-VG. Gemäß dessen Z 1 kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit derjenige Revision erheben, der durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Revisionswerber argumentieren zu ihrer Revisionsbefugnis, sie seien übergangene Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, da ihnen das gegenständliche Erkenntnis nicht zugestellt worden sei. Nachbarn komme nämlich auf Grund unmittelbar anwendbarer europarechtlicher Bestimmungen eine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zu. Dazu, dass Nachbarn eben keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren auf Grund der UVP-RL 2011/92/EU (auch nach der Entscheidung des VwGH und EuGH im Fall Gruber) zukommt, liegt mittlerweile Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes vor (BVwG, 21.07.2015, W113 2108149-1, Pyburg-Windpassing B123-Umfahrung; 24.07.2015, W104 2016940-2, Klagenfurt, biomassebefeuertes Heizkraftwerk 2; 07.09.2015, W109 2111284-1, Prambachkirchen Gewerbepark und 16.09.2015, W193 2110137-1, Steyr Voralpenstraße Westspange).
Unabhängig davon kommt den Revisionswerbern aber auch keine Revisionsbefugnis zu, obwohl die ordentliche Revision durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zugelassen wurde.
§ 26 Abs. 1 und 2 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1990 lauteten auszugsweise:
"Beschwerdefrist
(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer
Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG ... beträgt sechs Wochen. ...
(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat."
Selbst tatsächlich übergangenen Parteien wurde durch die Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weil nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert war, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde (VwGH 15.03.2013, 2012/17/0340, zur damaligen Beschwerdelegitimation mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der Wortlaut des nunmehr in Geltung stehenden § 26 VwGG zur Revisionsfrist weicht nur unmaßgeblich von der zitierten Vorgängerbestimmung ab und das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, anzunehmen, dass die zur alten Rechtlage ergangene Judikatur nicht auch auf die jetzige Rechtslage anwendbar wäre (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 25.06.2015, Ra 2015/07/0006).
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG (Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht) sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Da es den Revisionswerbern an der Berechtigung zur Erhebung der Revision mangelt, war ihre Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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