BVwG W109 2006511-1

W109 2006511-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015

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Regest

Auskunfterteilung, Auskunftspflicht, Auskunftsrecht,<br/>Bekanntgabepflicht, Bescheiderlassung, Betriebsgeheimnis,<br/>Datenschutz, Ermessen, Ermessensausübung, Geheimhaltung,<br/>Geheimhaltungsinteresse, Geschäftsgeheimnis, Informationsinteresse,<br/>Informationspflicht, Interessenabwägung, Meldepflicht, mündliche<br/>Verhandlung, öffentliches Interesse, Parteistellung,<br/>personenbezogene Daten, Pflanzenschutzmittel, schutzwürdige<br/>Interessen, wirtschaftliche Interessen, Zulassung, Zurückverweisung

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BVwG W109 2006511-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W109.2006511.1.00

Spruch

W109 2006511-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 05.11.2013, Zl. XXXX, in Bezug auf das "Auskunftsbegehren des XXXX vom 03.05.2013 betreffend Wirkstoffmengen in Pflanzenschutzmitteln" zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die belangte Behörde hat die Auskunft zu den im Inland in den Jahren 2011 und 2012 in Verkehr gebrachten Mengen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl zu erteilen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers:

Am 03.05.2013 richtete der XXXX, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) mit gleichlautenden Schreiben jeweils das "Auskunftsbegehren gemäß Umweltinformationsgesetz" zu folgenden Produkten bzw. Stoffen:

neonikotinoide Wirkstoffe, Glyphosat, Glufosinat, Organophosphor-Insektizide sowie Bentazon.

Der Beschwerdeführer ersuchte, sowohl die Mengen als auch die darin enthaltenen jährlichen Wirkstoffmengen (einzeln bzw. in Summe) seit 2000 sowohl in puncto Inverkehrbringung als auch die jeweiligen Anwendungsmengen bekannt zu geben. Die Mengen sollten sowohl auf nationaler wie auch auf Bundesländerebene dargestellt werden und wenn möglich, noch tiefer gegliedert werden. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer in dieser Aufschlüsselung um Bekanntgabe der Anwendungsmengen von neonikotinoiden Wirkstoffen bei Wintergetreide zur Beize, neonikotinoiden Wirkstoffen bei Kartoffelbeize sowie von glyphosathältigen Pflanzenschutzmitteln zur Sikkation bei Getreide, Brassica-Arten, Luguminosen sowie die Anwendung in Wiesen und Weiden sowie auf Stilllegungsflächen.

Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Verweigerung einer Auskunft wurde jeweils eine bescheidförmige Erledigung beantragt.

1.2. Das Verfahren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES):

Mit Schreiben jeweils vom 16.05.2013 wurden vom BAES verschiedene Unternehmen, bei denen Grund zur Annahme bestand, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 (Umweltinformationsgesetz) UIG berührt sein könnten, als mögliche Inhaber solcher Geheimnisse vom gegenständlichen Informationsbegehren verständigt. Sie wurde gemäß § 7 Abs. 1 UIG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob die von den Unternehmen in den Jahren 2011 und 2012 in Verkehr gebrachten Mengen der jeweiligen Wirkstoffe (jedes Unternehmen wurde nur hinsichtlich der von diesem in Verkehr gebrachten Wirkstoffe befragt) Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl geheim gehalten werden sollten.

Die angefragten Unternehmen lehnten überwiegend (zwei gaben keine Stellungnahme ab) die Herausgabe der beantragten Informationen mit der Begründung ab, dass durch deren Weitergabe das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) sowie ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt würden. Sie hätten ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, dass die Absatzmengen und die Produktumsätze weiterhin geheim gehalten werden. Eine Weitergabe der Daten würde Mitbewerbern wichtige Informationen über die marketingstrategische Ausrichtung dieser Unternehmen eröffnen, was nachhaltig negative wirtschaftliche Konsequenzen nach sich zöge.

Mit Schreiben vom 06.06.2013 des BAES wurden dem Beschwerdeführer aufgrund des UIG als maßgeblicher Rechtsgrundlage die angefragten Umweltinformationen, soweit sie beim BAES vorhanden waren, insofern übermittelt, als in der Anlage I der Erledigung die in den Jahren 2000 bis 2012 im Inland in Verkehr gebrachten Mengen der Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen neonikotinoide Wirkstoffe mit Ausnahme von Clothianidin und Acetamiprid, Glyphosat, Organophosphor-Insektizide mit Ausnahme von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl sowie Bentazon bekanntgegeben wurden

In Anlage II wurde die Indikation bzw. zugelassene Anwendung aufgrund der Pflanzenschutzmittelzulassung in Österreich bzw. gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorliegender Anmeldung von Pflanzenschutzmitteln (§ 12 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz, "Ex-Iege-Zulassung") zu folgenden Punkten dargestellt:

Neonikotinoide Wirkstoffe bei Wintergetreide zur Beize, neonikotinoide Wirkstoffe bei Kartoffelbeize, Glyphosathältige Pflanzenschutzmittel zur Sikkation bei Getreide, Brassica-Arten, Leguminosen, sowie die Anwendung in Wiesen und Weiden und auf Stilllegungsflächen.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dem BAES lägen keine Daten betreffend die ausgebrachte Menge von Pflanzenschutzmitteln vor, da die Anwendung dieser Mittel in den Kompetenzbereich der Länder falle.

Da bei bestimmten, vom Antragsteller angefragten Informationen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl nicht auszuschließen sei, dass deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse haben könnte, erging mit dem Schreiben des BAES vom 06.06.2013 gemäß § 5 Abs. 6 UIG an den Beschwerdeführer die Mitteilung, dass der Anfrage in diesen Punkten auf Grund des Umfanges der begehrten Information bzw. der notwendigen Einbeziehung von diesen Inhabern von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht innerhalb eines Monats ab Einlangen entsprochen werden könne, weshalb die Frist zur Beantwortung auf bis zu zwei Monate erstreckt werde.

Mit Schreiben vom 08.07.2013 des BAES wurden dem Beschwerdeführer die Mengen der in den Jahren 2000 bis 2010 im Inland in Verkehr gebrachten neonikotinoiden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Clothianidin und Acetamiprid, des Organophosphor-Herbizids Glufosinat, der Organophosphor-Insektizide Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl sowie die Summe der in den Jahren 2011 bis 2012 im Inland in Verkehr gebrachten neonikotinoiden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe im Rahmen der Chemikalienklasse und die Summe der in den Jahren 2011 bis 2012 im Inland in Verkehr gebrachten Organophosphor-Insektizide im Rahmen der Chemikalienklasse bekanntgegeben.

Weiters wurden mit diesem Schreiben unter Hinweis auf § 5 Abs. 7 UIG ausgeführt, die darüber hinausgehenden Informationen betreffend die Mengen der in den Jahren 2011 bis 2012 im Inland in Verkehr gebrachten neonikotinoiden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Clothianidin und Acetamiprid, des Organophosphor-Herbizids Glufosinat, der Organophosphor-Insektizide Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl könnten nicht erteilt werden. Auf die Rechtsschutzmöglichkeit des § 8 Abs. 1 UIG wurde hingewiesen, wonach ein bescheidförmige Erledigung beantragt werden könne.

Mit Schreiben vom 12.07.2013 des Beschwerdeführers an das BAES wurde in Bezug auf das Auskunftsbegehren ausgeführt, die Information sei für die Jahre 2011 und 2012 für die in Verkehr gebrachten Mengen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl verweigert worden. Es werde der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die teilweise Verweigerung der Auskunftserteilung weiterhin aufrechterhalten.

Mit Bescheid vom 23.10.2013 des BAES wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2013, eingeschränkt mit Schreiben vom 12.07.2013, auf detaillierte Bekanntgabe der 2011 und 2012 in Verkehr gebrachten Mengen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen.

Dieser Bescheid des BAES wurde nicht weiter angefochten.

1.3. Das Verfahren des BMLFUW:

Mit Schreiben vom 06.06.2013 wies der BMLFUW den Beschwerdeführer zunächst auf die Zwischenerledigung des BAES vom selben Tag hin, mit der einerseits eine Vielzahl von Umweltinformationen übermittelt worden seien; andererseits habe hinsichtlich einzelner weniger Wirkstoffe eine Prüfung noch in Bezug auf mögliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu erfolgen. "Um Doppelgleisigkeiten und Wiederholungen zu vermeiden", werde auf die Erledigung des BAES verwiesen.

Mit Schreiben vom 08.07.2013 des BMLFUW an den Beschwerdeführer wurde wiederum auf die Erledigung des BAES vom selben Tag verwiesen, die in Abstimmung mit dem BMLFUW ergangen sei. Mit dieser seien eine Vielzahl an weiteren Umweltinformationen übermittelt worden und hinsichtlich einzelner weniger Wirkstoffe mit Ausnahme von Glufosinat die Mengen für die Jahre 2011 und 2012 in aggregierter Form übermittelt worden.

Mit Schreiben vom 12.07.2013 des Beschwerdeführers an den BMLFUW wurde auf die Erledigung des BAES sowie des BMLFUW jeweils vom 08.07.2013 verwiesen, wonach die verlangten Umweltinformationen nicht im begehrten Umfang mitgeteilt worden seien. Konkret sei die detaillierte Bekanntgabe der 2011 und 2012 in Verkehr gebrachten Mengen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifosmethyl und Pirimiphosmethyl verweigert worden. Es werde daher gemäß § 8 Abs. 1 UIG der Antrag gestellt, über die Verweigerung der Erteilung von Umweltinformationen im begehrten Umfang einen Bescheid zu erlassen.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid des BMLFUW vom 05.11.2013 wurde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf das Schreiben vom 12.07.2013 auf Bekanntgabe der in den Jahren 2011 und 2012 in Verkehr gebrachten Mengen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Primiphos-methyl gemäß § 6 iVm § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Mitteilung der Informationen habe nachteilige Wirkung auf die meldepflichtigen Unternehmen; es würden im Fall der Auskunftserteilung Geschäftsgeheimisse offengelegt sowie gegen das DSG 2000 verstoßen werden. Nach der gemäß § 6 Abs. 4 UIG vorzunehmenden Interessensabwägung würden die Geheimhaltungsinteressen der Meldepflichtigen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der angefragten Informationen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der zu den oben wiedergegebenen Wirkstoffe für die Jahre 2011 und 2012 überwiegen.

Begründend wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 4 UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Steilen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gewährt.

§ 2 UIG zählt die verschiedenen Umweltinformationen auf, deren Übermittlung beantragt werden kann und gehören dazu unter anderem gemäß Z 2 auch Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen und Faktoren, die sich auf diese Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Gemäß § 5 Abs. 4 UIG ist die begehrte Mitteilung in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom Informationssuchenden verlangt wird.

§ 6 UIG Abs. 2 normiert bestimmte Ablehnungsgründe, aufgrund derer Umweltinformationen nur dann mitzuteilen sind, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf ua. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des DSG besteht, oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte.

§ 8 Abs. 1 UIG normiert den Rechtsschutz dahingehend, dass auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.

Im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister sind alle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit geprüften und zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter einer fortlaufenden Nummer eingetragen (siehe dazu auch:

http://www.baes.gv.at/pflanzenschutzmittel/pflanzenschutzmittelregister/).

Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil. Im öffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters sind neben den allgemeinen Angaben zur Zulassung wie z.B. Beginn und Ende der Zulassung, Zulassungsinhaber, Hersteller der Formulierung, der/die im Pflanzenschutzmittel enthaltene Wirkstoff/e und -gehalt/e insbesondere die detaillierten Anwendungs-bestimmungen, Auflagen und Hinweise angeführt. Diese Informationen können 24 Monate rückwirkend aufgerufen werden.

Demzufolge können Informationen über in Verkehr gebrachte Wirkstoffmengen der Jahre 2011 und 2012 von Wirkstoffen, bei denen die Anzahl der Meldepflichtigen so gering ist, dass Rückschlüsse auf einzelne gemäß § 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 Meldepflichtige (in der Folge kurz Meldepflichtige) möglich sind, nicht bekanntgegeben werden, ohne deren geschützte Interessen zu verletzen.

Diesbezüglich bestimmt § 6 Abs. 2 Z 4 UIG, dass Umweltinformationen dann mitzuteilen sind, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen.

Da bei den vom Antragsteller begehrten Informationen iZm dem Inverkehrbringen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl - die Jahre 2011 und 2012 betreffend - Grund zur Annahme besteht, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG berührt sein könnten, waren die diesbezüglich Meldepflichtigen als mögliche Inhaber solcher Geheimnisse vom Informationsbegehren zu verständigen und gemäß § 7 Abs. 1 UIG aufzufordern, bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen.

Die Meldepflichtigen lehnten im vom BAES durchgeführten Ermittlungsverfahren überwiegend (bis auf zwei Meldepflichtige, von denen keine Rückmeldung einlangte) die Herausgabe der beantragten Informationen mit der Begründung ab, dass durch deren Weitergabe das Datenschutzgesetz 2000 (in der Folge kurz DSG 2000) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweiligen Unternehmen verletzt würden und die Unternehmen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hätten, dass die Absatzmengen und die Produktumsätze weiterhin geheim gehalten werden. Eine Weitergabe der Daten würde Mitbewerbern wichtige Informationen über die marketingstrategische Ausrichtung dieser Unternehmen eröffnen, was nachhaltig negative wirtschaftliche Konsequenzen nach sich zöge.

Wie aus den Ausführungen weiter oben ersichtlich, werden durch § 6 Abs. 2 UIG nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch subjektive Rechte geschützt. Sowohl die öffentlichen Interessen als auch die subjektiven Rechte werden aber nicht absolut geschützt, sondern bewirken nur dann eine Mitteilungsschranke bzw. einen Ablehnungsgrund, wenn eine Interessensabwägung eine überwiegende Schutzbedürftigkeit dieser öffentlichen Interessen bzw. dieser subjektiven Rechte im Hinblick auf das konkrete Bekanntgabeinteresse des Antragstellers indiziert.

Subjektive Interessen der Meldepflichtigen, die durch die Weitergabe der noch offenen begehrten Informationen verletzt sein könnten, sind jene in § 6 Abs. 2 Z 3 und 4 UIG beschriebenen, nämlich einerseits die Vertraulichkeit personenbezogener Daten der Meldepflichtigen, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht, andererseits schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen. Da es sich bei den Meldepflichtigen um juristische Personen handelt, ist der Übergang von Z 3 zu Z 4 fließend bzw. korrelieren die diesbezüglichen Schutzobjekte dahingehend, als nach ständiger Judikatur des VfGH Schutzobjekte des Grundrechtes auf Datenschutz auch Wirtschaftsdaten sind. Der Anspruch auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten erfasst demnach einerseits die Nicht-Weitergabe erhobener Daten und verbietet andererseits, dass Betroffene zu deren Offenlegung verpflichtet werden (vgl VfSlg 12.228/1989, 12.880/1991, 16.369/2001). Nach Ansicht des VfGH kommen bei juristischen Personen als Wirtschaftsdaten insbesondere Daten aus dem Kunden- und Lieferantenverkehr oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Betracht (VfSlg 16.369/2001). Der Geheimnischarakter erstreckt sich insbesondere auf die Kenntnis von Einzelheiten der Produktion, der technischen Ausstattung und betrieblicher Abläufe sowie auf die Geschäftsbeziehungen einschließlich des Umsatzes eines Unternehmens (Duschanek, Datenschutzrechtliche Schranken der Publizität umweltrelevanter Betriebsdaten, RdW 1988, Heft 8, 311).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den begehrten Informationen iZm dem Inverkehrbringen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl - die Jahre 2011 und 2012 betreffend - um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Anzahl der hier betroffenen Meldepflichtigen ist so gering, dass bei Eingabe der Wirkstoffe in das Pflanzenschutzmittelregister Rückschlüsse auf die Meldepflichtigen der letzten 24 Monate möglich sind. Damit wäre eine Information über die 2011 und 2012 in Verkehr gebrachten Mengen der genannten Wirkstoffe gleichbedeutend einer Information über die von den betroffenen Unternehmen mit den entsprechenden Pflanzenschutzmitteln jeweils erzielten Umsätze. Die Zuordnung der Mengen und Umsätze ist aufgrund der Tatsache, dass es iZm diesen Produkten nur wenige Anbieter gibt, sehr leicht möglich. Bei Absatzmengen und Umsatzzahlen handelt es sich aber um wesentliche Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens. Im konkreten Fall dürfen diese sensiblen Daten insbesondere nicht zwischen den (wenigen) Mitbewerbern, die bezüglich der genannten Wirkstoffe jeweils tätig sind, durch eine Veröffentlichung ausgetauscht werden. Dies könnte schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Wettbewerb bei der Bereitstellung der in Frage kommenden Produkte haben.

Demzufolge können Informationen über in den Jahren 2011 und 2012 in Verkehr gebrachte Mengen von Wirkstoffen, bei denen die Anzahl der Meldepflichtigen so gering ist wie hinsichtlich der angefragten Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl, dass Rückschlüsse auf einzelne Meldepflichtige möglich sind, nicht bekanntgegeben werden, ohne deren geschützte Interessen bezüglich der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000 zu verletzen, was wirtschaftlich negative Auswirkungen und wettbewerbsbezogene Nachteile für die betroffenen Unternehmen zur Folge hätte.

Auf der anderen Seite sind hingegen Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung in Bezug auf das DSG 2000 nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind, wobei Art. 8 Abs. 2 EMRK unter anderem den Schutz der Gesundheit sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer aufzählt. Im Rahmen seiner Eingabe(n) hat der Antragsteller kein solches überwiegendes berechtigtes Interesse geltend gemacht.

Auch aus der Sicht des BMLFUW kann kein Zusammenhang zwischen den vom Antragsteller begehrten Wirkstoffmengen einiger weniger Einzelwirkstoffe der vergangenen zwei Jahre und solchen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen wie dem im vorliegenden Fall immanenten Schutz der Gesundheit hergestellt werden, welcher ein mögliches überwiegendes berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit und damit eine Beschränkung des Anspruches auf Geheimhaltung der genannten Firmendaten rechtfertigen würde. Dies umso weniger, als bereits in der Zwischenerledigung des BAES vom 6. Juni 2013, ZI. GF 150/13, ein Großteil der angefragten Wirkstoffmengen für die Jahre 2000 - 2012 im Detail bekanntgegeben wurde und dem Antragsteller im Rahmen der abschließenden Erledigung vom 8. Juli 2013, ZI. GF 150/13, alle von der Zwischenerledigung ausgenommenen Wirkstoffmengen - bis auf jene des Wirkstoffes Glufosinat - innerhalb der entsprechenden Chemikalienklasse mitgeteilt wurden.

Die Behörde ist deshalb nach der gemäß § 6 Abs. 4 UIG vorzunehmenden Interessensabwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Geheimhaltungsinteressen der Meldepflichtigen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der angefragten Informationen iZm dem Inverkehrbringen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl - die Jahre 2011 und 2012 betreffend - überwiegen. Demzufolge können auch im Rahmen des gegenständlichen Bescheides keine Mengen der 2011 und 2012 in Verkehr gebrachten Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl bekanntgegeben werden.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, wurden - um dem Informationsbegehren des Antragstellers so weit wie möglich nachzukommen - die angefragten Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl, deren 2011 und 2012 in Verkehr gebrachte Einzelmengen der Geheimhaltung unterliegen, unter Punkt 2. und 3. der abschließenden Erledigung des BAES vom 8. Juli 2013, ZI. GF 150/13, zu Chemikalienklassen zusammengefasst und die entsprechenden Summen bekanntgegeben. Clothianidin und Acetamiprid zählen zu den Chemikalienklassen der Neonicotinoide, während Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl zur Chemikalienklasse der Organophosphor-Insektizide gehören.

Aus den obangeführten Erwägungen kann der Wirkstoff Glufosinat jedoch weder als Einzelwirkstoff noch im Rahmen der Chemikalienklasse (mit Ausnahme von 2012) der Organophosphor-Herbizide bekanntgegeben werden, da diese Klasse nur zwei Wirkstoffe, nämlich Glufosinat und Glyphosat, umfasst, wovon die in Verkehr gebrachten Einzelmengen von Glyphosat für die Jahre 2000 - 2012 bereits im Rahmen der Zwischenerledigung des BAES vom 6. Juni 2013 bekanntgegeben wurden. Bei Bekanntgabe im Rahmen der Chemikalienklasse wäre ein Rückschluss auf die Zulassungsinhaber von Glufosinat bzw. deren Umsatzzahlen möglich, was unter Berücksichtigung des bereits Gesagten Geheimhaltungsinteressen verletzen würde.

im Zusammenhang mit der geänderten Rechtslage und dem ‚Grünen Bericht 2013' wird diesbezüglich jedoch darauf hingewiesen, dass alle im Jahr 2012 erstmals in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteiwirkstoffe im Rahmen der entsprechenden Chemikalienklassen veröffentlicht sind."

3. Das Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 20.11.2013 wurde dagegen fristgerecht eine Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den angeforderten Daten weder um personenbezogene Daten und auch nicht um sensible Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000 handle. Hinsichtlich des Interesses der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der angefragten Daten wurde vorgebracht:

"In der ‚abschließenden Erledigung' des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 8.7.2013 (GZ GF 150/13), auf weiche die Mitteilung des BMLFUW vom 8.7.2013 (GZ BMLFUW UW.4.1.9/0076-I/5/2013) verwies, um ‚Doppelgleisigkeiten und Wiederholungen zu vermeiden', wurden für die Jahre 2011 und 2012 die Menge für die neonikotinoiden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe (Clothianidin, Acetamiprid und andere) und die Organophosphor-Insektizide (Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Pirimiphos-methyl und andere) gesamthaft bekanntgegeben und für das Organophosphor-Herbizid Glufosinat verweigert. Eine gesamthafte Darstellung ist jedoch nicht ausreichend, weil Gefahren für Tiere, Menschen und Ökosystem je nach Wirkstoff unterschiedlich sind.

Die momentan für die Zulassung eines Insektizids verwendeten Tests der Pflanzenschutzmittelindustrie decken die Erfassung der chronischen Toxizität nicht ab. Um Gefährdungen oder Risiken beurteilen zu können, reicht also das derzeitige Zulassungsverfahren nicht aus. Die verschiedenen Neonicotinoide werden aber auch in ihrer akuten Toxizität unterschiedlich eingestuft Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam wurden beispielsweise im Rahmen des Zulassungsverfahrens als bienengefährlich eingestuft (B1), Thiacloprid, Acetamiprid hingegen als bienenungefährlich (B4). Wegen der unterschiedlichen Wirkungsweise auf sogenannte Nicht-Ziel-Organismen, also beispielsweise auf Bienen aber auch Wasserlebewesen, ist eine differenzierte Betrachtung und Analyse des Aufkommens jedes einzelnen Wirkstoffes notwendig. Zwar sind alle Neonicotinoide systemische Insektizide, die als Kontakt- und auch als Fraßgift wirken können. Aber ihre akuten Auswirkungen differieren und ihre chronischen Auswirkungen sind vom Zulassungsprozess noch gar nicht erfasst.

Im Jänner 2013 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmitteisicherheit (EFSA) eine Bewertung der Neonicotinoide Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam im Hinblick auf ihre Risiken für Honigbienen (Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance clothianidin):

'Several data gaps were identified with regard to the risk to honey bees from exposure via .dust, from consumption of contaminated nectar and pollen, and from exposure via guttation fluid for the authorised uses as seed treatment and granules. Furthermore, the risk assessment for pollinators other than honey bees, the risk assessment following exposure to insect honey dew and the risk assessment from exposure to succeeding crops could not be finalised on the basis of the available information. A high risk was indicated or could not be excluded in relation to certain aspects of the risk assessment for honey bees for some of the authorised uses. For some exposure routes it was possible to identify a low risk for some of the authorised uses.'

(http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/3066.htm

Acetamiprid wurde bisher als nicht bienengefährlich eingestuft. Acetamiprid steht aber in dem Verdacht, in subletalen Konzentrationen das Verhalten der Honigbiene zu beeinflussen. Das Langzeitgedächtnis/der Geruchssinn und die Lernfähigkeit wurde bei einer subletalen Konzentration von 0.1 µg ACETAMIPRID/I Honigbiene gestört (orale Applikation). (EL HASSANI et al. 2008; DECOURTYE et al. 2004; DECOURTYE et al. 2004b).

Chlorpyrifos ist eines von wenigen Organophosphaten, die noch in der EU als Pestizide eingesetzt werden. Chlorpyrifos als bedeutender Umweltschadstoff. Er ist langlebig, reichert sich in Lebewesen an und wird über weite Entfernungen transportiert. So ist Chlorpyrifos mittlerweile überall in der Umwelt nachweisbar, in Lebensmitteln, Lebewesen, in der Luft, in Gewässern, Sedimenten und sogar in der Arktis, Chlorpyrifos erfüllt die Kriterien eines so genannten POP (persistent organic pollutant), was für ein globales Verbot spricht. Studien liefern Hinweise auf schwerwiegende Gesundheitsschäden durch Chlorpyrifos. Unter anderem konnten die Wissenschaftler zeigen, dass unter normalen Expositionssituationen strukturelle Veränderungen im Gehirn auftreten können und Schädigungen bei Mädchen irreversibler verlaufen als bei Jungen. (Virginia A. Rauh, Frederica P. Perera, Megan K. Horton, Robin M. Whyatt, Ravi Bansal, Xuejun Hao, Jun Liu, Dana Boyd Barr, Theodore A. Slotkin, and Bradley S. Peterson, Brain anomalies in children exposed prenatally to a common organophosphate pesticide, PNAS | May 15, 2012 | vol. 109 | no. 20 | 7871-7876)

Das BMLFUW resp das Bundesamt für Ernährungssicherheit machte zu allen für die Jahre 2011 und 2012 verweigerten Wirkstoffmengen sehr wohl Detailangaben für die Jahre 2000 bis 20lQ (siehe ‚abschließende Erledigung' vom 8.7.2013), Zur Einschätzung der Gefahren für Mensch, Tier und Ökosystem ist die weiterführende Trendentwicklung bei den jeweiligen Wirkstoffen notwendig.

Zur Abwägung der Geheimhaltungsinteressen und der Interessen der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Informationen wird in Eventu vorgebracht:

Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung der Berufungswerberin nicht folgen und die Daten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bzw als schützenswerte Wirtschaftsdaten einstufen, so ist festzuhalten, dass Aussagen zum Ausmaß des Nachteils, den eine Bekanntgabe der Daten für die betroffenen Unternehmen hätten, sich in der Bescheidbegründung nicht finden. Eine solche Aussage ist insbesondere geboten als gemäß § 6 Abs 3 UIG geringfügige wirtschaftliche Nachteile nicht zu beachten sind. Wie schon erwähnt ist der österreichische Absatzmarkt für international agierende Unternehmen als vergleichsweise sehr klein einzustufen und könnten daher die Auswirkungen nur geringfügig sein. Jedenfalls wiegen sie aber nicht das Interesse der Öffentlichkeit auf, über das Ausmaß der Gefährdung für die Bienen und die Menschen in Österreich über die in Verkehr gebrachten Mengen Informiert zu sein. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die EU-Kommission für die Zukunft den Einsatz insbesondere auch von Clothianidin für die Zukunft äußerst eingeschränkt hat respektive den Einsatz in der Landwirtschaft verboten hat (Durchführungsverordnung Nr 485/2013). Umso wichtiger ist es, die Verkehrsmengen der Jahre 2011 und 2012 zu wissen.

Es wird daher der Antrag gestellt,

1. den bekämpften Bescheid wegen verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der Feststellung zu beheben, dass die Behörde die von der Berufungswerberin begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat und

2. den BMLFUW anzuweisen, dass die angeforderten Informationen gemäß Umweltinformationsgesetz bekannt zu geben sind."

Mit Schreiben vom 28.03.2014 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien den Verfahrensakt der BAES und des BMLFUW dem Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass nunmehr für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren nunmehr das Bundesverwaltungsgericht das funktional zuständige Gericht sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Auskunftsbegehren auf Bekanntgabe der in den Jahren 2011 und 2012 in Verkehr gebrachten Mengen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl überwiegend nachteilige Wirkung auf die meldepflichtigen Unternehmen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie zum Sachverhalt ergeben sich aus den Akteninhalten des BMLFUW und des BAES.

3. Zu Spruchteil A - zur rechtlichen Beurteilung der Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 8 Abs. 4 UIG BGBl. Nr. 495/1993, idF BGBI. I Nr. 95/2015, ist daher nunmehr das Bundesverwaltungsgericht das funktional zuständige Gericht Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG gehen die bei allen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung der Antragstellerin, die nach Aufhebung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft durch den Verwaltungsgerichtshof nunmehr wieder offen ist - durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat - ist daher nunmehr als Beschwerde gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) vom Bundesverwaltungsgerichts in Verhandlung zu nehmen.

Am 13.12.2013 wurde das gegenständliche Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war gemäß § 8 Abs. 4 UIG idF BGBI. I Nr. 6/2005 der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die funktional zuständige Rechtsmittelinstanz. Diese Bestimmung ist mit 31.12.2013 außer Kraft getreten. Durch § 8 Abs. 4 UIG i.d.F. BGBI. I Nr. 97/2013 wird für die am 1.1.2014 anhängigen Rechtsmittelverfahren in Rechtssachen nach dem UIG geregelt wie folgt:

Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B­VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwal-tungsgerichte der Länder.

ln der Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 4 UIG findet sich keine Regelung, aus der zu folgern wäre, dass im Hinblick auf all die am 31.02.2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Rechtsmittelverfahren die Bestimmung des § 8 Abs. 4 UIG i. d.F. BGBI. I Nr. 97/2013 nicht zur Anwendung gelangt.

Die gegenständliche beantragte Umweltinformation bezieht sich auf die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 im Rahmen der Bundesverwaltung. Dieser Vollzugsbereich wird im Art. 103 Abs. 2 B-VG angeführt, sohin ist dieser im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen. Das BMLFUW war somit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

Gemäß § 8 Abs. 4 UIG idF. BGBI. I Nr. 97/2013 ist daher auch das Bundesverwaltungsgericht das funktional zuständige Verwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit den diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 28.03.2014 zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien an.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall ist das UIG, BGBl. Nr. 495/1993 sowie die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union anzuwenden, auf die unten näher eingegangen wird.

3.2. Zur Parteistellung:

Das UIG räumt gemäß § 4 Abs. 1 natürlichen wie auch juristischen Personen ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ein.

Dem Beschwerdeführer, Der XXXX, einem parlamentarischen Klub, kommt gemäß § 7 des Geschäftsordungsgesetzes 1975 als juristische Person des privaten Rechts Rechtsfähigkeit zu (vgl. OGH vom 29.11.2001, Zl. 6Ob270/01a; zum Erfordernis der inzidenten Prüfung dieser Frage vgl die Entscheidung des VfGH VfSlg 13.641/1993). Die Beschwerde ist rechtzeitig und somit insgesamt zulässig.

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des UIG lauten:

"Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; [...]

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 7. (1) Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen."

3.4. Zum Auskunftsbegehren:

3.4.1. Verfahrensgegenstand ist die Verweigerung zur detaillierten Bekanntgabe der in den Jahren 2011 und 2012 in Österreich in Verkehr gebrachten Mengen der Wirkstoffe Clothianidin, Acetamiprid, Glufosinat, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Pirimiphos-methyl. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.07.2013 wurde dazu gemäß § 8 Abs. 1 UIG der Antrag gestellt, über die Verweigerung zur Erteilung von Umweltinformationen einen Bescheid zu erlassen. Dies wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2013 u.a. deshalb verweigert, weil im Fall einer Bekanntgabe für den fraglichen Zeitraum 2011 und 2012 Rückschlüsse auf die Umsatzmengen von konkreten Unternehmen gezogen werden könne. Es könnten dadurch Geschäftsgeheimisse offengelegt werden und somit gegen das DSG 2000 verstoßen werden.

Nach § 2 Z 2 UIG fallen unter den Begriff "Umweltinformation" Faktoren wie Stoffe, die sich auf die in Z 1 dieser Bestimmung aufgezählten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Bei den vom Beschwerdeführer angefragten Informationen zu den oben aufgezählten Wirkstoffen handelt es sich um Pflanzenschutzmittel; diese wirken sich evident auf die Artenvielfalt von Pflanzen, Tiere, Menschen und Ökosysteme aus. Bei den fraglichen Daten zu den angefragten in Verkehr gebrachten Mengen zu den fraglichen Wirkstoffen handelt es sich somit um Umweltinformationen iS der genannten Bestimmung. Davon gehen sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer aus. Unstrittig ist auch, dass keine der in § 6 Abs. 1 UIG aufgezählten Mitteilungsschranken vorliegt.

Nach § 6 Abs. 2 Z 3 UIG kann eine Umweltinformation dann verweigert werden, wenn die Vertraulichkeit personenbezogener Daten vorliegt, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses zu schützen.

Eine Definition des Begriffes "personenbezogene Daten" findet sich in § 4 Z 1 DSG 2000. Danach sind dies Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Als Betroffener gilt jede vom Auftraggeber einer Datenanwendung verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden. Der Begriff der personenbezogenen Daten erfasst alle Informationen, durch die etwas über die Bezugsperson ausgesagt werden kann, egal welcher Lebensbereich angesprochen ist und unter welchem Aspekt sie gesehen werden. Bei der Mitteilung von Umweltinformationen handelt es sich dann um personenbezogene Daten, wenn aus der Mitteilung der angefragten Wirkstoffe auf die Absatzmengen von bestimmten Unternehmen und somit auf den Geschäftsumsatz geschlossen werden kann. Die Bekanntgabe von Umweltinformationen kann somit unmittelbar das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG 2000) berühren. § 6 Abs. 2 Z 3 UIG sichert daher die Vertraulichkeit solcher Taten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Der Personenbezug von Daten endet erst dort, wo die Daten anonymisiert sind, dh dass sie auf keine bestimmte Person mehr zurückgeführt werden können. Dies ist bei Umweltdaten etwa dann der Fall, wenn Informationen über größere Räume oder Zeiträume verbunden werden, so dass ein Bezug zu bestimmten Personen nicht mehr möglich ist oder durch Zeitablauf ein Bezug auf eine bestimmte Person nicht mehr möglich ist (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz 56; Kummer/Schumacher, Umweltinformationsgesetz 44).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da aus den angefragten Daten ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen - zumindest aus heutiger Sicht - für den fraglichen Zeitraum 2011 und 2012 nicht mehr gemacht werden kann. Die fraglichen Informationen können nicht mehr rückwirkend über 24 Monate hinaus abgerufen werden. Somit können auch keine Rückschlüsse zu den betroffenen Unternehmen gemacht werden. Dies gilt auch für die Ablehnungsschranke des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG, da aus den Daten nicht mehr auf ein bestimmtes Unternehmen rückgeschlossen werden kann. Die Verletzung eines allfälligen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses ist somit nicht mehr möglich.

Der Beschwerde ist somit schon deshalb Folge zu geben.

3.4.2. Darüber hinaus kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid durch Beschluss zu beheben wäre, wenn noch rückwirkende Abrufmöglichkeit der angefragten Wirkstoffe aus dem Pflanzenschutzregister innerhalb der 24 monatigen Frist noch möglich wäre.

Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Weitergabe der in Verkehr gebrachten Mengen für die angefragten Wirkstoffen personenbezogene Daten der betroffenen Unternehmen iS des § 4 Abs. 1 DSG 2000 sind. Doch mit der Einordnung einer Umweltinformation als personenbezogenes Datum ist noch keine Aussage über die Zulässigkeit der Mitteilung dieser Information gemacht. Dies erfolgt erst, wenn geprüft wird, ob dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden.

Da die angefragten Umweltinformationen auch personenbezogene Daten umfassen, hätte die belangte Behörde daher müssen prüfen, ob durch die Übermittlung (auch) dieser Daten schutzwürdige Interessen verletzt worden wären. Unter den Begriff des "schutzwürdige Interesses" ist das durch das DSG 2000 geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verstehen. Es ist daher in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Antragstellers und den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen abzuwägen. Es hätte daher geprüft werden müssen, ob die Bekanntgabe der Umweltinformationen aufgrund "überwiegend berechtigter Interessen eines Dritten" iSd § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 zulässig ist (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz 57). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar konzediert, dass die fraglichen Daten nicht per se geschützt sind, sie ist jedoch in der Abwägung zur Auskunftsverweigerung nicht weiter auf die möglichen Interesse des Antragstellers auf Bekanntgabe eingegangen. Zwar wurden vom Antragsteller dazu in seinem Antrag keine näheren Gründe vorgebracht, doch hat die belangte Behörde diesen auch nicht durch einen Verbesserungsauftrag zu einer weiteren Konkretisierung seines Auskunftsbegehrens zur Darlegung seiner Interessen - und allenfalls der interessierten Öffentlichkeit - aufgefordert.

In seiner Beschwerde ergänzte dann der Antragsteller zwar seine Interessen an den fraglichen Informationen insofern näher, als er ausführte, dass sich - unter Hinweis auf die Veröffentlichungen der Europäischen Behörde für Lebensmitteisicherheit - aus den Neonicotinoiden-Wirkstoffen sich erhebliche Gesundheitsrisiken für Nicht-Ziel-Organismen, wie beispielsweise auf Bienen aber auch Wasserlebewesen ergeben. Diesen Aspekten tritt die belangte Behörde auch bei der Vorlage der Beschwerde nicht weiter substantiiert entgegen. Zur Beschwerde wurde im Zuge der Vorlage an den damals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien lediglich ausgeführt, der Informationsanfrage sei ohnedies fast zur Gänze entsprochen worden.

Im vorliegenden Fall steht auf der einen Seite das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens, die jeweiligen Umsätze aus marktstrategischen Gründen nicht möglichen Konkurrenten bekannt zu geben. Auf der anderen Seite, steht das Interesse des Antragstellers an einer Bekanntgabe der Mengen an Wirkstoffen gegenüber, die möglicherweise große Gefahren für Tiere, Menschen und Ökosystem bedeuten. Eine Bekanntgabe dieser Informationen ist auch im öffentlichen Interesse, da - wie der Antragsteller in seiner Beschwerde nachvollziehbar darlegt hat - es sich bei den angefragten Informationen um neonikotinoide Pflanzenschutzmittel handelt. Einige der angefragten Wirkstoffen stehen im Verdacht - so der Hinweis auf das Dokument der Europäische Behörde für Lebensmitteisicherheit - schwere Risiken für Honigbienen hervorzurufen. Dass von einigen der angefragten Wirkstoffe erhebliche Auswirkungen ausgehen können, ist letztlich auch durch die Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2013 vom 31.07.2013, aufgezeigt. So wurde kurz nach dem Auskunftsbegehren, aber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das Inverkehrbringen einiger der angefragten Wirkstoffe verboten. Dazu wird im Ausschussbericht der Novelle Pflanzenschutzmittelgesetzes zum BGBl. I Nr. 143/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.) dazu ausgeführt:

"Zu Z 1.: Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff ‚Glyphosate' hinsichtlich der Indikation ‚Sikkation' (Abtötung von Kulturpflanzen durch Pflanzenschutzmittel vor der Ernte zur Reifebeschleunigung): Bis zum Abschluss der Bewertung des Wirkstoffes auf Unionsebene soll im Sinne des Vorsorgeprinzips zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der menschlichen Gesundheit vorläufig ein Verbot als bedenklich erachteter Anwendungsformen vorgesehen werden.

Zu Z 2.: Festlegung einer Aufbrauchfrist bzw. Abverkaufsfrist für Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe aus der Wirkstoffgruppe der Neonicotinoide enthalten: Die vorgesehene Regelung soll als Begleitmaßnahme zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 dienen. Außerdem soll aus Gründen des vorsorglichen Verbraucherschutzes auch das Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln aus der Wirkstoffgruppe der Neonicotinoide auf Wintergetreide (Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen) ausgedehnt werden. Die entsprechenden Einträge im Pflanzenschutzmittelregister wären aus Gründen der Rechtsklarheit von der zuständigen Behörde richtigzustellen. Pflanzenschutzmittel dürfen ab 1. Oktober 2013 nur noch mit entsprechend angepasster Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

Sonstige Begleitmaßnahmen: Zur Sensibilisierung der privaten Verwenderinnen und Verwender soll die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in Form der Selbstbedienung ausgeschlossen und auf den Fachhandel beschränkt werden. In der PflanzenschutzmittelVO soll deswegen vorgesehen werden, dass Pflanzenschutzmittel nicht in Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel in Verkehr bringen (Lebensmitteleinzelhandel), oder in Form der Selbstbedienung verkauft werden dürfen."

Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der angefragten Wirkstoffe ist somit evident. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wenn im angefochtenen Bescheid die die belangte Behörde ausführt, es könne "kein Zusammenhang zwischen den vom Antragsteller begehrten Wirkstoffmengen einiger weniger Einzelwirkstoffe der vergangenen zwei Jahre und solchen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen wie dem im vorliegenden Fall immanenten Schutz der Gesundheit hergestellt werden, welcher ein mögliches überwiegendes berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit und damit eine Beschränkung des Anspruches auf Geheimhaltung der genannten Firmendaten rechtfertigen würde."

Auch bei der Prüfung der Mitteilungsschranke nach § 6 Abs. 2 Z 4 UIG, ob allenfalls Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt würden, hätte eine Abwägung der betroffenen Interessen im obigen Sinn vorgenommen werden müssen.

Gem. Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit dann nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Durchführung einer Interessenabwägung über-haupt um die Einräumung von Ermessen handelt (dagegen bspw. Dünser, Ermessenskon-trolle durch Gerichte? in: Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 229, 245, mwN verwaltungsgerichtlicher Judikatur; eher dafür bspw. Fuchs, Verwaltungsermessen und Verwaltungsgerichtsbarkeit: Rückblick und Ausblick, in:

Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 232, 263). Dadurch, dass nur die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen, die für die Verweigerung der Umweltinformation sprechen, in die Interessenabwägung einbezogen wurden und das Interesse des Antragstellers an der Bekanntgabe übergangen wurde, kann die (allfällig durchzuführende) Ermessensübung durch die Behörde nicht als fehlerfrei gesehen werden. Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, hat des gem. § 28 Abs. 4 VwGVG den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. auch Larcher, ZUV 2013, 11; Pabel, RdU 2013, 98 in FN 36).

Im vorliegenden Fall hätte somit die Behörde jedoch die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen mit den Interessen des Antragstellers und der allenfalls interessierten Öffentlichkeit abwägen müssen. Dabei wären auch - vor dem Hintergrund von möglichen schweren Gefahren für Tiere, Menschen und Ökosystem durch die Wirkstoffe - auch das Informationsbedürfnis der interessierten Öffentlichkeit zu berücksichtigen gewesen. Wären die angefragten Informationen daher zum jetzigen Zeitpunkt noch abrufbar, hätte das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG aufzuheben und zur Ergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. z. B. VfSlg. 19.632/2012 und EGMR 05.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Da Art. 47 Abs. 2 GRC einen unionsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers statuiert, deren Beschwerde jedoch Folge gegeben wird, kann daher im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Weiters ist auch aus dem Akteninhalt des BAES und des BMLFUW der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Es ist unzweifelhaft, dass zum heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit einer Abfrage aus dem Pflanzenschutzmittelregister nicht mehr besteht und somit die fraglichen Rückschlüsse auf die betroffenen Unternehmen gemacht werden können. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

5. Zu Spruchteil B - zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt da die fraglichen Informationen nicht mehr auf mögliche betroffene Unternehmen rückführbar sind.

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