BVwG W208 2114546-1

W208 2114546-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2015

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Regest

Einleitungsbeschluss, Ermittlungspflicht, Kassation, Kostenersatz,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mobbing, Verdachtslage,<br/>Verfolgungsverjährung, Zurückweisung

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BVwG W208 2114546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2114546.1.00

Spruch

W208 2114546-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Oberrätin Mag.a XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT II, vom 12.08.2015, GZ. XXXX, beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG

u. § 74 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Fachvorständin eines Amtsfachbereiches eines Finanzamtes (FA), in dem unter anderem die Strafsachenstelle (Finanzstrafrecht, Verfahrensrecht und Exekutionsrecht) angesiedelt ist. Sie führt mehrere Mitarbeiter, unter ihnen den Leiter der Strafsachenstelle Hofrat XXXX (B.) Ihr übergeordnet ist der Vorstand des Finanzamtes Hofrat XXXX (D.)

2. Am 22.12.2014 (E-Mail 14:20 Uhr) übermittelte die BF über ihren Rechtsvertreter einen Brief an D., indem sie Mobbingvorwürfe sowie Vorwürfe der sexuellen Belästigung gegen D. selbst und den B. erhob.

Fallbezogen, warf Sie dem B vor, er habe rechtswidriger Weise Strafbeträge gelöscht und außerhalb seiner Approbationsbefugnis agiert, sodass das Büro für interne Angelegenheiten hätte eingeschaltet werden müssen. D. habe aber im Gegenteil eine gar nicht mögliche Genehmigung dieser Vorgänge für die Vergangenheit erteilt.

Dieser Brief wurde von D. am 31.12.2014 (10:03 Uhr) via E-Mail an die Personalleiterin der Personalabteilung XXXX weitergeleitet, welche ihn am 08.01.2015 (14:02 Uhr) an das Büro für interne Angelegenheiten im BMF (BIA) - mit der Bitte um Prüfung, insb. hinsichtlich der Vorwürfe der rechtswidrigen Löschung von Strafbeträgen - weitergab. In dem Mail wurde ausgeführt, dass einem Teil der Vorwürfe, den Vorstand betreffend (sexuelle Belästigung, NK-Bescheide/Reduzierung der Kontrolle) Mitte letzten Jahres gemeinsam mit dem Regionalmanagement in umfassenden Befragungen und Stellungnahmen bereits nachgegangen worden sei, mit dem Ergebnis, dass keine Veranlassungen zu dienstrechtlichen Maßnahmen zu setzen waren. Der Vorstand sei bereits zur Stellungnahme aufgefordert worden (AS 14).

3. Die Ermittlungen des BIA, dass die BF und den B. befragte und Datenauswertungen im AIS (Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung) durchführte, gipfelten in der Conclusio (im Bericht 23.02.2015, AS 22), dass für die von der BF aufgestellten Behauptung der rechtswidrigen Löschung von Strafbeträgen durch den B., kein hinreichender Verdacht vorläge und keine Anzeigepflicht nach § 78 StPO bestehe. Die Beurteilung der weiteren Vorwürfe hinsichtlich einer dienst- oder disziplinarrechtlichen Implikation würden der Dienstbehörde vorbehalten bleiben.

4. Am 02.06.2015 erstattete B. [!] bei der Staatsanwaltschaft XXXX (StA) Strafanzeige wegen Verdacht der Verleumdung gem. § 297 StGB gegen die BF. Die StA leitete in der Folge zu GZ XXXX Ermittlungen ein.

5. Am 14.07.2015 wurde von Vorstand D. eine Disziplinaranzeige mit umfangreichen Beilagen gegen die BF erstattet. Der Anzeige liegt ua. der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung gem. § 43a BDG dadurch zugrunde, dass die BF ihren Mitarbeiter B. durch die unbegründete Anschuldigung, er habe ohne entsprechende Approbationsbefugnis rechtswidrig Strafbeträge gelöscht, diskreditiert und gedemütigt habe.

6. Am 12.08.2015 (zugestellt: 14.08.2015) fasste die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN (DK) einen Einleitungsbeschluss, dessen Spruch wie folgt lautet [Anonymisierung durch BVwG]:

"[Die BF] hat in ihrer schriftlichen Eingabe vom 22.12.2014 an den Vorstand des FA [...] über ihren Mitarbeiter [B.] folgende Aussage getroffen: ‚Obwohl dieser Mitarbeiter rechtswidrigerweise Strafbeträge gelöscht und außerhalb seiner Approbationsbefugnisse agiert hat, sodass das Büro für interne Angelegenheiten hätte eingeschaltet werden müssen...'.

Aufgrund dieser Aussage wird gegen [die BF] der Vorwurf erhoben, sie habe als Vorgesetzte gegenüber ihrem Mitarbeiter [B.] nicht die gebotene Achtung erkennen lassen und ein Verhalten gesetzt, das nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beiträgt und überdies geeignet ist, die menschliche Würde des [B.] zu verletzen.

[Die BF] begründet dadurch den Verdacht schuldhaft gegen die Dienstpflichten nach § 43a BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG 1979 verwirklicht zu haben."

Nach Darstellung der organisationsrechtlichen Einordnung der BF und von B., wird in der Begründung im Wesentlichen dargelegt, dass unter den dem B. zugeordneten Aufgaben auch jene der "Wahrnehmung der Strafsachen-Agenden" und dazu auch die Veranlassung der Vorschreibung von Geldstrafen bzw. die Veranlassung der Abschreibung und Löschung von Geldstrafen im AIS (Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung) gehörten.

Sodann wird die Erlasslage dargestellt, aus der hervorgeht, dass Erledigungen hinsichtlich der Löschung von Strafbeträgen im Finanzstrafverfahren durch die Fachvorständin (hier der BF) oder Koordinatorin zu erfolgen hätten und der Fachexperte-Spezial ständiger Vertreter der Fachvorständin (volle Vertretungsbefugnis gem. Arbeitsplatzbeschreibung) sei. Weiters könnte zur Sicherstellung einer effizienten und raschen Erledigung der Aufgaben, vom Vorstand gemeinsam mit der Fachvorständin eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der anfallenden Aufgaben und auch in Bezug auf die Ausweitung der Vertretungsbefugnis auf entsprechend qualifizierte Fachexperten des Fachbereichs getroffen werden.

Nach Darstellung der BF (AS 25) sei sie im Oktober 2014 mittels Mail durch den B. darüber informiert worden, dass er Löschungen (von Geldstrafen) durchführen wolle. Dazu habe sie festgestellt, dass B. dafür keine Approbationsbefugnis hätte. Die Zuständigkeit der Approbation der Löschung von Geldstrafen käme grundsätzlich der Fachvorständin zu und könne der B. diese Approbationsbefugnis auch nicht im Wege über eine allfällige Vertretung der Fachvorständin zukommen, da der B. durch den Vorstand nicht mittels Amtsverfügung zur Vertretung der Fachvorständin bestimmt worden sei.

Einem Bericht über ein Audit der Abgabensicherung (AS) durch den SZK/Fachbereich vom 29.07.2014 (AS 77,78) habe sie unkorrekte Vorgänge im Zusammenhang mit der Löschung von Geldstrafen entnommen, weil bei Löschungen das Vieraugenprinzip verletzt worden sei.

In diesem Prüfungsbericht sei unter Punkt 5.2. festgehalten:

"Verwendungsbeschränkungen und Unvereinbarkeiten: Gem. VAS, TZ 2, ist stets der Grundsatz der Trennung von (Abgaben)Festsetzung und Verrechnung zu beachten. Es dürfen daher Bediensteten, denen eine AS-Rolle zugeteilt wurde, nur in begründeten Ausnahmefällen Rollen aus anderen Bereichen innehaben (VAS, TZ 6-7); zu den gespeicherten Verwendungsdaten wurden folgende Feststellungen getroffen: FOI Irene [O.] hat seit geraumer Zeit die Hauptfunktion in der Abgabensicherung (Teamreferentin) und eine Zusatzfunktion im Fachbereich (als Fachvorstand-Stellvertreterin und Sachbearbeiterin). Tatsächlich ist Fr. [O.] aber ausschließlich im Fachbereich tätig (und somit überhaupt nicht in der ausgewiesenen Hauptfunktion in der Abgabensicherung). Es liegt somit kein gegründeter Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift Abgabensicherung (TZ 6.7.) vor. Mit dem Amtsvorstand wurden verschiedene Möglichkeiten besprochen und vereinbart, dass dem Prüfungsorgan bis Ende Oktober 2014 die getroffenen Änderungen mit Mail bekanntgegeben werden."

Die BF habe ausgeführt, dass eine Amtsverfügung aus dem Jahr 2008 vorliege, die der seinerzeitige Vorstand Dr. S. verfasst habe, die nicht den sonstigen internen Dienstvorschriften entspreche (AS 37).

Die Verfügung habe gelautet: "Die Approbation für die kassen(EDV-)mäßige Durchführung von Entscheidungen bzgl. Ausübung des Gnadenrechtes gem. § 187 FinStrG sowie die Löschung von Strafbeträgen im Finanzstrafverfahren wird an Frau Manuela [K.] und Frau Irene [K.; Anmerkung: nunmehr O.](unter Aufsicht [des B]) übertragen. Für die Durchführung dieser Erledigungen wird den Mitarbeiterinnen [...] die FV-Stellvertreterrolle zugewiesen."

Die BF habe daher Ende Oktober 2014 eine Bereinigung der Stellvertretung durchgeführt. Durch diese Bereinigung sei die Berechtigung des B. im AIS als ihr Stellvertreter zu approbieren gelöscht worden. Im Dezember 2014 seien zwei Besprechungen mit dem Vorstand erfolgt. Deren Ergebnis die Zubilligung der Rolle "Fachexperte Spezial" an B. gewesen sei. Eine Funktion, die im konkreten FA nicht zu vergeben sei. Mit der Funktion "Fachexperte Spezial" sei im AIS die Berechtigung verbunden, in Vertretung der Fachvorständin zu approbieren, und habe dies B. wiederum ermöglicht Löschungen selbständig durchzuführen. Dadurch seien ihre Veranlassungen faktisch rückgängig gemacht worden.

Ein weiteres Ergebnis dieser Besprechung sei die Aufhebung der oa. Amtsverfügung aus dem Jahr 2008 gewesen.

Am 22.12.2014 habe die BF eine schriftliche Eingabe an Vorstand verfasst (AS 15, 16), in der sie, neben anderen Inhalten, gegen B. die im Spruch dargestellte Aussage getätigt habe, wonach "...dieser Mitarbeiter rechtswidrigerweise Strafbeträge gelöscht und außerhalb seiner Approbationsbefugnisse agiert habe, sodass das Büro für interne Angelegenheiten hätte eingeschaltet werden müssen..."

Es seien durch die BF keine Akten konkretisiert, bei denen B. nach ihrer Meinung rechtswidrig gelöscht habe oder er nach ihrer Meinung außerhalb seiner Approbationsbefugnisse tätig geworden sei.

Der Vorstand habe aufgrund der Eingabe das BIA mit Anschreiben vom 08.01.2015 um Ermittlungen ersucht.

Gem. Punkt 2 des BIA Erlasses (AS 180-184) obliege dem BIA u.a. die Prüfung von konkreten Verdachtsfällen dahingehend, ob Anzeigepflicht nach § 84 StPO bestehe. Punkt 3 des BIA Erlasses lege dazu fest:

"Die Dienstbehörden werden angewiesen, ab In-Kraft-Treten des Erlasses Anzeigen, Beschwerden oder sonst bekannt gewordene Verdachtsfälle in Richtung der unter Punkt 2. dargestellten Delikte dem Antikorruptionsbeauftragten umgehend nach Kenntniseingang zu melden. Sofern das Team des Antikorruptionsbeauftragten (Anmerkung: ab 1.10.2004 als BIA bezeichnet) mit Ermittlungen in einem konkreten Verdachtsfall befasst war, ergeht durch den Antikorruptionsbeauftragten über den festgestellten Sachverhalt und über die Beurteilung der Verdachtslage nach § 84 StPO ein abschließender Bericht an die zuständige Dienstbehörde und an den Bereichsleiter Personal im BMF, in dem auch Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise enthalten sind. Eine unmittelbare Anzeigenlegung an die Staatsanwaltschaft durch den Antikorruptionsbeauftragten oder dessen Team ist nicht vorgesehen (vgl. § 109 BDG iVm § 84 StPO)." Unter Punkt 4., Abgrenzung, werde ausgeführt: "Dienstpflichtverletzungen, deren Ahndung ausschließlich in die Zuständigkeit von Dienstbehörden oder Disziplinarkommissionen fällt, betreffen nicht das Aufgabengebiet des Antikorruptionsbeauftragten oder seines Teams."

Am 23.02.2015 habe das BIA einen Abschlussbericht an das FA erstattet. Unter Punkt 2.2. des Berichtes "Ergebnis der Überprüfung der übermittelten Löschungsfälle" werde wörtlich ausgeführt: "Die Überprüfung ergab in keinem einzigen Fall eine Auffälligkeit auf eine malversive Vorgehensweise bzw. einen Verdacht auf die Begehung von Delikten nach dem Strafgesetzbuch seitens [B.]. In allen Fällen war die Vorgehensweise anhand der vorhandenen Dokumentation in Bezug auf die gesetzten Maßnahmen durch die ausgewiesene Begründung (z.B. Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, gemeinnützige Leistung erbracht) eindeutig als ordnungsgemäß nachvollziehbar!" AS (19).

Im Zuge der Ermittlungen des BIA sei B. zur Sache befragt worden. Dabei habe er als Auskunftsperson ausgeführt (auszugsweise dargestellt): "Nach Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bzw. Ableistung von gemeinnützigen Leistungen ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet die Geldstrafe vom Steuerkonto abzuschreiben. Diesfalls sind auch noch die aushaftenden Nebenansprüche erlassmäßig als uneinbringlich gleichzustellen und abzuschreiben. Die Berechtigung zur Durchführung von Abschreibungen beruht seit jeher auf dem Genehmigungserlass bzw. seit 2008 auf einer Amtsverfügung."

Zum Mail, das B. am 16.11.2014 an die BF gerichtet hatte, habe er angegeben: "Ja, dieses Mail stammt von mir und wurde von mir am Sonntag 16. November an sie geschrieben, weil ich feststellte, dass mir die entsprechende EDV-technische Rolle ohne jegliche Rücksprache genommen wurde. Mit den darin angeführten 'Löschungen' von Strafbeträgen war natürlich die ,Abschreibung' von Strafbeträgen, wie oben angeführt, gemeint. Die Berechtigung für die Abschreibung von Strafbeträgen war seit jeher Aufgabengebiet des Strafsachenleiters und wurde von mir entsprechend erledigt!"

Zu der von der BF geäußerten Aussage, dass es keine Amtsverfügung gäbe, wonach der Leiter der Strafsachenstelle die Vertretung der Fachvorständin durchzuführen habe, habe B. festgehalten: "Dazu führe ich aus, dass ich seit jeher der Stellvertreter des Fachvorstandes bin. Seit ihrem Amtsantritt vor 10 Jahren war ich ihr Vertreter, dies war amtsbekannt und wurde danach gehandelt. Darüber hinaus lege ich diesbezüglich die Arbeitsplatzverwertungen (richtig Arbeitsplatzbewertungen) ab 1.1.2011 für die Verwendungsgruppe A 1 Finanzämter mit allgemeinen Aufgabenkreis vor, woraus eindeutig hervorgeht, dass bei Finanzämtern, bei denen kein Fachexperte-Spezial vorhanden ist, der Leiter Strafsachen, einem solchen gleichgestellt ist und so dadurch die Stellvertretung des Fachvorstandes innehat."

Am 16.03.2015 verfasste der BF eine Eingabe (AS 156-158) an den Vorstand des Finanzamtes und führte aus, dass er sich, unter Schilderung einzelner Begebenheiten ab Juli 2014, durch Maßnahmen der Fachvorständin zunehmend beschwert erachte. Die BF habe ihm unkorrekte Zeiterfassung vorgehalten, Kontrollrechte entzogen, zu Teamjourfixe nicht eingeladen, sexuelle Belästigung zu Unrecht vorgehalten, ohne Rücksprache EDV- Berechtigungen entzogen, ihm Rechtswidrigkeit in der Durchführung seiner Tätigkeit vorgehalten und hinsichtlich seines Urlaubsantrages keine rechtzeitige Entscheidung getroffen. Wörtlich habe er abschließend ausgeführt:

"Insgesamt halte ich fest, dass sich durch die Vielzahl der Vorfälle die Arbeitssituation in der Strafsachenstelle extrem verschlechtert hat bzw. aus meiner Sicht eine konstruktive Zusammenarbeit mit [der BF] bzw. eine ordnungsgemäße Leistungserbringung unter diesen Umständen absolut nicht mehr möglich ist. Das Vertrauensverhältnis gegenüber der Vorgesetzten ist komplett zerstört."

Rechtlich wurde, nach ausführlicher Darstellung warum sich gegen B. keinerlei Verdachtsgründe hinsichtlich der von der BF vorgeworfenen Taten ergeben hätten, ausgeführt [gekürzt und anonymisiert durch BVwG]:

"Gem. § 43a BDG 1979 haben Vorgesetzte ihren Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben auch das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken.

Gem. § 45 BDG 1979 hat die Vorgesetzte darauf zu achten, dass ihr Mitarbeiter seine dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllt. Sie hat ihren Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihm erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.

[Die BF] ist in ihrer Eigenschaft als Fachvorständin und damit als Dienstvorgesetzte des [B.] im Oktober 2014 zur Auffassung gelangt, [B.] lösche rechtswidrigerweise Strafbeträge, sodass das Büro für interne Angelegenheiten hätte eingeschaltet werden müssen. Diese Äußerung begründet den Vorwurf eines strafbaren Tatbestandes. Der Vorwurf eines strafbaren Tatbestandes nach dem StGB ist, da er zu Unrecht erhoben wurde - geeignet, die menschliche Würde des [B.] zu verletzen, da dieser als Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

[Die BF] begründet durch die Erhebung dieses Vorwurfes gegen [B.] den Verdacht, schuldhaft ihre Dienstpflichten gern. § 43a BDG 1979 verletzt zu haben, weil aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar ist, wodurch [der BF] Gründe zuzubilligen sind, diesen schwerwiegenden Vorwurf zu erheben.

[Die BF] hat gegen [B.] im Weiteren den Vorwurf erhoben, außerhalb seiner Approbationsbefugnisse zu agieren. Es liegt im Aufgabenbereich [der BF] dass sie gern. § 45 Abs. 1 BDG 1979 pflichtgemäß als Vorgesetzte darauf achtet, ob ihr Mitarbeiter [B.] seine dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfüllt Diesbezüglich hatte sie auch in ihre Überlegungen einzubeziehen, welche konkreten Dienstanweisungen [B.](§ 44 BDG 1979) in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zu beachten hatte. Wenn sie somit im Oktober 2014 zur Auffassung gelangte, dass eine seit dem Jahr 2008 geübte Verfahrenspraxis, die durch eine am 05.08.2008 erlassene Amtsverfügung begründet war, unrichtig sei, ist ihr jedenfalls zuzubilligen, den von ihr erkannten Fehler aufzuzeigen und abzustellen. In Entsprechung des § 45 Abs. 1 BDG 1979 wäre ihr Mitarbeiter [B.] daher entsprechend anzuleiten gewesen und sie hätte ihm allenfalls die Weisung erteilen müssen, bis zur Aufhebung der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Amtsverfügung keine Approbationen durchzuführen. Immerhin hatte sie selbst als Empfängerin des Mails vom 05.08.2008 unmittelbar von dieser Amtsverfügung Kenntnis erlangt, und musste daher von der verfahrensrechtlichen Regelung im Umgang mit Abschreibungen von Geldstrafen und Nebengebühren in ihrem Finanzamt bzw. in ihrem Team Kenntnis haben. Sie hat die in ihrem Team praktizierte Vorgangsweise immerhin auch durch sechs Jahre hindurch ohne Beanstandung akzeptiert. Wenn [die BF] nun im Oktober 2014 die bisherige Vorgangsweise als rechtswidrig erachtete und begründend auf die Ausführungen des AS-Audit verweist, bleibt ihre Argumentation nicht nachvollziehbar. Der dem Disziplinarsenat im Auszug vorliegende AS-Auditbericht verweist weder auf eine rechtswidrige Approbation des [B.] noch auf einen Verstoß des Vieraugenprinzips in der Strafsachenstelle.

Die Veranlassung der Löschung der Approbationsbefugnisse des [B.] im AIS durch [die BF] erfolgte nach der Aktenlage ohne vorangehende Besprechung mit dem Betroffenen und somit nicht im Einklang mit § 45 Abs. 1 BDG 1979, wonach die Mitarbeiter anzuleiten sind. Unter Anleitung wäre aber jedenfalls bei einer so einschneidenden Maßnahme, wie dem Entzug einer jahrelang gehandhabten Approbationsberechtigung, zumindest eine Erläuterung dieser Maßnahme geboten gewesen. Darüber hinaus wird man [der BF] selbst dann nicht die Berechtigung zubilligen können, gegen [B.] den Vorwurf zu erheben, er habe außerhalb seiner Approbationsbefugnisse Löschung veranlasst, wenn man der von ihr geäußerten Rechtsauffassung folgt, wonach die Amtsverfügung nicht im Einklang mit den sonstigen Erlässen des BMF steht.

Dazu ist auszuführen, dass [B.] stets im Rahmen der Amtsverfügung (Weisung) gehandelt hatte und eine allenfalls rechtswidrige Weisung nicht zu verantworten hatte. Es konnte gegen [B.] auch nicht gerechtfertigt der Verdacht geäußert werden, er hätte von der behaupteten Rechtswidrigkeit der Weisung gewusst, da selbst seine unmittelbare Vorgesetzte, die Fachvorständin [die BF], den Zustand über Jahre hinweg ohne Beanstandung akzeptiert hatte.

Der Vorwurf von [der BF] gegen [B.], außerhalb einer bestehenden Approbationsbefugnis Löschungen rechtswidrig veranlasst zu haben, ist schwerwiegend, da [B.] dadurch unterstellt wird, er habe sich in Kenntnis, dass die Amtsverfügung vom 05.08.2008 rechtswidrig sei, Approbationsrechte angemaßt, indem er den vermeintlich rechtswidrigen Verfahrensvorgang stillschweigend ausgenützt habe.

Der Vorwurf, [B.] habe außerhalb seiner Approbationsbefugnisse agiert, ist daher geeignet die menschliche Würde des [B.] zu verletzen und nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes auch nicht geeignet, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit im Sinne des § 43a BDG 1979 beizutragen.

Es ist somit gegen [die BF] der Verdacht zu erheben, sie habe schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten im Sinne des § 43a BDG 1979 verstoßen, weil sie einen von ihr behaupteten Fehler eines Mitarbeiters nicht durch sachliche Vorgangsweise und die dazu erforderliche begleitende Kommunikation abstellen wollte, sondern durch einen, soweit bisher feststellbar, ungerechtfertigten Vorwurf bzw. Kriminalisierung des dienstlichen Verhaltens eines Mitarbeiters zu einer Eskalation steuerte. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des [B.] zu verweisen, der das Vertrauensverhältnis gegenüber seiner Dienstvorgesetzten, [der BF], als komplett zerstört bezeichnet."

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 09.09.2015 datierte Beschwerde (Fax vom selben Tag) der rechtfreundlich vertretenen BF. Sie begehrte die Einstellung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, in eventu ergänzende Ermittlungen und eine mündliche Verhandlung sowie Kostenersatz.

Begründend führte Sie im Wesentlichen aus, dass ihre Beurteilung der B. habe rechtswidrig Löschungen von Strafbeträgen durchgeführt und als Stellvertreter des Fachvorstandes agiert, jedenfalls vor dem Hintergrund der Rechtsordnung vertretbar sei. In der Folge werden konkrete Erlässe und sonstige Dokumente auszugsweise zitiert, die ihre Rechtsansicht stützen sollen. Rechtswidrigkeiten könnten auch schuldlos aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit begangen werden.

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege darin, dass der Senatsvorsitzende der DK keine ergänzenden Ermittlungen der Dienstbehörde aufgetragen habe, um zu überprüfen, ob Strafbeträge rechtswidrig außerhalb der Approbationsbefugnis des B. gelöscht worden seien. Wesentliche Aktenteile (Erlässe, Amtsverfügungen) seien außer Acht gelassen und vorschnell der Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Vorgehens involvierter Beamter verneint worden. Dadurch seien die Mindesterfordernisse an ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt. B. und D. seien, obwohl primär betroffen, als Auskunftspersonen von nicht sachzuständigen Beamten befragt worden, was der DK vorbehalten gewesen wäre.

Das Aufzeigen der Rechtwidrigkeiten sei ihre Pflicht als Vorgesetzte gewesen ebenso wie die Befassung des BIA. Man wolle sie durch das Disziplinarverfahren mundtot machen, weil sie Kritik an der Amtsführung geäußert habe.

B. habe Privatanklage gegen sie eingebracht und bei der StA sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig, weil ihr unterstellt werde, einen Amtsmissbrauch iS § 302 behauptet zu haben [Anmerkung BVwG: zitiert wird die in Punkt 4. angeführte StA-Zahl]. Sie habe sich jedoch nie - wie im Einleitungsbeschluss (S 10) behauptet - eine strafrechtliche oder auch nur disziplinäre Beurteilung angemaßt, sondern lediglich die Abstellung der Missstände gefordert. Normativ klar vorgegebene Begriffe seien zugunsten der kritisierten Personen umgedeutet worden (zB Einleitungsbeschluss, S 8).

In der Folge wurden von der BF eine Reihe an Dokumenten aufgezählt, die ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigt worden seien. Die Verfahrensdefizite und aktenwidrige Annahmen hätten dazu geführt, dass der begründete Verdacht rechtswidriger Löschungspraxis nicht erkannt worden sei.

8. Mit Schreiben vom 15.09.2015 (eingelangt beim BVwG am 17.09.2015) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BVwG geht von folgendem Sachverhalt aus, der der zur Anzeige berechtigten Disziplinarbehörde (dem Vorstand und Leiter des FA) am 22.12.2014 in seinen wesentlichen Grundzügen zur Kenntnis gelangte.

Die BF (Fachvorständin - fachliche Leitung des FA) hat ihren Vorgesetzten, den Vorstand und Dienststellenleiter des FA (D.) und einen ihr untergeordneten Mitarbeiter, den Leiter der Strafsachenstelle - einer Subeinheit des Fachbereiches - (B.), in einem Schreiben ihres Rechtanwaltes an D. vom 22.12.2014 des Mobbing und der sexuellen Belästigung beschuldigt.

B. hat sie darüber hinaus beschuldigt, rechtswidrigerweise Strafbeträge gelöscht und außerhalb seiner Approbationsbefugnis agiert zu haben, sodass das BIA eingeschaltet werden hätte müssen.

D. habe das nicht getan, sondern im Gegenteil - eine gar nicht mögliche - Genehmigung dieser Vorgänge auch für die Vergangenheit erteilt.

Diese konkreten rechtlichen Bedenken gegen die Erteilung der Approbationsbefugnis an B. und die damit möglichen Löschungen von Strafbeträgen, waren bereits bei Besprechungen des D. mit der BF Anfang Dezember 2014 und zuvor in einem Mail-Verkehr der BF mit B. und D. im November 2014 ein grundsätzliches Thema.

In dem Schreiben vom 22.12.2014 forderte die BF den D. auf, das geschilderte rechtswidrige Verhalten abzustellen und erhob diverse weitere Forderungen. Der Rechtsanwalt kündigte auch an, dem vorgesetzten Regionalmanager des D. das Schreiben zukommen zu lassen (AS 15).

D. übermittelte diesen Brief des Rechtsanwaltes am 31.12.2014 an die Leiterin der Personalabteilung, welche am 08.01.2015 das Schreiben an das BIA mit der Bitte um Prüfung weiterleitete. (Entgegen der Darstellung im Einleitungsbeschluss [AS 232 bzw. Seite 7 des EB] hat nicht D. das BIA um Ermittlungen ersucht, sondern lediglich die Personalleiterin um einen Besprechungstermin gebeten und den Brief an diese weitergeleitet.] In einem wurde die Information erteilt, dass den Vorwürfen hinsichtlich Mobbing und sexuelle Belästigung bereits Mitte letzten Jahres mit dem Ergebnis nachgegangen worden sei, dass keine Veranlassungen zu dienstrechtlichen Maßnahmen bestanden hätten (AS 14).

Das BIA nahm in der Folge Ermittlungen auf und befragte am 19.01.2015 die BF und am 12.02.2015 den B.. Weiters wurden neben den relevanten Erlässen ua. folgende Unterlagen eingeholt:

(AS 34) Arbeitsplatzbewertung (aus dieser geht hervor, dass die Fachvorständin zugleich Stellvertreterin des Vorstandes, der Fachexperte Spezial zugl. Stellvertreter der Fachvorständin, der Leiter Strafsachen zugleich Fachexperte Spezial ist).

(AS 37) Verfügung des (ehemaligen) Vorstandes Mag. S. vom 05.08.2008 (mit der die Approbation für die Kassen[EDV-]mäßige Durchführung von Entscheidungen bezüglich Ausübung des Gnadenrechtes gem. § 187 FinStrG sowie die Löschung von Strafbeträgen im Finanzstrafverfahren an Fr. Manuela K. und Fr. Irene K. (unter Aufsicht des B.) übertragen und diesen Mitarbeiterinnen die Fachvorstand-Stellvertreterrolle zugewiesen wurde).

(AS 39) Die Auswertungen der Löschungen des FA. (96 Fälle von Löschungen von Strafbeträgen mit einem Gesamtausmaß von € 380.442,11 im FA, sowie der von B. approbierten Löschungen (AS 40-43).

(AS 45) Mailverkehr zwischen B. und der BF vom Sonntag 16.11.2014 (indem dieser um Klärung ersucht, warum die Fachvorstandstellvertreterrolle, die zur Genehmigung von Löschung von Strafbeträgen erforderlich ist, nicht mehr zur Verfügung stehe) und das Mail der BF vom 17.11.2014 (indem diese dem D. mitteilt, dass sie unter Anführung der bezughabenden Erlässe der Meinung sei, dass der B. nicht für ihre ständige Vertretung vorgesehen sei und sie um eine Besprechung ersuche).

(AS 61) Arbeitsplatzbeschreibung des B. (aus der hervorgeht, dass der Inhaber des Arbeitsplatzes Leiter Strafsachen den Fachexperten Spezial im Verhinderungsfall vertritt).

(AS 72) Revisionsbericht über die Bestandsprüfung in der Abgabensicherung vom 14. - 16.07.2014 beim FA (aus dem ua. hervorgeht, dass die Mitarbeiter hinsichtlich der richtigen Verwendung der Stellvertreterrollen zu sensibilisieren seien, mehr Mitarbeiter als notwendig hätten ständige Stellvertreterrollen des jeweiligen Teamleiters, weil diese nicht zurückgesetzt worden seien. Diese Praxis sei mit Amtsantritt des D. abgestellt worden und die Stellvertreterrollen würden nunmehr wieder genehmigungskonform vergeben. Die Teamleiter Abgabensicherung hätten ständige Stellvertreter aufgrund des zwingenden 4-Augen-Prinzips. Kritisiert wurde, dass Frau Irene O. (ehemals K.) trotz des Grundsatzes der Trennung von Abgabenfestsetzung und Verrechnung, sowohl eine Rolle in der Abgabensicherung als auch eine Zusatzfunktion im Fachbereich - als Fachvorstandstellvertreterin und Sachbearbeiterin - habe, obwohl sie ausschließlich im Fachbereich und nicht in der ausgewiesenen Hauptfunktion in der Abgabensicherung tätig sei).

(AS 79) Protokoll Führungskräftemeeting vom 23.09.2014 (anwesend D, die BF, B. und andere, hier wurde als Reaktion auf die oa. Kritik beschlossen die Zusatzfunktion Fachvorstandstellvertreterin zu streichen).

(AS 87) Auszug aus dem Organisationshandbuch (OHB) welches verbindliche Regelung hinsichtlich Abschreibungen und Löschungen enthält die auch entgegenstehende Regelungen in Erlässen derogieren (Veranlassung ausschließlich von der Finanzstrafbehörde, technische Umsetzung durch die Abgabensicherung aufgrund schriftlichem Ersuchen und Einhaltung des Genehmigungserlasses).

(AS 89a) E-Mail der BF an D. vom 07.01.2015, wo diese sich unter Anführung von diversen Erlässen dagegen verwehrte, dass der D. mit Weisung vom 15.12.2015 (AS 90) nach einer Besprechung vom 01.12.2014 angeordnet hatte, dass B. ständiger Vertreter der BF und ihm die entsprechende Rolle im SAP (FEXS) zuzuweisen sei. Weiters wurde in dieser Weisung die Streichung der FV-Stellvertreterrolle für die beiden Mitarbeiterinnen K. und Ö. (ehemalige K.) angeordnet und darauf hingewiesen, dass der Genehmigungserlass einzuhalten sei.

(AS 91) D. teilte der BF in einem Mail am 08.01.2015 mit, dass die oa. Weisung in Bezug auf § 44 Abs. 3 BDG voll inhaltlich aufrecht bleibe.

(AS 154) Niederschrift der Personalabteilung mit B. vom 26.03.2015 mit beiliegendem Schreiben des B. an D. vom 16.03.2015 (AS 156) , in dem dieser konkrete Beispiele seit Juli 2014 auflistet, warum ihm eine Zusammenarbeit mit der BF nicht mehr möglich sei.

Das BIA kam in seinem siebenseitigen Abschlussbericht (AS 17), der sich ausschließlich auf die Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der Begehung von Delikten nach dem Strafgesetzbuch beschränkte, zur Erkenntnis, dass in keinen einzigen Fall eine Auffälligkeit auf eine malversive Vorgehensweise bzw. einen Verdacht auf die Begehung von Delikten nach dem Strafgesetzbuch seitens B. vorliege. In allen Fällen sei die Vorgehensweise anhand der vorhandenen Dokumentation in Bezug auf die gesetzten Maßnahmen durch die ausgewiesene Begründung (z.B. Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt, gemeinnützige Leistung erbracht) eindeutig als ordnungsgemäß nachvollziehbar.

Nach Einschätzung des BIA (AS 22) hat sich in keinem einzigen Fall aufgrund der Ergebnisse der Auswertung des zur Verfügung gestellten Datenmaterials betreffend der Löschung von Strafbeträgen sowie aus den von der BF zur Verfügung gestellten Unterlagen und den plausiblen Angaben des B., hinsichtlich der aufgestellten Behauptung der rechtswidrigen Löschung von Strafbeträgen durch B., ein hinreichender Verdacht auf die Begehung von Delikten nach dem Strafgesetzbuch ergeben.

Wie das BIA zu dieser Einschätzung kam und wie es die Bestimmungen der einzelnen Erlässe wertete und ob die Approbationsbefugnisse erlasskonform erteilt wurden, ist dem Bericht über das oa. hinaus, nicht zu entnehmen.

Die Beurteilung der weiteren von der BF aufgestellten Anschuldigungen gegen B. und den Vorstand D. hinsichtlich einer dienst- oder disziplinarrechtlichen Implikation durch das BIA unterblieb.

Inwiefern die Vergabe der Approbationsbefugnis durch den früheren Vorstand den internen Erlässen des FA - indem kein Fachexperte Spezial arbeitsplatzmäßig eingerichtet war - entsprach, geht aus dem Bericht der BIA nicht hervor; ebenso wenig, ob die Vergabe der Rolle Fachexperte Spezial (FEXS) durch D. an den B., entgegen der ausdrücklichen Intention der Fachvorständin die sich dieses Genehmigungsrecht vorbehalten und es ihm entzogen hatte, den internen Erlässen entsprach. Eine diesbezügliche Feststellung unterblieb.

Auf diese Fragen wird erst im Einleitungsbeschluss (oberflächlich) eingegangen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass B. aufgrund von Weisungen des jeweiligen Vorstandes und der damit verbundenen Vergabe der Genehmigungsrolle im AIS (mit Ausnahme des Zeitraums zwischen dem Entzug des Genehmigungsrechtes im Oktober 2014 - 15.12.2014) eine Approbationsbefugnis zur Löschung gehabt habe. Ob die Zuerkennung dieser Approbationsbefugnis durch die Vorstände rechtskonform im Sinne der internen Erlässe des BMF war, ist dem EB nicht zu entnehmen. Es wird zwar auf die Arbeitsplatzbeschreibung und die Arbeitsplatzwertigkeit verwiesen, dann aber lediglich ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass der Genehmigungserlass dem entgegenstehe. Eine nähere Begründung, wie die DK zu dieser Erkenntnis gelangt - insbesondere welche Passagen des Genehmigungserlasses und des OHB dafür einschlägig sind - fehlt, obwohl eine Aufhebung der Genehmigungsverfügungen des ehemaligen Vorstandes vom 05.08.2008 von D. für notwendig erachtet wurde und auch im Revisions-Bericht, darauf hingewiesen wurde, das ein Sensibilisierungsbedarf hinsichtlich der Stellvertreterrollen bestehe.

Die BF ist der Meinung, dass die Approbationsbefugnisse des B. entgegen den internen Erlässen erteilt worden seien bzw. gar nicht vorlagen und stützt sich für den Zeitraum vor dem Oktober 2014 auf ihre Interpretation der Erlässe und die ihr bekannte Amtsverfügung aus dem Jahr 2008 des ehemaligen Vorstandes, wo B. (nur) die Aufsicht über zwei Mitarbeiterinnen denen die Befugnis eingeräumt worden ist, zuerkannt worden ist und nicht diesem selbst. Diese Amtsverfügung wurde mit Weisung der Vorstandes D. vom 15.12.2014 aufgehoben und gleichzeitig dem B. die Stellvertreterbefugnis für die BF zuerkannt, nachdem am 01.12.2014 eine Besprechung mit allen involvierten Personen stattgefunden hat.

Aufgrund dieses Wissens hat sie über ihren Rechtsvertreter den oa. Brief an D. gerichtet und dort ist die inkriminierte Aussage getroffen worden. Die Aussage ihrers bevollmächtigten Rechtsvertreters muss sie sich zurechnen lassen. Wobei der BF aufgrund der Kenntnis der Erlasslage klar sein musste, dass das BIA (vormals Antikorruptionsbeauftragter) mit Korruptionsbekämpfung betraut ist und ihm die Aufgabe obliegt konkreten Verdachtsfällen dahingehend nachzugehen, ob eine Anzeigepflicht iSd § 78 StPO besteht und in diesem Zusammenhang auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf Datenbanken (die von eingeräumten Rollen und Approbationsbefugnissen abhängen) des BMF geprüft werden können.

Sie hat mit ihrer Aussage, zum Ausdruck gebracht, dass sie die Vorgehensweise des B. nicht nur für außerhalb seiner Approbationsbefugnis liegend hält, sondern auch, dass er damit einhergehend Strafbeträge rechtswidrig gelöscht hat. Dass sie keine konkreten Fälle nennen konnte (wie im Einleitungsbeschluss mehrfach angeführt) ergibt sich daraus, dass sie - das darf aufgrund des sonstigen Ausführungen der BF vermutet werden, da diesbezüglich bei ihrer Befragung durch das BIA nicht nachgefragt wurde - schlichtweg für alle Fälle diese Approbation für nicht erlasskonform hielt.

Während die Dienstbehörde - trotz Kenntnisnahme der im Spruch angeführten relevanten Aussage bereits am 22.12.2014 und dem Zusammenhang mit der Approbationsbefugnis und der Löschungsmöglichkeit im AIS - die Ermittlungsergebnisse des BIA abgewartet und auch nach deren Vorliegen (23.02.2015), erst am 14.07.2015 Disziplinaranzeige erstattet hat, hat der B. am 02.06.2015 die Angelegenheit offenbar selbst in die Hand genommen und Strafanzeige wegen Verleumdung (§ 297 StGB) bei der StA erstattet, wo seit diesem Zeitpunkt ein Strafverfahren nach der StPO anhängig ist. In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich keine Anzeige der Dienstbehörde oder der DK und kann auch hinsichtlich des genauen Inhalts der Strafanzeige nur gemutmaßt werden, da diesbezüglich Ermittlungsergebnisse fehlen und am Telefon auch keine Auskünfte von der StA erteilt wurden bzw. werden konnten, da sich der Akt derzeit zu Ermittlungen bei der Polizei befindet.

Es wird daher festgestellt, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob die mit 22.12.2014 ausgelöste sechsmonatige Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG am 02.06.2015 aufgrund der Anzeige des B. und damit der Anhängigkeit eines Strafverfahrens nach der StPO gem. § 94 Abs. 2 Z 3 BDG unterbrochen ist oder nicht, zumal die StA zumindest Ermittlungen eingeleitet hat. Dazu bedürfte es der genauen Kenntnis des Anzeigeinhaltes, der dzt. nur aufgrund des Sachzusammenhangs vermutet werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem umfangreichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der Disziplinaranzeige, den Ausführungen im Einleitungsbeschluss sowie den Angaben der BF in der Beschwerde und ist bloß ansatzweise ermittelt.

Die Angaben zur vermuteten Unterbrechung der Verjährungsfrist (Anzeigedatum) wurden durch telefonische Recherche des BVwG bei der StA ermittelt, nachdem die BF in ihrer Beschwerde auf die Anhängigkeit des Strafverfahrens zu genannter GZ hingewiesen hat. Der genaue Inhalt der Anzeige kann dzt. nicht festgestellt werden, da sich der StA-Akt bei der Polizei befindet und im vorgelegten Verwaltungsakt diese Anzeige von der belangten Behörde nicht einmal erwähnt wird.

Die Schlussfolgerung, dass die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnisnahme des Briefes des Rechtsvertreters der BF vom 22.12.2014 ausgelöst wurde, ergibt sich aus dem dort zitierten inkriminierten Satz, der wortgleich in den Spruch des Einleitungsbeschlusses übernommen wurde sowie der Tatsache, dass dem anzeigenden Vorstand D. (als Leiter der Dienstbehörde) zu diesem Zeitpunkt die Rechtsansicht der BF zum Thema Approbationsbefugnis des B. und den damit zusammenhängenden Löschungen der Strafbeträge bereits von den Besprechungen im Dezember und den Mails im November 2014 bekannt war. Diesbezüglich waren daher von Seiten des Vorstandes und Dienststellenleiters keine Ermittlungen mehr notwendig, um den konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu haben, wenn er davon ausging, dass die Approbationsbefugnis des B. rechts- bzw. erlasskonform vorlag, weil er wusste, dass dieser aufgrund der Approbationsbefugnis Löschungen vorgenommen bzw. approbiert hat. Im Übrigen war und ist er - da er selbst auch beschuldigt wurde - zweifellos befangen.

Der Bericht des BIA, in dem größtenteils nur die Angaben der BF und des B. wiedergegeben werden, ist hinsichtlich des Vorwurfs der Löschung und des Vorwurfs der Pflichtverletzung des § 43a BDG nicht aussagekräftig, weil mit Ausnahme der Löschung, alle anderen Bereiche mangels strafrechtlicher Implikation ausgeklammert wurden und die Conclusio zum Nichtvorliegen der rechtswidrigen Löschungen nicht nachvollziehbar begründet wurde. Es mag sein, dass jeweils nachvollziehbare Begründungen für jede einzelne Löschung angeführt wurden, dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob auch die Approbationsbefugnis dafür erlasskonform erteilt wurde und die Approbationen der Löschungen aus diesem Blickwinkel rechtskonform waren. Gerade das ist aber der Kern der Anschuldigungen der BF und gibt es dazu mit Ausnahme der vom B. in seiner Niederschrift gemachten Angaben, keinerlei objektiv und nachvollziehbar dargestellte Ermittlungsergebnisse.

Es liegen darüber hinaus keinerlei Ermittlungsergebnisse zu den von B. in seinem Schreiben vom 16.03.2015 sowie auch in der Disziplinaranzeige (AS 6 bzw. 9 u. 10 der Disziplinaranzeige) aufgezählten behaupteten weiteren Mobbinghandlungen der BF vor. Diese werden im Spruch des Einleitungsbeschlusses gar nicht angeführt und in der Begründung mit keinerlei Feststellungen - mit Ausnahme der Wiedergabe der Angaben des B. anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson - thematisiert, obwohl ua. gerade "systematische" und damit über einen längeren Zeitraum dauernde Angriffe ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 43a BDG sind.

Dass der Rechtsvertreter der BF im Schreiben vom 22.12.2014 den im Spruch des Einleitungsbeschlusses angeführten Satz verwendet hat, ist unbestritten. Aus den Aussagen der BF in ihrem E-Mail vom 16.11.2014 an D., ihrer Reaktion (ebenfalls in einem E-Mail an D. vom 07.01.2015) sowie den Beschwerdeausführungen ergibt sich, dass die BF tatsächlich der Meinung war und ist (unter Umständen sogar in gutem Glauben), dass die Erteilung der Approbationsbefugnis an B. und damit implizit auch die aufgrund dieser Approbationsbefugnis (und sei es nur im Aufsichtsweg über damit betraute Mitarbeiterinnen) erfolgten Löschungen von Strafbeträge rechtswidrig im Sinne der von ihr zitierten Erlässe waren.

Ob die BF nun strafrechtswidrig - was die Erwähnung des BIA nahelegt - gemeint hat oder (nur) rechtswidrig, im Sinne der Nichteinhaltung der von ihr zitierten internen Erlässe bzw. des Wortlauts und ob diese Rechtsansicht vertretbar ist, ist ungeklärt und durch die Befragung qualifizierter Zeugen bzw. Abwarten der allfällig dazu erfolgten Feststellungen des Strafverfahrens zu klären.

Das BIA hat zwar keine rechtswidrige Löschung durch den B. in ihrem Bericht festgestellt, doch genügt dieser Bericht den Begründungserfordernissen der als Vorfrage im Disziplinarverfahren bzw. hinsichtlich der Einleitung zu behandelnden Frage nicht, da dazu weder der D. noch dessen zur Auslegung der Erlässe kompetente und unbefangene Vorgesetzte(n) als Zeugen befragt wurden oder wenigsten aussagekräftige Gutachten/Stellungnahmen eingeholt wurden. Der Bericht enthält dazu nur die Darstellung der Meinung der BF und der Meinung des B. und die nicht näher begründete Conclusio.

Es sind auch keinerlei Ermittlungsergebnisse zum Arbeitsklima (den Arbeitsbedingungen) angestellt worden. Die von B. angeführten diesbezüglichen Verhaltensweisen der BF stehen ungeprüft im Raum und wurde lediglich eine einzige Aussage aus dem gesamten Komplex herausgelöst und zum Gegenstand des Einleitungsbeschlusses gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach Abs. 4 hat, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Abs. 5).

Nach Abs. 8 tritt, durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

Das ist hier der Fall.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idgF (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 53. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. [...]

§ 53a. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist. [...]

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Freiheit der Meinungsäußerung, lautet:

Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Ob die Kritik eines Beamten - mag sie von der kritisierten Behörde bzw. den kritisierten Präsidenten oder Vizepräsidenten auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden - objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, 03.09.2002, 99/09/0212)

Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).

Hat ein Beamter die gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten, kann er sich nicht auf die zulässige Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung stützen, sondern ist es insoweit zulässig, seine Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 10 Abs. 2 MRK einzuschränken und ihn dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (VfGH 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995; VwGH 06.06.2001, 98/09/0140).

Die durch § 43 Abs 2 BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines "Schürens von Intrigen" und der "Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024).

Nicht jede unpassende Äußerung (gegenüber einem Vorgesetzten) ist schon eine Dienstpflichtverletzung. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche; einer verständlichen Erregung ist billigenderweise Rechnung zu tragen (VwGH 11.12.1985, SlgNF 11.966A.)

Disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten müssen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).

Ein Beamter, der seinem Ressortchef die "offensichtliche" Begehung eines Verbrechens vorwirft, ohne dass zum Zeitpunkt der Äußerung eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen. Ein solches Verhalten eines Beamten stellt keine zulässige Kritik mehr dar (vgl. E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096; E 6. Juni 2001, 98/09/0140, letzteres unter Bezugnahme auf das E VfGH 12. Oktober 1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995), vielmehr handelt es sich - in Anbetracht des Fehlens jeglicher sachlicher Begründung - um den unzulässigen Vorwurf der Begehung einer strafrechtlichen Handlung. (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001)

Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 4. September 1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG sowie der dazu ergangenen Judikatur kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies trifft hier zu.

Die DK hat den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und nur ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt. Wobei das BVwG nicht verkennt, dass im Stadium des Einleitungsbeschlusses ein Verdacht auf Begehung einer Dienstpflichtverletzung ausreicht und das Beweisverfahren der Verhandlung im Verfahren vorbehalten bleibt.

Im konkreten Fall liegen aber noch keine ausreichenden Anhaltspunkte bzw. keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, die einen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung insb. gem. § 43a BDG stützen könnten.

Die DK hat sich im Wesentlichen lediglich auf den Bericht des BIA (der an groben Begründungsmängeln leidet) gestützt, der sich nur mit einem Detail des geäußerten Mobbingvorwurfs beschäftigt und durchaus auch als - allenfalls unrichtige - sachliche Kritik, vor allem an der Amtsführung des D. und gar nicht so sehr an jener des B. gesehen werden kann. Die BF hat eine aus ihrer Sicht schlüssige sachliche Begründung für ihre Ansicht dargelegt. Dagegen wurden von der DK nur die bezughabenden Erlässe gesammelt ohne konkrete Anhaltspunkte darzustellen und nachvollziehbar zu begründen, warum sie davon ausgeht, dass die Ansicht der BF, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis an den B. durch die Vorstände nicht rechtskonform war und damit implizit auch dessen Löschungshandlungen, nicht zutreffend ist. Die bis dahin offenbar geübte Verwaltungspraxis kann an einer allfälligen Rechtswidrigkeit nämlich ebensowenig ändern, wie dass die BF als Vorgesetzte bis zum Herbst 2014 nicht eingeschritten ist und der B. aufgrund der Verfügung des ehemaligen Vorstandes vom 05.08.2008 allenfalls vom Vorhandensein einer Approbationsbefungnis für Löschungen ausgehen durfte.

Im Spruch des beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschlusses wird der BF vorgeworfen, sie habe in einer schriftlichen Eingabe vom 22.12.2014 an den Vorstand des FA D. über ihren Mitarbeiter B. folgende Aussage getroffen: ‚Obwohl dieser Mitarbeiter rechtswidrigerweise Strafbeträge gelöscht und außerhalb seiner Approbationsbefugnisse agiert hat, sodass das Büro für interne Angelegenheiten hätte eingeschaltet werden müssen...'.

Diese Aussage würde den Verdacht eines Verstoßes gegen § 43a BDG verwirklichen.

Dazu ist festzustellen, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen ist und in einem Beschwerdebrief an den Vorstand D. getroffen wurde, indem die BF massive Kritik an diesem selbst übt (der Satz geht weiter wie folgt: "... haben Sie im Gegenteil eine - freilich gar nicht mögliche - Genehmigung dieser Vorgänge auch für die Vergangenheit erteilt.") und ihm gegenüber den Vorwurf des Mobbing und der sexuellen Belästigung erhebt. Der Vorstand würde den Mitarbeiter B. dazu veranlassen, mit ihm zusammen gegen die BF zu arbeiten und mit dessen Hilfe sei die BF immer wieder umgangen worden.

Die inkriminierte Aussage ist daher auch daran zu messen, ob sie die im Rahmen der Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK) zulässigen Grenze der Kritik überschritten hat und ist weiters auch zu prüfen, ob nicht § 53a BDG zur Anwendung kommt, wonach die Beamtin die gemäß § 53 Abs. 1 BDG im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, nicht benachteiligt werden darf. Die BF selbst behauptet ja, das BIA hätte eingeschaltet werden müssen und das Zweck der Disziplinaranzeige sei, sie "mundtot" zu machen, um eine Aufklärung zu verhindern. Sie glaubt, das geht aus ihren Ausführungen klar hervor und hat sie dies auch sachlich begründet (ob richtig oder falsch spielt dabei keine Rolle), nach wie vor, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis an B. nicht der internen Erlasslage im BMF entsprach bzw. entspricht. Daraus leitet sie die Schlussfolgerung der rechtswidrigen Löschung der Strafbeträge ab.

Bemerkenswert ist dabei auch, dass obwohl der Dienststellenleiter Vorstand D. selbst von der BF zumindest der Mittäterschaft beschuldigt wird, sich dieser nicht für befangen erklärt und selbst Disziplinaranzeige gegen die BF erstattet hat.

Der Bericht der von der Personalabteilung (und nicht von D.) eingeschalteten BIA, der zum Ergebnis kommt, dass kein hinreichender Verdacht für die Begehung von Delikten nach dem Strafgesetzbuch vorliegt und in allen Fällen der Löschung die gesetzten Maßnahmen als ordnungsgemäß nachvollziehbar waren, vermag keinen ausreichenden Verdacht gegenüber der BF zu begründen, dass diese die Anschuldigungen ohne sachliches Substrat erhoben hat, weil nachvollziehbar begründete Ausführungen und Ermittlungsergebnisse zur Erlasslage fehlen, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis an B. rechtmäßig im Sinne dieser Erlässe war.

Leichtfertigte sachlich unbegründete (strafrechtliche) Anschuldigungen gegen Mitarbeiter und Vorgesetzte sind zwar zweifellos geeignet die dienstliche Zusammenarbeit zu beeinträchtigen und den Betriebsfrieden iSd § 43a BDG zu stören, doch sind im Einleitungsbeschluss schlüssig alle Einzelumstände darzustellen, die eine Subsumierung unter die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und eine sachgerechte Verteidigung ermöglichen. Gerade beim Vorwurf des Mobbing reicht ein Herausgreifen einer einzelnen im sachlichen Ton vorgetragenen Kritik in aller Regel nicht aus, mag sie auch als scharf oder unrichtig empfunden werden oder objektiv sogar unrichtig sein.

§ 43a BDG (Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot) wurde durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2009, BGBl. I. 2009/153 in die allgemeinen Dienstpflichten eingefügt. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber auch ein spezifisches Diskriminierungsverbot normiert. Nach dem 2. Satz der Bestimmung sind im Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeiter Verhaltensweisen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Nur eine spezifische Art der Diskriminierung am Arbeitsplatz ist Mobbing. Die Erläuterungen definieren es als konfliktbelastende Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen, oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird. Praktisches Beispiel für Mobbing sind etwa ständige böse Bemerkungen hinter dem Rücken des betroffenen Mitarbeiters. Würdeverletzend bzw. diskriminierend ist nicht jedes Verhalten, dass der Betroffene als ausschließend empfindet. Das Verhalten muss objektiv geeignet sein, solche Empfindungen auszulösen, nach den Erläuterungen umfasst es jedenfalls auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen. Es ist unerheblich, aus welchem Grund solche Verhaltensweisen stattfinden (Kucsko/Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 209, 214).

§ 43a BDG bezieht sich demnach zwar nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander, weil mit dem Begriff der "Diskriminierung" an die §§ 8 und 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz angeknüpft wird. Damit sind auch jene Verhaltensweisen, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sind und für diese ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld schaffen oder bezwecken, verpönt. Gerade zu diesem Arbeitsumfeld, hat die DK aber keinerlei Ermittlungen angestellt. Die bloße Aussage des B., ohne dass dazu ein einziges objektives Ermittlungsergebnis (etwa eine Zeugenaussage) vorliegt, reicht dazu nicht aus.

Im vorliegenden Fall ist die inkriminierte Aussage, außerhalb der Approbationsbefugnis agiert und rechtswidrig Strafbeträge gelöscht zu haben, im Kontext zu betrachten und ist primär nicht der B. (der sich ua. deswegen als beleidigt, beschuldigt und gemobbt fühlt) das Ziel der Anschuldigung, sondern D. dem als Vorgesetzten die erlasswidrige Zulassung und nachträgliche Legalisierung der Vorgangsweise vorgeworfen wird. Alle der BF vorgeworfenen Handlungen (Aussagen) stehen im Zusammenhang, sodass nicht willkürlich und isoliert eine einzige Aussage herausgegriffen und zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens wegen Verdacht der Verletzung des § 43a BDG gemacht werden kann, solange nicht nachvollziehbare substantiierte Anhaltspunkte (Ermittlungsergebnisse) zu allen Vorwürfen vorliegen und von einem "begründeten" Verdacht gesprochen werden kann, dass sie ein feindseliges und demütigendes Arbeitsumfeld geschaffen hat.

Dazu wird die DK unter Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten des § 123 Abs. 1 letzter Satz BDG die notwendigen Ermittlungen vor allem hinsichtlich der Interpretation der gültigen Erlasslage und den zahlreichen weiteren behaupteten Mobbinghandlungen der BF anzustellen haben. Zu letzterem sind Ermittlungen völlig unterblieben und zu ersterem wurde nur auf den wenig aussagekräftigen Bericht des BIA abgestellt und daher nur ansatzweise ermittelt.

In der Phase der Beurteilung der Einleitung des Disziplinarverfahrens (Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) sind zwar nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sowie Rechtsfragen und Schuldfragen erst im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu klären. Dennoch enthebt dies die belangte Behörde nicht davor, alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter den Tatbestand des § 43a BDG erforderlich sind, was eine ausreichende Klärung des Sachverhalts (Verdachtes) und die schlüssige Darstellung aller Einzelumstände erfordert.

Ein Prüfen der Einstellungsgründe des § 118 Abs. 1 BDG, insb. ob angesichts der Bestimmungen der §§ 53, 53a BDG und des Art 10 EMRK überhaupt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder allenfalls sogar Verjährung (hinsichtlich der konkret vorgeworfenen Aussage) vorliegt, ist im Gegenstand nicht feststellbar.

Hinsichtlich einer möglichen Verjährung gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG ist einerseits die mehr als sechsmonatige Dauer zwischen der Kenntnisnahme der Aussage durch den D. (22.12.2014) und dem nunmehrigen Einleitungsbeschluss (12.08.2015) ein Indiz. Die Ermittlungen des BIA waren aufgrund der von der BF artikulierten Ansicht der Rechtswidrigkeit der Erteilung der Approbationsbefugnis an B. anlässlich der Besprechungen am 01. und. 11.12.2014 für den D. nicht (mehr) erforderlich, um von der Unrichtigkeit der Vorwürfe und damit dem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch entsprechende gegenläufige Behauptungen der BF auszugehen, wenn man der Ansicht der DK folgt und die Erlasslage klar ist.

Andererseits wäre bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens, sofern dies den gleichen Sachverhalt/Vorwurf betrifft, die Verjährung gem. § 94 Abs. 2 Z 3 BDG seit 02.06.2015 unterbrochen. Ob der von B. bei der StA zur Anzeige gebrachte Verleumdungstatbestand (§ 297 StGB) die hier relevanten inkriminierenden Aussage enthält oder nicht und warum zwar der B. aber die Dienstbehörde keinen Grund zu einer Strafanzeige gem. § 109 BDG bzw. § 78 StPO sah, ist nicht festgestellt.

Dazu wird die DK zunächst den genauen Inhalt der Anzeige des B. zu ermitteln und sodann mit der StA in Kontakt zu treten haben um Informationen hinsichtlich einer allfälligen Einstellung oder Weiterführung des Verfahrens nach Abschluss der Ermittlungen der Polizei zu erlangen. Ein Einleitungsbeschluss kann jedenfalls auch während eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens gefasst werden, wenngleich sodann die Entscheidung des Gerichtes bzw. der StA abzuwarten sein wird, bevor das Disziplinarverfahren weitergeführt wird (§ 95 Abs. 1 und Abs. 2 BDG).

Zusammengefasst hat die DK wesentliche Ermittlungen unterlassen und wird diese nachzuholen haben, bevor die Beurteilung möglich ist, ob ein Einleitungsbeschluss wegen der Dienstpflichtverletzung des Mobbing (§ 43a BDG) oder allenfalls auch wegen anderer Dienstpflichtverletzungen (§§ 43, 45 BDG) aufgrund konkreter und schlüssig dargestellter Verdachtsmomente zu fassen ist oder nicht.

Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten.

Das Bundesverwaltungsgericht hält weiters fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt II.3.2. dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

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