W228 2112941-1•BVwG W228 2112941-1
W228 2112941-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2015
Einbringung, Parteistellung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung
W228 2112941-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, 1220 Wien, vollmachtlos vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch XXXX, Einzelunternehmen, XXXX 7072 Mörbisch am See, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 16.06.2015, ZL.XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages sowie mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):
Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.06.2015, ZL. XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gem. §35 ASVG als Dienstgeberin zur Zahlung von € 2.503,51 verpflichtet. Die im Rahmen einer bei der XXXX KG für den Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 durchgeführte GPLA war Grundlage für diesen Bescheid.
Der Bescheid wurde gemäß beiliegendem Rückschein am 19.06.2015 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit Beschwerde datierend auf 17.07.2014 wurde der Bescheid bekämpft. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Nachverrechnung der SV Beiträge zur Gänze bestritten werde. Insbesondere sei die Summendifferenz für 2012 willkürlich festgesetzt. Eine Stellungnahme zu den einzelnen Dienstnehmern werde nachgereicht. Außerdem wurde aufschiebende Wirkung beantragt.
Die WGKK legte mit Schreiben datierend auf 18.08.2015 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt ging dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2015 zu.
Mit Schreiben datierend auf 26.08.2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter. Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der o.a. Rechtssache sind zwei Vollmacht zu entnehmen. Aufgrund des Akteninhaltes sind Zweifel am Bestehen der Vollmacht beim erkennenden Richter entstanden. Daher wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, erteilt.
Die erste Vollmacht (Datumsstempel: 26.03.2014) lautet:
"Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung (gebührenfrei gemäß § 110 ASVG)
Hiermit bevollmächtige(n) ich (wir) [Firmenstempel]
Sollte die Vollmacht aus irgendwelchen Gründen erlöschen, wird die Wiener Gebietskrankenkasse unverzüglich durch die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten schriftlich verständigt."
Die zweite Vollmacht (Datumsstempel: 17.03.2014) lautet:
"Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung und Lohnabgaben (GPLA Prüfung)
Hiermit bevollmächtigen wir
XXXX Einzelunternehmen,
XXXX 7072 Mörbisch am See
Auskünfte gemäß § 13 Abs. 2 der SV-Datenschutzverordnung 2001 über Daten der vollmachtgebenden Dienstgeberin/des vollmachtgebenden Dienstgebers zu erhalten, Schriftstücke der Wiener Gebietskrankenkasse zu empfangen, welche nunmehr an den Bevollmächtigten zuzustellen sind.
Sämtliche im Bereich der Lohnverrechnung und Lohnabgaben auftragsgemäß durchzuführenden Tätigkeiten auszuführen und Meldungen zu erstatten.
Alle notwendigen Anträge zu stellen und Eingaben einzubringen. Beitrags- und Abgabenprüfungen auftragsgemäß durchzuführen bzw. mitzuwirken.
Die Vollmacht berechtigt auch zur Bestellung von Unterbevollmächtigten.
Sollte die Vollmacht aus irgendwelchen Gründen erlöschen, wird die Wiener Gebietskrankenkasse unverzüglich durch den Bevollmächtigten schriftlich verständigt."
Mit E-Mail datierend auf 07.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, wurden seitens des Rechtsvertreters Ausführungen getätigt.
Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 26.08.2015 aufgetragene Vorlage der Vollmacht bis zum Entscheidungsdatum nicht, trotz längeren Zuwartens des Richters.
Mit E-Mail, datierend auf 07.09.2015, wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde die Vollmacht unstrittig ausschließlich per Fax eingebracht. Daraus folgt, dass diese beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in der E-Mail nicht eingegangen werden.
Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätte können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels formentsprechender Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
Aufgrund der der beiden Vollmachten im Akt war offensichtlich, dass eine Vollmacht des Rechtsvertreters für Verfahrenshandlungen beim Bundesverwaltungsgericht von Anfang an fehlte. So sah dies auch der VwGH in seinem Beschluss vom 13.08.2015, Zl. Ra 2015/08/0094: "[...]
Im Übrigen ist die Auslegung der vorgelegten, auf eine Vertretung ‚gegenüber' der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abstellenden schriftlichen Vollmacht eine Beurteilung im Einzelfall, die - auch im Hinblick auf den in die Vollmacht aufgenommenen Zusatz, dass bei Erlöschen der Vollmacht (nur) die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu verständigen sei - im vorliegenden Fall jedenfalls keine grobe Verkennung der Rechtslage erkennen lässt. [...]". Daher mangelt es dem Rechtsvertreter an einer Parteistellung. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Judikatur des VwGH zur hier relevanten Rechtsfrage der Parteistellung findet sich z.B. unter der Zl. 92/09/0345 oder Zl. Ra 2015/08/0094. Von dieser wird im hg. Erkenntnis nicht abgewichen.
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