BVwG W106 2008951-3

W106 2008951-3Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2015

Abrir fonte

Regest

Bescheidnachholung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung

Texto completo

BVwG W106 2008951-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2008951.3.00

Spruch

W106 2008951-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die gegen die Bundesministerin für Bildung und Frauen eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Herabsetzung der Lehrverpflichtung des XXXX , beschlossen:

A)

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(20.10.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als AHS-Lehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.1. Mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 31.05.2012 wurde dem nunmehrigen BF auf seinen Antrag formlos die Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen genehmigt.

Mit Antrag vom 05.11.2012 und modifiziert wiederholend mit Antrag vom 07.12.2012 ersuchte der BF um die bescheidmäßige vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung. Die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung wurde dem BF mit Schreiben des Landesschulrates vom 02.04.2013 formlos mit Wirksamkeit vom 03.04.2013 mitgeteilt.

Wegen Säumnis des Landesschulrates für Steiermark beantragte der BF mit an das Bundesministerium für Unterricht adressiertem Devolutionsantrag vom 16.06.2013 die Erlassung nachstehenden Bescheides:

"1. Die aus gesundheitlichen Gründen bewilligte Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit Wirksamkeit des 01.12.2012 und den damit verbundenen Rechtsfolgen aufgehoben.

In eventu

2. Die aus gesundheitlichen Gründen bewilligte Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit Wirksamkeit spätestens des 01.12.2012 und den damit verbundenen Rechtsfolgen aufgehoben."

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014, GZ BMBF-3369.210552/0001-III/5/2014, wurde der Antrag vom 05.11.2012 in der modifizierten Form vom 07.11.2012 auf bescheidmäßige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung im Schuljahr 2012/2013 zurückgewiesen.

I.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2015, W106 2008951-2, statt und hob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG auf. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der belangten Behörde den Auftrag, über die Anträge des BF vom 05.11.2012 bzw. 07.11.2012 inhaltlich abzusprechen.

I.4. Mit Schreiben vom 21.03.2015, gerichtet sowohl an das Bundesministerium für Bildung als auch an den Landesschulrat für Steiermark, beantragte der BF neuerlich die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit 30.11.2012 sowie weiters die Berechnung eines Differenzbetrages und die Leistung eines Schadenersatzes iHv. zumindest € 4.500,-- im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2015 die Entscheidung der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 15.09.2014 mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen sei.

I.5. Mit Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 28.08.2015 wurde der Antrag des BF vom 21.03.2015 zuständigkeitshalber an den Landesschulrat für Steiermark weitergeleitet. Unter einem wurde darin ausgeführt, dass über die Frage der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung neuerlich zu entscheiden sei und wurde auf die vom Bundesveraltungsgericht zitierte Judikatur zur Frage der rückwirkenden Aufhebung einer Herabsetzung hingewiesen.

I.6. Wegen Säumnis der belangten Behörde hinsichtlich des Auftrags des Bundesverwaltungsgerichts erhob der BF mit Schreiben vom 22.09.2015 Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte er die belangte Behörde zu beauftragen, innerhalb einer verkürzten Frist von einem Monat den säumigen Bescheid zu erlassen sowie ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

I.7. Mit dem dem BF am 25.09.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid hat der Landesschulrat für Steiermark den Antrag vom 21.03.2015 auf bescheidmäßige Feststellung 1. des Differenzbetrages zwischen den vollen Bezügen eines Lehrers L1/DAZ und den verminderten Bezügen aufgrund der Herabsetzung der Lehrverpflichtung und 2. Leistung eines Schadenersatzes abgewiesen.

In der Begründung setzte sich die Behörde auch unter Bezugnahme auf die Anträge des BF vom 05.12.2012 und vom 07.11.2012 mit den rechtlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 50a Abs. 3 BDG iVm 8 BLVG auseinander und kam zum Ergebnis, dass eine nachträgliche Abänderung der Herabsetzung weder formal noch materiell gerechtfertigt und daher auch nicht erfolgt sei. Der Antrag auf Feststellung allfälliger finanzieller Ansprüche sei daher abzuweisen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die Behörde mit dem am 25.09.2015 dem BF zugestellten Bescheid über die offenen Anträge vom 05. und 07.11.2012 inhaltlich mit abgesprochen hatte, indem sie die Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung der vom BF beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Lehrverpflichtung sowohl formal als auch materiell als nicht gegeben erachtete.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 16 VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Die belangte Behörde hat mit dem am 25.09.2015 dem BF zugestellten Bescheid über die offenen Anträge vom 05. und 07.11.2012 inhaltlich mit abgesprochen, sodass eine Säumigkeit iS des Art. 132 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 16 VwGVG nicht mehr vorliegt.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Anträge war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Die vom BF gegen den am 25.09.2015 zugestellten Bescheid erhobene Bescheidbeschwerde vom 08.10.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W106 2008951-4 protokolliert und wird darüber gesondert entschieden werden.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Ausnahme des § 35 VwGVG der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Daher war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.