W126 1433130-1•BVwG W126 1433130-1
W126 1433130-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W126 1433130-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 12 09.094-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am 19.07.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie sunnitischer Muslime zu sein und der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören. Er sei in Kapisa geboren und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Kapisa gelebt. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus. Afghanistan habe er verlassen, weil die Taliban ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zusammen in den Kampf zu ziehen. Fünf Brüder seines Vaters seien Taliban gewesen und im Kampf getötet worden. Die Taliban hätten vom Beschwerdeführer verlangt, dass er seine Onkeln rächen und wie diese für den Islam kämpfen solle. Ein anderer Onkel des Beschwerdeführers, der Bruder seiner Mutter, habe heimlich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert, damit der Beschwerdeführer ein besseres Leben führen könne.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er sechzehn Jahre alt sei. Dies wisse er von seinen Eltern. Weder er noch seine Eltern in Afghanistan würden über Dokumente des Beschwerdeführers verfügen. In Afghanistan habe er nicht gearbeitet, sondern nur den Koran in der Moschee gelernt. Zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel mütterlicherseits erfahren habe, dass die Taliban nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Dieser Onkel sei Kommandant einer Partei. Die Familie des Beschwerdeführers habe diesem nicht erlaubt, sich in einem anderen Landesteil Afghanistans niederzulassen. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban nicht in Ruhe lassen. Auch die Eltern des Beschwerdeführers würden ihm Schwierigkeiten bereiten, da sie ihn beschuldigen würden, weggegangen und ungläubig geworden zu sein. Der Onkel des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers entschieden, dass der Beschwerdeführer ausreisen solle. Seine Mutter habe gesagt, dass er in den Iran gehen solle, doch auch dort sei er von den Taliban belästigt worden. Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert den Tod seiner Onkel zu rächen und auf dem Wege des Islams zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe im Iran auf einer Baustelle gearbeitet. Er sei in die Moschee gegangen, um zu beten und dort habe es einen berühmten Vorbeter gegeben, der den Beschwerdeführer angesprochen und gekannt habe. Deshalb habe ihm sein Onkel Geld geschickt und der Beschwerdeführer sei weiter nach Europa gereist.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, in Afghanistan keine Schule besucht zu haben. Er habe in der Landwirtschaft der Familie, auf der Mais bzw. Getreide angebaut worden sei, ausgeholfen. Der Beschwerdeführer habe immer gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder in XXXXim Bezirk XXXX in der Provinz Kapisa gelebt. Im Heimatdorf würden sonst noch die Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers wohnen. Diese hätten ein Unternehmen, in dem sie Waren aus Pakistan im Iran oder in Afghanistan verkaufen würden.
Der Beschwerdeführer sei wegen der Probleme mit den Taliban geflüchtet. Einer seiner vier Onkel väterlicherseits sei Kommandant bei den Taliban gewesen. Seinetwegen seien die drei anderen Onkel und der Vater des Beschwerdeführers verschwunden. Sein Vater lebe noch, aber sei auch auf der Seite der Taliban. Der ältere Onkel des Beschwerdeführers sei vor langer Zeit gestorben, danach habe ein anderer Onkel statt diesem Taliban werden müssen. Nach der Regierungszeit der Taliban habe dieser Onkel den Beschwerdeführer die Schule nicht besuchen lassen. Der Beschwerdeführer habe lediglich den Koran gelernt. Die Probleme mit den Taliban hätten begonnen, nachdem vor etwa fünf Jahren die Onkel des Beschwerdeführers gestorben seien. Die Dorfbewohner hätten die Familie des Beschwerdeführers belästigt, weil die Familie des Beschwerdeführers nichts gegen die Ermordung der Familienangehörigen unternommen habe. Deswegen habe der Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass sie Rache nehmen müssen. Als die Onkel noch gelebt hätten, sei der Vater des Beschwerdeführers noch nicht so oft mit den Taliban unterwegs gewesen.
Die Taliban hätten den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers vor vier oder fünf Monaten mit nach Pakistan genommen, wo er unterrichtet werde. Sie hätten ihn früher auch schon einmal mitgenommen und für drei Monate dort behalten, aber er sei geflüchtet. Danach hätten sie ihn wieder mitgenommen.
Als die Regierung der Taliban vorbei gewesen sei und die Amerikaner gekommen seien, habe die Familie viele Probleme gehabt, weil die Regierung immer die Taliban gesucht habe. Die Taliban seien zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, hätten die Familie aufgeweckt und nach den Onkeln des Beschwerdeführers gefragt. Die Onkel seien jedoch alle bereits verstorben gewesen. Die Taliban hätten die Familie mehrmals besucht und gesagt, dass der Beschwerdeführer die Stelle seiner Onkel übernehmen solle. Einmal sei es dazu gekommen, dass sie den Beschwerdeführer geschlagen hätten, weil er nicht mitgehen habe wollen. Es sei zwölf Uhr zu Mittag gewesen und der Beschwerdeführer sei von der Koranschule zurückgekommen. Er sei beim Essen gewesen, als ein Nachbarjunge gekommen sei und dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass jemand nach ihm gefragt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Zimmertür abgeschlossen und sei selbst hinausgegangen. Die Taliban hätten wissen wollen, wo der Beschwerdeführer sei. Da seine Mutter dies nicht habe sagen wollen, hätten die Taliban die Türe eingetreten. Sie hätten den Beschwerdeführer, der sich unter Decken und Pölster versteckt habe, nicht finden können, weswegen sie die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gesagt, dass er keine Wahl habe und mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Der Beschwerdeführer habe aber keinen Dschihad machen wollen, weshalb er in den Iran geflüchtet sei.
Ein Onkel des Beschwerdeführers sei im Iran gewesen und habe, als er zurückgekommen sei, dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass dieser noch zu jung sei und nicht mit den Taliban zusammenarbeiten dürfe. Der Onkel würde anstelle des Beschwerdeführers gehen. Als er mit den Taliban gearbeitet habe, seien die Amerikaner gekommen und hätten das Haus des Beschwerdeführers umzingelt. Der Onkel habe sieben oder acht Monate gekämpft und während dieser Zeit seien die Amerikaner immer wieder zur Familie des Beschwerdeführers gekommen, mitten in der Nacht und hätten auch den Beschwerdeführer geschlagen. Im Jahr 1389 sei der Onkel gestorben und mit ihm einige andere Taliban, insgesamt elf Personen. Drei Tage nach diesem Vorfall seien Flugzeuge von den Amerikanern im Dorf gewesen und die Amerikaner hätten jeden getötet, der aus den Häusern gekommen sei. Erst danach habe die Familie den Onkel begraben können. Danach sei der Vater des Beschwerdeführers wütend gewesen und habe Rache nehmen wollen, weshalb er mit den Taliban zu den Kriegen mitgegangen sei. Er habe den Taliban geholfen und Bombenanschläge organisiert. Die Mutter des Beschwerdeführers habe mit ihrem Bruder gesprochen und dieser habe den Beschwerdeführer dann in den Iran mitgenommen.
Im Iran sei die Regierung nicht gut zu Afghanen. Der Beschwerdeführer habe im Iran gearbeitet und sogar dort habe er die Nachricht erhalten, dass er zurückkommen solle, um den Taliban zu helfen. Zuerst habe zweieinhalb Monate niemand davon gewusst, doch dann sei ein Talib namens XXXX zum Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, dass sein Vater wissen würde, dass er heimlich geflüchtet sei und wollen würde, dass er zurückkomme. Er habe gesagt, dass er viele andere Leute deportiert habe und der Beschwerdeführer mit ihnen zurückgeschickt werden würde. Weil dieser Mann so mächtig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er sich vorbereiten würde. Er habe daraufhin seinen Onkel mütterlicherseits und seine Mutter angerufen und erzählt, dass er deportiert werde und auch im Iran Probleme haben würde. Der Beschwerdeführer sei in eine andere Provinz im Iran geflüchtet, doch auch dort hätten sie den Beschwerdeführer gefunden. Danach habe sein Onkel einen Schlepper organisiert, der den Beschwerdeführer nach Europa gebracht habe.
Am 11.02.2013 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt eine Stellungnahme, in welcher auf höchstgerichtliche Judikatur und auszugsweise auf Länderberichte zur Situation in Afghanistan verwiesen wurde.
2. Mit Bescheid vom 14.09.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Hinsichtlich der Flucht- und Asylgründe habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 04.02.2013 angegeben, dass vier Brüder seines Vaters gestorben seien. Anfangs habe er auch noch erklärt, dass sowohl sein Vater als auch die Onkel verschwunden seien. Auf Nachfrage habe er dann geantwortet, dass sein Vater noch lebe, aber auf der Seite der Taliban sei. Er sei nicht verschwunden. Die Probleme hätten vor fünf Jahren begonnen. In diesen fünf Jahren seien die Taliban lediglich zwei Mal gekommen, da diese gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban kämpfen solle. Von den vorigen Aussagen abweichend führte der Beschwerdeführer kurz darauf an, dass die Taliban nur einmal gekommen seien. Die Taliban seien gekommen, hätten den Beschwerdeführer aber nicht finden können, weswegen seine Mutter geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich unter Pölster und Decken versteckt. Es erscheine nicht glaubwürdig, jemanden unter Decken und Pölster nicht finden zu können, zumal eine solche Anhäufung wohl beim Durchsuchen von Räumlichkeiten ins Auge steche.
Einige Informationen hätten erst durch mehrmaliges Nachfragen erlangt werden können, wobei der Beschwerdeführer zusätzliche Elemente eingebaut habe, die in der freien Erzählung der Fluchtgeschichte nicht vorgekommen seien. Verwunderlich sei, dass man den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers innerhalb eines kurzen Zeitraumes bereits zweimal einfach mitgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn es möglich sei, den Bruder des Beschwerdeführers innerhalb einer kurzen Zeitspanne zweimal mitzunehmen, und bei dem Beschwerdeführer dies kein einziges Mal innerhalb von fünf Jahren gelungen sei, obwohl der Vater auf Seiten der Taliban stehe.
Im Gegensatz zu den bisherigen Schilderungen behauptete der Beschwerdeführer am 04.02.2013, dass er auch Probleme mit den Amerikanern bekommen habe, da die Regierung die Taliban gesucht habe. Sie seien mitten in der Nacht gekommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Auch habe man das Dorf mit Flugzeugen angegriffen.
Weiters sei nicht glaubwürdig, dass es zwei Mal gelungen sei, den Beschwerdeführer im Iran zu finden. Aufgrund dieser Ausführungen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers daher als unglaubwürdig zu bewerten. Aber selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle.
Trotz der insgesamt als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch insgesamt als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann, der die Koranschule besucht habe und dem möglich gewesen sei, sich ohne Bezugsperson im Iran zu Recht zu finden und sich Arbeit zu beschaffen. Es liege keine Verfolgungsgefahr, sei es von privater oder staatlicher Stelle vor. Schon daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich aus Kapisa stamme und er seine Herkunftsregion nicht erreichen könne, so gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan aufhältig sei und sie über landwirtschaftliche Besitztümer verfüge. Zudem könne dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht festgestellt werden. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers sei insbesondere unter Bezugnahme auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juli 2012 als gering einzustufen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 14.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gegeben.
3. Am 20.02.2013 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung gelten würden, welchen Anforderungen die belangte Behörde nicht genügt habe. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewährt hätte oder zumindest feststellen hätte müssen, dass eine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei.
Die Behörde führe aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensverhältnisse, insbesondere jene zu Aufenthalt, Volksgruppenzugehörigkeit und Angaben zur Familie, aufgrund der schlüssigen Aussagen zu seiner Person glaubhaft seien. Zu den Feststellungen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Mutter nicht aus Böswilligkeit verboten habe, in einen anderen Teil Afghanistans zu fliehen. Sie habe schlichtweg Angst davor, dass ihr Sohn auch in anderen Gebieten in ständiger tödlicher Gefahr leben würde. Zudem habe der Beschwerdeführer in den Einvernahmen ausführlich dargestellt, dass sich ein Großteil seiner Familie väterlicherseits aus Talibankämpfern oder zumindest Sympathisanten zusammensetze. Es sei notorisch, dass die Taliban jeglichen "westlichen" Einflüssen höchst feindlich gegenüberstehen, weshalb der Beschwerdeführer eine durchaus nachvollziehbare Furcht habe, im Falle einer Rückkehr Opfer einer Verfolgung von seinen eigenen Familienangehörigen väterlicherseits zu werden.
Es sei richtig, dass fünf Brüder des Vaters des Beschwerdeführers im Kampf gegen "die Amerikaner" verstorben seien. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, wie es zu der Protokollierung gekommen sei, wonach nur vier Brüder getötet worden seien. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf das Urteil des AsylGH vom 22.08.2012, B1 428.257-1/2012/4E, zu verweisen, in dem der Gerichtshof ausgesprochen habe, dass den Behörden bei Asylverfahren, welche Minderjährige betreffen, besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten obliege. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer während der Einvernahme die Möglichkeit geben müssen, diesen Widerspruch zu entkräften.
Die Behörde führe an, dass es nicht plausibel sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer bereits vor fünf Jahren dazu aufgefordert hätten, mit ihnen in den Kampf zu ziehen und nur einmal zu seinem Haus gekommen seien. Die Behörde verkenne dabei, in welcher Situation sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht befunden habe. Sein Heimatdorf sei nicht nur von den Taliban beherrscht worden, sondern seien diese dort vielmehr gesellschaftlich vollkommen verankert.
Die Behörde lege weiters dar, dass es nicht plausibel sei, dass sich die Taliban die Mühe gemacht hätten, den Beschwerdeführer im Iran aufzusuchen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers nichts von dessen Flucht aus Afghanistan gewusst habe und daher sehr aufgebracht gewesen sei, als er erfahren habe, dass sich sein Sohn endgültig gegen den Kampf an seiner Seite entschlossen habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin seine Frau misshandelt, um in Erfahrung zu bringen, wo sich sein Sohn im Iran aufhalte und habe einen Bekannten beauftragt, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen.
Schließlich führe die Behörde fälschlicherweise ins Treffen, dass es sich bei der Verfolgung von Seiten der Taliban um kein asylrelevantes Vorbringen handle. Dazu werde auf das Urteil des AsylGH vom 10.02.2011, C17 415.708-2/2010/3E, verwiesen, in dem die zwangsweise Rekrutierung einer Person als asylrelevant angesehen werde. Äußerst mangelhaft sei zudem zu werten, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung keinerlei Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich Kapisa, der Heimatregion der Familie des Beschwerdeführers, vornehme. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, werde im gegenständlichen Bescheid an keiner Stelle gewürdigt.
Zur allgemeinen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers werde auf den Bericht zu Afghanistan von ACCORD vom 18.07.2012 sowie den Jahresbericht 2012 von Amnesty International verwiesen. Zur Sicherheitslage in Kapisa werde auf die Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 11.02.2013 hingewiesen.
4. Am 22.11.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark.
5. Am 04.03.2014 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.02.2014 vor. Darin wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift überlassen sowie besessen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem § 27 Abs. 3 SMG in Anwendung des § 5 Ziffer 4 JGG sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu XXXX vom 04.12.2013 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
6. Am 08.04.2015 übermittelte das Bundesasylamt dem Bundesverwaltungsgericht den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.03.2015, in dem der Beschwerdeführer dem Vergehen nach § 27 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 SMG beschuldigt werde.
7. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Caritas über Leistungen in der Grundversorgung vom 18.03.2015 sowie eine Bestätigung der XXXX von April 2015 vor, wonach der Beschwerdeführer seit Jänner 2010 einen Elementarkurs im Ausmaß von 300 Stunden besuche und ein gewissenhafter, freundlicher und interessierter Teilnehmer sei, dessen Fortschritte - trotz mangelnder schulischen Vorkenntnisse - außerordentlich seien.
Der Beschwerdeführer brachte vor, in der Provinz Kapisa im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben. In seinem Heimatdorf würden noch seine Eltern gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Bruder leben. Außer diesen würde noch ein Onkel väterlicherseits im Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnen. Fünf seiner Onkel väterlicherseits seien verstorben. Er habe drei Onkel mütterlicherseits, welche im Heimatdistrikt, aber in anderen Dörfern leben würden. Er habe weiters zwei Tanten mütterlicherseits, die im Heimatdorf leben würden. In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.
Seine Onkel seien mächtige Kommandanten der Taliban gewesen. Eines Tages vor circa sieben oder acht Jahren seien sie bei jemandem eingeladen gewesen. In der Nacht habe man Kämpfe gehört und am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer erfahren, dass das Haus, in dem seine Onkel sich aufgehalten hätten, bombardiert worden sei. Sowohl seine fünf Onkel als auch einige andere Gäste aus dem Dorf seien bei diesem Angriff der Amerikaner getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch ein Taleb.
Die Familie väterlicherseits des Beschwerdeführers habe, als seine Onkel noch am Leben gewesen seien, zusammengelebt und der Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Brüder hätten für die gesamte Familie gesorgt. Der Bruder des Beschwerdeführers sei jünger als er.
Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass nach dem Tod seiner Onkel der Vater des Beschwerdeführers Rache geschworen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei der Meinung, dass seine Brüder als Märtyrer im Kampf gefallen seien und er habe sich damals mit gleichgesinnten Dorfbewohnern getroffen und gesagt, dass er den Tod seiner Brüder rächen würde. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vater mitgenommen und gezwungen worden, eine Waffe zu tragen. Er habe diese Waffe niemals abgefeuert, habe sie aber in der Gruppe der Taliban tragen müssen. Der Vater des Beschwerdeführers sei Kommandant gewesen und habe seine Leute in den Krieg geschickt. Wenn der Beschwerdeführer seinen Vater begleiten habe müssen, habe er die meiste Zeit mit ihm verbracht, er habe aber an keinem einzigen Kampf teilgenommen und habe auch niemandem geschadet.
Sein Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er als männliches Mitglied ebenfalls den Tod seiner Onkel rächen müsse. Der Beschwerdeführer habe von seinem Vater aus nicht mehr in die Schule gehen dürfen und sei gezwungen worden, seinen Vater immer wieder zu begleiten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dagegen gewesen und sei danach vom Vater des Beschwerdeführers geschlagen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe gewollt, dass der Beschwerdeführer seinen Weg einschlage. Der Beschwerdeführer sei damals sehr gerne zur Schule gegangen und habe nichts mit dem Krieg und den Kämpfen zu tun haben wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe nach dem Tod seiner Brüder deren Aufgaben übertragen bekommen. Er sei für viele Zwangsrekrutierungen verantwortlich gewesen. Da der Vater des Beschwerdeführers ein hochrangiger Taleb gewesen sei, sei er von afghanischen Polizisten und amerikanischen Soldaten mehrmals zu Hause aufgesucht worden sei. Er habe sich jedoch nur zu unregelmäßigen Zeiten zu Hause aufgehalten, weshalb er nie festgenommen worden sei. In der Zeit, in der der Beschwerdeführer seinen Heimatdistrikt verlassen habe, habe sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert. Da die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer im Krieg für die Taliban sterbe, habe sie ihrem Bruder gesprochen, der die Fluchtreise des Beschwerdeführers in den Iran organisiert habe. Im Iran habe sich der Beschwerdeführer vier Monate aufgehalten.
Der Beschwerdeführer habe sich den Taliban nicht anschließen wollen, weil er sich von klein auf für die Schule interessiert habe und immer anderen Kindern zugesehen habe, wenn diese in die Schule gegangen seien. Er wolle lesen und schreiben lernen, um einer richtigen Arbeit nachzugehen. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesem nur erlaubt, am Religionsunterricht teilzunehmen. Er habe aus dem Beschwerdeführer einen Taleb machen wollen und sei gegen Bildung gewesen. Der Beschwerdeführer wolle jedoch nicht am Krieg teilnehmen und auch niemals, dass durch seine Hand andere Menschen getötet werden. Der Beschwerdeführer würde die Taliban nicht mögen. Diese würden versuchen, alles durch Zwang zu erreichen. Wenn zum Beispiel jemand ein Gebet verrichtet habe, seien sie von den Taliban gezwungen worden, noch einmal zu beten. Die Taliban seien unberechenbar und zu allem in der Lage und damit meine er, dass sie zu jedem Zeitpunkt überall bereit seien, einen Kampf zu beginnen und Leute zu töten.
Der Beschwerdeführer habe circa einmal im Monat Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits und zu seiner Mutter. Diese würden von der Situation zu Hause erzählen, dass es keine guten Nachrichten gebe und sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Wenn er nach seinem Vater frage, höre er nur, dass es ihm gut gehe. Der Vater des Beschwerdeführers spreche nicht mit dem Beschwerdeführer und interessiere sich nicht dafür, wie es ihm gehe. Nach der Flucht des Beschwerdeführers habe seine Schwester ihm erzählt, dass sein Vater erfahren habe, dass er sich in Europa aufhalten würde. Daraufhin habe dieser seine Mutter geschlagen und ihren Arm gebrochen, weil er sie für die Flucht des Beschwerdeführers verantwortlich gemacht habe. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehren würde, sei er sich sicher, dass er von seinem Vater bestraft werden würde. Es könnte sein, dass er ihn töten würde.
In Österreich lerne der Beschwerdeführer die Sprache und mache Sport. Er habe sowohl afghanische als auch österreichische Freunde, mit denen er sich regemäßig treffe.
Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er vor circa zwei Monaten mit seinem Onkel gesprochen habe und er noch einmal von der schlechten Situation in seinem Heimatdorf erzählt habe. Nach diesem Gespräch sei es dem Beschwerdeführer sehr schlecht gegangen, weshalb er sich "Gras" für den Eigengebrauch besorgt habe. Noch bevor er dieses rauchen habe können, sei er von der Polizei "erwischt worden". Vor ungefähr einem Monat sei er wieder vor Gericht gewesen und habe dort dieselbe Aussage gemacht wie vor dem Bundesverwaltungsgericht und sei daraufhin freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits dem Richter bei der Verhandlung zu seinem Suchtmitteldelikt versprochen, dass er diese Tat nie wieder wiederholen würde. Er werde sich an dieses Versprechen halten. Er sei noch sehr jung und wolle seine Zukunft planen und Arbeit finden. Es sei dem Beschwerdeführer klar, dass er das nicht wiederholen dürfe, wenn er in Österreich bleiben wolle.
8. Am 07.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die am 08.04.2015 vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.12.2013 zu XXXX ein. Der Beschwerdeführer wurde wegen Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127, 129 Ziffer 3 StGB (Diebstahl eines Fahrrades durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd wurde der bislang ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet. Einen Erschwerungsgrund gab es nicht.
9. Am 20.05.2015 übermittelte das Bezirksgericht Graz-West dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anforderung vom 15.05.2015 hin die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts Graz-West vom 26.03.2015 zu XXXX, wonach der Beschwerdeführer wegen unerlaubtem Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. Als mildernd wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer geständig war. Als erschwerend erachtet wurden die zwei Vorstrafen des Beschwerdeführers. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.12.2013 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten) aus Anlass der neuen Verurteilung durch das Bezirksgericht Graz-West abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert sowie vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12.02.2014 zu
XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten) aus Anlass der neuen Verurteilung durch das Bezirksgericht Graz-West abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Seine Eltern, sein jüngerer Bruder und seine Schwester leben nach wie vor im Heimatdorf.
1.2. Fünf Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers waren Kommandanten der Taliban und kamen eines Nachts bei einem Angriff der Amerikaner ums Leben. Der Vater des Beschwerdeführers ist auch ein Taleb beziehungsweise ein Kommandant der Taliban und hat es sich zum Ziel gesetzt den Tod seiner Brüder rächen. Den Beschwerdeführer nahm er - gegen den Willen der Mutter des Beschwerdeführers - zu den Treffen der Taliban mit; er befahl ihm, eine Waffe zu tragen, denn er wollte, dass auch der Beschwerdeführer für die Taliban "kämpft" und eines Tages sein Nachfolger wird. Der Beschwerdeführer war nie an Kampfhandlungen beteiligt und hat keiner Person Schaden zugefügt.
Der Beschwerdeführer wollte mit dem Krieg der Taliban nichts zu tun haben. Er lehnt die Taliban und jede Zusammenarbeit mit diesen ab. Bei einer Rückkehr befürchtet er Verfolgung durch die Taliban, die ihn in der Vergangenheit bereits mitnehmen wollten, und durch seinen Vater, der als Taleb den Beschwerdeführer zwingen will, sich ebenfalls den Taliban anzuschließen.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde inzwischen vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2014 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2014 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 24 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Sicherheitsstruktur ändert sich spürbar. Mit dem Wegfall von PRTs (Provincial Reconstruction Teams) muss die afghanische Polizei (ANP) zunehmend selbst die Oberhand in der Fläche behaupten, Anschläge gegen Konvois und Checkpoints treffen dabei viele Zivilisten.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans.
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Das Land steht jedoch weiter vor zahlreichen großen Herausforderungen und es kam auch im Berichtszeitraum zu vielen menschenrechtsrelevanten Vorkommnissen. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet und die Rechte der Frauen werden nur unzureichend respektiert und umgesetzt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt, der Zugang zur Justiz wird nicht umfassend sichergestellt. Afghanistan hat viel in der Gesetzgebung erreicht, eine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist jedoch nicht gegeben. Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt wirkmächtig.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde wegen Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127, 129 Ziffer 3 StGB (Diebstahl eines Fahrrades durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung) und wegen Suchtmitteldelikten nach § 27 SMG zu bedingten Haftstrafen verurteilt.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die eingebrachten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die Feststellungen betreffend der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.12.2013 zu XXXX und vom 12.02.2014 zu XXXX sowie aus dem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 26.03.2015 zuXXXXund den im Akt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Strafregisterauszügen.
2.4. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 sowie auf den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation, Februar 2015. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten. Zum Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan vom 25. Juni 2015 ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.
2.5. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.
Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret und ausführlich und machte einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Unstimmigkeiten und Implausibilitäten in den Aussagen des damals minderjährigen Beschwerdeführers zur Häufigkeit und den Umständen der Suche durch die Taliban waren nicht geeignet, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abschließend auszugehen und konnten diese überdies in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung aufgeklärt beziehungsweise beseitig werden. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Weigerung sich den Taliban anzuschließen beziehungsweise wegen seiner Flucht, mit der er sich einer "Zwangsrekrutierung" durch die Taliban entzog, bei einer Rückkehr von den Taliban und insbesondere seinem Vater, der ein mächtiger Taleb ist, verfolgt und bedroht werden würde. Die Maßgeblichkeit der Verfolgungswahrscheinlichkeit wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie kommt, in welcher der Großteil seiner Verwandten väterlicherseits den Taliban zugehörig waren und deren politischen Überzeugung teilten.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der Bedrohung durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich.
Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und sich einer Rekrutierung durch Flucht entzog (zur Anknüpfung an die tatsächliche oder nur politisch unterstellte Gesinnung, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106).
Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban und seinen Vater, welcher ebenfalls ein Taleb ist, wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage eindeutig indiziert.
Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden, zumal der Vater des Beschwerdeführer zu den Taliban gehört und es selbst betreibt, dass sich der Beschwerdeführer diesen anschließen soll.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
3.3. Zum Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes:
Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 4 erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) führen wie folgt aus:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 2005 vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, vgl. auch VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449 und vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).
Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 vorliegt, ist laut Verwaltungsgerichtshof eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626). Laut Verwaltungsgerichtshof sind die Ausschlussklauseln aber - in Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat - restriktiv auszulegen (VwGH vom 21.04.2015, Zl. Ra 2014/01/0154 und vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0352, beide mit Verweis auf die Position des UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38).
In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) verwies dieser auf die diesbezügliche Gesetzgebung und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland ("als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege"), wo für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde. In der Judikatur wurden als Fälle der Anwendung des § 51 Abs. 3 zweiter Fall dAuslG Verurteilungen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Vergewaltigung sowie zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz genannt und hingegen bei Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain und zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG.
Im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 06.10. 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Im Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, wurde ausgeführt, dass sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Wertung anschloss. Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat, die abstrakt als "schweres Delikt" einzustufen ist, zusätzlich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahl durch Einbruch erfolgte aufgrund des Aufbrechens eines Fahrrads und des darauffolgenden Diebstahls des Fahrrads, was - insbesondere weil kein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut verletzt wurde - nicht als besonders schweres Verbrechen zu werten ist.
Hinsichtlich der Suchtmitteldelikte ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer 2013 aufgrund der Veräußerung von 1,8 Gramm Delta-9-ZHC-hältigem Cannabiskraut an zwei Abnehmer sowie eine unbekannte Menge an zumindest vier verschiedene weitere Abnehmer verurteilt wurde. 2015 erfolgte die Verurteilung aufgrund des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zum persönlichen Gebrauch. Die zweite Verurteilung 2015 fällt aufgrund des bloßen Gebrauchs für den Eigenbedarf jedenfalls nicht unter besonders schwere Verbrechen. Hinsichtlich des Handels mit Drogen ist anzumerken, dass nicht jeder Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen zu werten ist (siehe VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, wo der Mitbeteiligte 2,3 Gramm Amphetamine weitergab und im Besitz von 433 Gramm Amphetamin verhaftet wurde und dieser daraufhin gemäß § 28 Abs. 4 SMG zu einer "vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe von 20 Monaten" verurteilt wurde, was nach Ansicht des VwGH in der konkreten Ausprägung nicht als "besonders schweres Verbrechens" gewertet wurde). Im konkreten Fall ist die Verurteilung des Beschwerdeführers - insbesondere auch unter Berücksichtigung der verhängten zusätzlichen Freiheitsstrafe von lediglich zwei Monaten, der geringen Menge des gehandelten Suchtgiftes sowie der nach wie vor einzigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels - nicht als besonders schweres Verbrechen, das sich als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist, zu beurteilen.
Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten (Diebstahl durch Einbruch gemäß §§°127, 129 Ziffer 3 sowie unerlaubter Umgang mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1, erster und zweiter Fall SMG) handelt es sich nicht um schwere Verbrechen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsprognose auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und auf sein wiederholtes Vorbringen in der Verhandlung, er werde diese Tat nie wieder wiederholen, welche für eine positive Zukunftsprognose sprechen könnten, nicht näher eingegangen werden muss.
Im Fall des Beschwerdeführers ist daher der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht gegeben.
Dem Beschwerdeführer war somit gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (wegen unterstellter politischer Gesinnung) und zum Vorliegen von Asylausschlussgründen sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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