L504 2100657-1•BVwG L504 2100657-1
L504 2100657-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
L504 2100657-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. P. SCHEINECKER und K. MAIER, als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.11.2014, SVNR: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 10 iVm § 38 AlVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden kurz "AMS") vom 17.11.2014 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum 27.10.2014 bis 07.12.2014 keine Notstandshilfe erhält und eine Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich die bP geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Web-Designer/Grafiker beim Dienstgeber XXXX anzunehmen, bzw. habe die bP die Annahme dieser Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Begründend wird ausgeführt "Ich habe vom AMS mit 19.5.2014 die Stelle als Graphiker/Webdesigner beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden kurz CI), Hr. XXXX (im Folgenden kurz XXXX ) zugewiesen bekommen. Ich habe mich daraufhin am 26.5.2014 per E-Mail beworben. Anzumerken ist, dass ich mich bereits durch eine Eigenbewerbung im Oktober 2013 für diese Stelle beworben habe. Eine Antwort auf meine Bewerbung blieb damals jedoch aus. Nachdem das Stellenangebot gleich darauf nicht mehr auf der AMS-Homepage aufschien, bin ich davon ausgegangen, dass die Stelle durch jemand anderen besetzt wurde.
Auf Grund meiner Bewerbung am 26.5.2014 wurde ich am 3.7.2014 zu einem Vorstellungsgespräch geladen.
Ich wurde mit keinem Wort auf meine anscheinend "fehlenden Qualifikationen" angesprochen. Wobei anzumerken ist, dass erstens eine DNS-Eintragung am Domainnamenserver nur vom Provider selber durchgeführt werden kann. Derartige Einträge können durch den Domaininhaber (Hotel CI) gar nicht erfolgen.
Zweitens bin ich sehr wohl in der Lage, eine Homepage selbständig zu erstellen und zu warten. Dies habe ich auch Herrn XXXX beim Vorstellungsgespräch verdeutlicht.
Im Gegenteil, ich habe Herrn XXXX über meine zusätzlichen Qualifikationen, wie etwa weitere Graphikprogramme, CAD-Kenntnisse, usw. informiert. Dies wurde auch sehr wohlwollend von ihm aufgenommen. XXXX schlug mir sogar vor, dass er mich neben der Tätigkeit laut Stellenausschreibung auch für weitere Handlungsfelder, wie zB. Verwaltung Wasserverband XXXX (Abrechnung, Protokollführung, Sitzungsteilnahme, usw.) einsetzen möchte. Dem habe ich zugestimmt.
Mit den genannten Qualifikationen und Kenntnissen war XXXX mit dem Sonder- Nettogehalt von € 1.600,- bis € 1.700,- einverstanden. Eine weit geringere Entlohnung bzw. einer Einrechnung von 35 Überstunden - wie im Dienstvertrag vorgesehen - wurde nie vereinbart.
Ich habe mich bislang immer bei den mir zugewiesenen Stellen und darüber hinaus auch laufend eigenständig beworben (siehe Beilage). Ich habe derzeit mehrere laufende Bewerbungen (z.B. Firma XXXX ) und bin weiterhin in der Jobsuche selbst aktiv.
Ich bitte daher Nachsicht zu gewähren, meiner Beschwerde Folge zu geben und mir die Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß nachzuzahlen."
3. Im Verwaltungsakt findet sich ein Konvolut an Eigenbewerbungen; ein Schreiben des AMS vom 14.05.2014, mit welchem der bP der nächste Kontrolltermin mitgeteilt wurde; eine Betreuungsvereinbarung vom 13.08.2014; ein Dienstvertrag für die Angestellten im Hotel- Gastgewerbe, abgeschlossen zwischen XXXX , und der bP; ein Schreiben des AMS an die AK XXXX v om 07.01.2015, in welchem ersucht wird, ob der Dienstvertragsentwurf den kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht; eine Gehaltstabelle Gast-, Cafehaus- und Beherbergungsgewerbe SLBG, Laufzeit bis 30.04.2015; ein Nachweis über regen Schriftverkehr zwischen dem AMS und der bP.
4. In der Folge wurden seitens der belangten Behörde Ermittlungen getätigt.
4.1. Am 05.11.2014 wurde die bP vom AMS niederschriftlich einvernommen.
"[...]
Herrn XXXX wurde vom Arbeitsmarktservice am 19.05.2014 eine Beschäftigung als Web- Designer und/oder Grafiker beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto mind. Kollektivvertrag, zugewiesen.
Möglicher Arbeitsantritt am sofort
Ich, XXXX , erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10
Arbeitslosenversicherungsgesetz (A1VG) - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich
Angeboten lt. Dienstvertrag: 2081.- brutto pro Monat inklusive 35 Überstunden auf 6 Tage pro Woche, entspricht lt. Vertrag 1580.- brutto bei einer kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 5 Tage). Vereinbart waren konkret 1600.- bis 1700.- netto. Im Gespräch vom Juli 2014 war nie die Rede von eingerechneten Überstunden, ich ging von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (in diesem Fall 40 Stunden pro Woche auf 5 Tage) aus.
der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe obwohl die Stelle als Web-Designer und/oder Grafiker ausgeschrieben war (lt. Vertrag Kaufm. Angestellter)
der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit folgende Einwendungen habe weil ich annehme, dass (bei Vertragsverlängerung über den 30.04.2015 hinaus) während der Sommerzeit (Hotelbetrieb geschlossen) die wöchentliche Normalarbeitszeit zum Tragen kommt und ich keine Möglichkeit habe, das vereinbarte Nettogehalt (inkl. der eingerichteten Überstunden) zu erreichen.
körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe
der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe
Betreuungspflichten keine Einwendungen habe
sonstiger Gründe folgende Einwendungen habe: An den gegenständlichen Dienstgeber wurde bereits im Oktober 2013 eine Bewerbung auf die Stellenausschreibung auf der AMS Homepage übermittelt. Auf Nachfrage beim Dienstgeber wurde mir mitgeteilt, der Dienstgeber würde sich melden, was aber nicht erfolgte. Ich habe auch keine schriftliche Rückmeldung vom Dienstgeber erhalten und ging davon aus, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde, weil sie auch auf der Homepage des AMS nicht mehr veröffentlicht war. Im Mai 14 erhielt ich das Stellenangebot vom AMS, ein Erstkontakt mit dem Dienstgeber war, trotz bereits im Mai 14 erfolgter Bewerbung und Nachfragen seitens des AMS und meinerseits, erst am 03.07.2014 möglich. Bei diesem Erstkontakt wurden die o.a. Vereinbarungen mit dem Dienstgeber besprochen. Danach war eine Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber bis Ende September 2014 auf Grund Urlaubs etc. seinerseits nicht möglich. Am 28.10.2014 war ich, wie vereinbart, am Dienstort. Bei der Vorlage des o.a. Dienstvertrages wurden vom Dienstgeber die ursprünglichen Vereinbarungen nicht anerkannt.
Ich wurde über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 09.12.2014 und die Rechtsfolgen des § 49 A1VG bei Nichteinhaltung informiert.
Stellungnahme des Dienstgebers: Herr XXXX gibt zu den Inhalten von
Herrn XXXX in seiner Stellungnahme vom 11.11.2014 folgendes an: Das Unternehmen zahlt grundsätzlich nach Kollektivvertrag (so war die Stelle für einen "Experten" im Bereich web-design und/oder Grafiker auch mit 2200.- brutto pro Monat ausgeschrieben) und erhöht nach Qualifikation und Können im Verlauf eines Dienstverhältnisses aber dementsprechend. Herrn XXXX war die selbstständige Erstellung einer Homepage inkl. DNS-Einträge am Domainnameserver nicht möglich - davon war auch nicht ausgegangen worden (deshalb wurden seitens des AMS auch Kurskosten zur Beseitigung dieses Defizites in Aussicht gestellt). Deshalb die im Dienstvertrag genannte Einstufung.
Im Sommer wird den Mitarbeiterinnen im Dauerdienstverhältnis bei weniger Stundenleistung der volle Gehaltsausgleich gewährt. Herr XXXX fragte aber nie danach, anderenfalls wäre ihm das mitgeteilt worden.
Die Kontaktaufnahmen erfolgten wie von Herrn XXXX angeführt.
Zu den Angaben des Dienstgebers erkläre ich folgendes: XXXX informierte mich nie, dass lediglich nach KV bezahlt wird. In den gemeinsamen Gesprächen wurde dieses Thema auch nie angeschnitten.
Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich folgendes an: keine
4.2. Am 28.01.2015 wurde der Zeuge XXXX , Hotelier, vom AMS niederschriftlich einvernommen:
[...]
1. Hat sich Hr. XXXX auf die von Ihnen gemeldete offene Stelle als Web-Designer und/oder Graphiker am 26.5.2014 beworben?
Datummäßig kann ich das nicht mehr genau sagen, aber er hat sich beworben.
2. Hat am 3.7.2014 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden?
Herr XXXX ist am 3.7.2014 nachmittags im Büro XXXX gewesen.
3. Wie ist dieses Gespräch aus Ihrer Sicht verlaufen? Welche Vereinbarungen haben Sie damals mit Hr. XXXX getroffen?
Das war das erste Gespräch mit Herrn XXXX , indem er sich als Webdesigner beworben hat.
Hr. XXXX hat mir mitgeteilt, dass er Homepages bereits erstellt hat und dafür ein Gehalt von 1500.- -1700.- bei 40 Wochenstunden netto fordert. Unser Angebot war deutlich darunter-1400.- -1600.- aber mit mehr Tagen/ Woche ( 6 Tage) zu 48 Wo Stunden - Möglichkeit lt. KV.
Zu Erstellung von Websites sind Kenntnisse von AI Programmen (Photoshop, Indesign und Illustrator) notwendig. Er sagte, dass er diese beherrsche. Voraussichtlicher möglicher Arbeitsbeginn wäre damit der 1.10.2014 gewesen.
Am 30.9.2014 erfolgte dann ein Telefonat, wobei der Arbeitsantritt mit MO 13.10.2014 verschoben wurde.
Eine weitere Verschiebung hat sich dann nochmals ergeben, sodass lt. meinem Kalender am 27.10.2014 Beginn gewesen wäre.
Der Dienstvertrag wurde Herrn XXXX am 27.10.2014 per mail übermittelt. Stellungnahme Herr XXXX :
Von: Bauer Franz [mailto: XXXX @sbg.at]
Gesendet: Montag, 27. Oktober 2014 15:58 An: XXXX
Betreff: AW: Dienstzettel/Dienstvertrag
Hallo XXXX !
Ich habe mir den Dienstvertrag angeschaut und ein paar Punkte gefunden, über die ich gerne morgen um 09 Uhr mit Ihnen reden möchte - aber ich bin zuversichtlich, dass wir eine für beide Seiten passende Lösung finden werden!
Passt das so für Sie? Bitte um Information.
Mit freundlichen Grüssen
XXXX
4. Stimmt es, dass Sie auf Grund seiner Qualifikationen und Kenntnisse eine mündliche
Gehaltszusage von 1.600 -1.700,- Euro netto monatlich für eine Vollbeschäftigung als Graphiker bzw. WEB-Designer ohne Einrechnung von Überstunden gemacht haben?
Nein, siehe Pkt. 3. Erläuterungen.
5. Welcher Arbeitsbeginn wurde von Ihnen in Aussicht gestellt?
Siehe Punkt 3. Ursprünglich Anfang Oktober (1.10.) wurde dann aber mehrmals verschoben. Dabei kann ich mich an eine Verschiebung erinnern, bei welcher Hr. XXXX mir mitteilte, dass er noch "bestimmte Arbeiten" in Wien machen muss und diese über 2 Wochen in Anspruch nehmen.
6. Im Stellenangebot (ADG-Nummer XXXX ) wurde als Mindestentgelt für den gesuchten WEB-Designer oder Graphiker der Betrag von € 2.200 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben.
Nach welchem Kollektivvertrag und nach welcher Einstufung erfolgte die Festsetzung dieses Mindestgehaltes?
Kollektivvertrag Angestellte Hotellerie Gastronomie - KVZeile III - Sonstige wichtige Positionen mit mehr als 3 Verwendungsjahren (kaufmännische Angestelltentätigkeiten)
7. Sie gaben gegenüber dem AMS XXXX an, dass Hr. XXXX die selbständige Erstellung einer Homepage inkl. DNS-Einträge am Domainserver nicht möglich war.
Hr. XXXX gab aber an, dass er Ihnen im Vorstellungsgespräch verdeutlicht hat, dass er in der Lage ist, eine Homepage zu erstellen und Sie auch über zusätzliche Kenntnisse, wie Graphikprogramme, CAD-Kenntnisse, etc. informiert hat.
Wie haben Sie die fachlichen Kenntnisse von Hr. XXXX geprüft? Haben Sie Hr. XXXX getestet?
Zur Erstellung einer hp ist die domain (URL) notwendig und zur Verknüpfung muss man beim Provider die DNS (DomainNameServer) Einträge veranlassen.
Nachdem ich darüber mit Herrn XXXX gesprochen habe, bemerkte ich, dass er mich verwundert ansah und mir erklärte ich möge die Sachen beibringen, er werde sich das dann schon ansehen. Im weiteren Gesprächsverlauf konnte ich erfahren, dass er bisher "vorgefertigte kleine Websites" erstellt hat.
Hr. XXXX gab an, dass eine DNS-Eintragung am Domainserver nur vom Provider und nicht vom Domaininhaber ( XXXX ) durchgeführt werden kann. Was sagen Sie dazu?
Richtig, aber der Webdesigner muss dies beauftragen. Zum Zeitpunkt unseres Gespräches war dies aber Herrn XXXX nicht bekannt. Er hat wie von Providern oftmals angeboten, "Anleitungshomepages" gemacht. Beispiel 1und1.at
8. Ist es richtig, dass Sie Hr. XXXX auf Grund der von Ihnen festgestellten mangelnden Kenntnisse als Graphiker bzw. WEB-Designer in Ihrem Unternehmen ein neues Arbeitsangebot als kfm. Angestellter mit einem Grundgehalt von € 1.580 brutto mtl. (entspricht kollektivvertraglich der Einstufung eines Sales- und Marketingassistenten lt. Gehaltstabelle für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe) unter Hinzurechnung von 8 Wochenüberstunden gemacht und ihm daher den vorliegenden Dienstvertragsentwurf übermittelt haben?
Genauso ist es.
Welche Tätigkeitsfelder umfasste dieses neue Arbeitsangebot im Unterschied zu der im Stellenauftrag ausgewiesenen Tätigkeit als Graphiker bzw. WEB-Designer?
Ich hätte Herrn XXXX , nachdem er dazu die Ausbildung hatte, auch für Arbeiten in meinem Umfeld (Verwaltung, Organisation, allgemeine kaufmännische Tätigkeiten) herangezogen und, wenn es sein Interesse gewesen wäre auch meine Kenntnisse in der Erstellung von hp's ihm weitervermittelt.
Wurde das geänderte Aufgabenprofil mit Hr. XXXX besprochen?
Wie in der Stellungnahme vorher erklärt wurde dies auch persönlich so besprochen und an und für sich von Herrn XXXX zustimmend zur Kenntnis genommen.
9. Warum wurde im Gegensatz zur früher in Aussicht gestellten Dauerstelle nur mehr ein befristetes Arbeitsangebot gemacht?
Grundsätzlich werden alle Verträge saisonal befristet. Ein befristeter Vertrag - wird er nicht aufgelöst - geht in ein unbefristetes Dienstverhältnis über, und wäre somit kein Nachteil für Herrn XXXX gewesen. Diesen Punkt, hätten wir aber auch besprechen und auch ändern können.
Im Sommer wird im Büro täglich (MO-FR 09:00-17:00 mit 30 min Pause) gearbeitet. 37,5 Wochenstunden. An der Lohnhöhe gibt es keine Änderung.
10. Hat Hr. XXXX Ihnen gesagt, warum er das Arbeitsangebot nicht annimmt?
Er ist extra zu einem persönlichen Termin zu mir nach XXXX gekommen und hat die Diskussion über die Lohnverrechnung (die ersten 5 Überstunden zu vergünstigtem Tarif verrechnet) begonnen. Der Fortlauf des Gesprächs lies mich erahnen und wurde dann auch von Herrn XXXX bestätigt, dass es eigentlich um ein "Nichtwollen" geht und nicht um die Höhe der Lohnsteuer.
Er hat das Angebot nicht mehr angenommen, weil wir den Arbeitsvertrag (die Grundlagen) nicht geändert haben.
Das Gespräch hat am Tag des nun endlich fix zu scheinenden Arbeitsbeginns stattgefunden. Ich kann mich ohne Unterlagen nicht mehr an das genaue Datum erinnern. Es dürfte Mitte Oktober (ca. 13.-15.10.2014) gewesen sein.
4.3. Mit Schreiben vom 05.02.2015 übermittelte das AMS der bP die Zeugenaussage des Herrn XXXX zur Kenntnisnahme mit der Möglichkeit, bis 10.02.2015 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
4.4. Mit Schreiben vom 11.02.15 erstattete die bP folgende Stellungnahme:
Es ist festzuhalten, dass ich das Stellenangebot als WEB-Designer bzw. Grafiker am 19. Mai 2014 (nicht am 19- Mai 2015 - wie von Herrn Dr. XXXX in seiner Stellungnahme angeführt) vom AMS XXXX über mein eAMS-Konto erhalten habe.
Meinem Gehaltsangebot in Höhe von monatlich € 1.500,00 bis €
1. 700,00 netto hat XXXX ausdrücklich zugestimmt. Er hat diesbezüglich sogar darauf hingewiesen, dass diese Gehaltsvorstellungen auf Grund meiner Qualifikationen auch seinen Vorstellungen entsprechen.
Zum Abschluss des Vorstellungsgespräches am 03. Juli 2014 erhielt ich von XXXX die Stellenzusage von seiner Seite. Zur Abklärung der weiteren Details erhielt ich von ihm die Auskunft, dass er mich in den nächsten Wochen kontaktieren wird. Als ich keine Rückmeldung von XXXX bis Ende August 2014 erhalten habe, habe ich wiederholt bei XXXX sowie bei meiner AMS-Betreuerin, Frau XXXX , telefonisch und per e-Mail urgiert. ich verweise diesbezüglich auf meine bereits am 11. Februar 2015 getätigte Stellungnahme zur Zeugenaussage von XXXX vom 28. Jänner 2015.
Eine Woche vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn (27. Oktober 2014) habe ich XXXX am 21. Oktober 2014 per e-Mail um Übermittlung meines Dienstvertrages ersucht. Ich erhielt auf meine e-Mail keine Rückmeldung.
Am Tag des vereinbarten Arbeitsbeginnes, am 27. Oktober 2014, habe ich während meiner Fahrt zur Arbeitsstätte mit XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen, um abzuklären, wo ich mein Auto parken kann (soll). In diesem Telefonat wurde mir von XXXX mitgeteilt, dass ich noch keinen Dienstvertrag habe und ich daher an diesem Tag auch meine Arbeit nicht aufzunehmen brauche.
Der Dienstvertrag wurde mir sodann am 27. Oktober 2014, am späteren Nachmittag, per e-Mail übermittelt (nach Urgenz von Frau XXXX [AMS] bei Hr. XXXX ). Nach Durchsicht des Dienstvertrages habe ich umgehend ein e-Mail an XXXX verfasst, indem ich ihn um Abklärung einiger Punkte ersucht habe.
Am nächsten Tag, den 28. Oktober 2014, erhielt ich am Morgen einen Anruf von XXXX , indem er mir mittteilte, dass ich erst um 10:45 Uhr erscheinen soll. Ein konstruktives Gespräch war auf Grund der ablehnenden Haltung von XXXX am 28. Oktober 2014 leider nicht möglich. XXXX teilte mir lediglich mit, dass er an einer Zusammenarbeit kein Interesse mehr habe.
Zur Aussage von XXXX , dass ich die wesentlichen Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle nicht erfülle, ist festzuhalten, dass XXXX in unserem Vorstellungsgespräch von meiner Qualifikation überzeugt war. Der ursprünglich ausgeschriebene Tätigkeitsbereich wurde auch auf Grund meiner Qualifikationen von XXXX in diversen Gesprächen sogar ausgeweitet, in einem persönlichen Gespräch vor Ort am 20. Oktober 2014 hat XXXX mich darüber informiert, dass er noch weitere Tätigkeitsbereiche für mich hätte (wie z. B. Wasserverband XXXX , Einkauf, Personal etc.). Anscheinende fehlende Qualifikationen wurden von XXXX nie erwähnt.
4.5. Am 11.02.2015 wurde die bP vom AMS abermals einvernommen und brachte dabei vor, die Stellungnahme bereits verfasst zu haben und diese heute vorlege.
Er sei informiert worden, dass seine Beschwerde an das BVwG zur Entscheidung über seine Beschwerde weiter geleitet worden sei, da auf Grund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens keine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der 10-wöchigen Frist getroffen hätte werden können.
5. Im Verwaltungsakt befinden sich mehrere Gesprächsnotizen des AMS.
5.1. Eine Gesprächsnotiz vom 30.06.2014 mit dem Betreff: "Kunde hat nun endlich VT bei XXXX XXXX nach mehrmaligen Interventionen und Förderaussichten erhalten".
5.2. Eine Gesprächsnotiz vom 29.10.2014, in welcher die bP das befristete Dienstverhältnis moniert.
5.3. Ein Gedächtnisprotokoll des AMS vom 31.10.2014.
"Betreff: Gedächtnisprotokoll XXXX zu XXXX 0T:
EB wegen langer Abwesenheit in Aussicht gestellt. Kunde hat an die 100.000.- Euro Schulden und Exekutionen anstehen. Der erste Termin zur Arbeitsaufnahme wurde von XXXX am 29.09.2014 für den 01.10.2014 kurzfristig zugesagt, nachdem während der Sommermonate Für und Wider einer Beschäftigung von Herrn XXXX abgewägt wurden. Der Termin zur Arbeitsaufnahme am 01.10.2014 wurde dann von Herrn XXXX wegen wichtiger Termine in Wien auf Mitte Oktober 2014 verlegt.
Deswegen war XXXX wieder schwer verunsichert, ob das auch wirklich funktionieren kann, wenn Kunde, der schon so lange in Arbeitslosigkeit ist, den Arbeitsantritt um 2 Wochen verschiebt.
Verdacht seitens des Dienstgebers: Kunde war (ist?) selbstständig tätig und könnte schlichtweg keine Zeit haben?? Arbeitsaufnahme dann mangels vorhandenem Arbeitsvertrag (Kunde beharrte arbeitsrechtlich auf Vorlage VOR Arbeitsbeginn wegen schlechter Erfahrungen) auf 28.10.2014 verschoben. Am 28.10.2014 09.00 Uhr fuhr Kunde zur vereinbarten Arbeitsaufnahme, wurde dann aber von diesem kurzfristig wieder zurückgestellt, da er aus terminlichen Gründen den Arbeitsvertrag nun doch nicht fertig hatte und ihm ja bekannt ist, dass der Kunde ohne Arbeitsvertrag die Arbeit nicht aufnehmen würde. Der DG informierte sodann das AMS und sprach nochmals die nicht mehr vorhandenen Referenzen des Kunden (2 Betriebe in Konkurs) an. Dies konnte vom AMS mit einer weiteren (durchaus positiven Referenz - XXXX ) abgeklärt werden. DG versprach dann, den AV noch im Laufe des Tages an den Kunden zu mailen und einen Arbeitsbeginn am 29.10.2014 um 09.00 Uhr. Danach erschien der Kunde im AMS und gab an, dass der Arbeitsvertrag im Vorfeld nun doch nicht so wichtig gewesen sei. Der neue Arbeitsbeginn wurde dem Kunden mitgeteilt und auch Verständnis für die nun neue Situation nach langer Arbeitslosigkeit und die nun wieder neue Unterordnung in ein Dienstverhältnis nach der Selbstständigkeit gezeigt. Auch die finanzielle Misere des Kunden wurde nochmals angesprochen aber auch sein "vermutetes Engagement" als ehem, selbst. EDV-Berater (Schulden auch bei der Sozialversicherung der gewerbl. Wirtschaft). Dies wurde vom Kunden nicht bestätigt aber auch nicht vollstens dementiert. Im Laufe des Tages übermittelte der DG wie vereinbart den Arbeitsvertrag per email an den Kunden (liegt auch dem AMS vor). Herr XXXX ersuchte XXXX zwecks eines Punktes (Urlaubsentgelt) um ein Vier-Augen-Gespräch (email vorhanden). Am 29.10.2014 erhielt der Kunde um 08.00 einen Anruf von XXXX , der den Arbeitsbeginn von 09.00 Uhr auf 10.00 bis 10.30 Uhr verlegte, da er terminlich verhindert sei. Um 10:30 Uhr wurde nun das Gespräch mit XXXX ( und 2 weiteren Zeugen, kein 4-Augen-Gespräch!) aufgenommen. Lt. Hrn. XXXX wurde folgender Punkt im Arbeitsvertrag kritisiert: vereinbart waren EUR 1500.- netto, wenn nun dieser Betrag in das Berechnungsprogramm von Finanzonline eingegeben wird, wird ein um EUR 60.- höherer Bruttobetrag errechnet als am Arbeitsvertrag angegeben. Dies wird vom DG so begründet, dass die Überstundenpauschale von 5 Stunden pro Monat, die etwas steuerbegünstigt berechnet werden, diese Differenz ergebe. Herr XXXX errechnete eine Differenz von brutto 200.- auf das Jahr hoch. Das sei somit nicht in Ordnung und verweigerte die Unterschrift und somit die Arbeitsaufnahme. Wegen seiner hervorragenden Rechenkenntnisse wurde Herr XXXX daraufhin von XXXX mit Folgendem konfrontiert: Wie es dann trotzdem möglich sei, dass Herr XXXX Exekutionen über 110.000.- habe und XXXX bereits VOR Arbeitsaufnahme und VOR Anmeldung diese Drittschuldnererklärungen erhalten habe ( XXXX wurde im Vorfeld vom AMS natürlich NICHT über die Exekutionen des Herrn XXXX informiert!). Für XXXX stellt die Abwicklung von Exekutionen kein Problem dar - bei über 100 Mitarbeiterinnen während der Saison wäre ein Umgang damit unumgänglich. XXXX stellt sich die Frage, warum Herr XXXX bereits im Vorfeld Hrn. XXXX als Arbeitgeber und somit Drittschuldner genannt hat."
5.4. Eine Gesprächsnotiz vom 03.11.2014 mit dem Betreff: "Lt. TF:
Alle BewerberInnen wurden informiert, dass Entscheidung noch dauert. Kunde kommt aber auch aus persönlichen Gründen trotz EB nicht in Frage."
6. Mit Beschwerdevorlage vom 12.02.2015 legte das AMS den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme dem BVwG vor.
"Im Beschwerdevorverfahren konnte innerhalb der 10-wöchigen Frist nach § 56 Abs. 2 ALVG id.F. des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes 2013, BGBL. I Nr. 71/2013, auf Grund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens keine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden.
Gegenstand der Beschwerde ist der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 27.10.2014-7.12.2014 wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme im XXXX in XXXX , Bezirk XXXX .
"Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Hr. XXXX ein Stellenangebot als WEB-Designer bzw. Grafiker bereits am 19.5.2015 [gemeint wohl. 2014] vom AMS XXXX über sein eAMS-Konto erhalten hat und am 3.7.2014 ein Erstgespräch mit Hr. XXXX vom XXXX stattgefunden hat.
XXXX hat in seiner Zeugenaussage vom 28.1.205 [gemeint wohl: 2015] angegeben, dass Hr. XXXX ein Gehalt von mtl. € 1.500-1.700 netto bei 40 Wochenstunden gefordert hat und dass sein Angebot mit mtl. €
1. 400 - 1.600 netto bei einer 6-Tage-Woche (48 Stunden) deutlich darunter war. Als voraussichtlicher Arbeitsbeginn wurde der 1.10.2014 genannt. Auf Grund von Verschiebungen wurde letztendlich der 27.10.2014 als Arbeitsbeginn seitens des Dienstgebers festgelegt und Hr. XXXX auch der Dienstvertrag übermittelt.
Hr. XXXX hatte Einwendungen gegen den Inhalt des Dienstvertrages, den er am 28.10.2014 mit XXXX noch besprochen hat. Nachdem XXXX nicht bereit war, Änderungen in der Gehaltshöhe vorzunehmen, wurde von XXXX das Angebot nicht angenommen.
Aus Sicht von XXXX hat Hr. XXXX nicht die fachlichen Anforderungen erfüllt, sodass es nicht zu dem im Stellenangebot ausgewiesenen und Gehaltsangebot von mtl. € 2.200 brutto für eine Vollzeitbeschäftigung als Web-Designer bzw. Grafiker, sondern zu dem im Dienstvertrag ausgewiesenen Gehaltsangebot von mtl. € 2.081 brutto, darin enthalten € 1.580 brutto für die Normalarbeitszeit (40 Wochenstunden) und € 501 brutto als Abgeltung für durchschnittlich 8 Wochenüberstunden gekommen ist. Dieses Angebot entspricht der Einstufung als Sales- und Marketingassistent gem. P. III, 1. Dienstjahr, nach der Gehaltstabelle Gast- Cafehaus- u. Beherbergungsgewerbe im Bundesland XXXX . Das Gehaltsangebot entsprach daher dem Kollektivertrag. Hr. XXXX hat eine kaufmännische Ausbildung. Daher wäre er laut XXXX auch für Arbeiten in der Verwaltung, Organisation und allgemeine kaufmännische Tätigkeiten herangezogen worden. Im Übrigen wurde auch von der AK XXXX diese Einstufung für eine Position als Grafiker bzw. Web-Designer zur gestalterischen und grafischen Umsetzung (Homepage, etc), Aufbereitung und Gestaltung, mit Schreiben vom 7.1.2015 bestätigt.
Die Tatsache, dass es sich laut Dienstvertrag nur um ein befristetes Arbeitsverhältnis (27.10.2014- 30.4.2015) gehandelt hätte und der Umstand, dass es sich um ein Angebot mit bezahlter Mehrarbeit im Ausmaß von durchschnittlich acht Wochenstunden gehandelt hat, macht das Stellenangebot nicht unzumutbar.
Es lag daher mit dem vorliegenden Dienstvertrag ein zumutbares Stellenangebot im Sinne des § 9 ALVG vor. Die in diesem Dienstvertrag angebotene Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter ist nicht zustande gekommen, weil Hr. XXXX keine Bereitschaft gezeigt hat, zu den angebotenen Konditionen die Beschäftigung anzunehmen.
Hr. XXXX , dessen letztes Arbeitsverhältnis am 30.11.2009 geendet hat und der seither ohne Unterbrechung durch eine Beschäftigung Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezieht, hat eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit nicht genützt und den vorgelegten Dienstvertrag, der den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, nicht akzeptiert. Damit wurde aus Sicht der belangten Behörde der Tatbestand der Arbeitsvereitelung nach § 10 ALVG erfüllt.
Nachsichtsgründe nach § 10 Abs. 3 ALVG liegen nicht vor.
Nachdem Hr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 11.2.2015 der Zeugenaussage von XXXX in wesentlichen Punkten widersprochen hat, wird [vom AMS] gem. § 24 Abs. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
7. Am 16.07.2015 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der bP wurde die Beschwerdevorlage des AMS vom 12.02.2015 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
8. Mit Mail vom 31.07.2015 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme:
"Es ist festzuhalten, dass ich das Stellenangebot als WEB-Designer bzw. Grafiker am 19. Mai 2014 (nicht am 19. Mai 2015 - wie von Herrn Dr. XXXX in seiner Stellungnahme angeführt) vom AMS XXXX über mein eAMS-Konto erhalten habe.
Meinem Gehaltsangebot in Höhe von monatlich € 1.500,00 bis €
1. 700,00 netto hat XXXX ausdrücklich zugestimmt. Er hat diesbezüglich sogar darauf hingewiesen, dass diese Gehaltsvorstellungen auf Grund meiner Qualifikationen auch seinen Vorstellungen entsprechen.
Zum Abschluss des Vorstellungsgespräches am 03. Juli 2014 erhielt ich von XXXX die Stellenzusage von seiner Seite. Zur Abklärung der weiteren Details erhielt ich von ihm die Auskunft, dass er mich in den nächsten Wochen kontaktieren wird. Als ich keine Rückmeldung von XXXX bis Ende August 2014 erhalten habe, habe ich wiederholt bei XXXX sowie bei meiner AMS-Betreuerin, Frau XXXX , telefonisch und per e-Mail urgiert. ich verweise diesbezüglich auf meine bereits am 11. Februar 2015 getätigte Stellungnahme zur Zeugenaussage von XXXX vom 28. Jänner 2015.
Eine Woche vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn (27. Oktober 2014) habe ich XXXX am 21. Oktober 2014 per e-Mail um Übermittlung meines Dienstvertrages ersucht. Ich erhielt auf meine e-Mail keine Rückmeldung.
Am Tag des vereinbarten Arbeitsbeginnes, am 27. Oktober 2014, habe ich während meiner Fahrt zur Arbeitsstätte mit XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen, um abzuklären, wo ich mein Auto parken kann (soll). In diesem Telefonat wurde mir von XXXX mitgeteilt, dass ich noch keinen Dienstvertrag habe und ich daher an diesem Tag auch meine Arbeit nicht aufzunehmen brauche.
Der Dienstvertrag wurde mir sodann am 27. Oktober 2014, am späteren Nachmittag, per e-Mail übermittelt (nach Urgenz von Frau XXXX [AMS] bei XXXX ). Nach Durchsicht des Dienstvertrages habe ich umgehend ein e-Mail an XXXX verfasst, indem ich ihn um Abklärung einiger Punkte ersucht habe.
Am nächsten Tag, den 28. Oktober 2014, erhielt ich am Morgen einen Anruf von XXXX , indem er mir mittteilte, dass ich erst um 10:45 Uhr erscheinen soll. Ein konstruktives Gespräch war auf Grund der ablehnenden Haltung von XXXX am 28. Oktober 2014 leider nicht möglich. XXXX teilte mir lediglich mit, dass er an einer Zusammenarbeit kein Interesse mehr habe.
Zur Aussage von XXXX , dass ich die wesentlichen Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle nicht erfülle, ist festzuhalten, dass XXXX in unserem Vorstellungsgespräch von meiner Qualifikation überzeugt war. Der ursprünglich ausgeschriebene Tätigkeitsbereich wurde auch auf Grund meiner Qualifikationen von XXXX in diversen Gesprächen sogar ausgeweitet, in einem persönlichen Gespräch vor Ort am 20. Oktober 2014 hat XXXX mich darüber informiert, dass er noch weitere Tätigkeitsbereiche für mich hätte (wie z. B. Wasserverband XXXX , Einkauf, Personal etc.). Anscheinende fehlende Qualifikationen wurden von XXXX nie erwähnt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP stellte am 07.05.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe.
Die bP ist seit 30.11.2009 arbeitslos und hat seither ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen.
Die bP hat am 19.05.2014 vom AMS XXXX ein Stellenangebot als WEB-Designer bzw. Grafiker, dotiert mit mtl. € 2.200 brutto, über sein eAMS-Konto erhalten und hat am 03.07.2014 ein Erstgespräch mit XXXX vom XXXX geführt.
Die bP hat nicht den im Stellenangebot geforderten fachlichen Voraussetzungen erfüllt, weshalb ihm ein, seiner Ausbildung entsprechendes bis 30.04.2015 befristetes Dienstverhältnis als kfm. Angestellter im Hotel- und Gastgewerbe mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung von € 1.580 brutto für eine 40 Stunden Woche angeboten wurde.
Die bP hat ein monatliches Gehalt von € 1.500 bis € 1.700 netto gefordert.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und unstreitig.
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat dem zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gem. § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer [...]
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
[...]
Gem. § 9. (1) AlVG ist Arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Zu A)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der bP wurde am 19.5.2015 vom AMS XXXX über sein eAMS-Konto ein Stellenangebot für einen Experten im Bereich web-design und/oder Grafiker mit € 2.200,00 übermittelt, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob die bP dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle überhaupt entsprochen hat. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl VwGH 17.10. 2007, 2006/08/0016 und vom 30. 9. 1997, 9,7/08/0414 [Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 262 zu § 10, S 9]).
Laut allgemeinem Verständnis ist ein Experte eine Person, die über überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder mehreren bestimmten Sacherschließungen oder über spezielle Fähigkeiten verfügt. Neben dem theoretischen Wissen kann eine kompetente Anwendung desselben, also praktisches Handlungswissen, für einen Experten kennzeichnend sein. Die bP firmiert unter dem Namen XXXX EDV. Betriebsgegenstand ist der Einzelhandel mit Hard- und Software, EDV- und IT-Beratungen, Netzwerkdesign und -installation, Webdesign und -programmierung sowie Computer- und Softwareschulungen, Computerverwandte Beratungsdienste, Computerverwandte Dienste, Computer und Softwareläden (http://www. XXXX , http://www. XXXX /). Die Zuweisungstauglichkeit der bP an die ausgeschriebene Stelle war somit gegeben.
Am 3.7.2014 hat zwischen der bP und XXXX vom Hotel CI ein Erstgespräch stattgefunden. Im Zuge des Erstgesprächs hat sich herauskristallisiert, dass die bP nicht die fachlichen Anforderungen, die sich der potentielle Dienstgeber vorgestellt hat, erfüllt. Dem wiederum hat die bP widersprochen und behauptet, dass er über die geforderte Qualifikation verfügt. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die bP über die verlangte Qualifikation verfügt oder nicht, zumal eine Überprüfung der fachlichen Kenntnisse unterlassen wurde. Ob der potentielle Dienstgeber die Qualifikation der bP in Zweifel zieht, oder ihm die Gehaltsforderungen der bP zu hoch waren, ist an dieser Stelle nicht von Relevanz. Fakt ist, dass allein der potentielle Dienstgeber entscheidet, mit wem er die vakante Stelle besetzt. Doch ist damit für die bP nichts gewonnen.
Obwohl die bP aus Sicht des XXXX für die ausgeschriebene Stelle nicht in Frage kam, wurde der bP seitens des XXXX eine bis 30.04.2015 saisonal befristete Stelle als kfm. Angestellter mit einer sechstägigen Arbeitswoche (48 Stunden) bei einem Bruttoentgelt von mtl. € 2.081, darin enthalten € 1.580 brutto für die Normalarbeitszeit (40 Wochenstunden) und € 501 brutto als Abgeltung für durchschnittlich acht Wochenstunden, offeriert, was jedoch nicht den Gehaltsvorstellungen der bP entsprach, welcher zwischen € 1.500 bis € 1.7010 netto forderte. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die bP durch ihr Verhalten das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat und die Notstandhilfe seitens des AMS zu Recht verweigert wurde.
Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wegen vereiteln (also das Nichtzustandekommen verschulden); und zwar dadurch,
1. dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (zB durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit) oder
2. dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20. 9. 2000, 2000/08/0056).Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25. 5. 2005, 2005/08/0052).
Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21. 12. 2005, 2004/08/0244). Laut VwGH kann die Kausalität des Verhaltens des Arbeitslosen für das Unterbleiben eines Vorstellungsgesprächs (hier: Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch) und damit für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg nur dann und insoweit in Zweifel gezogen werden, als die Stelle im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bereits anderweitig vergeben und daher das Vorstellungsgespräch auch bei zur Erlangung der zugewiesenen Arbeitsstelle geeignetem Verhalten untauglich gewesen wäre (VwGH 15. 3. 2005, 2003/08/0059).
Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15. 10. 2014, 2013/08/0248; 18. 1. 2012, 2008/08/0243).
Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20. 9. 2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 259 zu § 10, S 4,5).
Jedes gemäß § 10 Abs 1 AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH 20.9. 2000, 2000/08/0056; 20. 10. 1992, 92/08/0042; stRspr). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs 2 AlVG ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 266 zu § 10, S 13).
Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (VwGH 5. 9. 1995, 95/08/0178, 23. 2. 2000, 95/08/0329). Davon abgesehen steht es dem Arbeitslosen aber frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihm schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen (VwGH 30. 5. 1995, 95/08/0054; 17. 2. 1998, 95/08/0056; eine Zuweisung mit "Entlohnung nach Vereinbarung" betreffend VwGH 26. 1. 2000, 98/08/0242). Unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH 15. 10. 2003, 2003/08/0064). Diese Klarstellungsverpflichtung des Arbeitslosen besteht auch dann, wenn der potenzielle Arbeitgeber anlässlich eines Gesprächs schon aufgrund des Gehaltswunsches im Bewerbungsbogen die Einstellung ablehnt, weil die Firma nur ein geringeres Entgelt zu zahlen bereit sei (VwGH 26. 1. 2000, 98/08/0242). Eine Beschäftigung ist dann zuweisungstauglich, wenn die Entlohnung "grundsätzlich" und "zumindest" den kolleketivvertraglichen Mindeststandards entspricht (Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, Stand: 13. Erg.Lfg und Pfeil, DRdA 2006/99).
Wie aus dem Gedächtnisprotokoll vom 31.10.2014 des AMS hervorgeht, scheiterte das Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen an einer monatlichen Differenz von € 60 brutto (Angabe des Hr. XXXX ) und €
200 brutto (Angabe der bP). Dies wird auch durch die Niederschrift des AMS vom 28.01.2015 mit XXXX bestätigt. Unter Pkt. 10 wird wörtlich ausgeführt: "Er (gemeint die bP) ist extra zu einem persönlichen Termin zu mir nach XXXX gekommen und hat die Diskussion über die Lohnverrechnung (die ersten 5 Überstunden zu vergünstigtem Tarif verrechnet) begonnen. Der Fortlauf des Gesprächs ließ mich erahnen und wurde dann auch von Hr. XXXX bestätigt, dass es eigentlich um ein "Nichtwollen" geht und nicht um die Höhe der Lohnsteuer. Er hat das Angebot nicht mehr angenommen, weil wir den Arbeitsvertrag (die Grundlagen) nicht geändert haben". Dies wird auch durch die Niederschrift des AMS vom 05.11.2014 mit der bP bestätigt, in dem die bP ausführt, dass "Bei der Vorlage des Dienstvertrages vom Dienstgeber die ursprünglichen Vereinbarungen nicht anerkannt wurden."
Das Beharren der bP auf Änderung des Dienstvertrages bezüglich des Gehalts war objektiv geeignet und auch kausal, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, dass der potentielle Dienstgeber von einer Einstellung der bP Abstand nimmt, zumal der angebotene Lohn dem Kollektivvertrag entspricht.
Ob XXXX im Zuge des Vorstellungsgesprächs am 03.07.2014 eine Stellungszusage gemacht hat, kann hier nicht beurteilt werden, zumal es diesbezüglich differierende Aussagen gibt. XXXX hat sich letztlich entschieden, die bP nicht als Webdesigner/Grafiker sondern lediglich als kfm. Angestellten zu beschäftigen.
Hinsichtlich der Einwendungen wegen des befristeten Dienstverhältnisses ist anzumerken, dass die Befristung einer zugewiesenen Beschäftigung diese nicht automatisch unzumutbar macht (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 212 zu § 9, S 20).
Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass die bP, deren Arbeitsverhältnis am 30.11.2009 geendet hat und die seither ohne Unterbrechung durch eine Beschäftigung Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezieht, eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit nicht genützt hat und den vorgelegten Dienstvertrag, der den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, nicht akzeptiert. Damit hat die bP den Tatbestand der Arbeitsvereitelung nach § 10 ALG erfüllt. Nachsichtgründe nach § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und hat auch die bP solche auch nicht konkret ins Treffen geführt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da für die gegenständliche Entscheidung eine umfangreiche Rechtsprechung des VwGH vorhanden ist.
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