BVwG W220 2113857-1

W220 2113857-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, ethnische Verfolgung, Familienverfahren,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

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BVwG W220 2113857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.2113857.1.00

Spruch

W220 2113857-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2015, Zl. 1026960204-14833584,

A)

I. beschlossen:

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin (Verfahren zu Zl. W220 2113856-1) und seiner minderjährigen Tochter (Verfahren zu Zl. W220 2113855-1) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Afghanistans zu sein.

Bei der am 29.07.2014 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Stadt XXXX geboren. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Seine Muttersprache sei Punjabi, er habe schlechte Sprachkenntnisse in Dari. Der Beschwerdeführer gab an, er gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Tal an. Er habe keine Ausbildung, könne aber lesen und schreiben. Als Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer XXXX in XXXX an. Er habe den Entschluss zur Ausreise vor ca. eineinhalb Monaten gefasst und sei am 13.07.2014 mit seiner Ehegattin und seiner Tochter schlepperunterstützt von XXXX nach Pakistan gereist. Dann seien sie mit einem Flugzeug in ein unbekanntes Land geflogen, der Flug habe 8-9 Stunden gedauert. Sie seien eine Woche in einem Hotel untergebracht gewesen, dann seien sie mit einem Flugzeug in ein weiteres, ihm unbekanntes Land geflogen. Nach der Unterbringung in einem Hotel habe der Schlepper sie abgeholt und seien sie mit einem Pkw ca. 8 Stunden bis in eine unbekannte Stadt in diesem Land gefahren. Die Reise habe bis zum heutigen Tag gedauert. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan seien er und seine Familie aufgrund ihrer Religion von den Moslems misshandelt und bedroht worden. Er sei mehrmals auf der Straße angegriffen worden und hätten sie von ihm auch mehrmals viel Schutzgeld verlangt. Er sei auch aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Aus Angst hätten seine Frau und sein Kind nicht mehr aus dem Haus gehen können. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe vor sieben Jahren im Tempel geheiratet. Die Ehe sei nicht registriert. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei am XXXX geboren. Er könne sein Geburtsdatum nicht in afghanischer Zeitrechnung nennen. Er kenne sein Geburtsdatum so genau, weil es auf der Tazkira stehe. Gefragt, ob in der Tazkira das Geburtsdatum, das er genannt habe, angegeben sei, meinte der Beschwerdeführer, er könne nicht Farsi lesen. Das Datum sei in Farsi geschrieben. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er auch für seine Tochter einen Identitätsausweis ausstellen lassen habe. Die Tazkira beschrieb der Beschwerdeführer als kleines Heft beiger Farbe mit Papier darin. Der Schlepper habe die Tazkira des Beschwerdeführers behalten. Er habe nie einen Reisepass besessen. Er gehöre der Volksgruppe der Tal und der Religion der Sikh an. Zu seinem Wohnort gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in XXXX in der Nähe des Tempels gewohnt. Vor deren Ausreise hätten auch seine Eltern dort gewohnt. Gefragt, ob XXXX eine eigene Stadt sei, meinte der Beschwerdeführer, so wie XXXX sei auch XXXX eine eigene Stadt. Nochmals befragt gab der Beschwerdeführer an, XXXX liege in XXXX. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er eine konkrete Adresse angeben könne. Er habe in XXXX keine Familienangehörigen mehr. Seine Eltern hätten das Land vor sechs Monaten verlassen, er wisse aber nicht, wo sie seien. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in den letzten 3-4 Jahren in einem Geschäft als Textilverkäufer gearbeitet. Zur Dauer dieser Tätigkeit gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zur Ausreise gearbeitet. Sodann korrigierte er, er habe bereits eineinhalb Monate zuvor wegen der Probleme aufgehört zu arbeiten. In den letzten eineinhalb Monaten vor der Ausreise hätten sie von den Ersparnissen gelebt. Er habe monatlich $ 250 verdient und das Gehalt in US-Dollar ausgezahlt bekommen. Die afghanische Werbung heiße Afghani. Der Beschwerdeführer gab an, er habe keinen Kontakt im Heimatland. Er sei ein gläubiger Sikh und habe alle drei oder sechs Monate den Tempel besucht. Zuletzt hätten sie Vaisaki gefeiert. Er könne nicht angeben, wann das gewesen sei, aber sie seien gemeinsam dort gewesen. Sie hätten den Tempel in XXXX besucht. Gefragt, wie der Schutzpatron des Tempels heiße, meinte er, der Tempel heiße XXXX. Nochmals befragt, gab er an, er kenne den Namen nicht. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er im Tempel seine Religion frei ausüben könne. Der Besuch dieses Festes sei der letzte Besuch im Tempel gewesen. Vor diesem Fest sei er vielleicht vor drei oder sechs Monaten im Tempel gewesen, er wisse es nicht so genau. Zu den ausschlaggebenden Gründen für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, auf dem Weg zur Arbeit sei er zweimal angehalten worden. Sie hätten zweimal seinen Turban auf den Boden geworfen und zweimal sei er bestohlen worden. Sie hätten gesagt, er solle Moslem werden. Ansonsten würden sie ihn umbringen. Ihre Frauen und Kinder würden nicht aus dem Haus gehen, wenn sie dies täten, müssten sie sich voll bedecken. Außerdem gebe es keine Schulen und keine ärztliche Behandlung. Dies seien seine Fluchtgründe. Von einer privaten Grundschule neben dem Tempel wisse er nichts. Dem Beschwerdeführer wurde ein Bericht über eine private Grundschule der Hindus und Sikh in XXXX, die sich neben ihrem Tempel befindet, vorgehalten. Der Beschwerdeführer führte sodann aus, er sei drei oder vier Monate vor der Ausreise bestohlen worden. Er sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen, kurz nachdem er vom Berg herunter gekommen sei, sei er bestohlen worden. Es seien 2-3 Personen gewesen, einer davon habe seine Tasche durchsucht und ihm das Geld weggenommen. Gefragt, ob es mehrere solche Vorfälle gegeben habe, führte er aus, zweimal hätten sie seinen Turban auf den Boden geworfen. Damals hätten sie ihm auch gesagt, er solle Moslem werden. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es sich dabei immer um dieselben Männer gehandelt habe. Gefragt, wie oft er bestohlen worden sei, gab er an, dies sei einmal gewesen. Sie hätten ihm nur gesagt, dass er Moslem werden solle. Auf Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, er sei zweimal bestohlen worden, meinte der Beschwerdeführer, er sei sich nicht sicher, ob er einmal oder zweimal bestohlen worden sei. Auf neuerliche Frage, wie oft er bestohlen worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Einmal." Es habe außer den Vorfällen mit dem Turban und dem Diebstahl keine weiteren Vorfälle gegeben. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung von mehreren Angriffen und dem Verlangen von Schutzgeld berichtet habe, meinte er, er sei oft angesprochen worden. Auf Vorhalt, dass er heute angegeben habe, einmal ausgeraubt worden zu sein, in der Erstbefragung aber ausgeführt hätte, dass er mehrmals Schutzgeld bezahlen hätte müssen, meinte er, damals habe er nicht klar denken können. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung von Misshandlungen und Drohungen berichtet habe, gab der Beschwerdeführer an, wenn sie gemeinsam gegangen seien, seien sie von Moslems angehalten worden, die gewollt hätten, dass auch sie Moslems würden. Sie hätten gesagt, dass sie sie umbrächten, wenn sie nicht Moslems würden. Das Problem bestehe seit 3-4 Jahren und sei es im letzten Jahr schlimmer geworden. Der Beschwerdeführer gab an, er spräche Punjabi, Dari und Farsi. Er sei damit einverstanden, dass die Behörde sein Vorbringen überprüfe und in seinem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten durchführe. Auf Vorhalt der vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen gab er an, er wolle keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Er habe keine Verwandten oder sonstigen Beziehungen in Österreich, seine Familie würde hier vom Staat versorgt. Er würde gemeinsam mit seiner Familie Zeit verbringen, einmal die Woche besuche er einen Deutschkurs. Seine Tochter gehe in den Kindergarten. Nach Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer an, es sei alles richtig und vollständig. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.

In weiterer Folge beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Länderkundlichen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Familie. Ermittelt werden solle deren Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Sikh, die Bekanntheit dieser in der dortigen Religionsgemeinschaft, eine allfällig bestehende Verfolgungsgefahr sowie, ob sie tatsächlich nicht aus einem anderen Herkunftsstaat als Afghanistan stammen würden.

In dem Gutachten des Länderkundlichen Sachverständigen vom 14.02.2015 wurde zur Identität der Verfahrensparteien im Wesentlichen ausgeführt, es seien Gespräche mit einem XXXX betreffend die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie über die Lage der Sikhs und Hindus in Afghanistan geführt worden. Auch einige Personen aus der Nachbarschaft des Tempels in XXXX seien befragt worden. Auf Vorzeigen eines Fotos des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer nicht als Mitglied dieser Gemeinschaft in XXXX identifiziert werden können. Auch die Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seien nicht bekannt gewesen. Daher würde man nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in den letzten Jahren bis 2014 in Afghanistan gewesen seien. Dies würden sie damit begründen, dass 1992 viele Sikhs ausgewandert seien. Dadurch könnten sie jeden Sikh, der in den letzten zehn Jahren in Afghanistan gelebt habe, leicht identifizieren. In XXXX würden derzeit ca. 120 Familien leben. Ein kleiner Teil der Sikhs und Hindus sei nach dem Sturz des Taliban Regimes im Jahre 2001 ab 2002 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Da der XXXX ein Buch über die Sikhs und Hindus in Afghanistan führe, sei ihnen jede einzelne Familie bekannt, wenn sie in XXXX oder in anderen Städten Afghanistans aufgewachsen und bis zu ihrer Ausreise in den letzten zehn Jahren dort gelebt hätte. Da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin alle Befragungen in Punjabi geführt hätten, sei es auch deshalb fraglich, ob sie in den letzten zwei Jahrzehnten in Afghanistan gewesen seien. Wenn die Beschwerdeführer behaupten würden, weder Dari noch Paschtu zu sprechen, dann seien sie entweder als Kleinkinder mit ihren Eltern wegen der Kriegsereignisse aus Afghanistan ausgewandert und im Ausland aufgewachsen oder sie seien im Ausland geboren und nie in Afghanistan gewesen. Nach den Angaben des XXXX müsste der Beschwerdeführer den Namen des Tempels deshalb kennen, weil die Sikhs und Hindus aufgrund ihrer schwierigen Lage sich öfters an die XXXX wenden würden. Der XXXX würde aufgrund der niedrigen Anzahl der Sikhs in Afghanistan derzeit über jedes Problem der Sikhs in XXXX zeitnah informiert. Eine Person mit Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die in den letzten Monaten von Muslimen angegriffen worden wären, seien dem Priester und dem XXXX nicht bekannt. Aufgrund der sensiblen Lage in Afghanistan für die Sikhs seit Beginn des Bürgerkrieges würden alle Ereignisse, die mit den Sikhs in Afghanistan zu tun hätten, vom XXXX registriert. Die Praxis an Sikhs gerichteter Aufforderungen zur Konversion sei nicht bekannt. Sikhs würden aber vom Pöbel auf der Straße auch in den Großstädten beschimpft und ausgelacht. Aufforderungen an Sikhs, wonach sie Muslime werden sollten, seien eher als Beleidigungen zu betrachten und nicht als ernste Versuche, die Sikhs zum Islam zu bekehren. Außerhalb der Städte sei von Angriffen der Taliban auf die Sikhs berichtet worden. Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes seien die Möglichkeiten des Schulbesuchs von Kindern der Sikhs stark eingeschränkt. Seit dem Sturz des Taliban-Regimes seien Teile der geflüchteten Sikhs nach XXXX und in andere Städte zurückgekehrt und sie hätten ihre Tempel zum Teil wieder aufgebaut. Sie würden auch Grundschulen gründen, dies in der Nähe ihrer Tempel. Sikh- und Hindu- Frauen müssten sich wie muslimische Frauen mit großen Kopftüchern verhüllen. Sie würden aus Angst vor dem Pöbel ohne männliche Begleitung nicht alleine auf die Straße gehen. Die Sikh-Frauen würden wie andere Frauen auf der Straße vom Pöbel angefasst und mit sexistischen Bemerkungen belästigt. Aus den Schlussfolgerungen des Sachverständigen geht hervor, dass Sikhs und Hindus in Afghanistan zu den diskriminierten Gemeinschaften zählen würden. Sie könnten ihren Glauben nur im Tempel oder zuhause praktizieren. Mit ihren Ritualen dürften sie die Rituale der Muslime nicht provozieren. Diese Einschränkungen der nicht muslimischen Gläubigen seien auch in der Verfassung festgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer von den Sikhs in XXXX nicht erkannt worden sei, hätten dort auch keine Daten über die Ehegattin des Beschwerdeführers gesammelt werden können, weil die Sikhs sagen würden, dass sie über eine Frau nichts aussagen könnten, wenn ihr Ehegatte und ihr Vater ihnen nicht bekannt seien. Eine Person mit dem Namen des Vaters seiner Ehegattin, der einen Schwiegersohn mit Namen des Beschwerdeführers hätte, sei nicht bekannt gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.06.2015 in Anwesenheit des länderkundlichen Sachverständigen neuerlich vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er nach Vorhalt des Sachverständigengutachtens an, es stimme nicht. Sie hätten bis zuletzt in XXXX gelebt. Der XXXX im Tempel heiße XXXX. Zu seiner Zeit sei der im Gutachten genannte Priester nicht der Priester gewesen. Alle dort würden sie kennen, sie seien oft im Tempel gewesen. Auf Frage des Sachverständigen gab der Beschwerdeführer an, er könne Dari und Farsi sprechen. Das Geschäft, in dem er gearbeitet habe, sei in XXXX gewesen. Er habe in der Nähe von XXXX gearbeitet, und in XXXX gewohnt. Auf die Frage, wie er jeden Tag zur Arbeit nach XXXX gefahren sei, gab er an, er sei in XXXX in das Auto seines Chefs eingestiegen und mit diesem gemeinsam zur Arbeit gefahren. Er könne den Weg bis XXXX nicht beschreiben. Der Sachverständige merkte an, dass jemand, der in XXXX aufgewachsen sei, und von XXXX nach XXXX gefahren sei, diesen Weg kennen und beschreiben können müsse. Der Sachverständige gab an, dass der Beschwerdeführer Dari und Farsi spreche. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Familie aus Afghanistan stamme, aber die afghanischen Inder und Sikhs, die schon vor 30 Jahre begonnen hätten, Afghanistan zu verlassen, hätten im Ausland die afghanischen Landessprachen Dari bzw. Paschto weiter tradiert. Eine andere Möglichkeit sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus XXXX stamme sondern aus einer Stadt, wo Dari oder Farsi gesprochen würde. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Frage des Sachverständigen an, er wisse nicht, weshalb XXXX so genannt würde. Angemerkt wurde, das "POL" Brücke heiße; XXXX heiße deshalb so, weil eine Brücke über den XXXX-Fluss gebaut worden sei. Der Sachverständige merkte an, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, dass ein Fluss durch XXXX fließe. Der Beschwerdeführer könne aus Afghanistan stammen, doch sei es ausgeschlossen, dass seine Angaben, wonach er bis zur Ausreise in Afghanistan aufhältig gewesen sei, der Wahrheit entsprechen würden. Zur Stellungnahme des Sachverständigen gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zuletzt in Afghanistan gelebt. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass seine Staatsangehörigkeit fortan als "ungeklärt" angesehen würde. Er gab an, dass er seinem Vorbringen nichts mehr hinzufügen wolle. Er habe den Dolmetscher und den Sachverständigen einwandfrei verstanden. Der Beschwerdeführer erklärte, dass all- seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 6 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Frist zur Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Der Beschwerdeführer spreche Punjabi und Farsi. Er sei gesund. Er sei gemeinsam mit seiner Ehegattin und Tochter nach Österreich eingereist. Er spreche die deutsche Sprache nicht und habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels und aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit habe aufgrund der Tatsache, dass er seinen Herkunftsort nicht glaubhaft machen habe können, nicht festgestellt werden können. Es habe nicht davon ausgegangen werden können, dass er Staatsbürger von Afghanistan sei. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus Afghanistan stamme oder dort Anknüpfungspunkte habe, die Afghanistan als Herkunftsstaat qualifizieren würden. Auffallend sei bereits, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, dass das Geburtsdatum in der Tazkira mit XXXX vermerkt sei, also nach gregorianischer Zeitrechnung, er andererseits aber angegeben habe, dass das Datum in Farsi geschrieben sei. Dies sei insofern nicht nachvollziehbar, als afghanische Dokumente in Paschto ausgestellt würden und in der Tazkira das Geburtsjahr nach dem äußeren Erscheinungsbild in iranischer Zeitrechnung angeführt sei. Auch der Umstand, dass er keine konkreten Angaben zu seiner Adresse machen habe können, sowie die Aussage, dass es sich bei XXXX um eine Stadt handeln würde, unterstreiche die Annahme, dass er nicht tatsächlich in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Seine Angaben zum Vaisaki-Fest hätten nicht den Eindruck erwecken können, dass er tatsächlich in Afghanistan gelebt habe. Er habe diesbezüglich nicht angeben können, wann das Fest stattgefunden haben solle. Nach Wiedergabe des Sachverständigengutachtens wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der darauf folgenden Einvernahme lediglich damit gerechtfertigt habe, dass dies nicht stimme und er "alle dort kennen würde". Der Sachverständige sei in der Einvernahme zum Schluss gekommen, dass er in der Lage sein müsste, den Weg von XXXX zum Arbeitsplatz anzugeben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiters habe er nichts zu der Brücke über den XXXX-Fluss angeben können, und wisse er daher laut Sachverständigen nicht, dass ein Fluss durch XXXX fließe. So sei der Sachverständige sowohl im Gutachten vom 14.02.2015 als auch in der Einvernahme vom 24.06.2015 zum Schluss gelangt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die Familie aus Afghanistan stamme. Jedoch hätten afghanische Inder und Sikhs, die schon vor 30 Jahren begonnen hätten, Afghanistan zu verlassen, ihre zweite Sprache (Dari/Paschtu) an ihre Kinder weitergegeben. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gewesen sei. Der länderkundliche Sachverständige weise die entsprechende Qualifikation zur Durchführung von Recherchen und Lageeinschätzungen auf. Das Gutachten sei schlüssig und widerspruchsfrei. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehe für das Bundesamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis des Sachverständigen anzuzweifeln. Bei einer Abwägung der Angaben des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Angaben des Sachverständigen sei daher festzustellen, dass sich seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. auch zu der behaupteten Staatsangehörigkeit als gänzlich unglaubwürdig erweisen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zugrundegelegt werden könnten. Für die Behörde sei eindeutig erwiesen, dass er sich nie in der angegebenen Zeit und auf die angegebene Weise in Afghanistan aufgehalten habe und er sein Vorbringen ausschließlich dazu benutze, seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern, um auf diesem Weg dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu bekommen. Aufgrund der Sprache und Volksgruppe allein, bedingt durch das Auswanderungsgebiet der afghanischen Sikhs (Indien, Pakistan, Iran, et cetera), sei ein Rückschluss auf seine tatsächliche Herkunft realistischerweise nicht möglich. Es könne daher nicht einmal eine realistische Eingrenzung seiner tatsächlichen Herkunft oder des Landes des letzten dauernden Aufenthalts erfolgen. Es bleibe auch dahingestellt, welche Staatsangehörigkeit er habe, es sei durchaus denkbar, dass der Erwerb der indischen/pakistanischen oder einer anderen Staatsangehörigkeit oder eines dauernden Aufenthaltsrechts bereits erfolgt sei. Somit könne aus logischen Gründen auch nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige Fluchtgründe glaubwürdig seien. Die Feststellung, dass er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sei, gründe auf seinen eigenen Angaben. Aufgrund der Verschleierung der Herkunft und der wahren Identität könnten keine für ihn sprechenden Feststellungen in Bezug auf in Österreich bestehende familiäre oder soziale Bindungen getroffen werden. Hierzu würde es zumindest einer gewissen persönlichen Glaubwürdigkeit bedürfen, was jedoch gerade ihm völlig abzusprechen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können, habe auch keine Prüfung erfolgen können, ob er in seinem, der Behörde nicht bekannten, Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliege. Die Grundvoraussetzung für die Gewährung internationalen Schutzes sei das Vorliegen eines glaubhaften Herkunftsstaates. Wie in der Beweiswürdigung hervorkomme, habe er kein Herkunftsgebiet und demnach auch keine Verfolgung oder Furcht vor solcher seine Person betreffend glaubhaft gemacht. In seinem Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberichtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, gemäß § 8 Abs. 6 AsylG sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne weitere Prüfung abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt III. und IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, es liege in seinem Fall keiner der in § 57 AsylG genannten Gründe vor, die die Erteilung einer diesbezüglichen Aufenthaltsberechtigung rechtfertigen würden. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Er lebe mit seiner Gattin und seiner Tochter in Österreich. Es liege somit ein im Sinne von Art. 8 MRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Sein Privatleben beschränke sich lediglich auf Kontakte zu seiner Familie, wo ebenfalls der Aufenthalt ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens geregelt würde. Er gehe keiner geregelten Arbeit nach. Er spreche nicht Deutsch und besuche einen in seiner Unterkunft angebotenen Deutschkurs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer besuche keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe er auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. In Österreich würden keine Verwandten von ihm leben, die dauerhaft zum Aufenthalt berechtigt wären. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und halte sich seit einem Jahr in Österreich auf. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Die Behörde gelange nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass eine Ausweisung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Da sein Herkunftsstaat nicht feststellbar sei, könne auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen. Gegebenenfalls würde zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechender Bescheid erlassen werden. Gem. § 55 FPG würde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt würde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe die zur Erlassung der Entscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche nicht festgestellt werden können, das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer (gleichlautend seine Ehegattin [im Weiteren auch: Beschwerdeführerin] und die minderjährige Tochter) mit Schriftsatz vom 02.09.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handle es sich um eine zentrale Frage im Asylverfahren. Es bedürfe bei Fällen bestehender Zweifel an der Herkunft einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage einer zureichenden Sachverhaltsermittlung, die aber im Beschwerdefall nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin sei außerdem nicht zu ihrer westlichen Gesinnung befragt worden. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin sei es zu sprachlichen Problemen mit dem Dolmetscher gekommen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand näher zu befragen. Die belangte Behörde habe die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer angezweifelt, es jedoch unterlassen, weitere Ermittlungen dazu anzustellen. Es seien keine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat getroffen worden. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren. Die Beschwerdeführer hätten durchwegs übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben zum Fluchtvorbringen gemacht. Mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer habe keine Auseinandersetzung stattgefunden. Es würde daher ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die vermeintlichen Widersprüche und Ungereimtheiten könnten durch Nachfragen umgehend aufgeklärt werden. In einer Beweisrüge wurde darauf eingegangen, dass hinsichtlich der Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, dass dieser Analphabet sei und daher auch nicht lesen könne, was auf der Tazkira stehe. Bei der Angabe, dass es sich bei XXXX um eine Stadt handle, könne es sich leicht um einen Übersetzungsfehler handeln. Hinsichtlich des Sachverständigen wurde moniert, dass den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen sei, welche entsprechenden beruflichen Erfahrungen bzw. fachliche Qualifikation dieser habe. Zu dem Gutachten sei außerdem auszuführen, dass die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, dass zu ihrer Zeit in XXXX eine andere Person Priester im Tempel gewesen wäre, was die Unkenntnis der Befragten über die Beschwerdeführer erklären würde. Zudem seien die Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgung nur sehr selten im Tempel gewesen. Es sei nicht ersichtlich, welche Fotos vor Ort vorgezeigt worden wären. Wenn es sich um aktuelle Fotos der Beschwerdeführerin handeln würde, sei anzumerken, dass diese ihren Kleidungsstil und ihr Auftreten stark verändert habe. Der von der Beschwerdeführerin genannte Name des Tempels sei nicht rückübersetzt bzw. nicht im Protokoll vermerkt worden. Hinsichtlich des mangelnden Wissens des Beschwerdeführers zum Arbeitsweg habe er angegeben, dass er am Weg zur Arbeit über eine Brücke gegangen bzw. gefahren sei. Daraus ergebe sich, dass er gewusst hätte, dass durch XXXX ein Fluss fließe. Zudem habe der Sachverständige angegeben, nicht ausschließen zu können, dass die Familie aus Afghanistan komme. Es sei daher nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zum weiteren Schluss gelange, dass die Beschwerdeführer nicht aus Afghanistan stammen würden. Dass die Beschwerdeführerin ihrer Wohnadresse vor der Heirat nicht nennen habe können, beruhe auf Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Die mangelnden Angaben zur Bezeichnung des Schutzpatrons des Tempels und der Entfernung zum Haus liege an der mangelnden Bildung der Beschwerdeführerin. Ebenso handle es sich bei dem Vorwurf, das konkret genannte Schimpfwort nicht zu kennen, um ein Missverständnis. Angesichts der vielen Missverständnisse bzw. Verständigungsprobleme zeige sich, dass die Einvernahme nicht gewissenhaft durchgeführt worden sei. Weiters sei das Fluchtvorbringen nicht unter Berücksichtigung aktueller fallbezogener Länderberichte gewürdigt worden. Die belangte Behörde hätte auch den realen Hintergrund der Situation in Afghanistan und XXXX ermitteln müssen. Die Beschwerdeführer hätten ihr Fluchtvorbringen spontan, schlüssig und gleichlautend schildert. Der Entwicklungs- und Bildungsstand der Beschwerdeführer sei bei der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden. Den Beschwerdeführern drohe Verfolgung wegen ihrer Religion bzw. wegen der Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe der Familie und hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der Frauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Den Beschwerdeführern wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zudem sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Die Tochter der Beschwerdeführer sei minderjährig und befinde sich in einer psychisch sehr instabilen Lage. Es sei zu beachten, dass nach der Grundrechtecharta das Kindeswohl bei allen Maßnahmen vorrangig in Erwägung zu ziehen sei. Darüber hinaus sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Rückkehrentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie habe bereits eine Blinddarmoperation hinter sich, auch eine zweite Blinddarmoperation stehe an. Beantragt wurde die Abhaltung einen mündlichen Verhandlung. Beantragt wurde außerdem die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 wurde betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Konvolut von Dokumenten vorgelegt: Die Bestätigung eines Operationstermins im XXXX, zwei Sonographiebefunde, eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses, zwei CT Befunde des Abdomens, drei Arztbriefe, sowie jeweils für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin eine Teilnahmebestätigung für den Besuch eines Deutschkurses von August 2014 bis Jänner 2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität und der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer hat seine Identität und seine Herkunft verschleiert. Insbesondere liegen keine tragbaren Hinweise auf eine Herkunft aus bzw. Hauptsozialisation in Afghanistan vor.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an ernsten Krankheiten. Er verfügt nach dem Besuch eines Deutschkurses nicht über mehr als rudimentäre Deutschkenntnisse. Die Ehegattin und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers halten sich nach gemeinsamer Einreise in Österreich auf. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben von der staatlichen Grundversorgung, er selbst ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen Bindungen an Österreich. Das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren niemals irgendwelche Beweismittel zu seiner angegebenen Identität und Herkunft vorzulegen in der Lage war.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er aus Afghanistan stammt, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen ist.

Die Negativfeststellung zu behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus dem eingeholten Sachverständigengutachten in Zusammenhalt mit den vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Er konnte im Rahmen zweier Einvernahmen vor dem Bundesamt keine substantiierten Angaben machen, die eine hinreichend tragfähige Basis für die Annahme einer afghanischen Staatsangehörigkeit oder eines Aufenthalts bzw. einer Sozialisierung des Beschwerdeführers in Afghanistan wären.

Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum bzw. dessen Festhaltung in der Tazkira erweisen sich als unschlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sein Geburtsdatum lediglich in gregorianischer Zeitrechnung angeben könnte, wenn er etwa 30 Lebensjahre in Afghanistan verbracht hätte. Vielmehr wäre schon aufgrund dieses Umstandes anzunehmen, dass er in der Lage sein müsste, derart grundlegende Daten auch in der in Afghanistan üblich verwendeten Zeitrechnung anzugeben. Als unschlüssig erweisen sich die Angaben zur Eintragung des Geburtsdatums auf der Tazkira. So gab er einerseits an, er kenne das Geburtsdatum genau, weil es auf der Tazkira stünde, meinte jedoch andererseits, das Datum sei in Farsi geschrieben, er könne jedoch nicht Farsi lesen. So bleibt zum einen offen, woher er das Geburtsdatum trotz Unfähigkeit, Farsi zu lesen, wüsste und erklärt dies zum anderen nicht seine Unfähigkeit, dieses Datum in der in Afghanistan vorherrschenden Zeitrechnung anzugeben.

Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass er seine beiden ersten Angaben, er stamme aus "der Stadt XXXX" sowie "XXXX sei wie XXXX auch eine große Stadt", auf die dritte Nachfrage hin insofern relativierte, als er fortan angab, XXXX liege in XXXX, so bleibt jedoch eine mehrmalige Fehlbezeichnung seines Herkunftsortes bestehen. Daraus ergeben sich insoferne Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers, als nicht plausibel ist, dass er auf die dezidierte Nachfrage nach der Stadt, aus der er stammen würde, eben nicht diese Stadt, sondern einen in der Stadt liegenden Stadtteil angab. Es ist nicht erklärlich, dass dem Beschwerdeführer eine derartige mehrmalige Fehlbezeichnung unterlaufen wäre, wenn XXXX tatsächlich seine Heimatstadt wäre. Diesfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er die Stadt XXXX spontan als seine Heimatstadt genannt hätte. Soweit in der Beweisrüge vorgebracht wird, dass diese Fehlbezeichnung "leicht auf einem Übersetzungsfehler beruhen könne", steht dem entgegen, dass der Beschwerdeführer jeweils die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften seiner Einvernahme nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte und dabei angab, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Es fällt weiters auf, dass der Beschwerdeführer zeitlich nicht eingrenzen konnte, wann das letzte Fest (Vaisaki), das sie gefeiert hätten und bei dem sie alle gemeinsam gewesen wären, stattgefunden hätte. Die äußerst vagen Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Fest lassen den Schluss zu, dass er dabei tatsächlich nicht vor Ort war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers diese das Vaisaki-Fest nicht besucht hätte, und sie auf Nachfrage angab, sie könnte sich nicht mehr erinnern, ob nur sie oder ihre gesamte Familie nicht dort gewesen wäre (Zl. W220 2113856-1, Einvernahme am 14.06.2014). Aus der Divergenz der Angaben der Eheleute wird deutlich, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Generell fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tempel der Sikh in XXXX oberflächlich blieben, auch die Häufigkeit der Besuche konnte er nur vage abgeben. Es ist nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer weder aus eigenem noch auf Nachfrage nähere Angaben über einen für in XXXX aufhältigen Sikh so zentralen Anlaufpunkt, wie den Tempel, machen konnte. In einer Gesamtschau ist zu konstatieren, dass mit einer Abstammung aus Afghanistan bzw. aus XXXX ein wesentlich fundierteres Wissen des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Demgegenüber war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, lebensnahe Beschreibungen verschiedenster Lebensumstände zu tätigen, was jedoch zu erwarten wäre, wenn er afghanischer Staatsangehöriger oder zumindest in Afghanistan sozialisiert worden wäre.

Diese Einschätzung findet eine wesentliche Stütze in dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, welches inhaltlich bereits im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Das Gutachten erweist sich als schlüssig, Forschungsmethodik und Schlussfolgerungen gehen daraus in nachvollziehbarer Weise hervor. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer wie auch seine Ehegattin weder beim XXXX noch dem Priester des Tempels bekannt waren. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da in XXXX derzeit eine überschaubare Gemeinschaft von 120 Sikh-Familien lebt und dem XXXX, der ein Buch über Sikhs in Afghanistan führt, jede einzelne Familie bekannt ist, welche in XXXX oder in anderen Städten aufgewachsen ist und bis zu ihrer Ausreise in den letzten zehn Jahren dort gelebt hat. Demnach hätte der Name bzw. die Identität des Beschwerdeführers und seiner Familie bekannt sein müssen, wenn sie tatsächlich von dort stammen würden. Über die gezeigten Lichtbilder war eine Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls nicht möglich. Auch der Vater der Ehegattin des Beschwerdeführers, jene Person, von der eine Bekanntheit der Ehegattin ableitbar gewesen wäre, war den Befragten nicht bekannt. Den in diesem Gutachten getroffenen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24.06.2015 nichts Substantiiertes entgegen setzen. Seine Angabe, zu "seiner Zeit" hätte es einen anderen Priester gegeben, geht schon deshalb ins Leere, da aufgrund der Bekanntheit aller Sikh-Familien auch diesfalls davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer und seine Familie der Gemeinde zugeordnet werden hätten können. Wenn man davon ausginge, dass den Beschwerdeführer, wie er selbst angab, "alle dort kennen würden", ist es nicht erklärlich, dass er weder offiziellen Vertretern der XXXX noch des XXXX oder anderen Gemeindemitgliedern bekannt oder erinnerlich war. Der Beschwerdeführer konnte sohin keine Zweifel an dem Ermittlungsergebnis erwecken. Besonders auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Sachverständigen am 24.06.2015 weitere Wissenslücken zu wesentlichen Gegebenheiten der Stadt XXXX und seines angeblichen dortigen Alltags offenbarte. So bestätigen etwa das Unvermögen des Beschwerdeführers zur Beschreibung seines Arbeitsweges und die Unwissenheit bezüglich der über den XXXX-Fluss führenden Brücke die Einschätzung des Sachverständigen sowie des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer nur rudimentär über die dortigen Gegebenheiten Bescheid weiß.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an XXXX beteiligt. Er hat XXXX verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den vormaligen Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hat er an der XXXX abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Das Beschwerdevorbringen, wonach aus den Bescheiden nicht zu ersehen sei, welche beruflichen Erfahrungen bzw. fachliche Qualifikation dieser habe, ist nicht richtig (vgl. Bescheid Seite 19) und schließlich auch nicht geeignet, Zweifel an der Expertise des Sachverständigen aufkommen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Ermittlungsergebnis des Sachverständigen nicht per se als "höherwertig" eingestuft wurde, sondern dies der Ermittlung des wahren Sachverhalts diente, insofern waren auch die Angaben des Beschwerdeführers diesen Ermittlungsergebnissen gegenüberzustellen.

In einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals in Afghanistan gelebt hat, was wiederum ein Indiz dafür bietet, dass er seine wahre Herkunft verschleiern möchte. In diesem Zusammenhang sind jene Ausführungen des Sachverständigen von maßgeblicher Bedeutung, wonach nicht auszuschließen sei, dass die Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan stamme, jedoch die afghanischen Inder und Sikhs, die bereits vor 30 Jahren begonnen hätten, Afghanistan zu verlassen, im Ausland ihre zweiten Sprachen, nämlich die afghanischen Landessprachen Dari bzw. Paschtu weiter tradiert und an ihre Kinder weitergegeben hätten. Anhand der Ermittlungsergebnisse und der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auch aufgrund seiner rudimentären Sprachkenntnisse in Dari und Farsi, ist es weitaus wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer allenfalls afghanischer Abstammung wäre, jedoch selbst nicht in Afghanistan sozialisiert wurde. Zusammenschauend tritt das Bundesverwaltungsgericht sämtlichen Ausführungen des Bundesamtes bei, wonach der Beschwerdeführer unwahre Angaben tätigte und zusätzlich auch nicht bereit ist, vollständige Angaben zu seiner Herkunft und Sozialisation sowie seiner Abstammung zu machen. Es sind im gesamten Verfahren keine eindeutigen Hinweise hervorgekommen, welche Anhaltspunkte für eine afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bilden würden. Mangels wahrheitsgemäßer Angaben des Beschwerdeführers kann keine Möglichkeit ersehen werden, den wahren Herkunftsstaat bzw. die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln. Bereits das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein aufgrund des (rudimentären) Sprachvermögens, bedingt durch das Auswanderungsgebiet der afghanischen Sikhs (Indien, Pakistan, Irak et cetera), ein Rückschluss auf die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht möglich ist und auch keine Eingrenzung seiner tatsächlichen Herkunft oder des Landes des letzten dauernden Aufenthalts erfolgen kann. Ebenso entzieht sich der allfällige Erwerb einer indischen, pakistanischen oder sonstigen Staatsangehörigkeit oder eines dauernden Aufenthaltsrechts in einem anderen Staat den Kognitionsmöglichkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die bereits angestrengten Ermittlungen hinaus keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen. Da der Beschwerdeführer aber offensichtlich unwahre Angaben tätigte und auf seiner Herkunft aus Afghanistan beharrte, zusätzlich auch nicht bereit ist, vollständige Angaben zu machen und da auch sonst keine Möglichkeiten mehr offen stehen, ohne entsprechende wahrheitsgemäße und umfassende Einlassungen des Beschwerdeführers einen wahren Herkunftsstaat zu ermitteln, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit Afghanistan ist und sich Hinweise auf einen anderen Herkunftsstaat nicht ergeben haben.

Somit ist daher dem Bundesamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten Herkunftsstaat (bzw. XXXX), sowie dem Umstand, dass er (und seine Familie) dem Rechercheergebnis nach in XXXX nicht bekannt ist (sind), nicht, wie von ihm behauptet, aus Afghanistan stammt. Dadurch ist auch seinem detailarm vorgetragenen Fluchtvorbringen die Grundlage entzogen und ist dieses als nicht glaubhaft zu bewerten.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Angesichts dieses, im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, ist mithin festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht an ernsten Krankheiten leidet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu Spruchteil I.:

Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der diesbezügliche Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).

Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe er vorliegende Beschwerde eingebracht hat.

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Diese Bestimmung ist in Umsetzung der Art. 20 und 21 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Verfahrensrichtlinie) vom 26.06.2013 ergangen und es stehen diese Bestimmungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Einklang mit Art. 47 der Grundrechte-Charta, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund keine Folge zu leisten war.

Zu Spruchteil II.:

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe nicht nur aus dem durch die Verwaltungsbehörde eingeholten, u.a. auf einer Vorortrecherche basierenden Sachverständigengutachten, sondern aus einer Gesamtschau der Einlassungen des Beschwerdeführers im Verfahren. Den Behauptungen des Beschwerdeführers, aus Afghanistan zu stammen und afghanischer Staatsangehöriger zu sein, kommt demnach keine Glaubwürdigkeit zu. Da sich seine behaupteten Fluchtgründe ausschließlich auf Afghanistan beziehen, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor:

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist Ehegatte der Beschwerdeführerin im Verfahren zu Zl. W220 2113856-1 (unter der Annahme einer bereits im unbekannten Herkunftsstaat bestehenden Ehe) und er ist Vater der Beschwerdeführerin im Verfahren zu Zl. W220 2113855-1 und sohin er ist sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde weder der Ehegattin noch der Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Mangels Zuerkennung dieses Status¿ an ein anderes Familienmitglied kommt auch für den Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine entsprechende Zuerkennung nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt wird, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkte und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Der Wortlaut der Bestimmung gehe jedoch über dieses Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die Asylbehörde hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).

Wie in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses dargetan, bestehen keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf andere Weise festzustellen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst nicht bereit ist, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er stamme aus Afghanistan, ist offensichtlich falsch. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass ein anderer Staat der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Verfahrensgegenständlich ist also § 8 Abs. 6 AsylG 2005 anzuwenden.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und daher nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen.

Im vorliegenden Fall wurde weder der Ehegattin noch der Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mangels Zuerkennung dieses Status an ein anderes Familienmitglied kommt auch für den Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine entsprechende Zuerkennung nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter, mit denen er gemeinsam nach Österreich gekommen ist. Die Beziehung zu seiner Ehegattin und Tochter fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom heutigen Tag sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin und Tochter Rückkehrentscheidungen trifft, sind sämtliche Familienmitglieder von Rückkehrentscheidungen betroffen. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Ende Juli 2014 - sohin seit gut 14 Monaten - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende Juli 2014 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nur schwach integriert: Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse, hat lediglich einen Deutsch-Grundkurs besucht und nimmt darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und sind auch sonst keine Hinweise auf eine soziale Integration hervorgekommen. Allenfalls bereits geknüpfte erste Kontakte sind aufgrund seines Wissens um den unsicheren Aufenthaltsstatus nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013

Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügen würde und hat er derartiges auch nicht vorgebracht. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet auch das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmten Staat zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Im gegenständlichen Fall ist die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht möglich, da aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen (Verschleierung seines wahren Herkunftsstaates, vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen des Beweiswürdigung) die Feststellung des Herkunftsstaates nicht möglich war. Infolgedessen kann auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden.

Es ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung anzusprechen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Die Beschwerde macht keine weiteren für das Verfahren relevanten Umstände geltend.

Da dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in allen Spruchpunkten als unbegründet abzuweisen.

Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von etwa sieben Wochen zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Insbesondere haben sich zwischenzeitlich keine Anhaltspunkte hinsichtlich der wahren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers und dem eingeholten Sachverständigengutachten dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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