BVwG W131 2004939-1

W131 2004939-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2015

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Regest

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Sanktionshöhe

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BVwG W131 2004939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2004939.1.00

Spruch

W131 2004939-1/12E

W131 2007485-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die nunmehr als Beschwerden zu behandelnden (und daher folgend auch derart bezeichneten) Einsprüche der anwaltlich vertretenen XXXX gegen zwei Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (= NÖGKK) betreffend auf § 113 Abs 1 Z 1 ASVG gestützte Beitragszuschläge, nämlich einerseits gegen den Bescheid vom 25.09.2013 zur GZ XXXX und andererseits gegen den Bescheid vom 09.10.2013 zur GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2004939-1 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2013 zur GZ XXXX wird teilweise stattgegeben und in Herabsetzung des seitens der belangten Behörde ursprünglich verhängten Beitragszuschlags ausgesprochen, dass Frau XXXX gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG schuldig ist, wegen der Nichtanmeldung des Herrn XXXX und des Herrn

XXXX zur Pflichtversicherung vor dem Arbeitsantritt im Mai 2013 einen hiermit reduzierten Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt 400,00 Euro zu bezahlen.

II. Der beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W131 2007485-1 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2013 zur GZ XXXX wird zur Gänze stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. und II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (= Bf) wurden 2013 einerseits der Bescheid vom 09.10.2013 zur GZ XXXX über die Auferlegung eines Beitragszuschlags iHv 2.300,00 Euro wegen Nichtmeldung zur Pflichtversicherung von drei Dienstnehmern und andererseits der Bescheid vom 25.09.2013 zur GZ XXXX über die Auferlegung eines Beitragszuschlags iHv 1.800,00 Euro wegen Nichtmeldung zur Pflichtversicherung von zwei Dienstnehmern zugestellt, wogegen jeweils unstrittig rechtzeitig Einsprüche, also iSd aktuellen Diktion Beschwerden eingebracht wurden.

2. Nach schriftlicher Erörterung der Frage der allfälligen Doppelbestrafung iZm verwaltungsbehördlich gemäß § 111 ASVG durchgeführten Strafverfahren, dies vor dem Hintergrund von insb Art 4 7.ZPMRK in der Auslegung des EGMR zu zB EGMR Rinas, 27. 1. 2015, 17.039/13, ergaben die Parteierklärungen, Urkundenvorlagen und schließlich insb die Verhandlung vor dem BVwG am 07.10.2015 Folgendes:

2.1. Die Bf hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 111 ASVG letztlich vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dortige Beschwerde iZm dem Sachverhalt, der auch den hier zu behandelnden Beitragszuschlag iHv 1.800,00 Euro ausgelöst hatte, zurückgezogen, womit die Bf iZm der Nichtanmeldung des des Herrn XXXX und des Herrn XXXX bereits nach dem VStG bestraft ist.

2.2. Das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 111 ASVG, welches auf dem Tatsachenvorwurf beruht, der auch den hier zu behandelnden Beitragszuschlag iHv 2.300,00 Euro ausgelöst hat, wurde vom Landesverwaltungsgericht im Juni 2015 wegen Nichterweislichkeit der strafbegründenden Tatsachen gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß Eingabe der NÖGKK vom 26.08.2015, OZ 7 im Akt W131 2007485-1, ist daher auch nach Behördenauffassung dem Beitragszuschlag iHv 2.300,00 Euro gemäß Bescheid vom 09.10.2013 die Grundlage entzogen.

3. Die Bf hat mittlerweile die Herren XXXX und XXXX nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet, was von der NÖGKK mit Eingabe vom 14.10.2015, OZ 11 des Akts W131 2004939-1 bestätigt wurde.

4. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist unter Erörterung entsprechender Literatur zu § 113 ASVG und zur Frage der allfälligen Doppelbestrafung konsensual vertreten worden, dass bei nunmehr unverzüglich erfolgender Nachmeldung ermessensmäßig der Beitragszuschlagsteil für den Prüfeinsatz auf 400,-- Euro herabgesetzt werden kann und der Beitragszuschlagsteil für die gesonderte Bearbeitung iZm den beiden historisch ohne Anmeldung angetroffenen Dienstnehmern entfallen kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Abseits des Verfahrensgangs ist ausdrücklich zusätzlich festzustellen, dass die Bf iZm den historisch beschäftigten Herren XXXX und XXXX erstmalig iSd § 113 Abs 1 Z 1 ASVG betreten wurde und die Bf die Anmeldung zwischenzeitig für den damaligen Beschäftigungszeitraum nachgeholt hat, wobei mehr als unbedeutende Folgen in den letztgültigen Parteiangaben nicht behauptet wurden. Derart vertritt auch die belangte Behörde vor dem Hintergrund des gegenständlichen Einzelfalls die Auffassung, dass iZm dem bescheidmäßig ursprünglich am 25.09.2013 gemäß § 113 Abs 1 ASVG sanktionierten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich mit einem Beitragszuschlag iHv 400,00 Euro das Auslangen gefunden werden kann, wobei diese Rechtsfolge eines derart reduzierten Beitragszuschlags auch entsprechend den Verfahrensangaben namens der Bf akzeptiert wurde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, und dabei insb aus der Verhandlungsniederschrift über die Verhandlung am 07.10.2015

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in diesen beiden verbundenen Beschwerdeverfahren durch Einzelrichter, da insoweit weder durch § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen bzw geboten ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG war gegenständlich mangels Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

Zu A)

3.2. (Beschwerdeerledigungen)

3.2.1. § 113 ASVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. Da hinsichtlich des ursprünglich am 09.10.2013 verhängten Beitragszuschlags iHv 2300,00 Euro (auch) nach nunmehriger Tatsachenauffassung der NÖGKK kein Sachverhalt verwirklicht wurde bzw erweislich wäre, der die Rechtsfolge des § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG tragen würde, war der Bescheid vom 09.10.2013 gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

3.2.3. Hinsichlich der historischen Beschäftigung der beiden Dienstnehmer, die zur ursprünglichen Beitragszuschlagssanktion iHv 1.800,00 Euro gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2013 geführt haben, ist der die Sanktion dem Grunde nach tragende Sachverhalt zwischenzeitig unstrittig.

3.2.3.1. Feik in Mosler et al, SV - Kommentar(19 Lfg) , § 113 ASVG Rz 8, führt aus, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Bearbeitungsbeitrag zur Gänze entfallen und der Prüfeinsatzbetrag auf 400,00 Euro reduziert werden könne. Weiters verweist dieser Autor ua auch auf Ortner (PV-Info, 2008, 9 [12], wonach ua unbedeutende Folgen nicht mehr vorlägen, wenn mehr als zwei nicht angemeldete Dienstnehmer anlässlich einer Kontrolle gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG betreten würden.

3.2.3.2. Wenn entsprechend dem Gesetzeswortlaut gemäß § 113 Abs 2 vorletzter Satz ASVG insb bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 €

herabgesetzt werden kann, war gegenständlich das insoweit eingeräumte Ermessen gemäß § 28 Abs 2 VwGVG übereinstimmend mit den Verfahrensparteien vor dem BVwG dahin auszuüben, dass die Bf in teilweiser Beschwerdestattgabe gegen den Bescheid vom 25.09.2013 lediglich einen reduzierten Beitragszuschlag iHv 400,00 Euro für den Prüfeinsatz zu bezahlen hat.

Mit dieser Vorgangsweise wird eine Rechtsfolge innerhalb der gesetzlichen Grenzen und Ermessensspielräume ausgesprochen, die ausweislich der Verhandlungsergebnisse von allen Verfahrensparteien akzeptiert wurde und daher iSv § 43 Abs 5 ASVG indiziert ist.

Ein der öffentlichen Hand (also insb auch dem Bund (in Person der Finanzpolizei und des BVwG) bzw der NÖGKK) entstehender Mehraufwand iHv 400,00 Euro wegen der ursprünglichen Nichtanmeldung von zwei Dienstnehmern zur Sozialversicherung erscheint jedenfalls - auch ohne weitere Ermittlungen iSd analogen Heranziehung des § 273 ZPO -plausibel, womit nach hier angelegter Sicht jedenfalls dahinstehen kann, ob unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 23.11.2006, GZ 73053/01 ansonsten, dh: bei höherem Beitragszuschlag, eine Rechtsfolge ausgesprochen würde, die dem Art 4 7. ZPMRK widersprechen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da gegenständlich rücksichtlich des Spruchpunkts A) I. auf Sachverhaltsebene zwischenzeitig unstrittig ist, dass ein Beitragszuschlag in Höhe von nunmehr reduziert 400,00 Euro von den Verfahrensparteien akzeptiert wird, der (scil: Beitragszuschlag) sich innerhalb des Gesetzeswortlauts und der gesetzlichen Ermessensgrenzen bewegt, liegt hinsichtlich der vom BVwG durchgeführten Ermessensübung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Ohne solche ist eine Revision unzulässig.

Betreffend die gänzliche Beschwerdestattgabe in Spruchpunkt A) II. ist auf Tatsachenebene unstrittig, dass eben kein Sachverhalt verwirklicht wurde, der berechtigen würde, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG zu verhängen. Tatsachenfragen sind nicht revisibel.

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