BVwG L503 2005514-1

L503 2005514-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2015

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Regest

Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, Betriebsneugründung,<br/>Betriebsübernahme

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BVwG L503 2005514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005514.1.00

Spruch

L503 2005514-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXL, vertreten durch Käferböck Steuerberatungsgesellschaft mbH Co KG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.06.2012 zur Beitragskontonummer 0134606676, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften, als "Teilbescheid" bezeichneten Bescheid vom 21.6.2012 sprach die oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber verpflichtet sei, für die im Prüfbericht vom 27.6.2011 angeführten Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von € 1.427,17 sowie Sonderbeiträge in Höhe von € 136,67 zu entrichten. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von € 459,90 vorgeschrieben. Der sich für diesen Teilbescheid insgesamt ergebende Nachzahlungsteilbetrag in der Höhe von € 2.023,74 sei bereits am 15.7.2011 fällig gewesen und sei auch bereits beglichen worden. Die Nachverrechnung sei unter den Beitragsgruppen N44 und N63 auf der dem BF bereits zugegangenem Beitragsrechnung vom 21.6.2011 ersichtlich und bilde zusammen mit dem Prüfbericht einen Bestandteil dieses Bescheids. Gegenständlich handle es sich um einen Teilbescheid, da nur für die angeführten allgemeinen Beiträge und Sonderbeiträge eine bescheidmäßige Feststellung beantragt worden sei; für die übrigen bei der Prüfung festgestellten Differenzen sei ausdrücklich auf die bescheidmäßige Feststellung verzichtet worden.

Im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen des Bescheids verwies die OÖGKK auf die §§ 34 Abs 2, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 49 Abs 1 und 2, 58 Abs 1 und 2, 68 Abs 1 und 113 ASVG sowie auf § 19 Abs 1 der Kassensatzung und die §§ 1, 2 Abs 1 und 4, 5 und 5a Abs 1 und 2 NeuFöG.

Begründend führte die OÖGKK aus, bei der am 17.6.2011 abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei festgestellt worden, dass laut Gewerbeanmeldung bei der BH P. eine Fortführung eines bestehenden Betriebs vorliege.

Der BF habe am 8.9.2006 bei der BH P. das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO in der Betriebsart "Restaurant" angemeldet. Dabei sei die Fortführung des bestehenden Betriebs des Vorgängers, Herrn G. T., bestätigt worden. Eine Erklärung der (Teil)Betriebsübertragung (§ 5a iVm § 4 NeuFöG) datiere mit 5.9.2006 und sei von der Wirtschaftskammer Oberösterreich bestätigt worden, wobei als Datum der (Teil)Betriebsübertragung der Dezember 2006 angegeben worden sei.

Ebenfalls am 5.9.2006 sei von der Wirtschaftskammer Oberösterreich eine Erklärung der Neugründung (§ 4 NeuFöG) mit voraussichtlicher Neugründung im Dezember 2006 bestätigt worden.

Der BF habe für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 30.11.2007 für die gemeldeten Dienstnehmer Befreiungen im Sinne des § 1 Z 7 NeuFöG (Befreiung von Unfallversicherungs- und Wohnbauförderungsbeiträgen) geltend gemacht.

Der Prüfer habe allerdings festgestellt, dass für das Restaurant keine Neugründung im Sinne des NeuFöG vorliege.

Nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen des NeuFöG führte die OÖGKK aus, dass für die Bewertung, ob ein neuer Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NeuFöG vorliege, das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sei. Weder bisher nicht vorhandene betriebliche Strukturen, noch wesentliche Betriebsgrundlagen seien im Fall des BF neu geschaffen worden, da bei der Gewerbeanmeldung die Fortführung des bestehenden Betriebs des Vorgängers bestätigt worden sei. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse liege somit keine Neugründung vor. Somit sei die Befreiung von den in § 1 Z 7 NeuFöG genannten Abgaben nicht anzuwenden gewesen und seien folglich für den Zeitraum Dezember 2006 bis November 2007 nicht abgerechnete Unfallversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge des BF in Höhe von insgesamt € 1.563,84 nachzuverrechnen gewesen. Diese Nachverrechnung sei aus der bereits übermittelten Beitragsrechnung vom 21.6.2011 ersichtlich.

Der BF habe somit Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlags gegeben seien. Der Beitragszuschlag sei lediglich im Mindestausmaß - in der Höhe der Verzugszinsen - vorgeschrieben worden.

2. Im Akt befinden sich diverse Dokumente, die im Folgenden aufgezählt werden:

2.1. Im Akt befindet sich zunächst ein vom BF und der Wirtschaftskammer Oberösterreich unterfertigtes Formular "Erklärung der (Teil)Betriebsübertragung [§ 5a iVm § 4 NeuFöG]" vom 5.9.2006; der BF gibt darin an, die (Teil)Betriebsübertragung werde im Dezember 2006 erfolgen.

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein vom BF und der Wirtschaftskammer Oberösterreich unterfertigtes Formular "Erklärung der Neugründung (§ 4 NeuFöG)" ebenfalls vom 5.9.2006; der BF gibt darin an, die Neugründung werde voraussichtlich im Dezember 2006 erfolgen.

Dieses Formular wurde - offensichtlich vom Prüfer - handschriftlich durchgestrichen und wurde handschriftlich angemerkt: "Wurde aufgrund der Feststellung, dass keine Neugründung vorliegt, nochmals ausgestellt!! 9.6.11"

2.3. Im Akt befindet sich eine "Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO" vom 15.6.2011.

2.4. Im Akt befindet sich ein Prüfbericht vom 27.6.2011, dem ein Schreiben der OÖGKK an den BF ebenfalls vom 27.6.2011 beigeschlossen ist, demzufolge sich ein Nachverrechnungsbetrag (Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.685,77 und Verzugszinsen in Höhe von € 476,89) ergebe.

2.5. Im Akt befindet sich weiters ein Antrag des steuerlichen Vertreters des BF vom 3.7.2011 an die OÖGKK auf Ausstellung eines Bescheids betreffend die Festsetzung von Beiträgen und Verzugszinsen nach der GPLA über insgesamt € 2.162,66.

2.6. Mit E-Mail vom 24.4.2012 teilte der steuerliche Vertreter des BF der OÖGKK mit, dass die Ausstellung eines Teilbescheids betreffend das Prüfungsergebnis "Neugründungsförderungsgesetz" ausreichend sei.

2.7. Mit E-Mail vom 2.5.2012 wies die OÖGKK den BF darauf hin, dass zum Thema der nachverrechneten Beiträge in Zusammenhang mit dem NeuFöG ebenso ein Verfahren beim Finanzamt anhängig sei; der Bescheid des Finanzamts sei vom BF beeinsprucht worden und werde darüber der UFS und letztlich allenfalls der VwGH entscheiden. Der BF werde um Antwort ersucht, ob er damit einverstanden sei, dass die Kasse bis zum endgültigen Abschluss des Finanzverfahrens zuwartet.

2.8. Mit E-Mail vom 11.5.2012 antwortete der steuerliche Vertreter des BF dahingehend, dass um "antragsgemäße Ausstellung eines Bescheids" ersucht werde.

2.9. Mit Schreiben vom 21.6.2012 teilte die OÖGKK dem BF mit, dass der vom BF anerkannte Teil einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von € 138,92 ergebe. Der strittige Nachverrechnungsanteil bestehe in Höhe von € 2.023,74 und setzte sich zusammen aus Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 1.563,84 und Verzugszinsen in Höhe von € 459,90. Über diesen strittigen Nachverrechnungsbetrag erstelle die Kasse einen Teilbescheid.

2.10. Im Akt befindet sich weiters ein nicht datierter Artikel einer Zeitschrift über die "XXXX". Darin wird insbesondere ausgeführt, dass in der "XXXXn", die teils mit originalen Biedermeier-Möbeln eingerichtet sei, Gourmets mit regionaler, gutbürgerlicher Küche der Saison verwöhnt würden.

Darüber hinaus befindet sich im Akt ein Ausdruck eines Artikels aus einer Online-Zeitung vom 11.11.2010, demzufolge die "XXXX" geschlossen worden sei. Der Vertrag zwischen dem BF und Herrn T. G. sei nämlich nicht verlängert worden, Herr T. G. werde ab kommendem April oder Mai das Restaurant wieder selbst betreiben.

3. Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 6.7.2012 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 21.6.2012.

Eingangs wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die allgemeinen Beiträge, die Sonderbeiträge und den Beitragszuschlag mit jeweils € 0 festzusetzen.

Sodann wurde auf den bekämpften Bescheid der OÖGKK verwiesen, demzufolge die Begünstigungen des NeuFöG im Wesentlichen deswegen versagt worden seien, da weder bisher nicht vorhandene betriebliche Strukturen, noch wesentliche Betriebsgrundlagen neu geschaffenen worden seien. Es sei unter anderem darauf verwiesen worden, dass laut Gewerbeanmeldung bei der BH P. eine Fortführung eines bestehenden Betriebs vorliege. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass am Standort "XXXXn" seit jeher ein Hotel betrieben werde. Der BF habe mit Dezember 2006 Räumlichkeiten zum Betrieb eines Restaurantbetriebs ("XXXX") gepachtet. Der Hotelbetrieb sei vom Grundeigentümer weitergeführt worden beziehungsweise werde der Hotelbetrieb auch noch von diesem weitergeführt.

Der BF habe neben dem Hotelbetrieb einen weiteren Betrieb (Restaurant), der in dieser Form bislang nicht bestanden habe, gegründet. Es könne somit schon begrifflich keine Betriebsübertragung vorliegen. Der BF habe umfangreiche Investitionen tätigen müssen; der Hotelbetrieb werde nur in der Sommersaison geführt; der Restaurantbetrieb sei durch den BF demgegenüber ganzjährig geführt worden. Im Rahmen des Hotelbetriebs sei lediglich eine Frühstücksküche betrieben worden; der BF habe im Rahmen des Restaurantbetriebs hingegen eine Vollküche geführt. Hotel und Restaurantbetrieb hätten jeweils eigenes Personal beschäftigt und habe der BF im Zuge der Gründung kein Personal übernommen. Die Behörde werde eingeladen, sich selbst ein authentisches Bild zu machen.

In rechtlicher Hinsicht bemängelte der BF, dass sich die OÖGKK nicht nur auf den Terminus der "betrieblichen Struktur" gemäß dem NeuFöG beschränke, sondern darüber hinaus auch den Terminus der "wesentlichen Betriebsgrundlage" verwende; der Terminus "betriebliche Struktur" sei nämlich wesentlich weiter; nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen würden in den Begriff "betriebliche Struktur" sehr wohl auch aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen einfließen. Es sei geboten, dass die OÖGKK die "betriebliche Struktur" des Verpächters mit der "betrieblichen Struktur", die der BF geschaffen hat, anhand betriebswirtschaftlicher Parameter vergleicht. Es sei davon auszugehen, dass diese betriebswirtschaftlichen Merkmale ein völlig unterschiedliches Bild ergeben würden, womit die vom BF geschaffene "neue betriebliche Struktur" auch diesbezüglich klar zum Ausdruck kommen sollte.

Im Übrigen könne der Nachweis der Gründung eines neuen Betriebs im Jahr 2006 auch im Umkehrschluss geführt werden. So habe der BF den Pachtvertrag im Herbst 2010 gekündigt und sei vom BF ebenso sämtliches Personal gekündigt und vom Gebäudeeigentümer der Hotelbetrieb wie bisher saisonal weitergeführt worden. Die Schließung der im Jahr 2006 neu gegründeten Bürgerstube habe in der lokalen gastronomischen Szene eine Lücke hinterlassen; wörtlich wurde sodann ausgeführt: "Wenn also nunmehr die Situation jener vor Gründung der Greiner Bürgerstube entspricht, allerdings die nunmehr fehlende Struktur der Greiner Bürgerstube eine Lücke hinterlässt, muss die Greiner Bürgerstube logischerweise im Dezember 2006 neu geschaffen worden sein, da sie ansonsten ja nicht zu fehlen vermöchte."

Zusammengefasst habe der BF im Dezember 2006 eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen und würden ihm die Begünstigungen des NeuFöG folglich zustehen.

4. Am 27.7.2012 hielt die OÖGKK den Inhalt eines mit der Wirtschaftskammer P. geführten Telefonats in einem Aktenvermerk fest. Die OÖGKK habe wegen der zwei verschiedenen NeuFöG-Erklärungen angefragt. Der OÖGKK sei diesbezüglich die Auskunft erteilt worden, dass der BF am 5.9.2006 zu einem Beratungsgespräch zwecks Förderungen nach dem NeuFöG zur Wirtschaftskammer gekommen sei; es sei dem BF seitens der Wirtschaftskammer mitgeteilt worden, dass keine Neugründung, sondern eine Übernahme vorliege und sei dem BF ein entsprechendes Formular ausgestellt worden.

Am selben Tag sei der BF sodann allerdings nochmals zur Wirtschaftskammer gekommen, nachdem er mit seinem Steuerberater Rücksprache gehalten habe. Sein Steuerberater sei der Ansicht gewesen, dass keine Übernahme vorliege und habe dem BF empfohlen, den Sachverhalt genauer zu schildern. Da zwischen einem Hotel und einem Restaurant in der ÖNACE-Klassifizierung ein Unterschied bestehe, die Bereiche Hotel und Restaurant voneinander räumlich und auch in Bezug auf die Abrechnungen getrennt gewesen seien und der BF in der Küche hohe Investitionskosten zu tragen gehabt und Gasträumlichkeiten neu gestaltet habe, habe der zuständige Mitarbeiter der Wirtschaftskammer seinen Standpunkt sodann geändert und dem BF eine Neugründung bescheinigt.

5. Am 11.10.2012 legte die OÖGKK den Akt den Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme zum Einspruch ab.

In der Stellungnahme führte die OÖGKK aus, am Standort Hauptplatz 8, 4360 Grein, werde das Hotel "Goldenes Kreuz" vom Gebäudeeigentümer betrieben. Mit Dezember 2006 habe der BF Räumlichkeiten zum Betrieb eines Restaurants ("XXXX") gepachtet; der Hotelbetrieb sei vom Gebäudeeigentümer weitergeführt worden. Im Jahre 2010 sei der Pachtvertrag ausgelaufen, woraufhin der Gebäudeeigentümer die Führung des Restaurants wieder übernommen habe.

Der BF habe am 5.9.2006 von der Wirtschaftskammer nach einem Beratungsgespräch eine Erklärung über die (Teil)Betriebsübertragung (§ 5a in Verbindung mit § 4 NeuFöG) bestätigt erhalten; als Kalendermonat der (Teil)Betriebsübertragung sei der Monat Dezember 2006 eingetragen worden.

Noch am selben Tag habe der BF abermals die Wirtschaftskammer aufgesucht, um nach Rücksprache mit seinem Steuerberater seine Situation genauer zu schildern, woraufhin dem BF eine Erklärung über die Neugründung (§ 4 NeuFöG) mit voraussichtlicher Neugründung im Dezember 2006 ausgestellt worden sei.

Am 8.9.2006 habe der BF bei der BH das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO in der Betriebsart "Restaurant " angemeldet. Dabei sei - aufgrund der entsprechenden Vorlage des von der Wirtschaftskammer P. bestätigten Formulars "NeuFö 3" - die Fortführung des bestehenden Betriebs des Vorgängers, Herrn G. T., bestätigt worden, welcher am selben Standort seit 1.2.1990 eine Gastgewerbeberechtigung für die Betriebsart "Hotel-Restaurant" besitze.

Am 27.7.2012 sei die Wirtschaftskammer P. durch die OÖGKK telefonisch kontaktiert worden, um die widersprüchliche Ausstellung der Formulare zu klären. Dabei sei der OÖGKK mitgeteilt worden, dass der BF die Wirtschaftskammer zweimal aufgesucht habe, wobei er bei seinem zweiten Besuch den Sachverhalt ausführlicher geschildert habe; die Wirtschaftskammer habe schließlich das Formular "NeuFö 1" ausgestellt, da zwischen einem Hotelbetrieb und einem Restaurant ein Unterschied in der ÖNACE-Klassifizierung bestehe. Der BF habe hohe Investitionskosten in der Küche zu tragen gehabt; die Tische und Sessel seien jedoch wiederverwendet worden.

In der Sache führte die OÖGKK sodann rechtlich aus, eine Neugründung nach § 2 NeuFöG liege nur dann vor, wenn durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb, der Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG erziele, neu eröffnet werde und entsprechende Ausschlusskriterien nicht gegeben seien.

Wenn der BF damit argumentiere, dass der Begriff der "betrieblichen Struktur" keinesfalls mit dem Begriff der "wesentlichen Betriebsgrundlage" gleichgesetzt werden dürfe, wie dies im bekämpften Bescheid erfolgt sei, so sei dies unzutreffend. So habe der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (BGBl. II Nr. 278/1999 idF BGBl. II Nr. 288/2008), eine entsprechende Legaldefinition vorgenommen. Ein Betrieb werde demnach neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen würden. Damit sei klargestellt, dass der gesetzliche Tatbestand "betriebliche Strukturen" sehr wohl mit der Bedeutung von "wesentlichen Betriebsgrundlagen" gleichgesetzt werden könne beziehungsweise müsse. Zur Auslegung der "Neuschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen" könne die bestehende Judikatur zum EStG herangezogen werden.

Für die Beurteilung, ob eine Neugründung vorliege, sei das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei Kauf, Pacht oder Schenkung eines Betriebs in Form der wesentlichen Betriebsgrundlagen seien die Befreiungen des NeuFöG für Neugründungen in der Regel nicht anwendbar, da kein neuer Betrieb geschaffen werde, sondern die wesentlichen materiellen und/oder immateriellen Komponenten der jeweiligen betrieblichen Leistung bereits vom Vorbesitzer durch seine unternehmerische Tätigkeit geschaffen worden seien. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen würden bei ortsgebundenen Tätigkeiten - wie einem Restaurant - das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung gehören.

Die Wirtschaftskammer habe im Fall des BF die Auskunft gegeben, dass die Küche und Gasträumlichkeiten neu gestaltet worden seien, jedoch das Mobiliar wiederverwendet worden sei. Dieses bestehe laut den einstigen Werbebotschaften des BF aus teils originalen Biedermeier-Möbeln. Das wesentliche Inventar sowie die maßgebliche Ausstattung - unter anderem das für das Ambiente entscheidende teure Mobiliar - für den Betrieb eines Restaurants sei daher schon vorhanden gewesen. Die teilweise Umgestaltung der Einrichtung vermöge zudem nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass sowohl das Grundstück als auch das Gebäude - als Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen - unverändert übernommen worden seien. Arbeitskräfte würden überdies nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, weshalb das Vorbringen des BF, kein Personal vom Verpächter übernommen zu haben, nicht zielführend sei.

Darüber hinaus besitze der Eigentümer des Hauses und Führer des Hotelbetriebs, Herr T. G., bereits seit 1990 die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines (Hotel)Restaurants am besagten Standort. Zu der von der Wirtschaftskammer geäußerten Ansicht, wonach eine unterschiedliche ÖNACE-Klassifizierung als maßgebliches Indiz vorgelegen sei (bezüglich Herrn T. G. "Hotel", bezüglich den BF "Restaurant"), sei anzumerken, dass unterschiedliche ÖNACE-Klassifizierungen alleine keinesfalls für die Beurteilung einer Neugründung ausschlaggebend sein könnten. Vergleiche man nämlich die (einstigen) Gewerbeberechtigungen von Herrn T. G. und des BF, so würden einander die Berechtigungen für den Betrieb "Restaurant" und "Hotel-Restaurant" gegenüberstehen. Aus der Tatsache, dass der BF lediglich den Betrieb des Restaurants übernahm und nicht das gesamte Hotel, könne daher nicht auf eine Neugründung geschlossen werden. Der ÖNACE-Klassifizierung komme lediglich bei der Überprüfung des Ausschlussgrundes nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zum NeuFöG Bedeutung zu, wobei dieser dann gegeben sei, wenn sich innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung der Betriebsinhaber eines Betriebs in vergleichbarer Art betätigt habe.

Da somit - entgegen der Meinung des BF - keine weiteren betriebswirtschaftlichen Faktoren zu berücksichtigen seien, sei auch der Umstand, dass das Restaurant nunmehr volljährig mit Vollküche anstatt saisonal mit Frühstücksküche betrieben werde, nicht weiter beachtlich.

Darüber hinaus folge aus dem NeuFöG aus näher dargelegten Gründen, dass die Ausstellung des Formulars "NeuFö 1" bereits vor der Neugründung erfolgen müsse. Zudem würden die Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs-und Beitragswesens vorsehen, dass das Formular "NeuFö 1" nur dann seine Wirkung nach § 1 Z 7 NeuFöG entfalte, wenn der Neugründer der zuständigen Gebietskrankenkasse bereits im Vorhinein, also bei der Erstanmeldung eines Dienstnehmers, diesen amtlichen Vordruck vorlege. Der BF habe der OÖGKK aber mit Fax vom 1.12.2006 das Formular "NeuFö 3" vorgelegt; dieses Formular habe auch bei der Gewerbebehörde Verwendung gefunden, welche die Fortführung eines Betriebs in der Gewerbeanmeldung vermerkt habe. Das Formular "NeuFö 1", welches die vom BF intendierte Wirkung bei der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen entfaltet hätte, sei sodann erst im Zuge der Beitragsprüfung der Kasse übermittelt worden.

Zusammengefasst hielt die OÖGKK fest, dass gegenständlich die Voraussetzungen einer Neugründung und damit für die begünstigenden Wirkungen im Sinne des § 1 Z 7 NeuFöG nicht gegeben seien; vielmehr liege eine Betriebsübertragung gemäß § 5a NeuFöG vor. Abgesehen davon seien lediglich Bestätigungen der Betriebsübertragungen ("NeuFö 3") den zuständigen Behörden, wie auch der OÖGKK, vorgelegt worden; selbst bei Annahme einer Neugründung im Sinne des § 2 NeuFöG sei der nötige Nachweis, das Formular "NeuFö 1", nicht beziehungsweise nur verspätet übermittelt worden, was den Eintritt der Rechtsfolgen des § 1 Z 7 NeuFöG verhindere.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den Kassenbescheid vollinhaltlich bestätigen und den Einspruch als unbegründet abweisen.

6. Mit Schreiben vom 24.6.2013 übermittelte das Land Oberösterreich dem BF die eben dargestellte Stellungnahme der OÖGKK anlässlich der Beschwerdevorlage und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen fünf Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.

7. Am 19.3.2014 wurde der Akt dem nunmehr zuständigen BVwG vorgelegt.

8. Am 19.10.2015 langte auf Anfrage des BVwG das Erkenntnis des UFS vom 27.12.2012, Zl. RV/0200-L/12, ein, mit welchem eine Berufung des BF gegen die Bescheide des Finanzamtes K. vom 29.6.2011 betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 und 2007 abgewiesen wurde. Zudem wurde dem BVwG auf Anfrage mitgeteilt, dass seitens des BF dagegen keine Beschwerde an den VwGH und/oder VfGH erhoben wurde.

Die erwähnte Entscheidung des UFS bezieht sich auf die im Verfahrensgang erwähnte GPLA vom Juni 2011, welche zur Nichtanerkennung der bisher in Anspruch genommenen Befreiungen für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag führte, weil keine Neugründung iSd NeuFöG vorliege.

Begründend führte der UFS zu seiner die Berufung abweisenden Entscheidung zum einen aus, bei der Wirtschaftskammer sei am 5.9.2006 das Formular "NeuFö 3" mit der Erklärung der (Teil)Betriebsübertragung im Dezember 2006 vorgelegt worden und sei bei der BH P. die Gewerbeanmeldung am 8.9.2006 nicht unter der Rubrik Neugründung erfolgt, sondern unter der Rubrik Fortführung eines bestehenden Betriebes, sodass dem BF die Befreiung vom Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus näher dargelegten rechtlichen Gründen schon deshalb nicht zustehe. Zum anderen seien die vom BF durchgeführten Adaptierungsmaßnahmen nicht so umfangreich gewesen, dass von einer Neuschaffung der für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen ausgegangen hätte werden können; die Umstellung des bestehenden Gastlokals durch den BF auf einen Ganzjahresbetrieb mit Mittags- und Abendservice und umfangreicherer Speisekarte könne lediglich als Erweiterung des Geschäftsfeldes bei selber Betriebsart, nicht jedoch als Neugründung angesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am Standort Hauptplatz 8, 4360 Grein, wird das Hotel "Goldenes Kreuz" vom Gebäudeeigentümer, Herrn T. G., betrieben. Mit Dezember 2006 hat der BF Räumlichkeiten zum Betrieb eines Restaurants ("XXXX") von T. G. gepachtet; der Hotelbetrieb wurde von T. G. weitergeführt. Ende 2010 lief der Pachtvertrag aus, woraufhin T. G. das Restaurant selbst weiterführte.

Dem BF wurde am 5.9.2006 bei der Wirtschaftskammer eine Erklärung der (Teil)Betriebsübertragung ("NeuFö 3") mit Dezember 2006 bestätigt. Noch am selben Tag wurde dem BF - nach Rücksprache mit seinem steuerlichen Vertreter - seitens der Wirtschaftskammer ebenso eine Erklärung über die Neugründung (§ 4 NeuFöG - "NeuFö 1") mit Dezember 2006 bestätigt.

Am 8.9.2006 meldete der BF bei der BH P. das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO in der Betriebsart "Restaurant" an. Dabei wurde - aufgrund der (ausschließlichen) Vorlage des von der Wirtschaftskammer P. bestätigten Formulars "NeuFö 3" - die Fortführung des bestehenden Betriebs des Vorgängers, Herrn T. G., bestätigt, welcher am selben Standort seit 1.2.1990 eine Gastgewerbeberechtigung für die Betriebsart "Hotel-Restaurant" besitzt.

Am 1.12.2006 wurde durch den steuerlichen Vertreter des BF der OÖGKK (ausschließlich) die Erklärung der (Teil)Betriebsübertragung ("NeuFö 3") übermittelt. Die ebenfalls ausgestellte Erklärung zur Neugründung ("NeuFö 1") wurde der OÖGKK erstmals im Rahmen der GPLA vom Juni 2011 vorgelegt.

1.2. Herr T. G. führte bis zur Verpachtung des Gasthauses an den BF mit Anfang Dezember 2006 und ab Beendigung der Verpachtung mit Ende Oktober 2010 das auf seiner Liegenschaft errichtete Gebäude als Hotel und Restaurant. Sowohl vor wie auch nach der Verpachtung wurde das Gasthaus wie das Hotel als Saisonbetrieb geführt; es wurde vor der Verpachtung grundsätzlich nur als Abendbetrieb geführt. Das von Herrn T. G. geführte Gastlokal war allgemein zugänglich, wurde aber hauptsächlich von Hotelgästen frequentiert.

1.3. Der BF schloss am 16.10.2006 mit dem Verpächter einen Pachtvertrag mit Beginn am 1.12.2006 für die Dauer von 5 Jahren.

Auszugsweise lautet dieser folgendermaßen: "Das Pachtobjekt umfasst ... folgende Räumlichkeiten: Im Erdgeschoss des Gebäudes das Gastlokal, bestehend aus Gaststube, Biedermeierstube (nordseitig gelegen), Küche und 2 Kühlräumen, einer WC-Anlage für Herren und einer WC-Anlage für Damen, sowie die unter der Gaststube und der Diele befindlichen zwei Kellerräume zu Lagerzwecken, insbesondere für Getränke. Im Zeitraum vom 15.10.-15.04. eines jeden Jahres ist vom Pachtverhältnis mitumfasst auch die südseitig gelegene Diele (Frühstücksraum). Weiters ist mitumfasst vom Pachtverhältnis die Nutzung der Terrasse im Innenhof sowie des Gastgartens stadtplatzseitig. Festgestellt wird, dass das Pachtobjekt zum Betrieb eines Gastlokals vollständig möbliert und ausgestattet ist, wobei sich die Möblierung und sonstige Ausstattung in erstklassigem Zustand befindet. Einvernehmlich festgestellt wird, dass der Verpächter zur Mitnutzung des obbeschriebenen Pachtobjektes berechtigt ist und diese Mitnutzung insbesondere zu dem Zwecke der alleinigen Weiterführung des Hotelbetriebes sowie der Verabreichung des Frühstücks für Hotelgäste durch den Pächter dient."

1.4. Sämtliche Räumlichkeiten (Gäste-WCs, Gaststuben inklusive Möbel, Bilder, Leuchten und sonstiger Dekorationsstücke), die der BF im Rahmen der Verpachtung übergeben erhalten hat, waren voll funktionsfähig. Auch die Küche war voll funktionsfähig, wenn auch nicht am neuesten Stand. Der BF hat weder an den Gästen zugänglichen Bereichen (Innenausbau und -einrichtung) noch im Außenbereich - Schanigarten am Stadtplatz und Terrasse im Innenhof - baulich etwas verändert. An den Gasträumlichkeiten durfte er schon laut Pachtvertrag nichts ändern, weil es sich dabei um historisch eingerichtete Räumlichkeiten, teilweise im Biedermeierstil, handelte. Für die beiden Außenbereiche benutzte der BF die Gartenmöbel von Herrn T. G.

Vom BF selbst beigeschafft wurden insbesondere Geschirr, Gläser, Besteck und Küchenwerkzeuge; ebenso hat der BF neue Küchen(elektro)geräte angeschafft und die Kücheneinrichtung teilweise neu gestaltet.

1.5. Während der Verpachtung der Gasträumlichkeiten an den BF führte Herr T. G. am selben Standort lediglich das Hotel mit Frühstücksbetrieb.

Der BF führte die gepachteten Räumlichkeiten im Gegensatz zum Verpächter als Gasthaus mit Ganzjahresbetrieb und bot auch ein Mittagsservice an. Die Speisekarte des BF sowie die Gästefrequenz war umfangreicher als beim Verpächter.

1.6. Mit der Beendigung der Verpachtung an den BF Ende Oktober 2010 hat Herr T. G. in der darauffolgenden Saison im Jahr 2011 wieder selbst das Gasthaus als Abendbetrieb geführt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK und durch die Beischaffung des Erkenntnisses des UFS vom 27.12.2012, Zl. RV/0200-L/12, welchem der identische Sachverhalt (und auch die identische Rechtsfrage) zugrunde liegt.

Was nun die obigen Feststellungen anbelangt, so ist zunächst anzumerken, dass der BF dem von der OÖGKK festgestellten Sachverhalt nicht entgegen trat, sondern dessen rechtliche Beurteilung - insbesondere betreffend die Begriffe "wesentliche Betriebsgrundlage" und "betriebliche Struktur" - in Zweifel zog. Der BF ist auch nicht der Stellungnahme der OÖGKK anlässlich der Beschwerdevorlage, in der der Sachverhalt eingehend dargestellt wurde und auf die sich die obigen Feststellungen maßgeblich stützen, entgegen getreten.

Die getroffenen Feststellungen weichen nur insofern von den Ausführungen des BF gegenüber der OÖGKK ab, als der BF stets vorbrachte, Herr T. G. habe zuvor im Rahmen seines Hotelbetriebs lediglich eine Frühstücksküche betrieben, während hingegen hier die Feststellung zu treffen war, dass Herr T. G. seinerzeit tatsächlich auch einen - wenn auch eingeschränkten und hauptsächlich von Hotelgästen frequentierten (abendlichen) -Restaurantbetrieb geführt hatte. Diesbezüglich hat nämlich der UFS eingehende Ermittlungsschritte gesetzt; es wurden insbesondere ein seinerzeitiger Lebensmittelinspektor sowie Herr T. G. selbst befragt und wurden darüber hinaus 141 Fotos in Augenschein genommen, sodass der UFS in seiner Entscheidung vom 27.12.2012, Zl. RV/0200-L/12, nachvollziehbar darzulegen vermochte, dass auch seinerzeit nicht nur eine Frühstücksküche bestanden hatte.

Allgemein ist zudem anzumerken, dass sich der UFS äußerst genau und nachvollziehbar mit den vom BF getätigten Investitionen (insbesondere in der Küche) auseinandersetzte - dies betrifft ebenso die Frage, welche Betriebsmittel der BF bereits vorfand bzw. welche unverändert gelassen wurden bzw. werden mussten - und stützen sich die diesbezüglichen Feststellungen des BVwG auch darauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht eine Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Zur Vorschreibung der allgemeinen Beiträge und Sonderbeiträge im bekämpften Bescheid

2.1. Rechtsgrundlagen im NeuFöG:

Das Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999 in der damals anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004) lautete auszugsweise wie folgt:

§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:

[...]

7. die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.

§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.

2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.

5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

[...]

§ 4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

2. der Kalendermonat nach § 3,

3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.

(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.

[...]

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.

3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

2.2. Rechtsgrundlagen in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird - in der damaligen Fassung BGBl. II Nr. 278/1999

§ 2 Abs 1 der genannten VO lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Unter einem Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NEUFÖG ist die

Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muss der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen.

2.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

2.3.1. Zunächst kann der Argumentation der OÖGKK, dass sich der BF bereits aus formellen Gründen nicht auf die für eine Neugründung vorgesehenen Befreiungen des § 1 NeuFöG Z 7 berufen kann, seitens des BVwG nicht entgegen getreten werden. So ist unbestritten, dass der BF am 8.9.2006 die Gewerbeanmeldung bei der BH P. unter der Rubrik "Fortführung eines bestehenden Betriebes" vornahm und dabei ausschließlich das von der Wirtschaftskammer P. bestätigte Formular "NeuFö 3" (betreffend die Fortführung des bestehenden Betriebs des Vorgängers) vorlegte. Zudem blieb unbestritten, dass der BF am 1.12.2006 durch seinen steuerlichen Vertreter der OÖGKK (ausschließlich) die Erklärung der Betriebsübertragung ("NeuFö 3") übermittelte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die OÖGKK - insbesondere in einer Zusammenschau von § 4 Abs 2 und Abs 4 NeuFöG - zum Ergebnis gelangte, dass bereits in formeller Hinsicht die Befreiungen des § 1 Z 7 NeuFöG nicht eintreten konnten, zumal ja nicht nur eine Bestätigung der Fortführung (welche eine Neugründung ja ausschließt) erstellt, sondern diese Bestätigung der Fortführung auch seinerzeit der Gewerbebehörde anlässlich der Gewerbeanmeldung sowie der OÖGKK vorgelegt wurde, woran eben auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass im Rahmen einer Jahre später erfolgten GPLA sodann (erstmals) das Formular "NeuFö 1" (betreffend Neugründung) vorgelegt wurde. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass im gegenständlichen Fall ebenso der UFS in seiner Entscheidung vom 27.12.2012, Zl. RV/0200-L/12, - ausführlich begründet - zum selben Ergebnis gelangte.

Letztlich können diese Überlegungen aber dahingestellt bleiben, da - wie die OÖGKK zutreffend argumentierte - gegenständlich jedenfalls keine Neugründung vorlag, und zwar aus folgenden Gründen, die bereits der UFS in seiner Entscheidung vom 27.12.2012, Zl. RV/0200-L/12, zutreffend darlegte, wobei sich die folgenden Ausführungen im Wesentlichen mit jenen des UFS decken:

2.3.2. Die Neugründung eines Betriebes liegt nach § 2 Z 1 NeuFöG vor, wenn durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. Die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) BGBl. II Nr. 1999/278 legt in § 2 Abs. 1 fest: "Unter einem Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NeuFöG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen ist. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muss der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen."

2.3.3. Für die Beurteilung, ob eine Neugründung vorliegt, ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Entscheidend ist, ob die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu oder bereits vom Verpächter durch seine unternehmerische Tätigkeit geschaffen wurden. Im ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen vom BF übernommen wurden. Im zweiten Schritt ist die Prüfung dahingehend fortzusetzen, ob jene wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen wurden, die für den konkreten Betrieb des BF bestimmend sind. Die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ist somit anzunehmen, wenn die wesentlichen Grundlagen zu einem bisher nicht vorhandenen Betrieb verdichtet werden (Exl/Proksch, Das Neugründungsförderungsgesetz und die NeuFöR, Lexis Nexis, Wien 2009, S. 33).

2.3.4. Der Begriff des Betriebes stammt aus dem EStG und der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist aus der Rechtsprechung zum Betriebsbegriff bekannt. Der Gesetzgeber wollte mit der Definition des Betriebes im NeuFöG auf diesen bekannten und auch durch die Rechtsprechung bereits befüllten Rechtsbegriff zurückgreifen. Der Betriebsbegriff im NeuFöG ist deckungsgleich mit dem des EStG 1988 (UFS vom 24.02.2011, RV/0847-L/09). Es sind daher Literatur und Rechtsprechung zu § 24 EStG 1988 als Auslegungshilfe heranzuziehen (Gaggl/Sander, NeuFöG (2008), Rz 15).

Welche Wirtschaftsgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (Art des Betriebes) zu beantworten (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 24 Rz 17). Die Rechtsprechung stuft Gastronomieunternehmen als ortsgebundene Tätigkeiten ein. Deren wesentliche Betriebsgrundlagen sind das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung (siehe dazu die hg. Erkenntnisse des VwGH vom 20. November 1990, 90/14/0122, vom 15. Februar 1994, 91/14/0248, und vom 19. September 1995, 95/14/0038, mwN). In den Hintergrund treten das Warenlager und das Personal (vgl. auch Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 24 Rz 19 unter dem Stichwort "Gastronomieunternehmen" und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der BF die Gasträumlichkeiten, die dazu gehörige Einrichtung und die Küche samt Lagerräumlichkeiten gepachtet. Das Pachtobjekt war zum Betrieb eines Gastlokals vollständig möbliert und ausgestattet und wurde auch vorher als solches betrieben. Somit hat der BF die für die Führung eines Gasthauses wesentlichen Komponenten übernommen.

2.3.5. Für die Frage, ob der BF die übernommenen Betriebsgrundlagen zu einem neuen Betrieb verdichtet und damit neue betriebliche Strukturen geschaffen hat, kommt es darauf an, ob nach außen erkennbare Änderungen der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorgenommen worden sind.

Die Neugründungs-Förderungs-Richtlinie bietet einige Beispiele, die als Orientierungshilfe dienen können. Nach NeuFöR Rz 63 kommt es darauf an, wie massiv die Gasträumlichkeiten neu umgestaltet wurden bzw. ob die Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten originär erworben werden. Das Erfordernis der Durchführung eines baubehördlichen Verfahrens stellt ein Indiz für eine wesentliche Veränderung der baulichen Struktur dar und spricht somit für eine Neugründung. Nach NeuFöR Rz 145 stellt selbst die Übernahme eines seit drei Jahren stillgelegten Betriebes eine Übertragung dar, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen noch vorhanden und einsetzbar sind. Wird hingegen das seit 3 Jahren stillgelegte Restaurant zu einem Haubenlokal durch Austausch der kompletten Einrichtung, Umbau der Küche und Erweiterung um eine Terrasse umgebaut, liegt eine Neugründung vor, weil die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen neu geschaffen werden.

Werden diese Abgrenzungskriterien auf den gegenständlichen Fall übertragen, ergibt sich folgendes Bild: Der BF hat einen funktionierenden und einsatzbereiten Betrieb übernommen. Er hat lediglich Adaptierungsarbeiten in der Küche - Ankauf einiger neuer Geräte und Zukauf einiger Küchenkästen wegen Umarrangements der vorhandenen Kücheneinrichtung zwecks Optimierung seines Arbeitsablaufes -, in der Schank und in den Lagerräumlichkeiten vorgenommen. Diese Adaptierungen erforderten nach dem festgestellten Sachverhalt keine baubehördliche Genehmigungen. Komplett neu hat er das Küchenwerkzeug, das Besteck, Gläser und das Geschirr angeschafft. Hingegen hat der BF die den Gästen zugänglichen Innen- und Außenbereiche (WC, Gaststuben, Schanigarten, Innenhofterrasse, Gartenmöbel) von ihm wie übernommen weitergeführt. Für Gäste des vom BF geführten Gasthauses war daher eine Änderung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht erkennbar.

Die vom BF durchgeführten Adaptierungsmaßnahmen waren folglich nicht so umfangreich, dass von einer Neuschaffung der für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen auszugehen ist. Die Umstellung des bestehenden Gastlokals durch den BF auf einen Ganzjahresbetrieb mit Mittags- und Abendservice und umfangreicherer Speisekarte zur Erhöhung der Gästefrequenz kann als Erweiterung des Geschäftsfeldes bei selber Betriebsart, nicht jedoch als Neugründung angesehen werden.

2.3.6. Somit gelangte die OÖGKK zu Recht zum Ergebnis, dass keine Neugründung vorlag und die Befreiung von den in § 1 Z 7 NeuFöG genannten Abgaben nicht anzuwenden sei. Als Konsequenz gelangte die OÖGKK in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis, dass daher für den Zeitraum Dezember 2006 bis November 2007 nicht abgerechnete Unfallversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.563,84 nachzuverrechnen seien. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die konkrete Berechnung der Nachverrechnungsbeträge nicht in Frage gestellt wurde, sondern berief sich der BF lediglich darauf, dass die Nachverrechnung per se unzulässig sei, da eine Neugründung vorgelegen habe.

Folglich ist die Beschwerde im Hinblick auf die Nachverrechnung spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3. Zur Verhängung des Beitragszuschlags

3.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

§ 113 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

[...]

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

[...]

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

[...]

§ 59 Abs 1 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen [...] eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. [...]

Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. [...]

3.2. Einschlägige Rechtsprechung:

Ein Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte), wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (z. B. VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).

Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Dem Sozialversicherungsträger kommt im Falle eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen iSd § 59 Abs 1 (mit der Möglichkeit des Abs 2) ASVG vorschreibt oder einen Beitragszuschlag iSd § 113 Abs 1 ASVG; er ist vielmehr verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen (z. B. VwGH 24.4.1990, Zl. 89/08/0172)

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, hat der BF bedingt dadurch, dass er zu Unrecht die Befreiungen des § 1 Z 7 NeuFöG in Anspruch nahm, Entgelte zu niedrig gemeldet. Er trat den daraus resultierenden, von der OÖGKK konkret aufgeschlüsselten Nachverrechnungsbeträgen nicht entgegen. Insofern hat die SGKK im bekämpften Bescheid zu Recht einen Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 1 Z 4 verhängt. Die Höhe des hier zu verhängenden Beitragszuschlags wird im Einzelnen in § 113 Abs 3 ASVG geregelt; neben der genauen Festlegung der Höchstgrenze normiert § 113 Abs 3 ASVG, dass der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten darf, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Die OÖGKK hat im bekämpften Bescheid den Beitragszuschlag mit dieser Untergrenze - nämlich der Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen - festgesetzt, wobei hier nochmals betont sei, dass die Richtigkeit der entsprechenden Berechnung durch den BF nicht in Frage gestellt wurde.

Ein dem BF zum Nachteil gereichender Ermessensfehler der OÖGKK - so hat der Versicherungsträger gem. § 59 Abs 3 ASVG etwa die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen - ist darüber hinaus nicht ersichtlich, zumal die SGKK den Beitragszuschlag, wie bereits dargestellt, mit der gesetzlichen Untergrenze bemessen hat.

Folglich ist die Beschwerde auch im Hinblick auf die Verhängung des Beitragszuschlags spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur - hier entscheidungswesentlichen - Frage, wann eine Neugründung und wann lediglich eine Übertragung eines Betriebes im Sinne des NeuföG vorliegt, eine umfangreiche und einheitliche (steuerrechtliche) Rechtsprechung des VwGH besteht, die auch im gegenständlichen Fall uneingeschränkt heranzuziehen ist und auf die sich die gegenständliche Entscheidung stützt. Im Übrigen bestehen im Hinblick auf die Verhängung des Beitragszuschlages klare gesetzliche Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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